Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. Januar 2021
ZK2 2019 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutzmassnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Juli 2019, ZES 2018 604);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Parteien heirateten am ________. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter E.________ und F.________ hervor. Am 26. Oktober 2018 reichte die Ehefrau (nachfolgend: Berufungsgegnerin) ein Eheschutzgesuch ein
(Vi-act. 1). Am 27. März 2019 fand eine Einigungsverhandlung mit Parteibefragung statt (Vi-act. 15). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 nahm der Einzelrichter Vormerk, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 1. August 2018 getrennt leben, stellte die Tochter F.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsgegnerin, verzichtete auf die Festlegung eines Besuchsrechts und wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann (nachfolgend: Berufungsführer) zum ausschliesslichen Gebrauch zu (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1-4). In Bezug auf den Unterhalt verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung, Dispositivziffern 5-9):
5. Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter E.________ rückwirkend als Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) monatliche Beiträge von
Fr. 1'235.00 für die Monate August bis und mit Dezember 2018;
Fr. 1'250.00 für die Monate Januar bis und mit Juni 2019;
Fr. 1'475.00 für Juli 2019;
zu bezahlen.
Soweit die Beiträge ab Oktober 2018 den Mündigenunterhalt von Tochter E.________ betreffen, sind sie ebenfalls an die Ehefrau/Mutter zahlbar, nachdem E.________ in dieser Zeit bei der Mutter wohnte.
6. Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter F.________ (teilweise rückwirkend) als Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) monatliche Beiträge von
Fr. 1'780.00 für die Monate August bis und mit Dezember 2018;
Fr. 1'550.00 für die Monate Januar bis und mit Juni 2019;
Fr. 1'725.00 für den Monat Juli 2019;
Fr. 1'950.00 ab August 2019;
zu bezahlen.
Soweit die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend geschuldet sind, sind sie monatlich im Voraus zu bezahlen.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge von
Fr. 1'300.00 für die Monate August bis und mit Dezember 2018;
Fr. 850.00 für die Monate Januar bis und mit Juni 2019;
Fr. 1'300.00 ab Juli 2019;
zu bezahlen.
8. Der Ehemann/Vater ist berechtigt, an die offenen Kinderunterhaltsbeiträge für Tochter F.________ seinen hälftigen Beitrag an ihr Generalabonnement (act. 15, Fragen 143 f.) anzurechnen.
9. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 5-7) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (Lohn jeweils netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Zulagen; VE = Vermögensertrag):
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Ehemann
ab 01.08.2018:Fr. 4'975.00 Lohn Fr. 4'000.00 VE ab 01.01.2019:Fr. 5'445.00 Lohn Fr. 2'380.00 VE ab 01.07.2019:Fr. 5'445.00 Lohn Fr. 3'680.00 VE
Fr. 2'682.00
Ehefrau
Fr. 5'550.00 Lohn
Fr. 4'580.00
E.________
Fr. 600.00 anrechenbarer Nettolohn Fr. 270.00 Ausbildungszulage Fr. 85.00 ½ Familienzulage
ab 01.08.2018: Fr. 1'371.00 ab 01.01.2019: Fr. 1'620.00
F.________
Fr. 225.00 anrechenbarer Nettolohn Fr. 220.00 Kinderzulage bis 30.06.2019; Fr. 270.00 Ausbildungszulage ab 01.07.2019 Fr. 85.00 ½ Familienzulage bis 31.07.2019 Fr. 170.00 Familienzulage ab 01.08.2019
Fr. 1'494.00
Sodann ordnete der Einzelrichter mit Wirkung ab 1. August 2018 die Gütertrennung an, auferlegte die Gerichtskosten dem Berufungsführer und verpflichtete ihn, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 10-12).
b) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 29. Juli 2019 Berufung und beantragte was folgt (KG-act. 1):
1. Es sei Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsführer für die Tochter E.________ keine Unterhaltsbeiträge schuldet.
2. Es sei Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Berufungsführer sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Tochter F.________ folgende Beträge monatlich zu bezahlen:
für August bis Oktober 2018 den Betrag vonCHF 550.00
für November und Dezember 2018 den Betrag vonCHF 480.00
für Januar bis Juni 2019 den Betrag vonCHF 495.00
ab Juli 2019 bis max. 30. April 2021 den Betrag vonCHF 455.00
3. Es sei Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin keinen Unterhalt schuldet.
4. Es sei Dispositivziffer 9 aufzuheben und entsprechend der nachfolgenden Erwägungen neu zu fassen.
5. Es sei Dispositivziffer 11 und 12 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen.
Dabei seien der Berufungsgegnerin die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und sie sei zur Bezahlung einer angemessenen Entschädigung zugunsten des Berufungsführers von mindestens CHF 4'000.00 zu verpflichten.
6. Eventualiter sei die Angelegenheit zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin.
Mit Berufungsantwort vom 12. August 2019 beantragte die Berufungsgegnerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsführers abzuweisen (KG-act. 8). Am 23. August 2019 reichte der Berufungsführer eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 11), woraufhin die Berufungsgegnerin am 18. September 2019 duplizierte
(KG-act. 16). Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 passte der Berufungsführer sein Rechtsbegehren Ziff. 2 an und beantragte neu den Unterhaltsbeitrag für die Tochter F.________ für Januar bis Juni 2019 auf Fr. 425.00 und ab Juli 2019 bis maximal 30. April 2021 auf Fr. 385.00 festzusetzen
(KG-act. 18, S. 7). Die Berufungsgegnerin reichte sodann am 28. Oktober 2019 (KG-act. 20) sowie am 24. April 2020 (KG-act. 30) und der Berufungsführer am 12. November 2019 (KG-act. 22), 2. April 2020 (KG-act. 28) sowie am 7. Mai 2020 (KG-act. 32) weitere Stellungnahmen ein.
2. Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fampra.ch 04/2010, S. 785 ff., S. 788; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO: Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO). Sodann stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt grundsätzlich die beschränkte Untersuchungsmaxime; das Gericht hat die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes insbesondere durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen (Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 3 und 5 zu Art. 272 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 14 zu Art. 272 ZPO). Demgegenüber muss das Gericht in den Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; uneingeschränkte Untersuchungsmaxime). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen, und es ist auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen. Allerdings bleibt es aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien primär deren Sache, den Prozessstoff zu sammeln, und sie sind nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 8 ff. zu Art. 296 ZPO; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO; Spycher, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 296 ZPO). Ist im Eheschutzverfahren neben dem Ehegatten- auch Kindesunterhalt festzusetzen, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners insgesamt nach der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005, E. 2.3; Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 6a zu Art. 176 ZGB); die Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch des Unterhaltspflichtigen (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5, E. 3.2.1).
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können, ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625= Pra 2013 Nr. 26, E. 2.2). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1).
3. a) Die Vorinstanz verpflichtete den Berufungsführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die ältere Tochter E.________ über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus, obwohl die Berufungsgegnerin dies nicht beantragt hatte. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, Art. 133 Abs. 3 ZGB sehe ausdrücklich vor, dass der Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festgelegt werden könne. Das Bundesgericht folgere daraus in einem neueren Entscheid, dass damit die Festlegung eines Mündigenunterhalts allgemein akzeptiert werde und zwar auch dann, wenn das betreffende Kind jung sei und daher zum Zeitpunkt des Urteils keinen Ausbildungsplan definiert habe. Es gelte, die psychologische Belastung eines Gerichtsverfahrens gegen einen Elternteil zu vermeiden. Diese im Scheidungsrecht geltende Regelung müsse erst recht für das Eheschutzverfahren gelten. Aus diesen Gründen und aus prozessökonomischen Überlegungen erscheine es in Anwendung des in Art. 296 Abs. 3 ZPO festgehaltenen Offizialgrundsatzes angemessen, den Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss der kaufmännischen Berufsausbildung von E.________ am 31. Juli 2019 festzulegen (angef. Verfügung, E. 3.3.6).
b) Der Berufungsführer rügt, die Vorinstanz habe seine prozessualen Rechte verletzt und überdies willkürlich und rechtsverletzend gehandelt, indem sie ohne Antrag der Berufungsgegnerin einen Unterhalt für die Tochter E.________ nach der Mündigkeit zugesprochen habe (KG-act. 1, S. 18 Ziff. 5.5.2). Aufgrund der unterschiedlichen Natur von Eheschutz- und Scheidungsverfahren sei eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen (KG-act. 1, S. 18 f. Ziff. 5.5.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei Art. 296 Abs. 3 ZPO auf den Mündigenunterhalt nicht anwendbar. Das Bundesgericht sehe einzig dann eine Möglichkeit, die Sachlage von Amtes wegen zu überprüfen, wenn die Mündigkeit während des Verfahrens eintrete und der Sorgerechtsinhaber den Prozess als Prozessstandschafter für das Kind führe. Die Berufungsgegnerin habe keine Prozessstandschaft für die mündige Tochter E.________ gehabt, was bereits dadurch klar werde, dass sie selber gar keinen Unterhalt über die Mündigkeit hinaus verlangt habe. Zudem habe sie im Eheschutzbegehren selber festgehalten, dass E.________ und der Berufungsführer ab dem 1. Oktober 2018 einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen hätten. Zu beachten sei zudem, dass sich der Berufungsführer nicht abschliessend zum Thema habe äussern können, weil die Berufungsgegnerin keine entsprechenden Anträge gestellt habe (KG-act. 1, S. 19 Ziff. 5.5.4).
c) Die Berufungsgegnerin bringt vor, der Berufungsführer habe unabhängig vom strittigen Eheschutzverfahren davon ausgehen müssen, dass er einen Beitrag an den Unterhalt von E.________ leisten müsse, mindestens bis sie ihre Lehre abgeschlossen habe. Es könne daher nicht ausgeführt werden, es seien prozessuale Rechte des Berufungsführers verletzt worden. Zudem sei es zu begrüssen, dass die Vorinstanz einen prozessökonomischen Ansatz gewählt habe und dass die 18-jährige Tochter E.________ kurz nach der elterlichen Trennung keinen Unterhaltsprozess gegen den Kindsvater anhängig machen müsse. Im Rahmen der Offizialmaxime sei die Vorinstanz zu einem solchen Entscheid berechtigt gewesen (KG-act. 8, S. 13 f. Ziff. 4.9).
d) Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kläger ist folglich das Kind als Gläubiger der Unterhaltszahlungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB auch persönlich den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes geltend machen (BGE 136 III 365 = Pra 100 [2011] Nr. 17, E. 2.2). Diese Prozessstandschaft endet mit der Volljährigkeit des Kindes, selbst wenn Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vor Volljährigkeit geltend gemacht werden (BGE 142 III 78, E. 3.2; Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 7 zu Art. 279 ZGB). Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). In Auslegung der Regelung des damals geltenden Art. 133 Abs. 1 Satz 2 aZGB hielt das Bundesgericht für das Scheidungsverfahren fest, dass eine Prozessstandschaft über die Volljährigkeit hinaus andauern könne, wenn das betreffende Verfahren bereits vor Erreichung der Mündigkeit hängig sei und das Kind diesem Vorgehen zustimme (BGE 129 III 55 = Pra 92 [2003] Nr. 101, E. 3). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren sowie auf Eheschutzverfahren anzuwenden (BGer, Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.2.2; ZR 105 Nr. 40; Obergericht Zürich, Beschluss und Urteil LE140008-O vom 1. September 2014, E. 2.2 f.; vgl. auch Aeschlimann/Schwenzer, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 46 und 49 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Fountoulakis/Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 7 zu Art. 279 ZGB).
e) Die Berufungsgegnerin beantragte mit Eheschutzgesuch vom 26. Oktober 2018 unter anderem, der Berufungsführer sei zu verpflichten, ihr rückwirkend an den Unterhalt der gemeinsamen damals noch minderjährigen Tochter E.________ für die Monate August und September 2018 einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 1‘500.00 nebst allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-/Familienzulagen zu entrichten (Vi-act. 1, S. 2 Ziff. 5). Einen Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus machte die Berufungsgegnerin indessen nicht geltend, sondern führte aus, diesbezüglich hätten der Berufungsführer und die gemeinsame Tochter E.________ einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen (Vi-act. 1, S. 13 N 27). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuches war die älteste Tochter E.________ bereits volljährig, weshalb sie ihre allfälligen Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern – und zwar auch rückwirkend für die Zeit vor der Volljährigkeit – selber geltend machen muss und eine Prozessstandschaft der Berufungsgegnerin von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.d vorstehend). Sodann liegt keine Vertretungsvollmacht vor, welche die Berufungsgegnerin ermächtigen würde, die Unterhaltsansprüche im Namen ihrer Tochter einzufordern. Somit fehlt der Berufungsgegnerin die Aktivlegitimation hinsichtlich der Unterhaltsansprüche von E.________, weshalb Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist und keine Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt von Tochter E.________ zu sprechen sind.
4. a) Heben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt auf, sind die Folgen des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314, E. 4b/aa; BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 4). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337, E. 4.2.1; BGer, Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1).
Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die zweistufige Methode eignet sich jedenfalls dann, wenn sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lässt bzw. wenn feststeht, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbrauchten oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote aufbrauchen (BGE 140 III 337, E. 4.2.2; BGE 137 III 102 = Pra 101 [2012] Nr. 27, E. 4.2.1.1; BGer, Urteil 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018, E. 5.1.2; BGer, Urteil 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird (BGE 137 III 59, E. 4.2.3).
b) Unbestritten blieb die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsgegnerin zusammen mit den beiden Töchtern per 1. August 2018 aus der ehelichen Wohnung auszog und mithin, dass die Parteien seit 1. August 2018 getrennt leben (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1 und E. 3.2). Die Berufungsgegnerin trat am 1. März 2018 eine neue Stelle beim L.________ in einem Vollzeitpensum an, für welche die Vorinstanz einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5‘550.00 anrechnete (angef. Verfügung, E. 3.3.4). Zuvor erzielte sie ihr Einkommen aus dem Verkauf von M.________. Der Nettogewinn im Jahr 2017 belief sich gemäss der von der Berufungsgegnerin eingereichten Erfolgsrechnung auf Fr. 16‘551.80, was einem monatlichen Nettogewinn von Fr. 1‘379.30 (= Fr. 16‘551.80 / 12) entspricht (Vi-act. 1/KB 13). Zudem verwaltete die Berufungsgegnerin bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung die Liegenschaft des Berufungsführers und kümmerte sich um die Vermietung der Wohnungen. Diese Tätigkeit erfolgte unbestrittenermassen unentgeltlich
(vgl. nur Vi-act. 15, Fragen 163 ff.). Aufgrund der Aufnahme der Vollzeittätigkeit beim L.________ und dem damit verbundenen Mehreinkommen änderte sich die finanzielle Situation der Parteien wenige Monate vor dem Auszug der Berufungsgegnerin aus der ehelichen Wohnung. Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin darlegt, dass die Ehe bereits zuvor zerrüttet gewesen sei, und dass der Berufungsführer von Dezember 2017 bis Februar 2018 nicht in der ehelichen Wohnung gewohnt habe (Vi-act. 1, S. 3 N 6), was unbestritten blieb. Folglich ist für den Zeitraum von der Aufnahme der Vollzeittätigkeit der Berufungsgegnerin bis zur Trennung der Parteien zumindest fraglich, ob noch von einem im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandard
(vgl. BGE 137 III 102 = Pra 101 [2012] Nr. 27, E. 4.2.1.1) auszugehen ist. Zudem lässt sich für diese kurze Dauer nicht zuverlässig ermitteln, welcher Ehegatte tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnte, weshalb sich die Anwendung der zweistufigen Methode aufdrängt.
5. Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4a; BGer, Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2).
a) aa) Die Vorinstanz berechnete beim Berufungsführer ein Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der N.________ AG von Fr. 4'975.00 für das Jahr 2018 und Fr. 5'445.00 ab 1. Januar 2019 (angef. Verfügung, E. 3.3.2;
vgl. Vi-act. 6/BB 1; Vi-act. 9/1-3). Der Berufungsführer machte geltend, aufgrund eines Unfalls habe sich sein Einkommen vom November 2019 bis und mit März 2020 reduziert (KG-act. 28) und reichte die Lohnabrechnungen des besagten Zeitraums ein (KG-act. 28/1). Gemäss diesen Lohnabrechnungen wurde dem Berufungsführer im November 2019 ein Nettolohn von Fr. 4‘045.50, im Dezember 2019 Fr. 9‘217.45 (inkl. 13. Monatslohn), im Januar 2020 Fr. 3‘799.85, im Februar Fr. 5‘496.10 und im März 2020 Fr. 4‘932.35, mithin insgesamt Fr. 27‘491.25 ausbezahlt. Dieser Betrag beinhaltet den 13. Monatslohn, welcher aus dem Bruttolohn (Fr. 5‘850.00) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (AHV-Beitrag [Fr. 5‘850.00 * 5.125% = Fr. 299.80], ALV-Beitrag [Fr. 5‘850.00 * 1.1% = Fr. 64.35], Nichtberufsunfall [Fr. 5‘850.00 * 1.4% = Fr. 81.90] sowie Krankentaggeld [Fr. 5‘850.00 * 0.7 % = Fr. 40.95], total Fr. 487.00) aber ohne Abzug der Pensionskassenbeiträge besteht und somit Fr. 5‘363.00 (= Fr. 5‘850.00 - Fr. 487.00) beträgt. Demzufolge wurden dem Berufungsführer im Zeitraum von November 2019 bis und mit März 2020 ohne 13. Monatslohn insgesamt Fr. 22‘128.25 (= Fr. 27‘491.25 - Fr. 5‘363.00) als Nettolohn bezahlt. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in diesem Zeitraum betrug folglich Fr. 4‘425.65 (= Fr. 22‘128.25 / 5). Hinzuzurechnen ist der Anteil des 13. Monatslohns von Fr. 446.90 (= Fr. 5‘363.00 / 12). Demnach ist dem Berufungsführer von November 2019 bis März 2020 ein reduzierter monatlicher Nettolohn von Fr. 4‘872.55 (= Fr. 4‘425.65 + Fr. 446.90) anzurechnen. Somit ergibt sich für das Einkommen des Berufungsführers bei der N.________ AG was folgt:
2018
Fr.
4’975.00
Januar bis und mit Oktober 2019
Fr.
5’445.00
November 2019 bis und mit März 2020
Fr.
4'872.55
ab April 2020
Fr.
5'445.00
bb) Die Vorinstanz berechnete einen Vermögensertrag aus der Vermietung der Liegenschaft des Berufungsführers in Höhe von Fr. 4'000.00 von August 2018 bis und mit Dezember 2018, Fr. 2'380.00 von Januar 2019 bis und mit Juni 2019 und Fr. 3'680.00 ab Juli 2019 (angef. Verfügung, E. 3.3.3). Dabei ging sie von ursprünglichen Miet- und Pachteinnahmen in Höhe von Fr. 7‘203.00 aus (vgl. Vi-act. 1/KB 8), was die Parteien – mit Ausnahme der vom Berufungsführer geltend gemachten Leerstände sowie der in der Folge zum Teil reduzierten Mietpreise – nicht bestritten. Hinsichtlich der Wohnung „G.________“ rügte der Berufungsführer, diese habe seit November 2018 leer gestanden, was aus der eingereichten E-Mail vom 26. November 208 hervorgehe. Zudem habe er in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2019 ausgeführt, dass die Wohnung zurzeit, somit sicherlich im Dezember 2019, nicht bewohnt sei. Die Miet- und Pachteinnahmen hätten somit ab November 2018 bis Juni 2019 nur Fr. 5‘380.00 betragen (KG-act. 1, S. 14 Ziff. 5.2.2). Weder aus der
E-Mail vom 26. Oktober 2018 (Vi-act. 22/BB 17), gemäss welcher ein Wohnungsinserat auf der Internetseite newhome.ch am 28. November 2018 ablief, noch aus der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018, in welcher der Berufungsführer lediglich vorbrachte, dass die Wohnung zurzeit leer stehe
(Vi-act. 6, S. 5 f.), wird ersichtlich, seit wann diese Wohnung tatsächlich leer stand und insbesondere nicht, per welchem Datum die Mieter diese Wohnung kündigten. Demzufolge ist ein Leerstand seit November 2018 nicht glaubhaft und die vorinstanzliche Annahme, dass die Wohnung ab 1. Januar 2019 leer stand, ist nicht zu beanstanden.
cc) Zudem machte der Berufungsführer verschiedene Leerstände infolge Wohnungskündigungen geltend. Eine 2 ½ Zimmerwohnung, welche ursprünglich für Fr. 1‘150.00 vermietet worden sei, sei im Oktober 2019 leer gestanden und habe danach für Fr. 1‘100.00 vermietet werden können (KG-act. 1, S. 16 Ziff. 5.2.5; KG-act. 11, S. 10 Ziff. 29; KG-act. 18, S. 7 Ziff. 17; KG-act. 28, S. 2). Eine 4 ½ Zimmerwohnung, welche er für Fr. 1‘780.00 vermietet habe, sei ebenfalls per Ende September 2019 gekündigt worden und habe erst per 1. Februar 2020 für Fr. 1‘600.00 wieder vermietet werden können (KG-act. 1, S. 16 Ziff. 5.2.5; KG-act. 11, S. 10 Ziff. 29; KG-act. 18, S. 7 Ziff. 17;
KG-act. 28, S. 2, wobei der Mietzins entgegen den Vorbringen des Berufungsführers nicht um Fr. 230.00 tiefer ist, sondern um Fr. 180.00). Sodann sei eine 3 ½ Zimmerwohnung mit einem ursprünglichen Mietpreis von Fr. 1‘400.00 per Ende Januar 2020 gekündigt worden. Diese Wohnung habe per 1. Februar 2020 für Fr. 1‘250.00, mithin für Fr. 150.00 weniger, wieder vermietet werden können (KG-act. 18, S. 7 Ziff. 17; KG-act. 28, S. 2). Ferner sei eine 2 ½ Zimmerwohnung per Ende März 2020 gekündigt worden und habe bisher nicht wieder vermietet werden können, weshalb ab April 2020 eine zusätzliche Reduktion von Fr. 1‘070.00 vorzunehmen sei (KG-act. 28, S. 2).
Die Berufungsgegnerin brachte mehrfach vor, der Berufungsführer mache Noven geltend, die nicht zu berücksichtigen seien. Sodann bestritt sie die Kündigungen der Wohnungen, für welche der Berufungsführer keinen Beleg eingereicht habe. Ferner führte sie aus, die Wohnungen der ehelichen Liegenschaft seien jeweils vollständig vermietet gewesen, solange sie die Verwaltung innegehabt habe (KG-act. 8, S. 11 N 47; KG-act. 20, S. 3 N 7;
KG-act. 30). Der Berufungsführer könne zudem in die angeblich leerstehende 2 ½ Zimmerwohnung ziehen und dadurch Wohnkosten sparen. Seine 5 ½ Zimmerwohnung könne er vermieten (KG-act. 16, S. 5 N 17; KG-act. 20, S. 2 f. N 5). Der Berufungsgegnerin sei überdies zu Ohren gekommen, der Berufungsführer sei bei der Auswahl der neuen Mieter sehr wählerisch. Es müsse ihm angerechnet werden, was er hypothetisch einnehmen könnte, und nicht nur die tatsächlichen – reduzierten – Mieteinnahmen (KG-act. 30, S. 2).
dd) Aufgrund der unbeschränkten Untersuchungsmaxime sind Noven zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (E. 2 vorstehend). Sodann ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (E. 4.a vorstehend). Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 4 zu Art. 176 ZGB). Zudem rechtfertigt es sich, auf ein entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen, wenn eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert (BGE 128 III 4, E. 4a; BGE 119 II 314, E. 4a). Aufgrund der Ausführungen des Berufungsführers sowie der eingereichten Unterlagen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) erscheint es glaubhaft, dass sich der Berufungsführer um eine möglichst rasche Wiedervermietung der Wohnungen bemühte und sein Einkommen somit nicht freiwillig verminderte, weshalb auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Im Übrigen drängt sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch deshalb nicht auf, weil der Bedarf ohne Weiteres gedeckt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) und es sich bei der Vermietung um einen Nebenerwerb handelt, den der Berufungsführer neben seinem 100 % Pensum bei der N.________ AG leistet. Weil ein Umzug in die 2 ½ Zimmerwohnung bei gleichzeitiger Vermietung der vom Berufungsführer derzeit bewohnten 5 ½ Zimmerwohnung, welche bisher als eheliche Wohnung diente, der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gleichkäme, ist davon abzusehen.
Hinsichtlich der 2 ½ Zimmerwohnung und der 4 ½ Zimmerwohnung, welche beide per Ende September 2019 gekündigt worden sein sollen, reichte der Berufungsführer eine Rechnung für je ein Inserat im March Anzeiger bzw. Höfner Volksblatt vom ________, jedoch kein Kündigungsschreiben ein (KG-act. 11/2). Für die 4 ½ Zimmerwohnung legte er zudem einen Ausdruck eines entsprechenden Inserats mit Stand vom 15. Oktober 2019 vor
(KG-act. 18/2). Ferner reichte er die neuen Mietverträge ein, gemäss welchen die 2 ½ Zimmerwohnung per 1. November 2019 und die 4 ½ Zimmerwohnung per 1. Februar 2020 zu den vom Berufungsführer behaupteten Mietpreisen vermietet wurden (KG-act. 18/2). Unklar ist für die beiden Wohnungen, ab wann diese tatsächlich leer standen bzw. per wann die Kündigungen erfolgten. Die Berufungsgegnerin bestritt die Kündigungen per Ende September. Der Berufungsführer reichte die Kündigungen nicht ein und es liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor, dass die Kündigungen tatsächlich per Ende September erfolgten. Allein aus der Rechnung für ein Wohnungsinserat Ende Juli 2019 lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Wohnungen ab Oktober 2019 leer standen. Für die 2 ½ Zimmerwohnung, welche ab 1. November 2019 wieder vermietet werden konnte (KG-act. 28/2), ist daher für den Monat Oktober 2019 keine Reduktion von den Mieteinnahmen zu berücksichtigen. Ab 1. November 2019 wurde die Wohnung für Fr. 1‘100.00 vermietet, mithin für Fr. 50.00 weniger als zuvor (KG-act. 28/2). Ab diesem Zeitpunkt sind die Mitzinseinnahmen deshalb um Fr. 50.00 zu reduzieren. Hinsichtlich der 4 ½ Zimmerwohnung erscheint indessen aufgrund des eingereichten Inserats von Mitte Oktober 2019 glaubhaft, dass die 4 ½ Zimmerwohnung ab November 2019 leer stand, weshalb die Einnahmen für die Monate November 2019 bis und mit Januar 2019 um Fr. 1‘780.00 zu reduzieren sind. Ab 1. Februar 2020 konnte die Wohnung für Fr. 1‘600.00 vermietet werden (KG-act. 28/2), weshalb die Reduktion von den ursprünglichen Einnahmen Fr. 180.00 (= Fr. 1‘780.00 - Fr. 1‘600.00) beträgt. Sodann vermietete der Berufungsführer die 3 ½ Zimmerwohnung ab 1. Februar 2020 für Fr. 150.00 weniger
(KG-act. 28/2), weshalb die Mietzinseinnahmen ab diesem Zeitpunkt entsprechend herabzusetzen sind. Ferner wurde eine 2 ½ Zimmerwohnung per Ende März 2020 gekündigt (KG-act. 28/3). Gemäss den Aussagen des Berufungsführers habe diese Wohnung bisher nicht wieder vermietet werden können. Zwar behauptet der Berufungsführer, er bemühe sich, diese Wohnung wieder zu vermieten, indessen liegen keine Unterlagen vor, die seine Bemühungen bezüglich dieser 2 ½ Zimmerwohnung belegen. Die Kündigung erfolgte bereits Ende Dezember 2019 (KG-act. 28/3). Dass sich der Berufungsführer um eine Vermietung der Wohnung tatsächlich kümmerte, ist daher nicht glaubhaft gemacht, weshalb keine weitere Reduktion der Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen ist. Demzufolge ergibt sich betreffend Mietzinseinnahmen folgendes Bild:
August bis und mit Dezember 2018
Fr.
7'203.00
Januar bis und mit Juni 2019
Fr.
5'580.00
Juli bis und mit Oktober 2019
Fr.
7'203.00
November 2019 bis und mit Januar 2020
Fr.
5'373.00
ab Februar 2020
Fr.
6'823.00
ee) Unangefochten blieben die von der Vorinstanz auf der Ausgabenseite berücksichtigten monatlichen Kosten für die Hypothekarzinsen (Fr. 1‘425.00, Vi-act. 1/KB 8-10), den Heizungsservice (Fr. 16.65), die Salzanlage mit Service (Fr. 66.65), die Treuhandkosten (Fr. 41.65), die Gebäudeversicherung (Fr. 175.75), die Gebäudeversicherung für den Stall (Fr. 38.65), den Allgemeinstrom (Fr. 212.65), den Strom für die Wohnung des Berufungsführers (Fr. 50.00) sowie den Kaminfeger (Fr. 19.25). Diese Kosten sind somit zu berücksichtigen. Umstritten sind sodann die Heizölkosten. Der Berufungsführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Heizölkosten falsch berechnet. Der Heizöltank sei sowohl am 11. Januar 2013 als auch am 29. Mai 2017 vollgefüllt worden, weshalb im Zeitraum von 52 Monaten Fr. 27‘082.65 ausgegeben worden seien. Eine Hinzurechnung von weiteren sechs Monaten verzerre das Bild und gebe falsche Zahlen. Abgesehen davon ergebe die Hinzurechnung von sechs Monaten 58 und nicht 60 Monate (KG-act. 1, S. 15 Ziff. 5.2.3). Gemäss der Aufstellung der Berufungsgegnerin (Vi-act. 11, S. 2), welche der Berufungsführer nicht bestritt und von der Vorinstanz übernommen wurde, erfolgten im Zeitraum vom 11. Januar 2013 bis zum 29. Mai 2017 Heizölkäufe im Umfang von Fr. 27‘082.65. Zu berücksichtigen ist, dass der Heizöltank zu Beginn dieses Zeitraums, d.h. vor dem Heizölbezug vom 11. Januar 2013, leer war und nach dem Kauf vom 29. Mai 2017 voll. Um die durchschnittlichen Heizölkosten pro Monat zu berechnen, muss deshalb die Zeit hinzugerechnet werden, für welche das Heizöl (mutmasslich) ausreicht, das am 29. Mai 2017 bezogen wurde. Die Berufungsgegnerin und die Vorinstanz gingen davon aus, dass das Heizöl für ein weiteres halbes Jahr ausreicht, was angesichts der aufgelisteten Heizöleinkäufe im besagten Zeitraum realistisch erscheint. Der Berufungsführer rügt zudem, die Vorinstanz habe ohnehin den Zeitraum falsch berechnet, weil sie von 60 Monaten ausgegangen sei und nicht von 58. Der Zeitraum vom 11. Januar 2013 bis zum 29. Mai 2017 beträgt 52 Monate und 18 Tage, weshalb gerundet von 53 Monaten ausgegangen werden kann. Unter Hinzurechnung eines weiteren halben Jahres ergibt sich ein Zeitraum von 59 Monaten. Angesichts dessen belaufen sich die durchschnittlichen monatlichen Heizölkosten auf Fr. 459.00 (= Fr. 27‘082.65 / 59). Nicht zu berücksichtigen sind sodann die vom Berufungsführer geltend gemachten Kosten für den UPC-Anschluss (KG-act. 1, S. 15 Ziff. 5.2.4), weil Gebühren für Telefon/Handy/Internet und Radio/TV im Grundbetrag enthalten sind und somit nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend Richtlinien Notbedarf], N I/1; vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017, E. 8.2.f.cc sowie Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016, E. 6.b). Die Vorinstanz berücksichtigte zudem gestützt auf die vom Berufungsführer vorgelegten Unterlagen einen Betrag von pauschal Fr. 700.00 pro Monat für unregelmässig anfallende Unterhaltsleistungen und führte aus, dass bei einem 6-Familienhaus immer wieder Reparaturen, Ersatz von Geräten und sonstiger Unterhalt anstünden, und dass es auch im Interesse der Berufungsgegnerin liege, dass der Berufungsführer seine Liegenschaft unterhalten könne, damit die Mieteinnahmen dauerhaft fliessen. Von den vom Berufungsführer aufgelisteten Kosten stünden jedoch die Kosten für die Möbelanschaffungen, für die O.________ AG, für die V8classic (betr. Auto Camaro) und P.________ Räder nicht im Zusammenhang mit der Liegenschaft, sodass noch etwas über Fr. 11‘000.00 verbleiben würden. Zu berücksichtigen sei zudem auch, dass die Planungskosten für die Balkone sowie die Kosten für den geplanten Balkonanbau nur einmalig anfallen würden (angef. Urteil, E. 3.3.3). Der Berufungsführer rügte, es sei ungenügend, wenn von monatlich über Fr. 4‘100.00 nur Fr. 700.00 berücksichtigt würden. Seine Auflistung in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2018 zeige klar auf, dass kein Geld für weitere Auslagen verbraucht worden sei
(KG-act. 1, S. 7 f.). Indessen setzte sich der Berufungsführer nicht näher mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und äusserte sich insbesondere nicht dazu, weshalb die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Kosten für Möbelanschaffungen, die Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen sowie die einmaligen Kosten für den Balkonanbau als regelmässig anfallende Liegenschaftskosten zu berücksichtigen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich aber, die von der Vorinstanz für unregelmässig anfallende Unterhaltsleistungen pauschal festgelegten Kosten von Fr. 700.00, welche die Berufungsgegnerin nicht bestritt, ebenfalls zu berücksichtigen. Demzufolge betragen die monatlichen Liegenschaftsausgaben Fr. 3‘205.25 (zur Berechnung vgl. nachfolgende Aufstellung).
Hypothekarzins
Fr.
1'425.00
Heizungsservice
Fr.
16.65
Salzanlage und Service
Fr.
66.65
Treuhandkosten
Fr.
41.65
Gebäudeversicherung
Fr.
175.75
Gebäudeversicherung Stall
Fr.
38.65
Heizöl
Fr.
459.00
Allgemeinstrom
Fr.
212.65
Strom Wohnung Berufungsführer
Fr.
50.00
Kaminfeger
Fr.
19.25
Unterhaltskosten
Fr.
700.00
Total monatliche Liegenschaftsausgaben
Fr.
3'205.25
ff) Unter Berücksichtigung der festgestellten Mietzinseinnahmen ergeben sich folgende zu berücksichtigenden Nettoeinnahmen:
August bis und mit Dezember 2018
Fr.
3'997.75
Januar bis und mit Juni 2019
Fr.
2'374.75
Juli bis und mit Oktober 2019
Fr.
3'997.75
November 2019 bis und mit Januar 2020
Fr.
2'167.75
ab Februar 2020
Fr.
3'617.75
Unter Hinzurechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der N.________ AG ergibt dies folgendes insgesamt anzurechnendes Einkommen des Berufungsführers:
August bis und mit Dezember 2018
Fr.
8’972.75
Januar bis und mit Juni 2019
Fr.
7’819.75
Juli bis und mit Oktober 2019
Fr.
9'442.75
November 2019 bis und mit Januar 2020
Fr.
7'040.30
Februar bis und mit März 2020
Fr.
8'490.30
ab April 2020
Fr.
9'062.75
gg) Um bei der Berechnung des Unterhalts eine Aufteilung in zahlreiche, zum Teil sehr kurze Phasen zu vermeiden (vgl. BGer, Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4), rechtfertigt es sich, für den Zeitraum von Januar 2019 bis und mit März 2020 vom durchschnittlichen Einkommen des Berufungsführers auszugehen. Der Berufungsführer erzielte von Januar bis Juni 2019 ein Einkommen von Fr. 46‘918.50 (= Fr. 7‘819.75 * 6 Monate), von Juli bis Oktober 2019 Fr. 37‘771.00 (= Fr. 9‘442.75 * 4 Monate), von November 2019 bis Januar 2020 Fr. 21‘120.90 (= Fr. 7‘040.30 * 3 Monate) und von Februar bis März 2020 Fr. 16‘980.60 (= Fr. 8‘490.30 * 2 Monate), mithin total Fr. 122‘791.00 (= Fr. 46‘918.50 + Fr. 37‘771.00 + Fr. 21‘120.90 + Fr. 16‘980.60) in einem Zeitraum von 15 Monaten. Folglich ist von Januar 2019 bis und mit März 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 8‘186.05 (= Fr. 122‘791.00 / 15 Monate) auszugehen. Somit resultieren folgende Phasen für das Einkommen des Berufungsführers:
August bis und mit Dezember 2018
Fr.
8’972.75
Januar bis und mit März 2020
Fr.
8'186.05
ab April 2020
Fr.
9'062.75
b) aa) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin aus ihrer Tätigkeit beim L.________ einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5‘500.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass es sich beim Einkommen aus dem M.________-Verkauf seit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit beim L.________ um eine sogenannte überobligatorische Erwerbstätigkeit handle, welche bei der Eigenversorgungskapazität nicht berücksichtigt werde (angef. Verfügung, E. 3.3.4).
bb) Der Berufungsführer rügt, es gehe nicht an, dass im Fall der Berufungsgegnerin diese Einnahmen ausser Acht gelassen, aber die Einnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft beim Berufungsführer angerechnet würden. Die Berufungsgegnerin räume selbst ein Einkommen zwischen Fr. 300.00 und Fr. 400.00 pro Monat ein, was aber zu tief sei (KG-act. 1, S. 16 f. Ziff. 5.3.3). Die Zahlen der Berufungsgegnerin in ihrer Aufstellung (Vi-act. 1/KB 14), welche nicht stimme und auch nicht anerkannt werde, gehe für den Zeitraum von März bis 13. Oktober 2018 fälschlicherweise von 8.5 Monaten aus, es seien jedoch nur 7.5 Monate, falls der halbe Monat überhaupt hinzugerechnet werden könne. Richtigerweise sei von sieben Monaten auszugehen, weshalb der Gewinn nicht Fr. 340.00 pro Monat, sondern Fr. 413.00 betrage. Die Zahlen seien aber ohnehin unvollständig und es dürfe ohne Weiteres von einem erheblich höheren Einkommen ausgegangen werden. Es sei auf die Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen und der Berufungsgegnerin ein monatliches Einkommen aus den M.________-Verkäufen von monatlich Fr. 1‘000.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 17 f. Ziff. 5.3.4).
Die Berufungsgegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe korrekterweise festgehalten, dass sie nicht verpflichtet sei, mehr als 100 % zu arbeiten. Der Verkauf von M.________-Produkten sei nicht mehr so erfolgreich, seit sie beim L.________ arbeite. Zum einen liege dies daran, dass sie weniger Zeit zur Verfügung habe und keine M.________parties mehr veranstalten könne, zum anderen seien die Strukturen von M.________ geändert worden, weshalb sie nur noch an den Produkten verdiene, welche sie effektiv verkaufe. Die Aufstellung in KB 14 sei korrekt. Auch wenn von 7.5 Monaten ausgegangen werde, bewege sich der Betrag von Fr. 385.00 pro Monat im Rahmen dessen, was die Berufungsgegnerin angegeben habe (KG-act. 8, S. 12 f. Ziff. 50 ff.).
cc) Massgebend ist das tatsächliche erzielte Einkommen, soweit es aus zumutbarer Erwerbstätigkeit stammt. Einzubeziehen ist ein schon bisher ausgeübter Nebenerwerb, falls die Zusatzbelastung nunmehr nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 32 zu Art. 176 ZGB). Resultiert das Einkommen aus überobligationsmässiger Erwerbstätigkeit, so wird es im Rahmen der Eigenversorgungskapazität grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Erwerbseinkommen beider Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse der Familie mit zwei Haushalten ausreichen (BGer, Urteil 5P.169/2001 vom 28. Juni 2001, E. 2.c; Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 20 f. zu Art. 125 ZGB). Bis zum Antritt der 100 % Tätigkeit beim L.________ bestritt die Berufungsgegnerin ihren Haupterwerb als M.________-Verkäuferin. Mit Aufnahme der Tätigkeit beim L.________ gab sie die Tätigkeit als M.________-Verkäuferin nicht auf, reduzierte sie aber, was aus der Erfolgsrechnung hervorgeht, welche einen tieferen Umsatz aufweist als im Vorjahr (Vi-act. 1/KB 13 und 14). Somit liegt ein bisher ausgeübter Nebenerwerb vor, der grundsätzlich einzubeziehen ist. Hinzu kommt, dass auch beim Berufungsführer die effektiven Einnahmen aus der Vermietung angerechnet werden, mithin keine überobligatorische Erwerbstätigkeit angenommen wird. Es rechtfertigt sich daher, die tatsächlich erzielten Einnahmen aus der Nebenerwerbstätigkeit der Berufungsgegnerin ebenfalls zum Einkommen hinzuzurechnen. Glaubhaft erscheint, dass die Berufungsgegnerin seit Aufnahme der 100 % Tätigkeit beim L.________ weniger Zeit für den Nebenerwerb hatte und folglich nicht mehr gleich viel verdient wie zuvor. Bei der Berechnung des Einkommens aus dieser Nebenerwerbstätigkeit ist diesem Umstand Rechnung zu tragen, weshalb ein Abstellen auf den Durchschnitt vergangener Jahre (BGer, Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2; vgl. Vetterli, a.a.O., N 32 zu Art. 176 ZGB) nicht angezeigt ist, zumal es sich bei dieser Reduktion nicht um eine Einkommensschwankung bei selbständiger Tätigkeit handelt, sondern um eine dauerhafte Reduktion. Vielmehr erscheint es sachgerecht, die von der Berufungsgegnerin eingereichte Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 13. Oktober 2018 heranzuziehen (Vi-act. 1/KB 14). Gemäss dieser betrug der Nettogewinn in diesem Zeitraum Fr. 2‘890.00 (Vi-act. 1/KB 14). Der Berufungsführer bringt vor, aufgrund der aufgeführten Spesen scheine die Berufungsgegnerin nicht von wesentlich tieferen Einnahmen auszugehen. Damit bezieht sich der Berufungsführer wohl auf die in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Positionen „Büro“, „Telefon“ und „Pauschalspesen“, welche ungefähr 2/3 der Kosten des Vorjahres betragen (vgl. Vi-act. 1/KB 13 und 14). Auch wenn demzufolge davon auszugehen ist, dass diese Positionen aus den Ergebnissen des Vorjahrs abgeleitet wurden, trifft dies nicht auf die weiteren Ausgabenpositionen (Portokosten, Fahrkosten nach Kilometer und Verschiedenes), welche von den Vorjahreszahlen abweichen (Vi-act. 1/KB 13 und 14), zu. Dass die Berufungsgegnerin von deutlich tieferen Einnahmen im Jahr 2018 ausging, ergibt sich sodann bereits aus dem in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Bruttogewinn. Angesichts dessen erscheint der in der Erfolgsrechnung angegebene Nettogewinn von Fr. 2‘890.00 für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 13. Oktober 2018 glaubhaft, weshalb auf diesen abgestellt werden kann. Indessen umfasst der angegebene Zeitraum nicht wie von der Berufungsgegnerin aufgeführt 8.5 Monate, sondern lediglich 7.5 Monate. Der monatliche Nettogewinn aus den M.________-Verkäufen beläuft sich folglich auf gerundet Fr. 385.00 (= Fr. 2‘890.00 / 7.5). Hinzu kommt das Einkommen aus ihrer Tätigkeit beim L.________. Die Vorinstanz errechnete gestützt auf den Lohnausweis für das Jahr 2018 einen monatlichen Lohn von Fr. 5‘550.00, was unangefochten blieb. Das monatliche Einkommen der Berufungsgegnerin beträgt somit Fr. 5‘935.00 (= Fr. 5‘550.00 + Fr. 385.00).
c) aa) Tochter E.________ absolvierte bis zum 31. Juli 2019 ihre Lehre bei der Q.________ (Vi-act. 1/KB 15). Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit vor Anhebung des Prozesses für E.________ keine Unterhaltsbeiträge festzulegen, weshalb ihr Einkommen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.e vorstehend). Indessen kommen die Familienzulagen (Fr. 170.00; Vi-act. 1/KB 12) bis zum Abschluss der Lehre von E.________ beiden Töchtern je zur Hälfte zugute (je Fr. 85.00) und sind erst ab dem 1. August 2019 voll bei Tochter F.________ anzurechnen. Zudem wird für E.________ ein angemessener Anteil an den Wohnkosten in Abzug zu bringen sein (Ziff. IV.2 Richtlinien Notbedarf; vgl. E. 6.b und 6.c nachfolgend).
bb) Tochter F.________ befindet sich seit dem 1. August 2018 in der Lehre und erzielt im ersten Lehrjahr einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 500.00, im zweiten Lehrjahr Fr. 600.00, im dritten Lehrjahr Fr. 800.00 und im vierten Lehrjahr Fr. 1‘000.00 (Vi-act. 1/KB 16). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Nettolohn im ersten Lehrjahr rund Fr. 450.00, im zweiten Lehrjahr Fr. 550.00, im dritten Lehrjahr Fr. 750.00 und im vierten Lehrjahr Fr. 950.00 beträgt und berechnete gestützt darauf einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 675.00 (= [Fr. 450.00 +Fr. 550.00 + Fr. 750.00 + Fr. 950.00] / 4). Diese Berechnung ist nachvollziehbar und wurde im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet, weshalb auf diese abzustellen ist. Von diesem Einkommen ist ein Drittel anzurechnen (= Fr. 225.00; Ziff. IV.2 Richtlinien Notbedarf). Hinzu kommen die Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Die Familienzulage beträgt Fr. 170.00 und steht F.________ bis zum Abschluss der Lehre der älteren Tochter E.________ zur Hälfte (Fr. 85.00) und ab dem 1. August 2019 voll zu. Sodann bezog die Berufungsgegnerin für Tochter F.________ Kinderzulagen in Höhe von Fr. 220.00 (Vi-act. 1/KB 12). Ab dem 16. Geburtstag (________ [Datum]), d.h. ab Mai 2019, hat die Berufungsgegnerin bzw. Tochter F.________ Anspruch auf eine monatliche Ausbildungszulage von Fr. 270.00. Um eine weitere Phase für die Monate Mai und Juni 2019 zu vermeiden, rechnete die Vorinstanz diese Ausbildungszulage ab 1. Juli 2019 an, was die Parteien nicht rügten (vgl. angef. Verfügung, E. 3.3.4). Weil sich mit dem Abschluss der Lehre der älteren Tochter E.________ per Ende Juli 2019 sowohl die Berechnung der Familienzulagen als auch des Wohnkostenanteils (vgl. E. 6.b und 6.c nachfolgend) ändert, und um eine weitere Phase für die kurze Übergangszeit zu vermeiden (vgl. BGer, Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4), rechtfertigt es sich, die Ausbildungszulagen ab 1. August 2019 anzurechnen.
6. Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden. Allerdings sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Die eingesetzten Beträge müssen vielmehr im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien stehen, weshalb es in guten finanziellen Verhältnissen beispielsweise zulässig ist, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung zu berücksichtigen. Ebenso ist bei günstigen Verhältnissen zulässig bzw. vorgeschrieben, effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, in die Bedarfsberechnung einzurechnen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337, E. 4.2.3 m.w.H.).
a) aa) Der Grundbetrag für den alleinstehenden Berufungsführer beträgt Fr. 1‘200.00 (Ziff. I.1.1 Richtlinien Notbedarf). Dem Berufungsführer sind sodann keine Wohnkosten anzurechnen, weil diese bereits beim Einkommen aus der Vermietung eingerechnet wurden (vgl. E. 5.a.ee vorstehend). Aufgrund der Leistungsfähigkeit beider Elternteile (vgl. E. 5.a.gg und 5.b.cc vorstehend) rechtfertigt es sich, bei den Krankenkassenprämien auch die überobligatorischen Versicherungen zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien des Berufungsführers betragen Fr. 410.90 (= Fr. 360.90 [KVG] + Fr. 50.00 [VVG]) monatlich (Vi-act. 1/KB 17). Des Weiteren berechnete die Vorinstanz gestützt auf die Vorbringen der Parteien bzw. die Steuererklärung 2017 für jedes Familienmitglied ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 135.00 pro Monat, was die Parteien nicht beanstandeten. Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsführer zudem Fr. 336.00 pro Monat als Arbeitswegkosten an, was bereits erstinstanzlich unbestritten war. Ferner ging die Vorinstanz für beide Ehegatten von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 600.00 aus. Der Berufungsführer rügte in der Berufung lediglich die Anrechnung von Fr. 600.00 bei der Berufungsgegnerin. Die Anrechnung der Fr. 600.00 auf Seiten des Berufungsführers fochten die Parteien demgegenüber nicht an.
bb) Der Berufungsführer machte überdies geltend, ihm seien Rückstellungen für den geplanten Anbau von Balkonen zu gewähren. Die Baubewilligung sei im Dezember 2017 erteilt worden. Die Berufungsgegnerin habe nicht bestritten, dass die Balkone gemacht werden müssten. Es drohe ein Fristablauf und der Berufungsführer benötige die nötigen Finanzen, um dieses Projekt umsetzen zu können. Es sei daher angemessen, die Kosten für die Balkone von Fr. 15‘000.00 auf zwei Jahre zu verteilen, mithin Fr. 625.00 monatlich zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 22). Die Berufungsgegnerin brachte vor, die Idee, die Balkone umzugestalten, hätten die Parteien lose verfolgt, als sie noch nicht gewusst hätten, dass sie sich trennen würden. Eine Dringlichkeit diesbezüglich liege nicht vor, der Unterhalt der Kinder und der Berufungsgegnerin hätten Priorität. Der Berufungsführer könne die Baubewilligung verfallen lassen und würde lediglich Fr. 760.00 für die Kosten und Gebühren der Baubewilligung verlustig gehen (KG-act. 8, S. 17). Gemäss Baubewilligung plant der Berufungsführer den Anbau eines auf die bestehende Dachterrasse abgestützten Balkonturms für die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses (KG-act. 1/3). Somit handelt es sich nicht um notwendige Renovationsarbeiten zum Erhalt der Liegenschaft, sondern um einen Anbau, mithin eine Erweiterung. Demzufolge stellen diese Kosten keinen Verbrauchsunterhalt dar und sind daher nicht im Bedarf des Berufungsführers zu berücksichtigen.
cc) Der Bedarf des Berufungsführers berechnet sich demnach wie folgt:
Grundbetrag
Fr.
1'200.00
Krankenkasse (inkl. VVG)
Fr.
410.90
Ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
135.00
Mobilitätskosten (Arbeitsweg)
Fr.
336.00
Steuern
Fr.
600.00
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
2’681.90
b) aa) Der Grundbetrag für die allein erziehende Berufungsgegnerin beträgt Fr. 1‘350.00 (Ziff. I.1.2 Richtlinien Notbedarf). Der Berufungsführer machte geltend, es seien die weiteren pekuniären Vorteile der Nebentätigkeit der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen. Ihr Bedarf verringere sich nämlich um Fr. 92.00 Telefonkosten (= Fr. 733.00 / 8 Monate) und Fr. 117.00 Diverses (= Fr. 933.00 / 8 Monate), durch welche sie ihren Grundbetrag nicht belasten müsse. Damit bezieht sich der Berufungsführer auf die in der Erfolgsrechnung für die Nebentätigkeit aufgeführten Aufwandpositionen „Telefon“ (Fr. 733.00) und „Pauschalspesen“ (Fr. 933.00; Vi-act. 1/KB 14). Dabei handelt es sich um Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit der Berufungsgegnerin anfallen und folglich in der Erfolgsrechnung auf der Aufwandseite aufgeführt werden. Diese zusätzlichen Aufwendungen überschneiden sich nicht mit den vom Grundbetrag umfassten Positionen Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas (vgl. Ziff. I.1. Richtlinien Notbedarf) sowie Telefon/TV/Internet (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017, E. 8.2.f.cc sowie Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016, E. 6.b), weshalb sie nicht zu einer Herabsetzung des Grundbetrags führen können.
bb) Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Wohnkosten von der Miete für die 6.5 Zimmerwohnung inkl. Garagenparkplatz, aber ohne den Aussenparkplatz (Fr. 50.00), mithin von Fr. 2‘500.00 inkl. Nebenkosten aus. Davon zog sie einen durch die Nebenbeschäftigung der Berufungsgegnerin (Verkauf M.________-Putzartikel) finanzierten Kostenanteil von Fr. 200.00 ab. Die verbleibenden Fr. 2‘300.00 rechnete die Vorinstanz zu 2/3 der Berufungsgegnerin (Fr. 1‘534.00) und zu 1/3 bzw. je 1/6 den beiden Töchtern E.________ und F.________ an (je Fr. 383.00). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass Tochter E.________ nach Abschluss ihrer Lehre ihren Wohnanteil selber zu finanzieren bzw. den entsprechenden Betrag zu entrichten habe, weshalb der Berufungsgegnerin ab 1. August 2019 nur noch Mietkosten von insgesamt rund Fr. 1‘900.00 anzurechnen seien (angef. Verfügung, E. 3.3.7.b). Der Berufungsführer rügte, die Anrechnung von Fr. 200.00 aus der Nebenbeschäftigung der Berufungsgegnerin sei zu gering. Die Berufungsgegnerin mache selber für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 13. Oktober 2018 Fr. 2‘000.00 geltend, was aufgerundet auf acht Monate Fr. 250.00 pro Monat entspreche. Für Januar bis Oktober 2018 mache sie sogar Fr. 300.00 monatlich geltend. Zudem sei der Aussenparkplatz (Fr. 50.00) in Abzug zu bringen. Ohnehin übersteige die 6.5 Zimmerwohnung mit Bastelraum den ehelichen Standard, welcher einer 4.5 Zimmerwohnung mit einem Mietpreis von Fr. 2‘000.00 monatlich entspreche. Die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 2‘300.00 für 5.5 Zimmer ohne M.________-Raum seien zu hoch. Ausgehend von Fr. 2‘000.00 ergebe dies Mietkosten von Fr. 666.00 für beide Kinder und Fr. 1‘334.00 für die Berufungsgegnerin (KG-act. 1, S. 20). Die Berufungsgegnerin brachte vor, die Ausführungen der Vorinstanz seien korrekt und auf deren Berechnung sei abzustellen (KG-act. 8, S. 14). Die Berufungsgegnerin wohnt zusammen mit ihren beiden Töchtern in einer 6.5 Zimmerwohnung in Siebnen. Der Mietzins beträgt Fr. 2‘550.00 inkl. Nebenkosten (Fr. 350.00), Garage (Fr. 100.00) und Aussenparkplatz (Fr. 50.00; Vi-act. 1/KB 3). Nicht beanstandet wurde die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsgegnerin ihren Arbeitsweg zugestandenermassen mit dem Auto bewältigen darf (angef. Verfügung, E. 3.3.7.d). Indessen benötigt sie nebst dem Garagenplatz nicht auch noch einen Aussenparkplatz, weshalb die Vorinstanz diesen zu Recht nicht berücksichtigte. Sodann ist der Kostenanteil der Nebenbeschäftigung der Berufungsgegnerin zu ermitteln. Gemäss der von ihr eingereichten Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 13. Oktober 2018 beträgt der Aufwand für die Position „Büro“ Fr. 2‘000.00
(Vi-act. 1/KB 14). Davon ausgehend, dass dies bereits die Kosten für den ganzen Monat Oktober 2018 beinhaltet, beträgt der monatlich über die Nebenbeschäftigung abgerechnete Aufwand somit Fr. 250.00 (= Fr. 2‘000.00 / 8). Dieser Betrag wurde bereits beim Nebenerwerbseinkommen der Berufungsgegnerin berücksichtigt und ist folglich von ihren Wohnkosten abzuziehen. Die Wohnkosten belaufen sich somit auf Fr. 2‘250.00 monatlich (= Fr. 2‘550.00 – Fr. 50.00 [Aussenparkplatz] – Fr. 250.00 [Anteil Nebenbeschäftigung „M.________“]). Auch wenn die 6.5 Zimmerwohnung und die dafür zu zahlenden Fr. 2‘250.00 für einen Haushalt von drei Personen eher hoch sind, erscheinen sie angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien
(vgl. E. 5.a.gg und 5.b.cc vorstehend) sowie dem Umstand, dass der Berufungsführer alleine eine 5.5 Zimmerwohnung beansprucht, nicht unangemessen. Bis zum Abschluss der Lehre der älteren Tochter E.________ rechtfertigt es sich, die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. zur Hälfte der Berufungsgegnerin (= Fr. 1‘125.00) und zu je 1/4 (= Fr. 562.50) den beiden Kindern anzurechnen. Nach Abschluss der Lehre von E.________ hat sie sich demgegenüber mit einem vollen Wohnkostenanteil zu beteiligen. Ab dem 1. August 2019 beträgt der Wohnkostenanteil der Berufungsgegnerin sowie der Tochter E.________ je 2/5 (= Fr. 900.00) und derjenige von Tochter F.________ 1/5 (= Fr. 450.00).
cc) Die Krankenkassenprämien (inkl. der überobligatorischen Versicherung; vgl. E. 6.a.aa vorstehend) der Berufungsgegnerin betragen Fr. 450.10 monatlich (= Fr. 388.60 [KVG] + Fr. 61.50 [VVG]). Für das Jahr 2019 erhielten die Berufungsgegnerin und die beiden Töchter Prämienverbilligungen. Die Prämienverbilligung für die Berufungsgegnerin beläuft sich auf Fr. 1‘126.20 bzw. monatlich Fr. 93.85 (KG-act. 16/1), weshalb die anzurechnenden Krankenkassenprämien um diesen Betrag zu reduzieren sind und folglich Fr. 356.25 betragen (= Fr. 450.10 – Fr. 93.85). Des Weiteren sind bei der Berufungsgegnerin Fr. 135.00 monatlich für ungedeckte Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. E. 6.a.aa vorstehend).
dd) Der Berufungsführer rügte, die Kosten für auswärtige Verpflegung seien grundsätzlich im Grundbetrag enthalten. Die Berufungsgegnerin habe ihre Positionen nicht substanziiert (KG-act. 1, S. 21). Ziff. II.4.2 Richtlinien Notbedarf sieht einen Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag für Auslagen für auswärtige Verpflegung vor (Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit). Die Berufungsgegnerin arbeitet 100 % beim L.________ in Pfäffikon und gab an der vorinstanzlichen Parteibefragung an, meistens auswärts zu essen, weil die Zeit kaum reiche, um über den Mittag nach Hause zu fahren (Vi-act. 15, S. 5 Frage 23). Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin in Übereinstimmung mit den Richtlinien Notbedarf Fr. 210.00 (= durchschnittlich 21 Arbeitstage à Fr. 10.00) für auswärtige Verpflegung an, hingegen nur zweimal pro Tag den Arbeitsweg mit dem Auto (Hin- und Rückfahrt; angef. Verfügung, E. 3.3.7.d), was nicht zu beanstanden ist, weil nicht gleichzeitig Kosten für auswärtige Verpflegung und der Arbeitsweg am Mittag geltend gemacht werden können.
ee) Hinsichtlich der Fahrkosten macht der Berufungsführer geltend, die Parteien seien von Fr. 240.00 ausgegangen, weshalb die Vorinstanz nicht mit Fr. 60.00 über den Antrag der Berufungsgegnerin hinausgehen könne
(KG-act. 1, S. 21). Abgesehen davon, dass das Gericht ohnehin nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. E. 2 vorstehend), beantragte die Berufungsgegnerin erstinstanzlich die Zusprechung von Fahrkosten im Umfang von Fr. 480.00, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 300.00 die geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht des Berufungsführers nicht übersteigen. In Bezug auf die reinen Fahrkosten von Fr. 240.00 kann auf die zutreffende vorinstanzliche Berechnung (= 2 x 10 km x 20 Tage x Fr. 0.60; vgl. Ziff. II.4.4 Richtlinien Notbedarf) abgestellt werden, welche die Parteien ohnehin nicht anfochten. Hinzuzurechnen sind sodann die Parkplatzkosten am Arbeitsort, welche Fr. 60.00 pro Monat betragen (Vi-act. 10/3).
ff) Die Vorinstanz schätzte die Steuerlast für beide Parteien auf Fr. 600.00. In Bezug auf die Steuern der Berufungsgegnerin stützte sie sich zum einen auf die provisorische Steuerrechnung 2018 und führte zum andern aus, dass der Berufungsführer zwar insgesamt mehr Einkünfte zu versteuern habe, er aber die an die Berufungsgegnerin und die Töchter bezahlten Unterhaltsbeiträge steuerlich abziehen könne, wogegen die Berufungsgegnerin diese als Einkommen zu versteuern habe (angef. Verfügung, E. 3.3.7.e). Der Berufungsführer machte geltend, es seien nur Fr. 400.00 anzurechnen. Effektiv sei davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin lediglich ein Einkommen von rund Fr. 42‘000.00 versteuern müsse. Die Vorinstanz habe dies nicht beachtet, zudem seien deren Ausführungen dürftig und nicht nachvollziehbar. Eine eigene Berechnung der Steuerlast fehle (KG-act. 1, S. 21). Die Berufungsgegnerin reichte erstinstanzlich eine provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2018 ein, gemäss welcher ihr ein steuerbares Einkommen von Fr. 59‘600.00 angerechnet wurde und der Steuerbetrag Fr. 7‘535.35 bzw. monatlich Fr. 627.95 (= Fr. 7‘535.35 / 12) beträgt (Vi-act. 1/KB 27). Auch die Ausgleichskasse geht bei der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung der Berufungsgegnerin von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60‘406.00 aus (KG-act. 16/1). Deshalb entspricht die vorinstanzlich geschätzte Steuerlast von Fr. 600.00 ungefähr dem Steuerbetrag gemäss provisorischer Steuerrechnung, welche in Übereinstimmung mit der Berechnung der individuellen Prämienverbilligung von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 60‘000.00 – und nicht Fr. 42‘000.00 wie vom Berufungsführer behauptet – ausgeht. Diese Berechnung erscheint somit sachgerecht, weshalb auf sie abzustellen ist.
gg) Der Bedarf der Berufungsgegnerin berechnet sich demnach wie folgt:
Grundbetrag
Fr.
1'350.00
Wohnkostenanteil (1/2 von Fr. 2‘250.00)
Fr.
1'125.00
Krankenkasse (inkl. VVG, abzgl. IPV)
Fr.
356.25
Ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
135.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
210.00
Mobilitätskosten (Arbeitsweg inkl. Parkplatz)
Fr.
300.00
Steuern
Fr.
600.00
Total Bedarf Berufungsgegnerin
Fr.
4'076.25
Grundbetrag
Fr.
1'350.00
Wohnkostenanteil (2/5 von Fr. 2‘250.00)
Fr.
900.00
Krankenkasse (inkl. VVG, abzgl. IPV)
Fr.
356.25
Ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
135.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
210.00
Mobilitätskosten (Arbeitsweg inkl. Parkplatz)
Fr.
300.00
Steuern
Fr.
600.00
Total Bedarf Berufungsgegnerin
Fr.
3’851.25
c) aa) Eine Bedarfsberechnung für die ältere Tochter E.________ ist nicht vorzunehmen, weil für sie kein Unterhalt zu sprechen ist (vgl. E. 3.e vorstehend). Der Grundbetrag für die jüngere Tochter F.________ beträgt Fr. 600.00 (Ziff. I.1.4 Richtlinien Notbedarf). Der Wohnkostenanteil beläuft sich bis zum 31. Juli 2019 auf Fr. 562.50 (= 1/4 von Fr. 2‘250.00) und ab dem 1. August 2019 auf Fr. 450.00 (= 1/5 von Fr. 2‘250.00; vgl. E. 6.b.bb vorstehend). Die Krankenkassenprämien (inkl. VVG) betragen Fr. 107.80
(= Fr. 79.70 [KVG] + Fr. 28.10 [VVG]; Vi-act. 1/KB 20). Davon sind die individuellen Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 838.20 bzw. Fr. 69.85 monatlich in Abzug zu bringen (KG-act. 16/1). Somit sind im Bedarf unter dem Titel Krankenkasse Fr. 37.95 zu berücksichtigen. Sodann sind auch bei F.________ Fr. 135.00 für ungedeckte Gesundheitskosten anzurechnen
(vgl. E. 6.a.aa vorstehend). Die Vorinstanz rechnete Tochter F.________ zudem Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 100.00 pro Monat an mit der Begründung, zwar sei es allgemein üblich, dass sich Lehrlinge ihr Mittagessen zumeist von zu Hause mitnehmen oder sich lediglich einen kleinen Snack kaufen würden, es sei ihnen aber auch zuzugestehen, sich ab und zu im Restaurant zu verpflegen (angef. Verfügung, E. 3.3.7.d). Der Berufungsführer berücksichtigte für Tochter F.________ in seiner eigenen Berechnung keine Kosten für auswärtige Verpflegung und führte allgemein aus, diese seien im Grundbetrag enthalten (KG-act. 1, S. 21 ff.). Die Berufungsgegnerin machte erstinstanzlich Kosten für auswärtige Verpflegung von Tochter F.________ in Höhe von Fr. 220.00 geltend, ohne dies näher zu begründen. F.________ arbeitet an drei Tagen in der Woche in Altendorf und besucht an zwei Tagen die Berufsschule in Zürich (Vi-act. 1, S. 10). Aufgrund des Arbeits- bzw. Schulwegs erscheint es glaubhaft, dass sich F.________ jeweils auswärts verpflegen muss. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass es für Lehrlinge grundsätzlich üblich und zumutbar ist, ihr Mittagessen von zu Hause mitzunehmen, gewährte F.________ jedoch einen reduzierten Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 100.00 pro Monat, um ab und zu im Restaurant zu essen. Dies erscheint im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums angemessen, weshalb auf diesen Betrag abgestellt werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz die Kosten für das SBB-Zonenabo von Fr. 168.00 monatlich, was ausgewiesen ist (vgl. Vi-act. 6/BB 13) und die Parteien nicht in Frage stellten.
bb) Der Bedarf von F.________ gestaltet sich demnach wie folgt:
Grundbetrag
Fr.
600.00
Wohnkostenanteil (1/4 von Fr. 2‘250.00)
Fr.
562.50
Krankenkasse (inkl. VVG, abzgl. IPV)
Fr.
37.95
Ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
135.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
100.00
Mobilitätskosten (Arbeitsweg inkl. Parkplatz)
Fr.
168.00
Total Bedarf F.________
Fr.
1’603.45
Grundbetrag
Fr.
600.00
Wohnkostenanteil (1/5 von Fr. 2‘250.00)
Fr.
450.00
Krankenkasse (inkl. VVG, abzgl. IPV)
Fr.
37.95
Ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
135.00
Auswärtige Verpflegung
Fr.
100.00
Mobilitätskosten (Arbeitsweg inkl. Parkplatz)
Fr.
168.00
Total Bedarf F.________
Fr.
1’490.95
d) aa) Der Berufungsführer brachte zudem vor, er habe eine Sparquote von Fr. 1‘300.00 belegt, welche von der Vorinstanz anerkannt worden sei
(KG-act. 1, S. 7). Tatsache sei, dass im Jahr 2017 Fr. 15‘500.00 gespart worden seien. Zudem seien im selben Jahr diverse einmalige Anschaffungen für Fr. 15‘549.00 gemacht worden. Die Vorinstanz habe hierzu einzig einen pauschalen Abzug vorgenommen, was ungenügend sei. Die Auflistung des Berufungsführers zeige klar auf, dass kein Geld für weitere Auslagen verbraucht worden sei und somit ein bescheidener Lebensstandard vorhanden gewesen sei (KG-act. 1, S. 7 f.). Die Berufungsgegnerin machte geltend, die vom Berufungsführer bereits erstinstanzlich aufgelisteten Ausgabenpositionen hätten Lebensunterhaltskosten dargestellt und seien nicht vermögensbildend gewesen. Der Berufungsführer habe eine konkrete Sparquote nicht rechtsgenüglich bewiesen. In der Steuererklärung 2016 hätten die Parteien ein Reinvermögen von Fr. 376‘033.00 und in der Steuererklärung ein solches von Fr. 375‘090.00 ausgewiesen, was beweise, dass effektiv kein Vermögen angespart worden sei. Die Vorinstanz habe sodann eine Sparquote von Fr. 1‘300.00 nicht anerkannt, sondern lediglich festgehalten, dass ein solche, läge sie vor, ohnehin durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht worden wäre
(KG-act. 8, S. 5 f.).
bb) Die Vorinstanz erklärte, zu der vom Berufungsführer errechneten Sparquote von Fr. 1‘300.00 pro Monat sei festzuhalten, dass diese durch die mit der Trennung entstandenen Mehrkosten, insbesondere der Miete einer zweiten Wohnung, bereits aufgebraucht sei (angef. Verfügung, E. 3.3.8). Entgegen der Ansicht des Berufungsführers prüfte und anerkannte die Vorinstanz die von ihm geltend gemachte Sparquote nicht, sondern lehnte eine solche bereits aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten ab. Gemäss der Argumentation des Berufungsführers ergebe sich die Sparquote aus der Zunahme des beweglichen Vermögens von Fr. 41‘875.00 gemäss Steuererklärung 2016
(Vi-act. 6/BB 10) auf Fr. 57‘374.00 gemäss Steuererklärung 2017
(Vi-act. 1/KB 11). Ein Vergleich des Reinvermögens, welches die Parteien in den Steuererklärungen 2016 und 2017 auswiesen, zeigt indessen keine Zunahme (Fr. 376‘033.00 im Jahr 2016, Vi-act. 6/BB 10; Fr. 375‘090.00 im Jahr 2017, Vi-act. 1/KB 11), weshalb eine Sparquote nicht glaubhaft ist.
7. a) Gemäss revidiertem Kinderunterhaltsrecht wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540) und nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen ist (BGE 144 III 481, E. 4.1). Auch unter dem neuen Recht gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern. Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüberhinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2; BGer, Urteil 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.1). Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt indes nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes. Andernfalls würde dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft. Das Gericht kann einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern stehen in einer Wechselbeziehung (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2 m.w.H.).
b) Der Berufungsführer machte geltend, die beiden Töchter seien nicht mehr auf die umfassende Betreuung durch die Berufungsgegnerin angewiesen, weshalb sie sich ebenfalls entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit am Barunterhalt der Töchter zu beteiligen habe (KG-act. 1, S. 13). Die Berufungsgegnerin führte aus, es bestehe keinerlei Kontakt zwischen dem Berufungsführer und den Töchtern. Bereits deshalb sei es sachgerecht, dass der Berufungsführer den Barunterhalt der Kinder alleine trage. Sodann bestreite die Berufungsgegnerin nach wie vor den gesamten Haushalt für die beiden Kinder und sich alleine. Sie helfe den beiden, sich noch in der Ausbildung befindenden Kindern bei schulischen Belangen, erziehe sie, bestehe darauf, dass sie pünktlich nach Hause kämen, hole sie vom Ausgang ab etc. Sie erbringe ihre Unterhaltspflicht vollständig durch Betreuungsleistungen (KG-act. 8, S. 8 f.).
c) Auch wenn Kinder ab dem 16. Lebensjahr in der Regel weniger Betreuung benötigen und dem betreuenden Elternteil ab diesem Zeitpunkt die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. nur das in BGE 144 III 481 für anwendbar erklärte Schulstufenmodell), bedeutet dies nicht, dass ab diesem Zeitpunkt eine Betreuung in Form von Pflege und Erziehung gänzlich entfällt. Bei der Festlegung des Barunterhalts für die jüngere Tochter F.________ ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsgegnerin alleine für den Naturalunterhalt, also für Pflege und Erziehung aufkommt. Sodann ist aber auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien zu beachten. Der Berufungsführer erzielt einen Überschuss von Fr. 6‘290.85 in der Phase von August bis Dezember 2018 (= Fr. 8‘972.75 [Einkommen] – Fr. 2‘681.90 [Bedarf]), Fr. 5‘504.15 im Zeitraum von Januar 2019 bis und mit März 2020 (= Fr. 8‘186.05 [Einkommen] – Fr. 2‘681.90 [Bedarf]) bzw. Fr. 6‘380.85 ab April 2020 (= Fr. 9‘062.75 [Einkommen] – Fr. 2‘681.90 [Bedarf]). Der Überschuss der Berufungsgegnerin beläuft sich demgegenüber von August 2018 bis und mit Juli 2019 auf Fr. 1‘858.75 (= Fr. 5‘935.00 [Einkommen] – Fr. 4‘076.25 [Bedarf]) sowie ab August 2019 auf Fr. 2‘083.75 (= Fr. 5‘935.00 [Einkommen] – Fr. 3‘851.25 [Bedarf]). Der Überschuss des Berufungsführers ist somit mehr als doppelt so hoch bzw. phasenweise sogar dreifach so hoch wie derjenige der Berufungsgegnerin, weshalb der Berufungsführer deutlich leistungsfähiger ist als die Berufungsgegnerin. Hinzu kommt wie bereits erwähnt, dass die Berufungsgegnerin alleine für die Betreuung aufkommt, weshalb es sich rechtfertigt, den Berufungsführer zu verpflichten, alleine für den Barunterhalt von F.________ aufkommen zu lassen.
d) Weil kein Unterhalt für die ältere Tochter E.________ zu sprechen ist (vgl. E. 3.e vorstehend) und ein solcher bisher auch nicht anderweitig festgelegt oder vereinbart wurde, kann eine allfällige Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber E.________ im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
8. a) Für die einzelnen Phasen ist zunächst der Nettobedarf von F.________ zu ermitteln. Von August 2018 bis und mit Juli 2019 beträgt der Bedarf von F.________ Fr. 1‘603.45 (vgl. E. 6.c.bb vorstehend). Davon ist das anrechenbare Einkommen (Fr. 530.00), bestehend aus den Kinderzulagen (Fr. 220.00), dem Anteil an den Familienzulagen (Fr. 85.00) sowie dem anzurechnenden Anteil ihres Lohnes (Fr. 225.00) abzuziehen (vgl. E. 5.c.bb vorstehend). Der Nettobedarf von August 2018 bis und mit Juli 2019 beläuft sich demzufolge auf Fr. 1‘073.45. Ab August 2019 ist aufgrund des etwas tieferen Wohnkostenanteils (Fr. 450.00) sowie den voll anzurechnenden Familienzulagen (Fr. 170.00; vgl. E. 5.c.bb und 6.c.bb vorstehend) von einem Nettobedarf von Fr. 825.95 (= Fr. 1‘490.95 [Bedarf] – Fr. 665.00 [anrechenbares Einkommen]) auszugehen. Für diesen Nettobedarf hat der Berufungsführer aufzukommen.
b) Sodann ist der Überschuss auf die Parteien und F.________ aufzuteilen. Der Gesamtüberschuss für die einzelnen Phasen berechnet sich wie folgt:
Einkommen Berufungsführer (vgl. E. 5.a.gg)
Fr.
8'972.75
Einkommen Berufungsgegnerin (vgl. E. 5.b.cc)
Fr.
5'935.00
anrechenbares Einkommen F.________ (vgl. E. 5.c.bb)
Fr.
530.00
Fr.
2'681.90
Bedarf Berufungsgegnerin (vgl. E. 6.b.gg)
Fr.
4'076.25
Bedarf F.________ (vgl. E. 6.c.bb)
Fr.
Total Überschuss
Fr.
7'076.15
Einkommen Berufungsführer (vgl. E. 5.a.gg)
Fr.
8'186.05
Einkommen Berufungsgegnerin (vgl. E. 5.b.cc)
Fr.
5'935.00
anrechenbares Einkommen F.________ (vgl. E. 5.c.bb)
Fr.
530.00
Fr.
2'681.90
Bedarf Berufungsgegnerin (vgl. E. 6.b.gg)
Fr.
4'076.25
Bedarf F.________ (vgl. E. 6.c.bb)
Fr.
Total Überschuss
Fr.
6'289.45
Einkommen Berufungsführer (vgl. E. 5.a.gg)
Fr.
8'186.05
Einkommen Berufungsgegnerin (vgl. E. 5.b.cc)
Fr.
5'935.00
anrechenbares Einkommen F.________ (vgl. E. 5.c.bb)
Fr.
665.00
Fr.
2'681.90
Bedarf Berufungsgegnerin (vgl. E. 6.b.gg)
Fr.
3'851.25
Bedarf F.________ (vgl. E. 6.c.bb)
Fr.
Total Überschuss
Fr.
6'761.95
Einkommen Berufungsführer (vgl. E. 5.a.gg)
Fr.
9’062.75
Einkommen Berufungsgegnerin (vgl. E. 5.b.cc)
Fr.
5'935.00
anrechenbares Einkommen F.________ (vgl. E. 5.c.bb)
Fr.
665.00
Fr.
2'681.90
Bedarf Berufungsgegnerin (vgl. E. 6.b.gg)
Fr.
3’851.25
Bedarf F.________ (vgl. E. 6.c.bb)
Fr.
Total Überschuss
Fr.
7'638.65
Dieser Gesamtüberschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2/2015, S. 277; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 49 vom 4. März 2019, E. 11.d), d.h. die Anteile der Kinder sind halb so stark zu gewichten wie diejenigen der Erwachsenen. In der Phase von August bis Dezember 2018 beträgt somit der Überschussanteil der Eltern je Fr. 2‘830.45 (= 40 % von Fr. 7‘076.15) und derjenige von Tochter F.________ Fr. 1‘415.25 (= 20 % von Fr. 7‘076.15). Von Januar bis Juli 2019 entfällt ein Überschussanteil von je Fr. 2‘515.80 (je 40 % von Fr. 6‘289.45) auf die Parteien und ein Anteil von Fr. 1‘257.85 (= 20 % von Fr. 6‘289.45) auf F.________. Die Überschussanteile von August 2019 bis März 2020 belaufen sich auf
je Fr. 2‘704.80 (= je 40 % von Fr. 6‘761.95) für die Eltern und Fr. 1‘352.35
(= 20 % von Fr. 6‘761.95) für F.________. Ab April 2020 ist der Überschussanteil der Eltern auf je Fr. 3‘055.45 (= je 40 % von Fr. 7‘638.65) und derjenige von F.________ auf Fr. 1‘527.75 (= 20 % von Fr. 7‘638.65) festzusetzen. Der Berufungsführer hat auch für den Überschussanteil von F.________ als Teil des Barunterhalts aufzukommen.
c) Die Berufungsgegnerin erzielt mit ihrem Einkommen in allen Phasen einen Überschuss, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der geschuldete Kindesunterhalt ergibt sich somit aus dem Nettobedarf und dem Überschussanteil von F.________. In der ersten Phase von August bis Dezember 2018 beträgt der geschuldete Kindesunterhalt folglich gerundet Fr. 2‘490.00 (Fr. 1‘073.45 [Nettobedarf] + Fr. 1‘415.25 [Überschussanteil] = Fr. 2‘488.70). Von Januar bis Juli 2019 resultiert ein Kindesunterhalt von gerundet Fr. 2‘330.00 (Fr. 1‘073.45 [Nettobedarf] + Fr. 1‘257.85 [Überschussanteil] = Fr. 2‘331.30). Der Kindesunterhalt in der dritten Phase von August 2019 bis März 2020 beläuft sich auf gerundet Fr. 2‘180.00 (Fr. 825.95 [Nettobedarf] + Fr. 1‘352.35 [Überschussanteil] = Fr. 2‘178.30). Ab April 2020 beträgt der geschuldete Kinderunterhalt sodann gerundet Fr. 2‘350.00 (Fr. 825.95 [Nettobedarf] + Fr. 1‘527.75 [Überschussanteil] = Fr. 2‘353.70).
9. Der persönliche Unterhalt entspricht dem Grundbedarf des berechtigten Ehegatten zuzüglich seines Anteils am Überschuss abzüglich seines eigenen Einkommens (Bähler, a.a.O., S. 272 f.). In der ersten Phase von August bis Dezember 2019 resultiert demzufolge ein geschuldeter persönlicher Unterhalt von gerundet Fr. 970.00 (Fr. 4‘076.25 [Bedarf Berufungsgegnerin] + Fr. 2‘830.45 [Überschussanteil] – Fr. 5‘935.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] = Fr. 971.70). Der Unterhaltsbeitrag für die zweite Phase von Januar bis Juli 2019 beträgt gerundet Fr. 660.00 (Fr. 4‘076.25 [Bedarf Berufungsgegnerin] + Fr. 2‘515.80 [Überschussanteil] – Fr. 5‘935.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] = Fr. 657.05). In der dritten Phase von August 2019 bis März 2020 beläuft sich der geschuldete persönliche Unterhalt des Berufungsführers an die Berufungsgegnerin auf gerundet Fr. 620.00 (Fr. 3‘851.25 [Bedarf Berufungsgegnerin] + Fr. 2‘704.80 [Überschussanteil] – Fr. 5‘935.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] = Fr. 621.05). Ab April 2020 beträgt der geschuldete persönliche Unterhalt sodann gerundet Fr. 970.00 (Fr. 3‘851.25 [Bedarf Berufungsgegnerin] + Fr. 3‘055.45 [Überschussanteil] – Fr. 5‘935.00 [Einkommen Berufungsgegnerin] = Fr. 971.70).
10. a) Zusammenfassend sind die Dispositivziffern 5-7 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für die Tochter F.________ und der persönliche Unterhalt gemäss den vorstehenden Erwägungen festzulegen.
b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine familienrechtliche Angelegenheit zu beurteilen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Für die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenverteilung ist somit der Ausgang des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
c) Der Berufungsführer obsiegt hinsichtlich seines Antrags, es sei kein Unterhalt für die ältere Tochter E.________ festzulegen. Demgegenüber unterliegt er bezüglich der Festlegung der Unterhaltsbeiträge für die jüngere Tochter F.________, welche im Gegensatz zur vorinstanzlichen Verfügung etwas zu erhöhen sind (vgl. E. 8.c vorstehend). Obschon der persönliche Unterhalt für die Berufungsgegnerin etwas tiefer ausfällt als in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 9 vorstehend), unterliegt der Berufungsführer, der gar keinen persönlichen Unterhalt forderte, überwiegend. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer zu 3/4 und der Berufungsgegnerin zu 1/4 aufzuerlegen.
d) Diesem Ausgang entsprechend hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin angemessen reduziert zu entschädigen. Die Rechtsvertreter der Parteien reichten weder erst- noch zweitinstanzlich eine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA, d.h. nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
aa) Unter Berücksichtigung insbesondere des mutmasslichen Aufwands setzte die Vorinstanz die Entschädigung für die Berufungsgegnerin ermessensweise auf Fr. 4‘000.00 fest (angef. Verfügung, E. 4), was die Parteien nicht beanstandeten. Zudem verlangte auch der Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in (mindestens) gleicher Höhe (KG-act. 1, S. 28). Es kann somit für das erstinstanzliche Verfahren für beide Parteien auf die von der Vorinstanz festgelegte Vergütung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) abgestellt werden. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘000.00 (= Fr. 3‘000 [= 3/4 von Fr. 4‘000.00] – Fr. 1‘000.00 [= 1/4 von Fr. 4‘000.00]; inkl. Auslagen und MWST) reduziert zu entschädigen.
bb) Praxisgemäss beträgt das Honorar in summarischen Verfahren auch in Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2014 9 und 10 vom 20. Juli 2015, E. 6b). Im Berufungsverfahren war einzig die Höhe der geschuldeten Unterhaltsbeiträge umstritten, weshalb die Streitsache weder umfangreich noch besonders schwierig war. Der Aufwand für die beiden Rechtsvertreter bestand hauptsächlich in der Ausarbeitung der Berufung (KG-act. 1) bzw. Berufungsantwort (KG-act. 8) sowie mehrerer Stellungnahmen, welche zum Teil Noven enthielten (Berufungsführer: KG-act. 11, 18, 22, 28, 32; Berufungsgegnerin: KG-act. 16, 20, 30). Angesichts dessen erscheint es angemessen, die Vergütung der beiden Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren auf je Fr. 3‘000.00 festzulegen. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin folglich für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (= Fr. 2‘250 [= 3/4 von Fr. 3‘000.00] – Fr. 750.00 [= ¼ von Fr. 3‘000.00) reduziert zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 5, 6, 7, 9, 11 und 12 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Juli 2019 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
5. Der Antrag der Ehefrau/Mutter auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für Tochter E.________ wird abgewiesen.
6. Der Ehemann/Vater wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt von Tochter F.________ (teilweise rückwirkend) als Barunterhalt (inkl. Überschussbeteiligung) monatliche Beiträge von
Fr. 2‘490.00 für die Monate August bis und mit Dezember 2018;
Fr. 2‘330.00 für die Monate Januar bis und mit Juli 2019;
Fr. 2‘180.00 für die Monate August 2019 bis und mit März 2020;
Fr. 2‘350.00 ab April 2020;
zu bezahlen.
Soweit die Unterhaltsbeiträge nicht rückwirkend geschuldet sind, sind sie monatlich im Voraus zu bezahlen.
7. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt (teilweise rückwirkend) monatliche Beiträge von
Fr. 970.00 für die Monate August bis und mit Dezember 2018;
Fr. 660.00 für die Monate Januar bis und mit Juli 2019;
Fr. 620.00 für die Monate August 2019 bis und mit März 2020;
Fr. 970.00 ab April 2020;
zu bezahlen.
9. Die vorstehende Unterhaltsregelung (vgl. Disp.-Ziff. 6-7) basiert auf folgenden Einkommens- und Bedarfsverhältnissen (Einkommen bestehend aus Nettolohn [inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Zulagen] und Vermögensertrag/Nebenbeschäftigung):
Einkommen (netto, monatlich)
Bedarf
Ehemann
ab 01.08.2018:Fr. 8‘972.75 ab 01.01.2019:Fr. 8‘186.05 ab 01.04.2020:Fr. 9‘062.75
Fr. 2‘681.90
Ehefrau
Fr. 5‘935.00
ab 01.08.2018: Fr. 4‘076.25 ab 01.08.2019: Fr. 3‘851.25
F.________
Fr. 225.00 anrechenbarer Nettolohn Fr. 220.00 Kinderzulage bis 31.07.2019; Fr. 270.00 Ausbildungszulage ab 01.08.2019; Fr. 85.00 ½ Familienzulage bis 31.07.2019; Fr. 170.00 Familienzulage ab 01.08.2019
ab 01.08.2018: Fr. 1‘603.45 ab 01.08.2019: Fr. 1‘490.95
11. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.00 werden dem Ehemann zu 3/4 (= Fr. 2‘250.00) und der Ehefrau zu 1/4 (= Fr. 750.00) überbunden und mit dem von der Ehefrau geleisteten Vorschuss über Fr. 2‘000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1‘000.00 wird vom Ehemann nachgefordert.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat der Ehemann der Ehefrau den Betrag von Fr. 1‘250.00 zu bezahlen.
12. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Juli 2019 bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 3/4 (= Fr. 2‘250.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/4 (= Fr. 750.00) auferlegt und vom geleisteten Vorschuss des Berufungsführers bezogen.
Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.
3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
29. Januar 2021 kau