Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 19. November 2019
ZK2 2019 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Juli 2019, ZES 2019 13);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 17. September 2012 (im Verfahren ZES 2012 94) wird wie folgt abgeändert:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von Tochter E.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen:
CHF 2‘258.00/Mt.nämlich CHF 1‘358.00 Barunterhalt und CHF 900.00 Betreuungsunterhalt, ab Januar 2018 bis und mit November 2018;
CHF 2‘458.00/Mt.nämlich CHF 1‘588.00 Barunterhalt und CHF 900.00 Betreuungsunterhalt, von Dezember 2018 bis und mit Juli 2021;
CHF 1‘601.00/Mt.als Barunterhalt ab August 2021.
In den Unterhaltsbeiträgen sind die Renten der AHV und der Pensionskasse enthalten, die dem Gesuchsteller für E.________ zustehen. Sofern und soweit die Renten direkt an die Gesuchsgegnerin und/oder an E.________ ausbezahlt werden, reduziert sich der vom Gesuchsteller geschuldete Beitrag.
2. Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 17. September 2012 (im Verfahren ZES 2012 94) wird wie folgt abgeändert:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2018 CHF 1‘173.00 pro Monat und ab 1. August 2021 CHF 1‘183.00 pro Monat zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte (je CHF 500.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Die ausserrechtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
5.[Rechtsmittel]
6.[Zufertigung]
1.1 Es seien Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und es sei der Berufungskläger – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 17.9.2012 (Prozess-Nr. ZES 2012 94) – zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von E.________ und an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a)mit Wirkung vom 1.1.2014 – 31.12.2017: CHF 3‘600.00/Monat (für E.________: CHF 1‘500.00, für die Berufungsbeklagte: CHF 2‘100.00),
b)mit Wirkung vom 1.1.2018 - 30.11.2018: CHF 2‘383.00/Monat (für E.________: CHF 1‘795.00 [wovon CHF 1‘450.00 als Barunterhalt und CHF 345.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 588.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘383.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt),
c)mit Wirkung vom 1.12.2018 - 31.7.2021: 2‘543.00/Monat (für E.________: CHF 1’955.00 [CHF 1‘610.00 als Barunterhalt und CHF 345.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 588.00, eventuell Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘543.00 abzgl. effektiv zugesprochenem Bar- und Betreuungsunterhalt),
d)mit Wirkung vom 1.8.2021 – 30.11.2024: CHF 780.00/Monat (für E.________: CHF 780.00 [CHF 780.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00),
e)mit Wirkung ab 1.12.2024 bis auf weiteres: CHF 0.00/Monat (für E.________: CHF 0.00 [CHF 0.00 als Barunterhalt und CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt]; für die Berufungsbeklagte: CHF 0.00).
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass in den Kindesunterhaltsbeiträgen die Renten der AHV und der Pensionskasse enthalten seien, die dem Berufungskläger für E.________ zustehen. Sofern und soweit die Renten direkt der Berufungsbeklagten und/oder an E.________ ausbezahlt werden, habe sich der vom Berufungskläger geschuldete Betrag entsprechend zu reduzieren.
1.2 Es sei in Ergänzung des Dispositivs der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten seit 9.10.2018 Unterhaltszahlungen in Höhe von mindestens CHF 38‘643.50 geleistet hat.
1.3 Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger als Gerichtskostenersatz CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 11.7.2019 (ZES 2019 13) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses (mutmasslich: CHF 3‘000.00) zuzüglich CHF 4‘500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST.) zulasten der Berufungsbeklagten.
-dass C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Berufungsantwort vom 16. August 2019 (KG-act. 6) die folgenden Anträge stellte:
1. Die Berufungsanträge des Gesuchstellers/Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 3‘000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers/Berufungsklägers.
dass der Gesuchsteller innert laufender bzw. erstreckter Frist betreffend Stellungnahme zu den neu eingereichten Belegen und zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung (vgl. KG-act. 7-9) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2019 (Postaufgabe) erklärt, die Berufung vom 2. August 2019 zurückzuziehen (KG-act. 10);
dass demzufolge die Berufung nach Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass mit dem vorbehaltlosen Rückzug der Berufung auch die Anträge des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung und eventualiter auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuschreiben sind, wobei immerhin darauf hinzuweisen ist, dass der Gesuchsteller in den bisherigen Verfahren entweder kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (vgl. Beschluss ZK2 2012 55 vom 27. November 2012, E. 4.b; Beschluss ZK2 2015 13 vom 9. Dezember 2015 E. 7.b), ein solches nicht behandelt werden musste (Beschluss ZK2 2017 64 vom 13. Oktober 2017 E. 5) oder infolge seines anrechenbaren Vermögens abgewiesen wurde (Beschluss ZK2 2017 94 E. 10.c);
dass mit der Abschreibung des Verfahrens auch über den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung des Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsteller nicht mehr zu befinden ist, die Berufungsgegnerin jedoch gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat;
dass die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 4‘634.15 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und insgesamt 16.71 Stunden geltend macht, wovon gemäss Honorarnote für die Ausarbeitung der 19 seitigen Berufungsantwort 11 Stunden angefallen sind, wobei letzteres als angemessen erscheint, zumal die Berufungsschrift mit 22 Seiten umfangreicher ausgefallen ist;
dass entgegen der Ansicht des Gesuchstellers auch Absprachen mit der Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren notwendig sein können, der diesbezügliche Aufwand von 0.68 Stunden gering ausgefallen ist und somit zu entschädigen ist;
dass nicht ersichtlich ist, weshalb dadurch, dass auch der Kanzleikollege von Rechtsanwältin D.________ Leistungen erbracht hat, es zu einer Erhöhung des Gesamthonorars gekommen ist, weil davon auszugehen ist, dass diese Leistungen auch sonst hätten erbracht werden müssen;
dass Honorarpositionen wie „Send. von Kantonsgericht“ nicht zwingend Sekretariatsarbeiten sein müssen, sondern auch Aufwand für das Kenntnisnehmen der Sendung durch die Anwältin darstellen können, der entsprechende Aufwand als plausibel erscheint und kein Grund besteht, diese Position anzuzweifeln;
dass gemäss § 6 Abs. 2 GebTRAe indessen für die Rechnungstellung kein Honorar verlangt werden darf, weshalb die Honorarnote um 0.25 Stunden zu kürzen ist;
dass aufgrund des Gebührentarifs und gemäss Praxis nur die effektiven Auslagen in Rechnung gestellt werden können (§ 1 Abs. 1 GebTRAe), in der Honorarnote indessen eine Auslagenpauschale von 3 % geltend gemacht wird und die effektiven Auslagen nicht ausgewiesen werden, weshalb die Honorarnote um die Auslagenpauschale von Fr. 125.35 zu kürzen ist;
dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin somit mit Fr. 4‘431.85 zu entschädigen hat (Fr. 4‘302.85 – Fr. 62.50 – Fr. 125.35 + Fr. 316.85 MWST = Fr. 4‘431.85);
dass die Gesuchsgegnerin eventualiter für den Fall, dass die Prozesskostenbevorschussung nicht bewilligt werde, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, ihr diese im Scheidungsverfahren ZEO 2014 47 durch die Vorinstanz bewilligt wurde und ihre Mittellosigkeit im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb (KG-act. 1, Rz. 78), weshalb ihre Rechtsvertreterin im Falle der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse, basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 inkl. MWST, mit Fr. 3‘292.00 zu entschädigen ist (16.46 h à Fr. 200.00 = Fr. 3‘292.00), wobei offen gelassen werden kann, ob die im Berufungsverfahren eingereichten Arztzeugnisse die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit hinreichend glaubhaft machen würden;
dass die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
dass über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Die Berufung wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘431.85 zu bezahlen.
4. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung gemäss Ziff. 3 wird die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘292.00 entschädigt. Die Prozessentschädigung gemäss Ziff. 3 geht im Umfange der Auszahlung auf die Kantonsgerichtskasse über.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden mit dem Hauptprozess ZK1 2019 33 zurückerstattet) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
19. November 2019 kau