Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 6. Mai 2020
ZK2 2019 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutzmassnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Mai 2019, ZES 2018 150);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Am 18. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A1). Im Verlauf des vorinstanzlichen Prozessverfahrens reichten die Parteien zahlreiche Stellungnahmen ein und führte die Vorinstanz am 4. Oktober 2018 und 14. März 2019 je eine Verhandlung durch, letztere mit Parteibefragung. Am 17. Mai 2019 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln was folgt:
[Bewilligung Getrenntleben].
[Anordnung Gütertrennung].
3. Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wird die eheliche Wohnung im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, sowie der darin befindliche Hausrat einstweilen der Gesuchstellerin zum Gebrauch zugewiesen.
5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet,
den Bastelraum auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen;
den zweiten Parkplatz zu räumen und so bald wie möglich weiterzuvermieten.
7. Für die Dauer des Eheschutzverfahrens wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 01.07.2018 monatlich im
Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Beitrag von CHF 5'288.15 zu bezahlen.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Baselraum, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um monatlich CHF 67.50, nach Weitervermietung des zweiten Parkplatzes um monatlich weitere CHF 65.00. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner diese unterhaltsrelevanten Veränderungen unverzüglich anzuzeigen.
[Verrechnung nachweislich geleisteter Zahlungen.]
[Bestätigung superprovisorischer Verfügung].
10. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Sie werden zu 1/10 der Gesuchstellerin (CHF 500.00) und zu 9/10 dem Gesuchsgegner (CHF 4'500.00) überbunden. CHF 3'000.00 werden über den Verfahrenskostenvorschuss von der Gesuchstellerin bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts im Umfang von CHF 2'500.00 auf den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse innert 20 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheids CHF 2'000.00 zu überweisen.
11. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit CHF 7'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) ausserrechtlich zu entschädigen.
[Rechtsmittel].
[Zustellung].
B. Gegen den Eheschutzentscheid vom 17. August 2019 erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Mai 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. 3. aufzuheben und es sei der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin die eheliche Wohnung im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, bis zu deren Auszug am frühst möglichen Termin zum Gebrauch zuzuweisen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 5. zu ergänzen indem die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin neben den Verpflichtungen unter den lit. a) und b) unter einer neuen lit. c) verpflichtet wird, die eheliche Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7. Abs. 1 aufzuheben und es sei der Berufungsführer/Gesuchsgegner zu verpflichten,
-der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 2'093.50 zu bezahlen.
-der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 1'074.50 zu bezahlen.
4. Es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten, sämtliche ihre Vermögenswerte offen zu legen und sämtliche aktuellen Bankbelege bez. ihrer Konti und allfälliger Safes dem Kantonsgericht einzureichen.
5. Es sei Dispositiv-Ziff. 10. aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten 9/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen.
6. Es sei Dispositiv-Ziff. 11. aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin zu verpflichten, den Berufungsführer/Gesuchsgegner mit CHF 7'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausserrechtlich zu entschädigen.
7. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 3., 5., 7. Abs. 1, 10. und 11. der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin.
Im Weiteren stellte der Gesuchsgegner den Verfahrensantrag, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids in diesem Umfang aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin Abweisung der Berufung, sofern und soweit darauf einzutreten sei, sowie Abweisung des Verfahrensantrags, wobei darüber vorab zu entscheiden sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners
(KG-act. 7).
Am 31. Juli 2019 reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein und änderte seinen Berufungsantrag Ziff. 3 wie folgt (Änderung kursiv; KG-act. 13):
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 7. Abs. 1 aufzuheben und es sei der Berufungsführer/Gesuchsgegner zu verpflichten,
-der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal *CHF 1'833.50 * zu bezahlen.
-der Berufungsgegnerin/Gesuchstellerin ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung, im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, monatlich und im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts einen Betrag von maximal CHF 1'074.50 zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 liess sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 31. Juli 2019 vernehmen mit den Rechtsbegehren, es sei in Bestätigung der angefochtenen Verfügung die Berufung abzuweisen (KG-act. 16).
In der Folge reichten die Parteien weitere Rechtsschriften und Unterlagen ein (vgl. KG-act. 20, 24, 26, 28 und 30). Bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 wies die Vorsitzende das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung der Berufung bzw. um Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Verfügung ab (KG-act. 22). In seiner Eingabe vom 17. März 2020 änderte der Gesuchsgegner seinen Berufungsantrag Ziff. 3 erneut und zwar insoweit, als er zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal *Fr. 1'258.35 * (bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung) bzw. höchstens * Fr. 815.10 * (ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung) zu bezahlen (Änderung kursiv; KG-act. 34, S. 7 f.). Die Gesuchstellerin nahm dazu am 27. März 2020 Stellung (KG-act. 36). Nachdem der Gesuchsgegner das Gericht am 31. März 2020 auf einen Wohnungswechsel der Gegenpartei hinwies, reichte diese den entsprechenden Mietvertrag am 3. April 2020 ins Recht (KG-act. 38 und 40).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).
b)Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist nicht über Kindesunterhaltsbeiträge zu befinden, weshalb die beschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO zur Anwendung gelangt. Danach hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Der Grundsatz dient hier also weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Folglich hat sich das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen. Dies hat aber bloss zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien zu erfolgen, weshalb sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 272 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1; BGer, Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2; BGer, Urteil 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Das Gericht darf daher auf die Parteivorbringen abstellen, solange keine Zweifel an der Vollständigkeit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bestehen (Dolge, Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 27; BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f.), und es ist an die Parteianträge gebunden (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 13 zu Art. 272 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2).
c)Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Letztere Bestimmung ist auch anwendbar bei Verfahren, welche in den Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime fallen (BGer, Urteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 251). Danach werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).
2. Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung im P.________ zz, Einsiedeln sowie den darin befindlichen Hausrat *für die Dauer des Eheschutzverfahrens * einstweilen der Gesuchstellerin zum Gebrauch zu.
a) Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsschrift vom 31. Mai 2019 vor, die eheliche 5½-Zimmerwohnung, in welcher die Parteien zusammen mit ihren beiden Kindern bis in das Jahr 2017 zu viert gelebt hätten, stehe der Gesuchstellerin seit der Trennung der Parteien allein zu, weshalb deren Wohnstandard höher sei als während ungetrennter Ehe. Daher sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen und in eine dem Lebensstandard entsprechende Wohnung zu ziehen oder es seien tiefere Wohnkosten in deren Bedarf aufzunehmen. Somit sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung die eheliche Wohnung im P.________ zz, Einsiedeln *bis zum Auszug der Gesuchstellerin am frühestmöglichen Termin * derselben zum Gebrauch zuzuweisen
(KG-act. 1, S. 2, Antrag Ziff. 1, und S. 7 N 2; KG-act. 13, S. 7 f. N 2).
Die Gesuchstellerin wendet unter anderem ein, die Frage der Höhe der Miete und der Wohndauer in der ehelichen Wohnung sei nicht im Rahmen der Zuweisung dieser Wohnung zu beantworten, sondern beim Bedarf der Gesuchstellerin und somit für die Unterhaltsberechnung (KG-act. 7, S. 8 N 6).
b) Die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin (vgl. angef. Verfügung, E. 3-5 S. 7) ist unangefochten (KG-act. 1, S. 7 N 2). Indessen will der Gesuchsgegner diese Zuweisung zeitlich bis zum frühstmöglichen Auszugstermin beschränken. Eine solche Beschränkung ist nicht vorzunehmen, weil die Gesuchstellerin nicht verpflichtet werden kann, die eheliche Wohnung (auf einen bestimmten Termin) zu verlassen. Erst im Rahmen der Unterhaltsberechnung ist beim Bedarf der Gesuchstellerin zu prüfen, ob die Kosten der Gesuchstellerin für die eheliche Wohnung zu hoch sind, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hinwies (vgl. angef. Verfügung, E. 5 S. 7), und wenn dem so wäre, müsste diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden (vgl. E. 6a hinten). Daher kann die Gesuchstellerin ebenso wenig verpflichtet werden, die eheliche Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, wie dies der Gesuchsgegner im Berufungsantrag Ziffer 2 ergänzend beantragt. Die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 sind abzuweisen bzw. wurden letztlich gegenstandslos, weil die Gesuchstellerin (bzw. die Parteien [KG-act. 38/2]) inzwischen die (eheliche) Wohnung per Ende Juli 2020 kündigte (vgl. E. 6/a/cc hinten).
3. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 3'823.00 an, Fr. 3'123.00 aus ihrer Tätigkeit im Alters- und Pflegeheim Q.________ zu einem Pensum von 80 % und Fr. 700.00 Nettomieteinnahmen aus der seit 1. August 2018 erfolgten Vermietung ihrer Eigentumswohnung in Kaufbeuren (angef. Verfügung, E. 11-15 S. 8 f.).
a) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe neben ihrer Erwerbstätigkeit von 80 % eine Weiterbildung von 9.1 % absolviert, sodass es ihr zuzumuten sei, ihr Pensum auf 90 % zu erhöhen, zumal sie ihre Weiterbildung beendet habe. Daher sei der Gesuchstellerin – neben dem Zusatzeinkommen aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in Kaufbeuren von Fr. 700.00 pro Monat – ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'514.50 pro Monat anzurechnen, mithin insgesamt monatlich Fr. 4'214.50 (KG-act. 1, S. 9 f. N 3.1a; KG-act. 13, S. 10 N 4.1). Die Gesuchstellerin legt dar, weshalb eine Ausweitung ihres Pensums nicht in Frage komme und verweist dabei auch auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren (KG-act. 7, S. 9-11 N 8a).
b) Die Gesuchstellerin führte mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2019 aus, sie habe erst nach Absolvierung eines dreimonatigen Kurses zur Pflegehelferin im Jahre 2017 eine Erwerbsarbeit aufgenommen bzw. sei bis zu diesem Zeitpunkt einzig im Haushalt und Familie beschäftigt gewesen. Ihre Aufgabe im Alters- und Pflegeheim sei körperlich und mental ausgesprochen intensiv, weil sie in der geschützten Abteilung für die Betreuung von Hochdementen zuständig sei. Sie leide seit ihrem 20. Altersjahr an Bluthochdruck und aktuell an einer Achillessehnenerkrankung. Ihre degenerative Veränderung an der Lendenwirbelsäule schränke ihre Belastbarkeit ein. Aus diesen Gründen und wegen ihres Alters von yy Jahren sei ihr eine Aufstockung des Erwerbspensums nicht zuzumuten, zumal die Belastung durch die Teilnahme an einer Weiterbildung bei weitem nicht vergleichbar sei mit jener durch die Pflegeleistungen gegenüber dementen und psychisch kranken Menschen (KG-act. 7, S. 9-11 N 8a).
Der Gesuchsgegner bestritt im vorinstanzlichen Verfahren das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht, wonach die Parteien eine lange und lebensprägende Ehe mit klarer Rollenteilung geführt hätten, bei welcher sie ihre Karriere zu Gunsten von Familie und Haushalt zurückgestellt habe, dem Gesuchsgegner an verschiedene Orte gefolgt sei und ihm den Rücken für seine Karriere freigehalten habe (Vi-act. A2, S. 22 und Vi-act. A4, S. 15 f. N 4.5). Ebenso wenig stellte der Gesuchsgegner vor Erstinstanz in Abrede, dass die Gesuchstellerin seit langem an Bluthochdruck leide, unter ständiger ärztlicher Überwachung stehe und wegen dieser Krankheit täglich sechs verschiedene Medikamente einnehmen müsse (vgl. Vi-act. A5, S. 19 N 4c und Vi-act. A6, S. 17 f. N 7.3). Ausserdem bestritt der Gesuchsgegner die Äusserungen der Gesuchstellerin im vorangehenden Absatz zu ihren körperlichen Leiden bloss unsubstanziiert (vgl. KG-act. 13, S. 10 N 4.1). Die Glaubhaftigkeit von deren Ausführungen ergibt sich denn auch aus der von der Gesuchstellerin am 17. Juni 2019 neu eingereichten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes R.________, vom 12. Jun 2019 (vgl. KG-act. 7/4). Überdies leuchtet ein, dass eine Weiterbildung (zur Kinästhetik-Trainerin; vgl. Vi-act. A3a, S. 22 und Vi-KB 9) körperlich und mental erheblich weniger belastend wirkt im Vergleich zu Pflegeleistungen gegenüber dementen und psychisch kranken Patienten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, für die Gesuchstellerin sei es nicht zumutbar, ihr Erwerbspensum im Alters- und Pflegeheim Q.________ von 80 % auf 90 % zu erhöhen (vgl. dazu auch angef. Verfügung, E. 13 S. 9). Daher ist der Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von total Fr. 3'823.00 anzurechnen.
4. Die Erstinstanz begründete ausführlich, weshalb dem Gesuchsgegner ein Nettoverdienst von rund Fr. 9'900.00 pro Monat anzurechnen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 16-38 S. 9-14).
a) Die Vorinstanz legte dar, aus welchen Gründen die Einkommensberechnung des Gesuchsgegner analog eines Selbständigerwerbenden zu erfolgen habe, wobei auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre bzw. auf die Jahre 2015 bis 2017 abzustellen sei (angef. Verfügung, E. 24 und 34 S. 11 f.).
aa) Der Gesuchsgegner bringt mit Berufungsbegründung vom 31. Mai 2019 vor, es sei von demjenigen Einkommen auszugehen, welches er heute erwirtschafte. Wegen der sehr schwierigen Marktverhältnisse hätten die Arbeitspensen der letzten Mitarbeiter der S.________ GmbH auf 50 % reduziert werden müssen, sodass er sich lediglich noch einen Erwerbslohn von monatlich Fr. 5'000.00 ausbezahlen könne (KG-act. 1, S. 10). In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2019 führte der Gesuchsgegner aus, er erwirtschafte heute kein Einkommen von Fr. 9'900.00 pro Monat, sondern massiv weniger, könne dies aber mangels erstellter Abschlüsse nicht beweisen. Dies sei aber nicht von Belang, weil die Gesuchstellerin die Abschüsse ohnehin bestreiten würde und mittels gerichtlichem Gutachten überprüft werden müssten, was im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht möglich sei. Er habe nun noch weiteren Mitarbeitern der S.________ GmbH kündigen müssen, womit deren schlechter Geschäftsgang belegt sei. Ein neuer Geschäftsführer solle den schlechten Geschäftsverlauf ändern (KG-act. 13, S. 10 f.). Am 17. März 2020 trug der Gesuchsgegner neu vor, das Betreibungsamt Einsiedeln sei beim Pfändungsvollzug vom 17. März 2020 zum Schluss gelangt, dass sein Einkommen noch maximal Fr. 5'700.00 pro Monat betrage (KG-act. 34, S. 5).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Einkommens des Gesuchsgegners zutreffend auf den Durchschnittswert der Jahre 2015 bis 2017 abgestellt, da dieser für die Jahre 2018 und 2019 keine brauchbaren und aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt habe. Auf die "offiziellen" Lohnbezüge, nach welchen der Gesuchsgegner monatlich Fr. 5'000.00 beziehe, könne nicht abgestellt werden, weil ihm die T.________ AG zu 100 % gehöre. Der Gesuchsgegner müsse weit mehr als Fr. 5'000.00 oder Fr. 7'500.00 verdienen, ansonsten er seine Tochter U.________ nicht mit Fr. 2'300.00 pro Monat unterstützen könne. Sie habe im Plädoyer vom 4. Oktober 2018 das Einkommen des Gesuchsgegners anhand der Privatentnahmen auf mindestens Fr. 20'000.00 beziffert (KG-act. 7, S. 11 f. und 14). Entgegen der Angabe des Gesuchsgegners sei nicht ersichtlich, weshalb er in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 nicht in der Lage sei, für das Jahr 2018 eine Bilanz zu erstellen und die Einnahmen aus den verschiedenen Quellen durch Kontoauszüge zu belegen; hierfür brauche es kein Gerichtsgutachten. Daher müsse auf die letzten Jahre abgestellt werden, für welche ausreichende Belege vorhanden seien. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Kündigungen würden nichts über den Geschäftsverlauf aussagen, zumal die Firma auf ihrer Website bereits Ersatz für die gekündigten Mitarbeiter suche (KG-act. 16, S. 14 f. N 2b).
bb) Die Vorinstanz führte umfassend aus, weshalb die Einkommensberechnung des Gesuchsgegners analog eines selbständig Erwerbenden vorzunehmen sei (vgl. angef. Verfügung, E. 24 S. 11). Deren Begründung vermag zu überzeugen, sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG).
Am 24. Mai 2019 stellte der Gesuchsgegner neun seiner Mitarbeiter bei der S.________ GmbH eine Änderungskündigung zu, wonach die Arbeitszeit im Mai 2019 und den darauffolgenden Monaten auf 50 % der üblichen 40 Stunden pro Woche zu reduzieren sei. Zur Begründung führte er aus, die finanzielle Situation der Unternehmung sei angespannt und die Investition der dritten Investitions-Tranche durch V.________ sei noch unklar. Sobald letztere vorliege, werde die Arbeitsreduktion umgehen zurückgenommen. Bei Nichtzustimmung dieser Änderungskündigung werde das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2019 gekündigt. Sämtliche Mitarbeiter gaben ihre schriftliche Zustimmung (KG-act. 1/3). Am 28. Juni 2019 kündigte der Gesuchsgegner das Arbeitsverhältnis von vier seiner Mitarbeiter bei der S.________ GmbH auf den 31. Juli 2019 mit der Begründung der momentanen finanziellen Situation der Unternehmung (KG-act. 13/7). Fraglich ist, ob der Gesuchsgegner damit glaubhaft machen kann, dass die Geschäfte der S.________ GmbH schlecht laufen. Daran bestehen jedoch bereits deshalb Zweifel, weil der Gesuchsgegner sich zum Einwand der Gesuchstellerin nicht äusserte, wonach sich zwei der vier gekündigten Mitarbeiter in der Probezeit befunden hätten und die Firma auf ihrer Website Ersatz für sie gesucht habe (KG-act. 16, S. 15; vgl. insbesondere KG-act. 20). Doch selbst wenn eine solche Schlussfolgerung zu ziehen wäre, vermöchte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass die Geschäfte nicht bloss vorübergehend schlecht liefen. Zum einen steht nicht fest, ob die in den Änderungskündigungen erwähnte Zustimmung der dritten Tranche von V.________ vorliegt und deshalb die Arbeitszeitreduktion wieder zurückgenommen wurde. Zum anderen spricht der Gesuchsgegner in den ausgesprochenen Kündigungen von den *momentanen * (hervorgehoben durch den Gerichtsschreiber) finanziellen Situation der Unternehmung (vgl. KG-act. 13/7) und führte in seiner Eingabe vom 31. Juli 2019 aus, ein neuer Geschäftsführer solle den schlechten Geschäftsverlauf ändern. Ausserdem reichte der Gesuchsgegner bis heute für die Jahre 2018 und 2019 keine ordentlichen Jahresabschlüsse ein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er solche Geschäftsabschlüsse nicht ins Recht legt. Aus diesen Gründen ist bzw. rechtfertigt sich im vorliegenden Summarverfahren für die Bestimmung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Jahre abzustellen, für welche ausreichende Unterlagen und Belege vorliegen, also auf die Jahre 2015 bis 2017 (vgl. E. 4b nachfolgend). Denn auf das vom Betreibungsamt Einsiedeln im Pfändungsvollzug vom 17. März 2020 erwähnte Einkommen des Gesuchsgegners von maximal ca. Fr. 5'700.00 pro Monat (vgl. KG-act. 34/10, S. 2) ist im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht abzustellen. Aus der Formulierung im genannten Pfändungsvollzug ist zu schliessen, dass die Einkommenshöhe einzig auf Angaben des Gesuchsgegners beruht, wird dort doch festgehalten, "Der Schuldner arbeit * e * als Geschäftsführer bei der Firma T.________ AG… Sein durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst betrag * e * zurzeit maximal ca. Fr. 5'700.00 pro Monat". Dass diese Auskünfte unter Hinweis auf die Straffolgen bei unwahren Angaben (vgl. KG-act. 34/10 S. 2 Mitte) erfolgt sein dürften, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Zum einen ist nur die Rede von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von "zurzeit" und andererseits ist der Gesuchsgegner bei seiner eigenen Firma als Geschäftsführer angestellt. Folglich hat er es grundsätzlich in der Hand, die ihn betreffenden Lohnauszahlungen zu steuern (vgl. auch E. 4b nachfolgend).
b) Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Rechnungsführung der T.________ AG der Jahre 2015 bis 2017 zusammenfassend aus, der Gesuchsgegner habe neben seinem Lohn stets auch den Gewinn für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie verwendet und tue dies heute noch. Für die Festlegung des jährlichen Einkommens sei daher auf den ausbezahlten Lohn und den Gewinn der T.________ AG der letzten drei Jahre abzustellen, mithin auf Fr. 142'440.00 für das Jahr 2015, Fr. 90'843.00 für das Jahr 2016 und Fr. 123'546.00 für das Jahr 2017, was einem Nettoverdienst von Fr. 9'900.00 entspreche. Denn zum einen vermöge der Einwand des Gesuchsgegners, wonach es sich bei dessen Privatbezügen, welche dessen Lohngutschriften bei Weitem übersteigen würden, um Darlehen gegenüber der T.________ AG handle, nicht zu überzeugen. Zum anderen gehe aus den Kontodetails hervor, dass neben Barbezügen und namentlich erwähnten "Privatbezügen" (fast) sämtliche Auslagen der Familie den Firmenkonten belastet worden seien. Selbst wenn er dadurch Gesellschaftsvermögen verringern würde, wäre dies familienrechtlich unter den gegebenen Umständen zumutbar, da es sich um "seine Gesellschaft" handle, welche er bloss als "Mantel" verwende (angef. Verfügung, E. 35-38 S. 13 f.).
aa) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer
– in der Regel der letzten drei und bei grösseren Schwankungen allenfalls mehr – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen. Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen, wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenübersteht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt bleiben (BGer, Urteil 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2).
bb) Keine Partei stellt die von der Vorinstanz aufgeführten Lohn- und Gewinnzahlen der T.________ AG für die Jahre 2015 bis 2017 von total Fr. 142'440.00 für das Jahr 2015, Fr. 90'843.00 für das Jahr 2016 und Fr. 123'546.00 für das Jahr 2017, in Abrede, weshalb davon auszugehen ist.
cc) Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er das für den Lebensunterhalt fehlende Geld via Darlehen bei der T.________ AG habe beschaffen müssen (Vi-act. A4, S. 10 und Vi-BB 33), als wenig überzeugend. Es würden die marktüblichen Sicherheiten sowie konkrete Angaben im Darlehensvertrag betr. Höhe, Dauer und Rückzahlung des Darlehens fehlen, was für ein simuliertes Darlehen zur Steueroptimierung spreche
(angef. Verfügung, E. 35 S. 13). Der Gesuchsgegner geht nicht substanziiert darauf ein, sondern führt lediglich aus, die Vorinstanz verkenne, dass seine Arbeitgeberin ihm ausserhalb seines Arbeitslohnes Gelder als Darlehen zukommen liess, welche er ihr wieder werde zurückbezahlen müssen (KG-act. 1, S. 10). Somit vermag er die vorinstanzliche Begründung nicht zu entkräften, zumal dem Darlehensvertrag die von der Vorinstanz erwähnten Angaben in der Tat fehlen (vgl. Vi-BB 33). Ausserdem erhöhte sich der unter dem Titel "Darlehen" erwähnte Betrag lediglich im Jahre 2015 von Fr. 40'055.00 auf Fr. 83'663.20 bzw. reduzierte sich im Folgejahr auf rund Fr. 10'000.00 und war im darauffolgenden Jahr nur unwesentlich höher, wobei das Darlehen neu unter dem Titel "Darlehen W.________ AG" (vgl. dazu: angef. Verfügung, E. 27 S. 11 f.) erschien (vgl. Vi-BB 14-16, jeweils S. 1). Der Einwand des Gesuchsgegners erweist sich somit als unbegründet.
dd) Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Darlehensgewährung der T.________ AG an ihn einzig wegen einer am 14. August 2014 erfolgten Privateinlage von Fr. 229'007.00 möglich gewesen sei, welche aus dem Verkauf von Aktien der W.________ AG im Juli 2014 herrühre (KG-act. 1, S. 10; vgl. auch schon Vi-act. A4, S. 10). Die Gesuchstellerin bestreitet dies (KG-act. 7, S. 12). Der Gesuchsgegner verkaufte die Aktien der W.________ AG im Juli 2014 an die X.________ GmbH
(Vi-BB 34). Dieser Umstand allein vermag noch nicht glaubhaft zu erhellen, dass einzig wegen dieses Aktienverkaufs die T.________ AG in der Lage gewesen sein soll, dem Gesuchsgegner ein Darlehen einzuräumen.
ee) Der Gesuchsgegner löste im Juni 2017 seine Lebensversicherung auf und bezog daraus einen Betrag von EUR 81'847.68 (Vi-act. A2, S. 4 N 11;
Vi-BB 4; KG-act. 1, S. 10). Dass der Gesuchsgegner diese Auflösung vornahm, um die Liquidität der Familie zu gewährleisten bzw. insbesondere die Schulen der Kinder zu finanzieren (Vi-act. A2, S. 4 N 11; KG-act. 1, S. 10), vermag er mangels Aufzeichnung des Geldflusses nicht glaubhaft zu belegen. Ausserdem bestritt der Gesuchsgegner den Einwand der Gesuchstellerin, wonach Sohn Y.________ die Privatschule bereits im Jahre 2013 und Tochter U.________ im Mai 2017 verlassen habe, nur unsubstanziiert resp. behauptet nicht, wann später die Kinder die Privatschulen nicht mehr besucht hätten (KG-act. 7, S. 12 unten und S. 13 oben; vgl. KG-act. 13, S. 11 unten). Damit erweist sich das Vorbringen des Gesuchsgegners als unbegründet.
ff) Im Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz übersehe bei der Auflistung der Gewinne der T.________ AG, dass die Sozialversicherungsabzüge und die BVG-Abzüge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber von insgesamt mindestens 20 % sowie die Gewinnsteuern abgezogen werden müssten (KG-act. 1, S. 10).
Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 7, S. 13 oben) ist der Gesuchsgegner damit zu hören, da er Bezug auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz nimmt und somit sein Vorbringen nicht vorher anbringen konnte.
In den Erfolgsrechnungen der Jahre 2015 und 2016 wurden die Sozialversicherungsaufwendungen jeweils beim Personalaufwand pauschal aufgeführt, und zwar in der Höhe von 16.4 % und 28.4 % der jeweiligen Lohnsumme (vgl. Vi-BB 14 f., jeweils S. 2). Im Jahre 2017 wurde der Sozialversicherungsaufwand sogar detailliert festgehalten, auch die Pensionskassenbeiträge, welche insgesamt rund 18.6 % der Lohnsumme ausmachen (vgl. Vi-BB 16, S. 3). Die Sozialversicherungsbeiträge der T.________ AG wurden daher bereits abgezogen und in deren Gewinnrechnungen berücksichtigt. Ausserdem gründen die von der Vorinstanz berücksichtigten Summen (vgl. angef. Verfügung, E. 37 S. 13) auf den Angaben des Gesuchsgegners in seiner Gesuchsantwort vom 20. August 2018, worin dieser sein Lohn mit Fr. 112'170.80 bzw. Fr. 9'347.57 pro Monat (2015), Fr. 59'322.60 resp. Fr. 4'943.55 pro Monat (2016) und Fr. 56'770.80 bzw. Fr. 4'730.90 pro Monat (2017) bezifferte
(Vi-act. A2, S. 8 N 32 und 36). Dass es sich dabei nicht um Brutto-, sondern Nettolöhne handelt, ergibt sich aus den Ausführungen des Gesuchsgegners in derselben Gesuchsantwort, wo dieser ausführte, für die Ermittlung seines Einkommens sei auf die Summe von Lohn und Gewinn abzustellen (Vi-act. A2, S. 8 N 36). Die vom Gesuchsgegner selber behaupteten und von der Vorinstanz berücksichtigten Gewinne der T.________ AG von Fr. 30'270.35 (2015), Fr. 79'291.86 (2016) und Fr. 66'775.89 (2017) betreffen die Gewinne nach Steuern, was ausdrücklich den Erfolgsrechnungen der betreffenden Jahre entnommen werden kann (vgl. Vi-act. A2, S. 8 N 35 f.; angef. Verfügung, E. 37, S. 13; Vi-BB 14 f., jeweils S. 3, und Vi-BB 16, S. 4). Demnach ist das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht stichhaltig.
gg) Der Gesuchsgegner trägt vor, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung seines Einkommens stets ausser Acht gelassen, dass zur Tragung der familiären Lebenshaltungskosten massiv Vermögen verzehrt worden sei. Diesen Vermögensverzehr habe sie zu Unrecht wiederum als Einkommen aufgerechnet (KG-act. 13, S. 12 oben). Der Gesuchsgegner legt nicht ansatzmässig dar, in welchem Zeitraum die Familie wie viel Vermögen verbraucht und inwiefern die Erstinstanz ihm diese Vermögensreduktion als Einkommen angerechnet haben soll. Zufolge fehlender Substanziierung ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.
hh) Die Gesuchstellerin behauptet, dass das Einkommen des Gesuchsgegners weit über Fr. 9'900.00 pro Monat liege. Sie habe das Einkommen anhand der Privateinnahmen (recte: Privatentnahmen) des Gesuchsgegners mindestens auf Fr. 20'000.00 beziffert (KG-act. 7, S. 14 unten mit Hinweis auf Plädoyer vom 4. Oktober 2018). Es ist offensichtlich, dass die Gesuchstellerin mit diesem Vorbringen auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht eingeht, und zwar selbst dann, wenn wegen ihres unpräzisen Verweises auf ihre erstinstanzlichen Plädoyernotizen nach ihren Behauptungen geforscht würde. Denn bereits eine blosse Durchsicht ihrer diesbezüglichen Notizen ergibt, dass sie unter dem Titel "Einkommen des Gesuchsgegners"
(Vi-act. A3a, S. 9-21) einmal, nämlich auf Seite 13 ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 20'000.00 erwähnte. Diesen Betrag begründete sie einzig damit, aus Vi-BB 2 ergebe sich, dass der Gesuchsgegner vom 4. April 2014 bis 31. Dezember 2016 Privatentnahmen aus der Firma von insgesamt Fr. 529'398.00 und im Jahre 2017 solche in der Höhe von Fr. 199'716.95 getätigt habe. Zusätzlich habe der Gesuchsgegner Lohn von Fr. 37'524.50 (2014), Fr. 112'170.80 (2015), Fr. 59'322.60 (2016) und Fr. 56'770.80 (2017) bezogen. Zufolge fehlender Substanziierung bzw. rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf dieses Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzutreten.
c) Nach dem Gesagten erweist sich das von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnete Einkommen von Fr. 9'900.00 pro Monat als glaubhaft.
5. Die Vorinstanz legte nach Ermittlung der Einkommen beider Parteien die Berechnungsmethode fest, nach welcher sie den Ehegattenunterhaltsbeitrag berechnete. Ausgehend von einem Familieneinkommen im Betrage von rund Fr. 13'000.00 erwog sie dabei, die Parteien hätten stets viel Einkommen verbraucht, weshalb die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung zu zuverlässigen Ergebnissen führe und die Unterhaltsbeiträge nach dieser Methode festzulegen seien, auch wenn beide Parteien ihre Bedarfsrechnung aufgrund der einstufigen Berechnungsmethode angestellt hätten
(angef. Verfügung, E. 10 S. 8 und E. 39 S. 14).
a) Der Gesuchsgegner spricht sich für die einstufige Methode aus (vgl. KG-act. 1, S. 12), die Gesuchstellerin für die zweistufige (vgl. KG-act. 7, S. 15 N 9).
b) Das Gesetz schreibt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts oder des Unterhalts im Eheschutzverfahren keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Letztere eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird, weshalb allein der Umstand, dass die Ehegatten während des Zusammenlebens ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielten, der Anwendung der zweistufigen Methode nicht entgegensteht (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339; BGer, Urteil 5A_24/2016 vom 23. August 2016 E. 3.4.2). Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss auf die unterhaltsberechtigten Kinder und die Ehegatten verteilt wird (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339). Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien stets viel Einkommen verbrauchten und zumindest während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards nichts ansparten. Damit erweist sich die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berechnungsmethode als zulässig. Bei der nachfolgenden Berechnung des Bedarfs der Parteien ist Folgendes zu beachten: Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhaltsbeitrags ist vom während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards auszugehen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Elternteile Anspruch haben (sog. gebührender Unterhalt; BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Die so ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben die Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Basis hierfür bilden die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung verwendet werden. Zufolge der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sind die Positionen zu erhöhen, sodass z.B. bei den Krankenversicherungsprämien auch der überobligatorische Bereich zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339). Daher sind die Aufstellungen und diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 26. September 2019 und 17. März 2020 sowie das geänderte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners in letzterer Eingabe (vgl. KG-act. 16, S. 12 f.;
KG-act. 20, S. 8 f. N 13 und KG-act. 34, S. 5-8) grundsätzlich nicht massgeblich.
6. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Lebenskosten von insgesamt Fr. 6‘434.40 pro Monat an, umfassend den Grundbetrag von Fr. 1'200.00, die Wohnungsmiete von Fr. 3‘268.00, Krankenkassenprämie inkl. VVG von Fr. 689.90, ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 126.50, Autokosten von Fr. 350.00 und Steuern von Fr. 800.00 (angef. Verfügung, E. 48-60 S. 15-18).
a) Es ist belegt und unbestritten, dass die Parteien, nachdem sich der Gesuchsgegner selbständig machte, aus dem Einfamilienhaus in Horgen, für welche die Mietkosten Fr. 7'000.00 pro Monat betrugen, in eine ca. 167 m2 grosse 5½-Zimmerwohnung in Einsiedeln umzogen, und dass die aktuellen Wohnkosten von monatlich Fr. 3'268.00 die Miete für die eigentliche Wohnung inkl. Nebenkosten von Fr. 2'873.00, den Mietzins für den hinzugemieteten Bastelraum von Fr. 135.00 sowie die beiden Stellplätze in der Tiefgarage von je Fr. 130.00 umfassen (Vi-KB 2-4; angef. Verfügung, E. 51 f. S. 16; KG-act. 1, S. 13-15; KG-act. 7, S. 15 f.).
aa)Die Vorinstanz führte aus, seit der Trennung der Parteien bzw. seit Oktober 2018 komme nur noch der volljährige und in der Ausbildung stehende Sohn Y.________ regelmässig in die Wohnung zur Gesuchstellerin nach Einsiedeln, weil U.________ mehrheitlich in München wohne. Unter Berücksichtigung der heutigen Einkommens- und Bedürfnislage der beiden Ehegatten könne die Wohnung grundsätzlich weiter finanziert werden, was auch dem vormals gelebten Standard entsprechen würde, selbst wenn die Familienwohnung nur noch von der Ehefrau und vom Sohn bewohnt werde, zumal der Wohnungsstandard stets sehr hoch gewesen sei. Y.________ sei aufgrund seiner Krankengeschichte nicht in der Lage, einen angemessenen Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten. Der Gesuchsgegner habe denn auch darauf verzichtet, der Gesuchstellerin einen Mietkostenanteil für den Sohn in Abzug zu bringen resp. er habe stets die gesamten Wohnkosten der Gesuchstellerin angerechnet. Daher sei Letztere so zu stellen, als würde sie die eheliche Wohnung allein bewohnen. Indessen sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Bastelraum auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen sowie den zweiten Parkplatz zu räumen und sobald als möglich weiterzuvermieten. In diesem Zusammenhang sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, seine persönlichen Gegenstände innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzuholen (angef. Verfügung, E. 49, 51-53 S. 15 f. und E. 62 S. 19).
bb)Der Gesuchsgegner bringt vor, die Wohnkosten könnten bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung im Betrag von Fr. 3'268.00 pro Monat in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigt bleiben (KG-act. 1, S. 13). Unzutreffend ist dessen Behauptung, die Gesuchstellerin habe Wohnkosten (inkl. eines Parkplatzes) von "nur" Fr. 3'008.00 (Wohnkosten [von Fr. 2'873.00] + Parkplatz [von Fr. 130.00]) anerkannt (KG-act. 13, S. 13). Denn sie führte aus, den Bastelraum zu kündigen, sobald er geräumt und die Eheschutzverfügung rechtskräftig sei. Ebenfalls sei sie bereit, einer der beiden Stellplätze in der Tiefgarage ab Rechtskraft der Eheschutzverfügung unterzuvermieten
(KG-act. 7, S. 7 f. N 6 und S. 15 f.). Daher sind bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung Wohnkosten von Fr. 3'268.00 pro Monat in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen.
Fraglich ist, welches Datum als Auszug aus der ehelichen Wohnung gilt; der Gesuchsgegner spricht in seiner Berufungsschrift vom 31. März 2018, ohne aber diesen Zeitpunkt näher zu begründen (KG-act. 1, S. 13). Die Gesuchstellerin erachtet die Rechtskraft der Eheschutzverfügung als zutreffend, sofern Bastelraum und Tiefgaragenplatz geräumt seien (vgl. vorangehender Absatz). Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung, wonach die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, den Bastelraum auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen sowie den zweiten Parkplatz zu räumen und sobald als möglich weiterzuvermieten, ist zufolge fehlender Anfechtung in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2c vorne). Die Rechtsvertreterin nahm die Eheschutzverfügung vom 17. Mai 2018 am 21. Mai 2018 entgegen (vgl. Vi-act. D29). Der Mietvertrag der (ehelichen) Wohnung mit den vertraglichen Kündigungsterminen für den Bastelraum liegt nicht im Recht. Daher ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wonach die Parteien Wohnungen mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen können (Art. 266c OR). Die Gesuchstellerin hätte daher den Bastelraum auf den 31. August 2018 kündigen können, zumal sie nicht substanziiert darlegt, sie hätte diesen Raum nicht kündigen können, weil der Gesuchsgegner noch Dinge darin aufbewahre. Der gleiche Termin ist ermessensweise für die Weitervermietung des zweiten Tiefgaragenplatzes anzunehmen. Daher sind per 1. September 2018 Wohnkosten von höchstens Fr. 3'003.00 pro Monat (Fr. 2'873.00 für Wohnung + Fr. 130.00 für einen Parkplatz) in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
cc)Die Gesuchstellerin wird per 1. August 2020 in eine andere Wohnung ziehen. Der Mietzins für die 4½-Zimmerwohnung im P.________ xx in Einsiedeln beträgt monatlich Fr. 2'130.00 inkl. Nebenkosten von Fr. 270.00
(KG-act. 40/1). Hinzu kommt die Miete für den Autoeinstellplatz von Fr. 130.00 pro Monat (KG-act. 40/2). Der Mietzins von insgesamt Fr. 2'260.00 pro Monat erscheint auch in Anbetracht der im Bedarf des Gesuchsgegners ab 1. Juni 2019 berücksichtigten Wohnkosten von monatlich Fr. 2'249.00 (vgl. E. 7c/bb hinten) als angemessen. Daher sind ab 1. August 2020 die tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 2'260.00 pro Monat in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
dd)Zu prüfen bleibt, ob die monatlichen Wohnkosten von Fr. 3'003.00 ab 1. September 2018 (vgl. E. 6a/bb vorne) bis 31. Juli 2020 vollumfänglich im Bedarf der Gesuchstellerin miteinbezogen werden können.
aaa)Der Gesuchsgegner bringt vor, ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung seien nur mehr Wohnkosten inkl. Nebenkosten in der Höhe von monatlich maximal Fr. 2'249.00 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, von Ende 2013 bis zur Trennung der Parteien im Jahre 2017 habe die vierköpfige Familie in der
5½-Zimmerwohnung in Einsiedeln gewohnt. Für die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards, allein dies sei entscheidend, genüge der Gesuchstellerin eine 3½- oder 4½-Zimmerwohnung, weil die mündigen Kinder nicht einzubeziehen seien. Denn Tochter U.________ besuche heute ihre Mutter nicht mehr und habe sogar den Schlüssel zur Wohnung abgeben müssen, weshalb sie nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückkehren werde. U.________ habe geäussert, dass ihre Möbel, welche sich noch in der ehelichen Wohnung befänden, entweder ihm herausgegeben oder mit ihrer Einwilligung entsorgt werden könnten. Sohn Y.________ wohne in Luzern, wo er auch in einem Vollzeitpensum einer Arbeit nachgehe, bzw. er verbringe lediglich ab und zu die Wochenenden bei der Gesuchstellerin. Letztere brauche das fünfte Zimmer nicht, in welchem er sich sein Büro eingerichtet gehabt habe. Er selber habe ebenfalls eine Wohnung mit nur dreieinhalb Zimmern angemietet. In Einsiedeln seien adäquate 3½- oder 4½-Zimmerwohnungen inkl. Nebenkosten und Parkplatz zu einem Mietpreis von monatlich Fr. 2'249.00 zu finden, was er mit drei Mietinseraten und seinem neu abgeschlossenen Mietvertrag belegen könne. Falls Y.________ tatsächlich noch bei der Gesuchstellerin wohnen würde, wäre ihm ein Wohnkostenanteil von der Hälfte der Gesamtwohnkosten aufzurechnen. Weder treffe zu noch sei erstellt, dass Sohn Y.________ wegen einer Krankheit bei der Gesuchstellerin übernachten müsse (KG-act. 1, S. 13-15; KG-act. 13, S. 7 f. und S. 12 f. N 5.1).
Die Gesuchstellerin wendet ein, die eheliche Wohnung in Einsiedeln entspreche nach wie vor dem ehelichen Lebensstandard, zumal beide Kinderzimmer belegt seien. Sohn Y.________ sei als Wochenaufenthalter nur zum Zwecke seiner Berufsbildung in Luzern (Berufslehre) gemeldet, wohne an den
Wochenenden und in den Ferien in der Wohnung in Einsiedeln und sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung auf die Stabilität eines Zuhauses dringend angewiesen. Auch wenn Tochter U.________ ihre Meldeadresse in Einsiedeln aufgegeben habe, sei ihr Kinderzimmer in der ehemals ehelichen Wohnung mit Ausnahme zweier Möbelstücke noch vollständig eingerichtet (Bett, Schrank mit Kleidern, Schreibtisch etc.). Es werde bestritten, dass U.________ ihr Zimmer in Einsiedeln räumen wolle. Ohne ein klärendes Gespräch mit U.________ werde sie weder deren Zimmer räumen noch deren Sachen entsorgen. Sie habe den Hausschlüssel nicht von U.________ verlangt, sondern letztere habe ihr diesen unaufgefordert zurückgesandt. Die aktuellen Wohnkosten der Gesuchstellerin seien zeitlich begrenzt durch die Dauer des Eheschutzverfahrens (KG-act. 7, S. 7 f. N 6 und S. 15 N 9a;
KG-act. 16, S. 9-11).
bbb)Sohn Y.________ begann am 13. August 2018 eine Lehre als Polymechaniker EFZ bei der E.________ AG in Emmenbrücke, welche er voraussichtlich am 12. August 2021 beenden wird. Er erhält eine monatliche Entschädigung von Fr. 1'250.00 im zweiten und eine solche von Fr. 1'750.00 im dritten Lehrjahr (Vi-KB 8). Gemäss Wohnsitzbestätigung des Einwohneramtes Einsiedeln vom 11. Juni 2019 ist der Sohn der Parteien seit dem Zuzug vom 1. August 2013 in Einsiedeln, P.________ zz im Einwohnerregister der Gemeinde Einsiedeln eingetragen (KG-act. 7/2). Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 bestätigte er, in Luzern als Wochenaufenthalter gemeldet zu sein, wo er unter der Woche in einem möblierten Zimmer im Studentenwohnheim wohne. Die Wochenenden sowie die Feier- und Ferientage verbringe er in Einsiedeln (KG-act. 7/3). Aus diesen Gründen erscheint glaubhaft, dass der Sohn der Parteien sein Zimmer in der Wohnung der Gesuchstellerin in Einsiedeln zumindest bis August 2021 benötigt und es ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht zuzumuten ist, mit seinem Lehrlingslohn neben der Bestreitung seines
Lebensunterhaltes wie Kosten für das Zimmer im Studentenheim in Luzern, für die Benützung des öffentlichen Verkehrs sowie Auslagen für Essen und Schulmaterial sich an den Mietkosten der Wohnung in Einsiedeln zu beteiligen. Voraussichtlich ab 1. September 2021 dürfte es ihm aber zumutbar sein, hierfür einen angemessenen Beitrag zu bezahlen.
Die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, bestätigte am 19. September 2018, dass die Tochter der Parteien am 12. September 2018 an der I.________Strasse ww in München einzog und sich am 19. September anmeldete (Vi-BB 43). In der E-Mail an ihren Vater vom 25. Juli 2019 führte U.________ unter anderem aus, sie benötige ihre Möbelstücke aus der Wohnung in Einsiedeln nicht mehr, weil sie in München bereits alles habe
(KG-act. 13/6). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese E-Mail nicht von U.________ persönlich stammen soll (vgl. KG-act. 16, S. 11). Der Gesuchsgegner reichte diese E-Mail mit seiner Eingabe vom 31. Juli 2019 ins Recht, welche der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 14). Die Gesuchstellerin führt hierzu nur aus, sie bemühe sich fortlaufend um ein klärendes Gespräch, legt aber nicht substanziiert dar, wann sie dies getan haben soll, sondern bestreitet bloss pauschal und unglaubhaft die Echtheit der E-Mail. Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Tochter der Parteien ihre noch in der Wohnung in Einsiedeln befindlichen Möbel und somit auch ihr Zimmer nicht mehr benötigt, kann sie bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten der Gesuchstellerin ab jenem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden, in welchem es Letzterer zumutbar gewesen wäre, nach Kündigung der Wohnung in Einsiedeln eine neue Wohnung zu suchen und zu finden. Dieser Zeitpunkt ist ermessensweise auf Ende März 2020 festzusetzen. Daher ist ab 1. April 2020 Tochter U.________ nicht mehr in die Wohnkosten der Gesuchstellerin einzubeziehen, weshalb für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Juli 2020 nur mehr rund Fr. 2'626.00 pro Monat (Fr. 2'249.00 + Fr. 377.00 [Wohnkosten ab 1. September 2018 von Fr. 3'003.00 ./. Wohnkosten ab 1. August 2020 von Fr. 2'249.00, davon ½]) in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen sind.
ee)Zusammenfassend ergeben sich folgende Wohnkosten: Fr. 3‘268.00 (Juli und August 2018), Fr. 3'003.00 (1. September 2018 bis 31. März 2020), Fr. 2'626.00 (1. April 2020 bis 31. Juli 2020), also durchschnittlich Fr. 2'963.90 bzw. ca. Fr. 2'965.00 (1. Juli 2018 bis 31. Juli 2020; 1/25 [2 x Fr. 3'268.00 + 19 x Fr. 3'003.00 + 4 x Fr. 2'626.00]), und Fr. 2'260.00 (ab 1. August 2020).
b)Die Vorinstanz berücksichtigte monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 689.90 sowie ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 126.50 im Bedarf der Gesuchstellerin (angef. Verfügung, E. 54 S. 16 f.).
aa)Der Gesuchsgegner anerkennt den Krankenkassenprämienbetrag von Fr. 689.90 pro Monat (KG-act. 1, S. 15). Ausserdem ergibt sich diese Prämienhöhe aus der Versicherungspolice 2018 der F.________ vom 13. Oktober 2017 (vgl. Vi-BB 18).
Die Gesuchstellerin führt aus, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 eingereicht, welche Fr. 764.00 pro Monat betrage (KG-act. 7, S. 16). Die Erhöhung ergebe sich weder aus einer Veränderung ihrer Franchise noch ihrer Zusatzversicherung (KG-act. 16, S. 16 oben). Dies trifft zu und ergibt sich aus KG-act. 16/12. Damit erweist sich der anderslautende Einwand des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 13, S. 13 und KG-act. 20, S. 8 N 12) als unbegründet, weil die Gesuchstellerin mit der mit Eingabe vom 2. September 2019 neu eingereichten detaillierten Versicherungspolice für das Jahr 2019 (KG-act. 16/12) zu hören ist. Denn der Gesuchsgegner bestritt in seiner Stellungnahme zu den Noven der Vernehmlassung der Gesuchstellerin deren Behauptung nicht, wonach ihre Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 Fr. 764.00 betrage (vgl. Vi-act. A7, S. 10 N e und Vi-KB 67; Vi-act. A8, S. 9).
bb)Die Vorinstanz nahm gestützt auf die Kostenzusammenstellung der F.________ für das Jahr 2018 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 126.50 in den Bedarf der Gesuchstellerin auf (vgl. angef. Verfügung, E. 54 S. 16 f.). Der Gesuchsgegner bringt vor, ungedeckte Gesundheitskosten seien nur im Jahre 2018 angefallen, zumal die Gesuchstellerin für das Jahr 2019 keine solchen Ausgaben ausweise. Folglich könnten diese in deren Bedarfsrechnung nicht einbezogen werden (KG-act. 1, S. 15). Die Gesuchstellerin wendet ein, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls für das Jahr 2017 ungedeckte Gesundheitskosten belegt. Ergänzend lege sie hiermit die Kostenzusammenstellungen der Jahre 2016 und 2018 vor. Für das Jahr 2019 liege noch keine Zusammenstellung vor. Sie habe aber während der Ehe stets die Franchise ausgeschöpft (KG-act. 7, S. 16).
Es ist unbestritten und belegt, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2018 Gesundheitskosten von Fr. 126.50 pro Monat selber tragen musste (vgl. vorangehender Absatz). Im vorinstanzlichen Verfahren wies sie ebenfalls glaubhaft aus, bereits im Jahre 2017 ungedeckte Gesundheitskosten gehabt zu haben (vgl. Vi-act. A3a, S. 25 und Vi-KB 38). Aus der Kostenzusammenstellung der F.________ für das Jahr 2017 ergeben sich ungedeckte Gesundheitskosten von umgerechnet Fr. 134.00 pro Monat (½ von [Fr. 656.50 + Fr. 951.85]). In der Stellungnahme vom 5. November 2018 begründete der Gesuchsgegner die Nichtberücksichtigung der ungedeckten Gesundheitskosten noch damit, die Gesuchstellerin habe für das Jahr 2018 keine solchen Kosten belegt
(Vi-act. A4, S. 18). Wies nach dem Gesagten die Gesuchstellerin in den Jahren 2017 und 2018 Gesundheitskosten von Fr. 126.50 bzw. Fr. 134.00 pro Monat aus, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz solche Kosten im Betrag von Fr. 126.50 in die Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufnahm, unabhängig davon, wie es sich diesbezüglich im Jahre 2016 verhielt, sodass über die Novenzulässigkeit der Kostenzusammenstellung der F.________ für das Jahr 2016 (vgl. KG-act. 7/8) nicht entschieden werden muss.
c)Die Vorinstanz nahm keinen Zuschlag für auswärtige Verpflegung in den Bedarf der Gesuchstellerin auf mit der Begründung, diese fahre wegen der langen Mittagspausen (12.00/12.30 Uhr bis 16.00/16.30 Uhr) über Mittag nach Hause. Weder mache die Gesuchstellerin eine Hauptmahlzeit wie Mittag- oder Abendessen, welche sie auswärts einnehmen müsste, geltend noch sei entsprechendes aus den Lohnabrechnungen ersichtlich (angef. Verfügung, E. 57 S. 17).
Die Gesuchstellerin bringt vor, sie halte sich während eines Drittels ihrer Arbeitszeit (über Mittag) an ihrem Arbeitsplatz auf und könne aus zeitlichen Gründen über Mittag nicht nach Hause fahren. Daher seien für auswärtige Verpflegung Fr. 56.00 pro Monat (1/3 von Fr. 168.00 [bei einem Pensum von 80 %]) in ihren Bedarf aufzunehmen (KG-act. 7, S. 16). Der Gesuchsgegner wendet ein, wären bei der Gesuchstellerin 1/3 für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, dürften 1/3 ihrer Fahrtkosten bzw. Fr. 116.00 (1/3 von Fr. 350.00) nicht beachtet werden (KG-act. 13, S. 13).
Die Gesuchstellerin geht auf die vorinstanzliche Begründung nicht ein, weshalb geschlossen werden muss, dass ihre Begründung zur auswärtigen Verpflegung neu ist mit der Folge, dass sie damit wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden kann, zumal sie ihre Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. E. 1c vorne). Gleiches gilt für das von der Gesuchstellerin neu eingereichte Schreiben von G.________ und H.________ vom Alters- und Pflegeheim Q.________ (KG-act. 7/9). Dieses Schreiben datiert zwar erst vom 12. Juni 2019. Indessen hätte die Gesuchstellerin die diesbezüglichen Informationen bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschaffen können. Daher können keine Kosten für auswärtige Verpflegung in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigt werden.
d)Die Vorinstanz setzte den im Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen Steuerbetrag ermessensweise auf Fr. 800.00 pro Monat fest (angef. Verfügung, E. 59 S. 18).
aa)Der Gesuchsgegner macht geltend, die vorinstanzliche Annahme eines Steuerbetrags von Fr. 800.00 beruhe auf einem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 9'000.00 pro Monat. Zutreffend sei indessen ein solches von monatlich Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00, sodass Steuern in der Höhe von ermessensweise Fr. 500.00 in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin zu veranschlagen seien (KG-act. 1, S. 16). Die Gesuchstellerin trägt dagegen vor, die Steuerhöhe sei abhängig von der Höhe der Unterhaltsbeiträge. Bei dem von der Erstinstanz auf Fr. 5'288.15 pro Monat festgesetzten Unterhaltsbeitrag seien Steuern von monatlich Fr. 800.00 richtig bemessen
(KG-act. 7, S. 16 unten).
bb)Der von der Vorinstanz in den Bedarf der Gesuchstellerin aufgenommene Steuerbetrag von Fr. 800.00 pro Monat basiert auf einem monatlichen Einkommen von insgesamt Fr. 9'111.15 (Erwerbseinkommen von Fr. 3'823.00 + Unterhalt von Fr. 5'288.15). Im Vergleich zur Vorinstanz berücksichtigt das Kantonsgericht im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Wohnkosten von Fr. 2'965.00 (bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 2'260.00 (ab 1. August 2020) anstatt Fr. 3'268.00 und Fr. 74.00 höhere KK-Prämien ab 1. Januar 2019. Den monatlichen Gesamtbedarf des Gesuchsgegners setzt das Kantonsgericht bis 31. Mai 2019 wie die Vorinstanz ebenfalls auf Fr. 1'935.00, ab 1. Juni 2019 indessen auf Fr. 4'584.10 fest. Daher wird sich der Unterhalt bis 31. Mai 2019 nur geringfügig, ab 1. Juni 2019 aber erheblich und ab 1. August 2020 ein weiteres Mal reduzieren. In Anbetracht dieser Umstände sind ermessensweise monatliche Steuerbeträge von Fr. 800.00 (bis 31. Mai 2019), Fr. 650.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 600.00 (ab 1. August 2020) in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
e)Zusammenfassend ergeben sich für die Gesuchstellerin folgende monatliche Bedarfszahlen:
Grundbetrag Fr. 1'200.00
Wohnkosten Fr. 2'965.00 (01.07.2018-31.07.2020)
Fr. 2'260.00 (ab 1. August 2020)
KK-Prämie inkl. VVG Fr. 689.90 (2018)
Fr. 764.00 (ab 2019)
Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 126.50
Autokosten Fr. 350.00
Steuern Fr. 800.00 (01.07.2018-31.05.2019)
Fr. 650.00 (01.06.2019-31.07.2020)
Fr. 600.00 (ab 01.08.2020)
Total Fr. 6'131.40 (01.07.2018-31.12.2018)
Fr. 6'205.50 (01.01.2019-31.05.2019)
Fr. 6'055.50 (01.06.2019-31.07.2020)
Fr. 5'300.50 (ab 01.08.2020)
Der Einfachheit halber ist hinsichtlich des Gesamtbedarfs der Gesuchstellerin bis 31. Juli 2020 ein Durchschnittswert zu bestimmen, welcher auf Fr. 6'103.70 (1/25 von [6 x Fr. 6'131.40 + 5 x Fr. 6'205.50 + 14 x Fr. 6'055.50]) festzusetzen ist.
7. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in Berlin habe, und rechnete ihm Lebenskosten von insgesamt Fr. 1‘935.10 pro Monat an, nämlich: Grundbetrag von Fr. 800.00, Krankenkassenprämie inkl. VVG von Fr. 635.10 und Steuern von Fr. 500.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 41-47 und 60 S. 14 f. und 18).
a) Vor Prüfung der einzelnen Bedarfsposten ist festzustellen, wo der Gesuchsgegner seit dem 1. Juli 2018 seinen Wohnsitz hat, in Einsiedeln oder in Berlin.
aa) Die Erstinstanz stützte ihre Annahme, es sei glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz resp. im J.________ in Einsiedeln, sondern in Berlin habe, auf dessen eigene Ausführungen und den im Recht liegenden Unterlagen (vgl. angef. Verfügung, E. 41 f. S. 14).
bb) Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei nie nach Berlin gezogen bzw. Einsiedeln sei nach wie vor sein Lebensmittelpunkt und somit sein Wohnsitz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, da er davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz die eheliche Wohnung ihm zusprechen würde, habe er erst nach Erlass der Eheschutzverfügung vom 17. Mai 2019 eine eigene Wohnung mieten können. Die an der K.________ vv in Einsiedeln angemietete Wohnung sei seine Privatwohnung. Wie bereits an der ehelichen Wohnung habe seine Firma aus postalen Gründen an der Adresse der neuen Privatwohnung nun auch zusätzlich den Firmennamen angebracht. Hauptsitz und Tätigkeit der Firma sei aber an der M.________strasse uu in Pfäffikon. Er sei ebenfalls in Einsiedeln angemeldet. In Einsiedeln sei er seit dem Jahre 2018 im Z.________, wo er wöchentlich aktiv sei, und in Schindellegi besuche er regelmässig das Fitnessstudio. Auch bis zum Einzug in die neue Wohnung habe er seinen Wohnsitz in der ehelichen Wohnung behalten. Er habe zu dieser Zeit meistens im AA.________ an der M.________strasse uu in Pfäffikon gearbeitet und regelmässig im J.________ oder im Untergeschoss des Gebäudes, in welchem die eheliche Wohnung liege, in einem im Juni 2018 selbst angemieteten Raum übernachtet. Die Kosten für das J.________ seien nicht über die Geschäftsspesen abgerechnet worden, sondern er selber habe diese Kosten getragen. Er habe für seine regelmässigen Aufgaben in Berlin lediglich aus Kostengründen zusammen mit seinem Bruder eine äusserst günstige Wohnung angemietet bzw. die S.________ GmbH habe mit der Anmiete dieser Wohnung einzig eine kostengünstige Unterkunft (anstelle von massiv teureren Hotelzimmern) für ihre Mitarbeiter in Berlin zur Verfügung gestellt, so auch für ihn. Dort habe er jeweils nur seinen Computer, seine Arbeitsunterhalten, seine Kleider, seinen Kulturbeutel usw. dabeigehabt. Der Gesuchsgegner reicht zur Glaubhaftmachung seines Wohnsitzes in Einsiedeln verschiedene neue Unterlagen ins Recht (KG-act. 1, S. 6 und 17; KG-act. 13, S. 4 f. und S. 14 f. N 5.2; KG-act. 20, S. 6; KG-act. 34, S. 2-4).
Die Gesuchstellerin wendet ein, im vorinstanzlichen Verfahren habe der Gesuchsgegner stets beabsichtigt, die eheliche Wohnung zu kündigen bzw. nicht darin zu wohnen. Dessen Wohnsitz befinde sich nicht in Einsiedeln, sondern in Berlin, wie dies die Vorinstanz dargelegt habe und wofür auch der Arztbericht einer Arztpraxis in Berlin spreche. Der Gesuchsgegner nutze die neu hinzugemieteten Räume an der K.________ in Einsiedeln nicht privat, sondern habe diese aus prozesstaktischen Gründen angemietet und benötige diese Adresse als Geschäftsadresse, wie auch aus der Beschriftung des Briefkastens deutlich hervorgehe. Der Gesuchsgegner halte sich nur sporadisch und nicht zu privaten Zwecken in der Schweiz auf. Er habe denn auch keine privaten Beziehungen in der Schweiz, da er zu seinem Sohn kaum Kontakt habe und seine Tochter in München, also ebenfalls in Deutschland lebe. Einzig die Meldeadresse laute auf Einsiedeln. Im Weiteren bestreitet die Gesuchstellerin die Novenzulässigkeit vieler vom Gesuchsgegner neu eingereichter Belege, stellt deren Aussagekraft in Abrede und legt ihrerseits zahlreiche Unterlagen ins Recht, welche gegen einen Wohnsitz in Einsiedeln sprächen (KG-act. 7, S. 4-6 und 17 N b; KG-act. 16, S. 5-8; KG-act. 30;
KG-act. 36, S. 2 f.).
cc) Der Gesuchsgegner trug in seiner Rechtsschrift vom 20. August 2018 vor, sein Lebensmittelpunkt sei in Einsiedeln (gewesen), wo er bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung gelebt und gearbeitet habe, auch wenn er arbeitsbedingt immer wieder mehrere Tage pro Woche in ganz Europa weile, insbesondere in Berlin, wo er mit seinem Bruder eine Zweizimmerwohnung teile. An den Wochenenden kehre er indessen stets zurück. Wenn er nicht im Ausland sein müsse, halte er sich in Einsiedeln auf und verbringe seine Wochenenden hier, was auch aus der Anwesenheitsliste des Fitness-Centers hervorgehe, in welchem er an den Wochenenden regelmässig trainiert habe (Vi-act. A2, S. 6 N 20). An der Verhandlung vom 4. Oktober 2018 bestritt die Gesuchstellerin zwar, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt in Einsiedeln habe; sie vermute, dass er in Berlin eine Freundin habe, mit welcher er in der Zweizimmerwohnung zusammenlebe. Indessen stellte sie das Vorbringen des Gesuchsgegners bezüglich seiner Besuche des Fitness-Centers nicht in Abrede und äusserte sich nicht zur entsprechenden Anwesenheitsliste (vgl. Vi-act. A3a, S. 7 f.). Aufgrund dieser Liste ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahre 2017 insgesamt 76 Mal sowie vom 1. Januar 2018 bis 27. Juni 2018 total 21 Mal das Fitness-Center besuchte, und zwar grundsätzlich an den Tagen Freitag bis Sonntag (Vi-BB 5). In der Eingabe vom 5. November 2018 räumte der Gesuchsgegner ein, er wohne heute äusserst bescheiden in Berlin mit seinem Bruder in einer Zweizimmermietwohnung und sei zwei bis drei Tage in der Woche im J.________ in Einsiedeln (Vi-act. A/4, S. 6 unten und S. 7 oben). Die Gesuchstellerin wendete in ihrer Eingabe vom 22. November 2018 unter anderem ein, dass sich der Gesuchsgegner unter der Woche nicht in Einsiedeln aufhalte, sondern lediglich
– im Zusammenhang mit dem Verhandlungstermin vor Bezirksgericht Einsiedeln – für acht Tage im Oktober 2018 im J.________ in Einsiedeln logiert habe (Vi-act. A5, S. 7 oben). An der Verhandlung vom 14. März 2019 führte der Gesuchsgegner aus, er wohne meistens von Montag bis Mittwoch im J.________ in Einsiedeln, die restliche Zeit im Apartment in Berlin oder auch in einer anderen Stadt wie Freiburg, Deutschland. Er habe heute keinen festen Wohnsitz; er sei noch im P.________ in Einsiedeln angemeldet und wohne noch dort, habe aber letztmals im September oder Oktober bzw. im Juli 2018 in der ehelichen Wohnung übernachtet (Vi-act. A8, S. 4).
Aufgrund dieser Äusserungen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2018 und auch noch Mitte März 2019 seinen Lebensmittelpunkt in Berlin hatte. Dies gilt umso mehr, als er nicht glaubhaft zu machen vermag, regelmässig im J.________ übernachtet zu haben, aus folgenden Gründen: Mit der Rechnung der J.________ vom 28. März 2019 ist er zum einen nicht zu hören, weil es ein unzulässiges Novum darstellt und er seine Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. E. 1c vorne). Zum anderen geht aus der betreffenden Rechnung lediglich hervor, dass der Gesuchsgegner vom 4. März 2019 bis 29. März 2019 einige Male im J.________ logierte (KG-act. 1/4). Weitere Unterlagen, welche Aufschlüsse über den Lebensmittelpunkt des Gesuchsgegners bis Ende Mai 2019 (ab Juni 2019, vgl. E. 7a/dd hinten) geben könnten, liegen keine vor. Denn der Gesuchsgegner ist mit den mit Eingabe vom 19. Juli 2019 eingereichten neuen Bestätigungen der AA.________ AG, Pfäffikon vom 17. Juli 2019, des J.________ in Einsiedeln vom 16. Juli 2019 und der AB.________ AG vom 30. Juli 2019 (vgl. KG-act. 13/2, 13/3 und 13/5) wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts (vgl. E. 1c vorne) nicht zu hören, insoweit er seinen Lebensmittelpunkt bis 31. Mai 2019 glaubhaft machen will, zumal er seine diesbezügliche Novenberechtigung nicht darlegt. Er hätte diese Unterlagen ohne Weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legen können. Ob er damit seinen Lebensmittelpunkt in Einsiedeln ab 1. Juni 2019 glaubhaft machen kann, ist nicht an dieser Stelle, sondern nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 7a/dd). Gleiches gilt für die vom Gesuchsgegner noch später eingereichten Unterlagen (vgl. KG-act. 20/2 und 34/2-34/9; vgl. dazu auch E. 7a/dd hinten). Ebenso wenig ist der Gesuchsgegner mit seinem neuen Vorbringen in der Eingabe vom 31. Juli 2019 zu hören, wonach er regelmässig im Untergeschoss des Gebäudes, in welchem die eheliche Wohnung liege, in einem im Juni 2018 selbst angemieteten Raum übernachtet habe (KG-act. 13, S. 4). Nichts anderes gilt für den entsprechenden Mietvertrag, da dieser bereits am 12. Juli 2018 abgeschlossen wurde
(vgl. KG-act. 13/4). Ausserdem erscheint dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal es sich gemäss Vertrag um einen Bastelraum zur Benützung als Lagerraum handeln soll (KG-act. 13/4, S. 4 N 2). Ebenso spricht auch das Fehlen der Fitnessbesuche durch den Gesuchsgegner für die Zeit vom 27. Mai 2018 bis 31. Oktober 2019 (vgl. insbesondere Vi-BB 5 und KG-act. 34/4) gegen seinen Lebensmittelpunkt in Einsiedeln.
Nach dem Gesagten erscheint nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab 1. Juli 2018 bis Ende Mai 2019 seinen Lebensmittelpunkt und somit auch seinen Wohnsitz in Einsiedeln hatte. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich, weshalb daran der unbestrittene Umstand etwas zu ändern vermag, wonach die Mietkosten für die Wohnung in Berlin als Spesen über die S.________ GmbH abgerechnet werden (KG-act. 7, S. 5 unten und S. 6 oben; KG-act. 13, S. 4 unten).
dd) aaa) Der Gesuchsgegner führte mit Gesuchsantwort vom 20. August 2018 aus, wegen der angespannten finanziellen Situation sei es nicht möglich, die eheliche Wohnung weiter zu finanzieren, geschweige denn eine zweite vergleichbare Unterkunft zu finden. Er bestehe daher darauf, dass die Wohnung baldmöglichst gekündigt werde, weshalb er zu ermächtigen sei, die Wohnung umgehend auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Eventualiter bzw. für den Fall, dass das Gericht eine Kündigung ablehne, beantragte der Gesuchsgegner, die Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens an ihn, weil er ein überwiegendes Interesse an deren Nutzung habe, da sich dort der Sitz seiner T.________ AG befinde und dort über ein voll eingerichtetes Büro verfüge (Vi-act. A2, S. 5 f. N 16 und 18 f.). Somit erscheint nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner erst nach Erlass der Eheschutzverfügung vom 17. Mai 2019 eine eigene Wohnung mieten wollte, weil erst dann feststand, dass die eheliche Wohnung für die Dauer des Eheschutzverfahrens der Gesuchstellerin zum Gebrauch zugewiesen wird.
bbb) Der Gesuchsgegner reicht mit Eingabe vom 31. Mai 2019 neu den am 28. Mai 2019 unterzeichneten Mietvertrag ins Recht. Mietobjekt ist eine
3½-Zimmerwohnung an der K.________ vv in Einsiedeln mit Mietbeginn per 1. Juni 2019 zu einem Mietzins inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 2'249.00 pro Monat (KG-act. 1/2). Mit diesem zulässigen Novum ist der Gesuchsgegner zu hören. Umstritten ist, ob, wie die Gesuchstellerin vorbringt, der Gesuchsgegner diese Wohnung tatsächlich bewohnt oder ob er sie zu geschäftlichen Zwecken nutzt oder untervermietet.
Zum Zeitpunkt vom 2. September 2019 war der Briefkasten an der Adresse K.________ vv, 8840 Einsiedeln mit "A.________ T.________ AG" beschriftet (KG-act. 16/7). Der Gesuchsgegner anerkennt die Novenzulässigkeit dieses Beleges (vgl. KG-act. 20, S. 6 N 7). Daraus ist zu schliessen, dass der Gesuchsgegner diese Adresse damals auch als Geschäftsadresse verwendete. Nicht gefolgert werden kann, dass er diese Andresse nur als Geschäftsadresse brauchte bzw. an dieser Adresse nicht gewohnt haben soll. Denn es ist unbestritten, dass der Hauptsitz und Tätigkeit der T.________ AG an der M.________strasse uu in Pfäffikon sind (vgl. Vi-act. A3a, S. 8; Vi-KB 14;
KG-act. 20, S. 6 N 7), was die AA.________ AG mit Schreiben vom 26. Februar 2020 bestätigte (KG-act. 34/3). Im Zeitpunkt der Eingabe vom 17. März 2020 (KG-act. 34) war der oben erwähnte Briefkasten nur mehr mit der Privatadresse des Gesuchsgegners versehen (vgl. KG-act. 34, S. 4; KG-act. 34/9; KG-act. 36, S. 3 N f). Ausserdem ist zu beachten, dass der Gesuchsgegner über sein Privatkonto bei der N.________ (Bank I) am 4. Dezember 2019 der AC.________ AG, Einsiedeln am 4. Dezember 2019 zwei Mietzinse, wenn auch für den gleichen Monat Dezember 2019, leistete. Es blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner gemäss Bestätigung der AD.________ AG vom 3. März 2020 alle Monatsmieten der Wohnung an der K.________ vv in Einsiedeln bis März 2020 bezahlte (vgl. KG-act. 34, S. 4; KG-act. 34/7 und 34/8; KG-act. 36, S. 3 N e). Schliesslich ist weder das Vorbringen der Gesuchstellerin bezüglich einer Untervermietung der Wohnung substanziiert noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner diese Wohnung ausschliesslich oder überwiegend als Geschäftswohnung nutzt.
ccc) Mit Eingaben vom 31. Juli 2019 und 27. März 2020 reichte der Gesuchsgegner die Bestätigungen der AA.________ AG vom 17. Juli 2019 und 26. Februar 2020 ein, wonach er als Mitarbeiter der T.________ AG regelmässig/wochentäglich seit Juli 2018 bzw. in den Jahren 2019 und 2020 ihre Office-Services nutze und entsprechend in ihrem Coworking Office gearbeitet habe. Alle Postsendungen seien von ihren Office-Mitarbeitenden ihm wochentäglich übergeben worden (KG-act. 13, S. 4; KG-act. 13/2; KG-act. 34, S. 4; KG-act. 34/3).
Die Gesuchstellerin bestreitet die Novenzulässigkeit der Bestätigung vom 17. Juli 2019, nicht aber jene vom 26. Februar 2020 (KG-act. 16, S. 6;
KG-act. 36, S. 2 f. N c). Mit seiner Berufungsschrift vom 31. Mai 2019 konnte der Gesuchsgegner die Bestätigung vom 17. Juli 2019 noch nicht einreichen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 setzte die Vorsitzende dem Gesuchsgegner Frist an, um zur Berufungsantwort der Gegenpartei vom 17. Juni 2019 Stellung zu nehmen (KG-act. 10). Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 12. und 19. Juli 2019 bis letztmals 2. August 2019 erstreckt (vgl. KG-act. 11 f.). Somit erweist sich die mit Eingabe vom 31. Juli 2019 eingereichte Bestätigung vom 17. Juli 2019 novenrechtlich als zulässig, aber nur insoweit als der Gesuchsgegner damit seinen Lebensmittelpunkt seit Juli 2019 belegen will, da er aktuelle Bestätigungen für frühere Zeiten ohne Weiteres vorher hätte einreichen können.
Entgegen dem Einwand der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 16, S. 6; KG-act. 36, S. 2 f. N c) spricht der Wortlaut der Bestätigungen durchaus dafür, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensmittelpunkt nicht in Berlin, sondern in der Schweiz hat.
ddd) Am 18. Februar 2020 teilte das Betreibungsamt Einsiedeln der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit, trotz mehreren Versuchen hätten sie bis heute die Pfändung nicht vollziehen können, weil der Schuldner (A.________) nicht an seinem Wohnort anzutreffen gewesen sei (KG-act. 30/1). Dasselbe Betreibungsamt führte mit Schreiben vom 6. März 2020 aus, dass ihr Informationsschreiben vom 18. Februar 2020 falsch sei; A.________ sei jederzeit persönlich, telefonisch oder per E-Mail erreichbar gewesen (KG-act. 34/1). Daher kann aus dem Schreiben des Betreibungsamtes Einsiedeln vom 18. Februar 2020 nichts gegen einen Wohnsitz des Gesuchsgegners in Einsiedeln abgeleitet werden. Vielmehr ist das Schreiben desselben Betreibungsamtes vom 6. März 2020 ein Indiz dafür, wenn auch ein schwaches, dass der Gesuchsgegner seit anfangs 2020 seinen Lebensmittelpunkt in Einsiedeln hat, zumal aus dem erwähnten Schreiben immerhin eine mehrmalige Anwesenheit des Gesuchsgegners in Einsiedeln zu entnehmen ist (vgl. auch KG-act. 36, S. 2 N 1a).
eee) Das Einwohneramt Einsiedeln bescheinigte am 13. Juni 2019, dass der Gesuchsgegner an der Adresse der ehelichen Wohnung (P.________ zz, 8840 Einsiedeln) im Einwohnerregister der Gemeinde Einsiegeln eingetragen sei (KG-act. 7/1). Indessen lautet die undatierte Niederlassungsbewilligung des Gesuchsgegners, welche bis 1. März 2020 gültig war, auf die Adresse "K.________ vv, 8840 Einsiedeln" (KG-act. 13/1). In der Zeit nach dem 13. Juni 2019 muss der Gesuchsgegner seine Adressänderung mitgeteilt haben. Wann dies genau erfolgte, ist nicht entscheidend. Denn die offizielle Adresse sagt nur wenig darüber aus, wo der Gesuchsgegner tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt hatte. Dies ergibt sich gerade im vorliegenden Fall, in welchem aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner zumindest bis Ende Mai 2019 seinen Lebensmittelpunkt in Berlin hatte (vgl. E. 7a/cc vorne), obwohl er offiziell noch an der ehelichen Wohnadresse im P.________ zz, 8840 Einsiedeln, gemeldet war.
fff) Nicht relevant für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes des Gesuchsgegners ab Juni 2019 ist die E-Mail des J.________ vom 16. Juli 2019 (KG-act. 13/3), weil nur von der regelmässigen Übernachtung des Gesuchsgegners im Hotel seit August 2018 die Rede ist. Gleiches gilt für die Abonnementbestätigung der AB.________ AG für das Jahr 2019 vom 30. Juli 2019 (KG-act. 13/5), zumal keine Fitnessbesuche aufgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich aus dem Arztbericht von Dr. med. O.________, Berlin vom 22. Juli 2019 Relevantes über den Lebensmittelpunkt des Gesuchsgegners ableiten (KG-act. 13/8), weil dieser lediglich davon spricht, A.________ befinde sich seit November 2018 in ihrer ärztlichen Betreuung und somit nicht feststeht, wie oft er in der Arztpraxis war. Gleich verhält es sich mit dem Auszug aus dem Z.________ Mitgliederverzeichnis (KG-act. 20/2), da aus der Mitgliedschaft im Club keine Schlussfolgerungen über die Aktivität und Anwesenheit des Gesuchsgegners in Einsiedeln erlauben. Nichts anderes ergibt sich aus der E-Mail des Präsidenten des Z.________ vom 28. Februar 2020
(KG-act. 34/2), weil darin nur regelmässige Besuche der Meetings des Z.________ erwähnt werden, ohne die Regelmässigkeit näher zu konkretisieren. Es kann somit offengelassen werden, wie es sich um die Novenzulässigkeit dieser Belege verhält.
ggg) Die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass glaubhaft ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Gesuchsgegners und somit sein Wohnsitz seit dem 1. Juni 2019 in Einsiedeln bzw. in der Schweiz befindet, unabhängig davon, wie es sich um die Fitnessbesuche des Gesuchsgegners vom 1. November 2019 bis 2. März 2020 (vgl. KG-act. 34, S. 4; KG-act. 34/4; KG-act. 36, S. 3 N d) verhält.
b) Bis Ende Mai 2019 ist ein Grundbetrag von Fr. 800.00 pro Monat in die Bedarfsrechnung des Gesuchsgegners aufzunehmen, weil er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in Berlin hatte (vgl. E. 7a/cc vorne) und keine Partei für diesen Fall die von der Vorinstanz hergeleitete Höhe des Grundbetrags (vgl. angef. Verfügung, E. 46 S. 15) in Abrede stellt
(vgl. KG-act. 1, S. 17 N b; KG-act. 7, S. 17 N b). Ab dem 1. Juni 2019 ist der Grundbetrag zufolge des Lebensmittelpunktes des Gesuchsgegners in Einsiedeln (vgl. E. 7a/dd vorne) auf monatlich Fr. 1'200.00 zu erhöhen.
c) aa) Die Vorinstanz begründete, weshalb die Mietkosten von EUR 1'490.00 in Berlin nicht in den Bedarf des Gesuchsgegners aufzunehmen seien (vgl. angef. Verfügung, E. 44 f. S. 14 f.). Der Gesuchsgegner geht darauf nicht ein, sondern führt nur aus, er habe tatsächlich Wohnkosten gehabt (Verweis auf die Rechnung des J.________ vom 29. März 2019). Ausserdem seien ihm jene Wohnkosten zuzugestehen, um den letzten ehelichen Lebensstandard weiterhin aufrechterhalten zu können, mithin Fr. 2'249.00 pro Monat gemäss Mietvertrag vom 28. Mai 2019 (vgl. KG-act. 1, S. 17). Die Wohnkosten seien ausgewiesen (KG-act. 13, S. 15 N 5.2). Die Gesuchstellerin wendet ein, Wohnkosten seien nicht zu berücksichtigten, weil der Gesuchsgegner zusammen mit seinem Bruder eine Wohnung in Berlin nutze und deren Mietzins über die S.________ GmbH abgerechnet werde. Die Rechnung des J.________ für den Monat März 2019 sei verspätet und habe zudem keine Aussagekraft über allfällige, regelmässig anfallende private Wohnkosten. Überdies sei zu vermuten, dass auch diese Hotelrechnung über die Firma unter Spesen verbucht werde, obwohl diese auf die Meldeadresse P.________ zz, Einsiedeln ausgestellt sei (KG-act. 7, S. 5 unten und S. 6 oben sowie S. 17 N b).
Zufolge fehlender (substanziierter) Bestreitung des Gesuchsgegners ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kosten für die Wohnung in Berlin von EUR 1'490.00 über dessen Firma finanziert wurden und können somit im privaten Bedarf des Gesuchsgegners keine Aufnahme finden. Der Gesuchsgegner kann einzig glaubhaft machen, dass das J.________ in Einsiedeln ihm per 28. März 2019 an die Adresse der ehelichen Wohnung Rechnung in Höhe von Fr. 518.40 stellte (KG-act. 1/4). Indessen legt er weder dar noch belegt er, über welches Konto eine allfällige Begleichung dieser Kosten erfolgte, weshalb dieser Betrag ebenso wenig als Wohnkosten berücksichtigt werden kann. Ebenso geht es nicht an, rückwirkend bis Ende Mai 2019 Wohnkosten in den Bedarf aufzunehmen, welche dem ehelichen Lebensstandard entsprechen. Rückwirkend sind nur tatsächlich angefallene Kosten zu berücksichtigen. Davon abgesehen könnten ohnehin nicht sämtliche Fr. 2'249.00 in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen werden, weil bereits der Mietzins für die Wohnung in Berlin von EUR 1'490.00 über dessen Firma finanziert wurde.
bb) Da sich der Lebensmittelpunkt des Gesuchsgegners ab 1. Juni 2019 in Einsiedeln befindet, sind seither Wohnkosten im Betrag von Fr. 2'249.00 pro Monat in dessen Bedarf aufzunehmen, zumal diese Kosten im Vergleich zu jenen der Gesuchstellerin auch angemessen erscheinen.
d) Die Vorinstanz liess die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Fahrkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung unberücksichtigt mit der Begründung, diese würden als Spesen direkt über die T.________ AG abgerechnet (angef. Verfügung, E. 47 S. 15 mit Hinweis auf Vi-BB 16). Darauf ist ohne weitere Prüfung abzustellen, weil der Gesuchsgegner sich im Berufungsverfahren mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinandersetzt, sondern bloss pauschal behauptet, er trage diese Kosten privat, gegenteiliges sei nicht bewiesen (vgl. KG-act. 1, S. 18; KG-act. 13, S. 15 oben; BGer, Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO). Darüber hinaus legt er nicht dar, weshalb seine Fahrkosten Fr. 350.00 pro Monat betragen sollen, sondern begründet diese Höhe lediglich damit, er habe Anspruch auf dieselben Fahrkosten, wie sie die Gesuchstellerin ausweise (KG-act. 1, S. 18).
e)Zusammenfassend setzt sich der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners wie folgt zusammen:
Grundbetrag Fr. 800.00 (bis 31.05.2019)
Fr. 1'200.00 (ab 01.06.2019)
Wohnkosten Fr. 2'249.00 (ab 01.06.2019)
KK-Prämie inkl. VVG Fr. 635.10
Steuern Fr. 500.00
Total Fr. 1'935.10 (01.07.2018-31.05.2019)
Fr. 4'584.10 (ab 01.06.2019)
8. Die Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte und Bedarfszahlen führt für die verschiedenen Perioden zu folgenden Ergebnissen:
01.07.18-31.05.19 01.06.19-31.07.20
Eink. GesuchstellerinFr. 3’823.00 Fr. 3’823.00
Eink. GesuchsgegnerFr. 9’900.00 Fr. 9’900.00
Total Einkünfte Fr. 13’723.00 Fr. 13’723.00
Bedarf GesuchstellerinFr. 6'103.70 Fr. 6'103.70
Bedarf GesuchsgegnerFr. 1'935.10 Fr. 4'584.10
ÜberschussFr. 5'684.20 Fr. 3'035.20
ab 01.08.20
Eink. GesuchstellerinFr. 3’823.00
Eink. GesuchsgegnerFr. 9’900.00
Total Einkünfte Fr. 13’723.00
Bedarf GesuchstellerinFr. 5'300.50
Bedarf GesuchsgegnerFr. 4'584.10
ÜberschussFr. 3'838.40
Der Überschuss ist unbestrittenermassen je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen (vgl. angef. Verfügung, E. 60 S. 18; KG-act. 1, S. 20-23 N 3.3b;
KG-act. 7, S. 17 N 10), weshalb sich der vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu leistende Ehegattenunterhalt wie folgt berechnen lässt:
01.07.18-31.05.19 01.06.19-31.07.20
Eink. GesuchstellerinFr. 3’823.00 Fr. 3’823.00
Bedarf GesuchstellerinFr. 6'103.70 Fr. 6'103.70
UnterdeckungFr. 2'280.70 Fr. 2'280.70
½ ÜberschussFr. 2’842.10 Fr. 1’517.60
UnterhaltFr. 5'122.80 Fr. 3'798.30
ab 01.08.20
Eink. GesuchstellerinFr. 3’823.00
Bedarf GesuchstellerinFr. 5'300.50
UnterdeckungFr. 1'477.50
½ ÜberschussFr. 1'919.20
UnterhaltFr. 3'396.70
Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, folgende gerundete Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen:
Fr. 5'120.00 1. Juli 2018 bis 31. Mai 2019;
Fr. 3'800.00 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2020;
Fr. 3'400.00 ab 1. August 2020.
9. Der Gesuchsgegner verlangt gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB die Verpflichtung der Gesuchstellerin, ihre sämtlichen Vermögenswerte offenzulegen und alle aktuellen Bankbelege bezüglich ihrer Konti und allfälliger Safes dem Kantonsgericht einzureichen, insbesondere die Selbstauskunft bei der L.________ (Bank II), resp. diese seien gerichtlich edieren zu lassen
(KG-act. 1, S. 2, Berufungsantrag-Ziff. 4 und S. 23 N 4; KG-act. 13, S. 17 N 7). Die Gesuchstellerin verneint eine solche Verpflichtung, weil im Rahmen des Eheschutzverfahrens die güterrechtlichen Ansprüche nicht beurteilt würden. Zudem erwähne der Gesuchsgegner nicht, zum welchem Zeitpunkt die Vermögensverhältnisse offenzulegen seien (KG-act. 7, S. 17 unten).
a)Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind insbesondere Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (BGer, Urteil 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 III 291 E. 4.2 S. 301), um z.B. weitere, für die zu prüfenden oder geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten (Schwander, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 15 zu Art. 170 ZGB).
b)Der Gesuchsgegner legt nicht dar, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche er von der Gesuchstellerin Auskunft verlangt. Es fehlt somit an der Geltendmachung eines Rechtsschutzinteresses für eine Auskunftspflicht der Gesuchstellerin. Mangels Substanziierung ist auf das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners nicht einzutreten (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO; Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO). Ausserdem ist im jetzigen Zeitpunkt ein solches Interesse nicht ersichtlich. Denn der Gesuchsgegner benötigte die Auskunft nicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Festlegung der Ehegattenunterhaltsansprüche, weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Berufungsverfahren. Daher wäre sein Antrag auf Auskunft abzuweisen, falls darauf einzutreten wäre.
10. Die Vorinstanz setzte ihre Gerichtskosten auf Fr. 5'000.00 fest und auferlegte sie der Gesuchstellerin zu 1/10 (Fr. 500.00) und dem Gesuchsgegner zu 9/10 (Fr. 4'500.00) mit der Begründung, die Gesuchstellerin sei mit ihren Rechtsbegehren grossmehrheitlich durchgedrungen und der Gesuchsgegner sei in der Hauptsache unterlegen. Daher habe der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 (inkl. Auslagen und MWST; 80 % von Fr. 9'000.00) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 67-69 S. 20).
a)Der Gesuchsgegner beantragt, dass wegen seines mehrheitlichen Obsiegens die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu 9/10 und ihm zu 1/10 aufzuerlegen seien und die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (KG-act. 1, S. 23 f. N 6). Die Gesuchstellerin verlangt auch diesbezüglich Abweisung der Berufung (KG-act. 7, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1).
b)Die Gesuchstellerin obsiegt im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Wohnungszuweisung, der Herausgabe verschiedener Gegenstände und der superprovisorischen Massnahme. Bezüglich des in der Hauptsache strittigen Ehegattenunterhalts forderte sie einen Betrag von Fr. 6'151.00 pro Monat, rückwirkend ab 1. Juli 2018. Der Gesuchsgegner räumte einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag von lediglich Fr. 1'583.00 (ab 1. November 2018 bis Ende März 2019) resp. Fr. 580.00 (ab 1. April 2019) ein (vgl. angef. Verfügung, S. 2-4). Das Kantonsgericht spricht einen monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 5'120.00 (1. Juli 2018 bis 31. Mai 2019), Fr. 3'800.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 3'400.00 (ab 1. August 2020). Unter diesen Umständen ist das Obsiegen der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auf ermessensweise 7/10 festzusetzen. Daher sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 der Gesuchstellerin zu 3/10 (Fr. 1'500.00) und dem Gesuchsgegner zu 7/10 (Fr. 3'500.00) aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind im Umfang von Fr. 3'000.00 über den Verfahrenskostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehen, unter Einräumung deren Rückgriffsrechts in der Höhe von Fr. 1'500.00 auf den Gesuchsgegner. Die noch ausstehenden Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 hat der Gesuchsgegner der Gerichtskasse zu überweisen. Überdies ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und MWST; 4/10 von Fr. 9'000.00) zu bezahlen.
11. Zusammenfassend ist die Berufung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte und Einreichung aller aktuellen Bankbelege abzuweisen, bezüglich der ehelichen Wohnung abzuweisen bzw. als gegenstandslos geworden abzuschreiben und betreffend die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung teilweise gutzuheissen. Mit Bezug auf die Hauptsache bzw. die Ehegattenunterhaltsbeiträge ist Folgendes zu beachten: Die Vorinstanz sprach einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 5'288.15 pro Monat mit dem Hinweis, dass sich dieser Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Bastelraum um monatlich Fr. 67.50 und nach Weitervermietung des zweiten Parkplatzes um weitere Fr. 65.00 pro Monat reduziert. Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Eingabe vor Kantonsgericht vom 17. März 2020, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 1'258.35 (bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung) bzw. höchstens Fr. 815.10 (ab dem Auszug aus der ehelichen Wohnung) zu bezahlen (KG-act. 34, S. 7 f.). Als Auszugsdatum ist vom 31. August 2018 auszugehen (vgl. E. 6a/bb vorne). Die Gesuchstellerin verlangt Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht setzt den monatlichen Ehegattenunterhalt auf Fr. 5'120.00 (1. Juli 2018 bis 31. Mai 2019), Fr. 3'800.00 (1. Juni 2019 bis 31. Juli 2020) bzw. Fr. 3'400.00 (ab 1. August 2020) fest. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 (vgl. KG-act. 3) ermessensweise dem Gesuchsgegner zu 3/4 (Fr. 2'250.00) und der Gesuchstellerin zu 1/4 (Fr. 750.00) aufzuerlegen, wobei sie vom Gerichtskostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3'000.00 zu beziehen sind (vgl. KG-act. 3), weshalb die Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner Fr. 750.00 zu bezahlen. Der Gesuchsgegner ist zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.00 (inkl. Auslagen und MWST; 2/4 von ermessensweise Fr. 4'500.00; vgl. §§ 2, 6 und 10GebTRA) zu leisten;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, teilweise gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 7, 10 und 11 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Mai 2019 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus per Monatsersten an die Kosten des Unterhalts folgende Beiträge zu bezahlen:
a) Fr. 5'120.00 (01.07.18-31.05.19);
b) Fr. 3'800.00 (01.06.19-31.07.20);
c) Fr. 3'400.00 (ab 01.08.20 für die Dauer des Eheschutzverfahrens).
10. Die Gerichtskosten werden auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Sie werden zu 3/10 der Gesuchstellerin (CHF 1'500.00) und zu 7/10 dem Gesuchsgegner (CHF 3'500.00) überbunden. CHF 3'000.00 werden über den Verfahrenskostenvorschuss von der Gesuchstellerin bezogen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts im Umfang von CHF 1'500.00 auf den Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner hat der Gerichtskasse innert 20 Tagen ab Rechtskraft CHF 2'000.00 zu überweisen.
11. Der Gesuchsgegner hat die Gesuchstellerin mit CHF 3'600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) ausserrechtlich zu entschädigen.
Im Übrigen wird die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Mai 2019, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu ¾ (Fr. 2'250.00) und der Gesuchstellerin zu ¼ (Fr. 750.00) auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 3‘000.00 bezogen und die Gesuchstellerin ist verpflichtet, dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 übersteigen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwältin D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Mai 2020 kau