Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 6. August 2019
ZK2 2019 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**B.________,
**2.**C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Ausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Juni 2019, ZES 2019 227);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Verfügung vom 5. Juni 2019 der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die 2-Zimmer-Wohung im Dachgeschoss (3. Obergeschoss) an der E.________strasse xx in 8807 Freienbach innert fünf Tagen zu räumen und ordnungsgemäss den Gesuchtellern zurückzugeben, unter Androhung von Art. 292 StGB und Ersatzmassnahmen, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von Fr. 900.00 auferlegte und sie verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen;
dass gegen diese Verfügung die Gesuchsgegnerin am 17. Juni 2019 (Postaufgabe) Einsprache beim Bezirksgericht Höfe erhob mit der Begründung: „Keine Wohnung zur kurze zeit zu finden frist zu gemäss, Auszug verlängern“ (KG-act. 2);
dass die Gesuchsteller am 5. Juli 2019 dem Kantonsgericht mitteilen liessen, dass die Wohnung der Gesuchsgegnerin unter Beihilfe der Kantonspolizei geräumt worden sei (KG-act. 5);
dass die Gesuchsgegnerin weder eine ergänzte Beschwerdeschrift innert Frist einreichte (KG-act. 3 und 6) noch in der Folge sich zur Eingabe der Gesuchsteller vom 5. Juli 2019 bzw. zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vernehmen liess (KG-act. 7 mit Anhang Track & Trace vom 15. Juli 219);
dass, nachdem die fragliche Wohnung zwischenzeitlich geräumt worden ist, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO);
dass davon abgesehen auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten gewesen wäre;
dass vorliegend auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und keine Parteientschädigung zu sprechen ist, da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass die Verfahrensabschreibung sowie im Übrigen auch das Nichteintreten auf eine Beschwerde präsidial ergehen kann (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt max. Fr. 8'820.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
6. August 2019 kau