Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. November 2019
ZK2 2019 36
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Arbeitsrecht
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Höfe vom 17. April 2019, SFR 2019 42);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Gesuch vom 25. März 2019 an das Vermittleramt Höfe beantragte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sinngemäss, es sei die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu verpflichten, ihm fehlenden Lohn von Fr. 210.00 (7 x Fr. 30.00) und Spesen von Fr. 140.00 (200 km x Fr. 0.70) zu bezahlen (Vi-act.). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. April 2019 (Vi-act.) erhöhte der Beschwerdegegner angeblich die Forderungen auf fehlenden Lohn von Fr. 810.00 (27 Std. à Fr. 30.00) und Spesen von Fr. 308.00 (440 km x Fr. 0.70; vgl. angefochtener Entscheid in Vi-act.). Mit Entscheid vom 17. April 2019 erkannte der Vermittler Folgendes (Vi-act.):
1. Das vom Kläger angepasste Rechtsbegehren wird gutgeheissen.
2. Die CHF 100.00, die die Beklagte dem Kläger bereits pauschal vergütet hat, werden dem anerkannten Rechtsbegehren gutgeschrieben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 1068.00 bis am 31. Mai 2019 zu bezahlen.
(Bekanntgabe Kontodaten)
(Vermittlerkosten)
(Rechtsmittel)
(Zufertigung)
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 28. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner reichte keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 3, 5, 6).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Obergericht des Kantons Zürich, 14. November 2012, RT120148, E. 1a), m.N.). Die Rechtsmittelinstanz kann, wenn sie die Beschwerde gutheisst, entweder den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder einen neuen Entscheid fällen, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ob die Voraussetzungen für einen reformatorischen Entscheid gegeben sind oder ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, entscheidet die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an die Parteianträge nach freiem Ermessen (Urteil BGer vom 10. Juli 2012, 5A_292/2012, E. 2.3; Steininger, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, N 3 zu Art. 327 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 f. zu Art. 327 ZPO). Deshalb ist es wichtig, dass die beschwerdeführende Partei einen Haupt- und einen Eventualantrag stellt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO).
Die Beschwerdeführerin verlangt nur die Aufhebung des Entscheids, ohne zu erklären, ob die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen oder neu zu entscheiden sei. Dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mangelt es mithin an einem Antrag in der Sache. Auf einen blossen Aufhebungsantrag, der noch nicht einmal die Rückweisung an die Vorinstanz verlangt, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, a.a.O., E. 1).
Weil aber aus der Begründung ersichtlich wird, dass der Vermittler die Klagebewilligung ausstellen solle oder den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten müsse (KG-act. 1, N 5), und weil vorliegend mangels Spruchreife ohnehin nur kassatorisch entschieden werden kann (dazu hinten, E. 3.d), ist ausnahmsweise auf die Beschwerde trotz formell mangelhaften Rechtsbegehrens einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner als klagende Partei habe im Schlichtungsverfahren keinen Antrag auf Entscheidfällung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ZPO gestellt. Statt einen Entscheid zu fällen, hätte der Vermittler deshalb die Klagebewilligung ausstellen oder den Parteien allenfalls einen Urteilsvorschlag unterbreiten müssen. Abgesehen davon wäre das Schlichtungsverfahren abzuschliessen und ein Entscheidverfahren zu eröffnen gewesen. Indem dies unterlassen worden sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (KG-act. 1).
a) Die nicht nummerierten vorinstanzlichen Akten bestehen aus dem ausgefüllten Klage-Formular vom 25. März 2019, der Vorladung vom 26. März 2019, einem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Vermittler vom 2. April 2019, einer Verschiebungsanzeige vom 2. April 2019, einem Beleg (undatiert; nicht ersichtlich, von welcher Partei wann eingereicht), dem Entscheid vom 17. April 2019 und einer Aktennotiz vom 6. Juni 2019.
Das einzige Dokument in den vorinstanzlichen Akten, welches teilweise den Ablauf der Schlichtungsverhandlung schildert und überhaupt als Protokoll aufgefasst werden könnte, ist die „Aktennotiz“ vom 6. Juni 2019. Im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis wird diese als „Akteneingabe“ bezeichnet und datiert vom gleichen Tag wie das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 7). Diese „Aktennotiz“ wurde erst rund eineinhalb Monate nach der Verhandlung und offensichtlich im Hinblick auf die Akteneinreichung im Beschwerdeverfahren erstellt. Dementsprechend enthält die Aktennotiz auch die weitere Prozessgeschichte nach der Verhandlung (insbesondere Telefonate mit der Beschwerdegegnerin am Folgetag der Verhandlung, persönliches Erscheinen des Beschwerdegegners beim Vermittler am 3. Juni 2019, Aktenversand zufolge Beschwerdeerhebung). Nach der Unterschrift des Vermittlers folgt eine Vernehmlassung an das Kantonsgericht, worin der Vermittler erklärt, weshalb ein Entscheid habe ergehen dürfen. Insgesamt betrachtet kann diese „Aktennotiz“ vom 6. Juni 2019 deshalb nicht als Verhandlungsprotokoll qualifiziert werden.
Andere Akten, welche als Verhandlungsprotokoll angesehen werden könnten, sind nicht vorhanden. Zu prüfen ist, ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde.
b) In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Damit ist der Antrag auf Entscheid eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2013 96, vom 4. September 2014, E. 3; Urteil des Obergerichts Zürich RU110009, vom 8. August 2011, E. II.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft [410 13 315] vom 18. Februar 2014, E. 5.1). Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Der Antrag des Klägers auf einen Entscheid des Vermittleramtes hat formell separat vom Rechtsbegehren zu erfolgen (Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2013 96, vom 4. September 2014, E. 3) und kann auch erst im Verlauf des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Der Antrag ist zwar nicht an eine Form gebunden, aber zu protokollieren, wenn dieser mündlich ergeht (Infanger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 2 zu Art. 212 ZPO; Gloor/Umbricht Lukas, in Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 212 ZPO).
Der Streitwert der vorliegenden Sache betrug nicht mehr als Fr. 2‘000.00 und es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, sodass sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Entscheidverfahrens nach Art. 212 ZPO fällt. Der Kläger verwendete zwar das Formular „Klage (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)“. In der Vorladung vom 26. März 2019 bezeichnete der Vermittler die beigelegte Eingabe aber als Schlichtungsgesuch und die Vorladung betraf auch nur eine Schlichtungsverhandlung (s. auch die Verschiebungsanzeige vom 2. April 2019 und den gleichentags erfolgten E-Mail-Verkehr). Wäre der Vermittler von einem Entscheidantrag ausgegangen, hätte er die beklagte Partei über den Entscheidantrag unverzüglich orientieren müssen (Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 2 zu Art. 212 ZPO), was aber nicht erfolgte. Gemäss Aktennotiz vom 6. Juni 2019 stellte die klagende Partei denn auch erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung einen entsprechenden Antrag, sodass der Vermittler das Entscheidverfahren daraufhin grundsätzlich eröffnen durfte. Der mündlich gestellte Antrag hätte protokolliert werden müssen, was jedoch nicht erfolgte, nachdem den vorinstanzlichen Akten wie dargelegt kein Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist.
c) Die Aussagen der Parteien während der Schlichtungsverhandlung dürfen nicht protokolliert werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Dieses Protokollierungsverbot bezieht sich nur auf den Inhalt der Schlichtungsverhandlung, untersagt jedoch nicht die Führung eines Verfahrensprotokolls (CAN 2016/4, Nr. 69 = Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016, RU160013-O/U, E. 2.1). Daher ist auch von der Schlichtungsbehörde ein Verfahrensprotokoll (gemäss Art. 235 ZPO) zu führen, welches insbesondere Auskunft gibt über Ort und Zeit der Verhandlung, die Personalangaben der erscheinenden Parteien und Rechtsvertreter, die Anträge und das Ergebnis der Verhandlung im Sinne einer Einigung oder Nichteinigung (Egli, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 6 f. zu Art. 205 ZPO).
Entschliesst sich die Schlichtungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, so hat sie das allenfalls laufende Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und dies entsprechend im Protokoll festzuhalten (CAN 2016/4, Nr. 69 = Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016, RU160013-O/U, E. 2.1). Anschliessend ist das Verfahren formell – mündlich oder schriftlich – zu eröffnen. Das Entscheidverfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO). Beide Parteien haben an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anlässlich dieser Verhandlung haben die Parteien ihre Positionen zu vertreten, das heisst, sie haben die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert darzulegen. Das gilt ebenso dann, wenn Rechtsschriften vorliegen, auch wenn die Parteien in diesem Fall auf ihre schriftlichen Ausführungen verweisen können (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 124 f.; Infanger, a.a.O., N 6, 10 und 13 zu Art. 212 ZPO). Das Protokollierungsverbot greift im Entscheidverfahren nicht, sodass sämtliche Äusserungen der Parteien (d.h. Rechtsbegehren und Begründungen sowohl der klagenden als auch der beklagten Partei) zu protokollieren sind (Egli, a.a.O., N 8 zu Art. 205 ZPO).
Aus dem Vorerwähnten ergibt sich, dass die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde in einen informellen Teil (reine Schlichtungsverhandlung ohne inhaltliche Protokollierung) und einen formellen Teil (Entscheidverhandlung mit Protokollierung der Parteivorträge) zu trennen ist. Die Parteien sind über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil zu informieren (Egli, a.a.O., N 10 zu Art. 205 ZPO).
d) Den vorinstanzlichen Akten ist weder ein Verfahrensprotokoll der Schlichtungsverhandlung noch ein Protokoll der Entscheidverhandlung zu entnehmen. Der angefochtene Entscheid enthält zwar in den Erwägungen einen Verweis auf eine Verhandlung. Die Vorladung sowie die Verschiebungsanzeige erfolgten aber lediglich zur Schlichtungsverhandlung. Auch aus dem geschilderten Verfahrensablauf gemäss Aktennotiz vom 6. Juni 2019 ist zu schliessen, dass offensichtlich keine Entscheidverhandlung stattfand. Weil ein Verhandlungsprotokoll fehlt, ist auch die Erhöhung der Rechtsbegehren durch den Beschwerdegegner nicht dokumentiert, sodass Gegenstand des Vermittlungsverfahrens lediglich die Rechtsbegehren gemäss Schlichtungsgesuch bilden konnten. Auch die angebliche Klageanerkennung im Umfang von Fr. 100.00 (und nicht, wie dies Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides vermuten lassen könnte, die Anerkennung des gesamten Rechtsbegehrens) hätte protokolliert oder schriftlich eingereicht werden müssen (vgl. Art. 235 Abs. 1 lit. d und Art. 130 ZPO). Indem die Vorinstanz weder ein Schlichtungs- noch ein Entscheidverhandlungsprotokoll erstellte, und insbesondere weil sich die Parteien nicht an einer mündlichen Entscheidverhandlung zum Streitgegenstand äussern konnten, missachtete sie das rechtliche Gehör der Parteien und verstiess gegen Art. 29 BV und Art. 205 Abs. 2 i.V.m. Art. 212 Abs. 2 ZPO. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben.
Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder sie entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so weit abgeklärt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Voraussetzung der Spruchreife ist überdies, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde (Steck/Brunner, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 12 f. zu Art. 236 ZPO; BGE 140 III 450, E. 3.2). Wie bereits festgestellt, führte die Vorinstanz das Entscheidverfahren nicht ordnungsgemäss durch (insbesondere fehlende Entscheidverhandlung), sodass die Sache nicht spruchreif ist. Folglich kann kein reformatorischer Beschwerdeentscheid ergehen, sodass die Sache – trotz fehlenden entsprechenden Beschwerdeantrags (s.o., E. 2) – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich auf Folgendes hinzuweisen:
e) Nachdem die Vorinstanz das Entscheidverfahren nie formell eröffnete, hat sie das Verfahren im Stadium des Schlichtungsverfahrens wiederaufzunehmen. Der Vorinstanz stehen somit sämtliche Möglichkeiten nach Art. 202 ff. ZPO offen. Insbesondere kann sie eine erneute Schlichtungsverhandlung durchführen sowie die Klagebewilligung ausstellen bzw. über den klägerischen Antrag auf Entscheid, sofern ein solcher vorhanden ist, befinden. Die Schlichtungsbehörde kann bei Vorliegen eines Antrages auf Entscheid einen solchen erlassen, muss dies aber nicht zwingend (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Für die Protokollierungsvorschriften ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
f) Bei der Ausübung ihrer Entscheidkompetenz darf die Schlichtungsbehörde keine Billigkeitserwägungen heranziehen (Infanger, a.a.O., N 13c zu Art. 212 ZPO; Honegger, a.a.O., N 5 zu Art. 212 ZPO). In einer schriftlichen Begründung (vgl. Art. 239 ZPO) hat daher die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich hörte und ihre Vorbringen prüfte (Infanger, a.a.O., N 13c zu Art. 212 ZPO). Ein Entscheid ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 119 Ia 264, E. 4.d; BGE 133 III 439, E. 3.3). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439, E. 3.3; Stähelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 16 zu Art. 239 ZPO).
4. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufgehoben, ohne den Streitgegenstand materiell zu behandeln. Somit unterliegt keine der Parteien. Die Kosten entstanden vielmehr aufgrund der fehlerhaften Verfahrensführung der Vorinstanz, sodass es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
In der Lehre ist umstritten, ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss Gerichtskosten, nicht aber auch Parteikosten umfasst (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 11 zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht erblickte in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Indessen sind im Kanton Schwyz laut § 83 Abs. 2 JG Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich rechtfertigen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern ausnahmsweise auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Diese Kostenverteilung rechtfertigt sich dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK2 2018 53 vom 20. März 2019, E. 4.c mit weiteren Verweisen; vgl. auch EGV-SZ 2014 Nr. A 2.1, E. 4.b = Beschluss ZK2 2014 61 und 62 vom 24. Dezember 2014). Das Bundesgericht lässt das blosse Fehlen einer Beschwerdeantwort als Nichtidentifikation mit dem angefochtenen Entscheid genügen und hält es nicht für willkürlich, keine deutlichere Abstandnahme zu verlangen (Urteil BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem der angefochtene Entscheid ausschliesslich wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz aufgehoben wird und sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner nicht vernehmen liess.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Streitsache erweist sich weder in tatsächlicher noch in juristischer Hinsicht als schwierig, der Streitwert ist gering (Fr. 1'018.00) und die Beschwerdeführerin reichte eine kurze Beschwerde von fünf Seiten ein (KG-act. 1), sodass eine Entschädigung von pauschal Fr. 550.00 angemessen erscheint.
Dem Beschwerdegegner ist mangels Antrags und Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO).
Über die Kosten des Schlichtungs- resp. evtl. Entscheidverfahrens wird das Vermittleramt Höfe je nach Ausgang des Schlichtungs- bzw. Entscheidverfahrens neu zu befinden haben;-
beschlossen:
1. Der angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Höfe vom 17. April 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt Höfe zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.00 durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Beschwerdeführerin wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'018.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
26. November 2019 kau