Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Oktober 2019
ZK2 2019 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Altendorf vom 8. Juli 2019, SAL 2019 6);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. Juli 2019 die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 976.75 aus der gestellten Forderung nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2018 zu bezahlen, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen im Umfang des gutgeheissenen Betrages aufhob und der Beklagten die Betreibungskosten von Fr. 113.30, die Verfahrenskosten sowie eine Prozessentschädigung auferlegte (vgl. angef. Entscheid);
dass die Beklagte und alsdann Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 21. August 2019 diesen Entscheid des Vermittleramts Altendorf beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), dass an Laieneingaben aber etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb die Beklagte in der Beschwerde vom 21. August 2019 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte;
dass die Beklagte – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 22. August 2019 auf diese Unzulänglichkeit und die Möglichkeit zur Verbesserung innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass die Beklagte die Verfügungen vom 22. August 2019 betr. „Kostenvorschuss“ (KG-act. 2) und „Frist zur Verbesserung der Beschwerde“
(KG-act. 3) nicht abholte und ihr die Verfügungen je am 6. September 2019 per A+ (KG-act. 9 und 10) geschickt und je am 7. September 2019 zugestellt wurden;
dass die Beklagte keine Verbesserung einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang auf eine Nachfristansetzung für den bis dato nicht geleisteten Kostenvorschuss verzichtet werden kann;
dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beklagten auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 976.75.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
1. Oktober 2019 sl