Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. November 2019
ZK2 2019 35
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________ GmbH, Beklagte, **2.**D.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, **3.**F.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Kosten- und Entschädigungsfolgen (Forderung)
(Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019, ZGO 2016 16);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 23. Mai 2016 reichte die A.________ AG (Klägerin) gegen die C.________ GmbH (Beklagte 1), die D.________ AG (Beklagte 2), die F.________ AG (Beklagte 3) und die H.________ AG (Beklagte 4) Klage ein und beantragte was folgt (Vi-act. A/I):
1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 790‘000.00 zu bezahlen;
2. es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitere Schadenersatzforderungen im Sinne einer Nachklage vorbehalten bleiben;
3. die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zulasten der Beklagten.
Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 21. September 2016 (Vi-act. A/II), 28. September 2016 (Vi-act. A/III) bzw. 4. Oktober 2016 (Vi-act. A/IV und V) die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Am 17. Mai 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt; im Anschluss daran wurde das Verfahren bis Mitte Juli 2017 sistiert (Vi-act. D/1). Mit Replik vom 31. Mai 2018 stellte die Klägerin – neu als I.________ AG bezeichnet – folgende, teilweise geänderte Rechtsbegehren (Vi-act. A/VI):
1. Die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘974‘696.10 zu bezahlen;
2. die Beklagten Nrn. 1, 2 und 3 seien unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu verpflichten, der Klägerin CHF 24‘467.25 für vorprozessuale Experten- und Anwaltskosten zu bezahlen, zzgl. Zins von 5 % seit 23. Mai 2016;
3. das Verfahren sei in Bezug auf die Beklagte Nr. 4 als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten Nrn. 1, 2 und 3.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 4 infolge Klagerückzugs als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben und die Klägerin verpflichtet, der Beklagten 4 eine Entschädigung von Fr. 18‘000.00 zu bezahlen (Vi-act. A/VII). Die Beklagten erstatteten am 31. August 2018 (Vi-act. A/VIII) bzw. 4. September 2018 (Vi-act. A/IX und X) jeweils ihre Duplik, trugen weiterhin auf Abweisung der Klage an und machten die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin geltend. Die Parteien nahmen am 17. September 2018 (Vi-act. A/XI), 25. September 2018 (Vi-act. A/XII) und 28. September 2018 (Vi-act. A/XIII und XIV) nochmals Stellung. Am 11. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken (Vi-act. E/56). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2019 zur Hauptverhandlung betreffend Aktivlegitimation vor (Vi-act. E/62), welche am 26. März 2019 durchgeführt wurde (Vi-act. A/XV). Mit Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 28. März 2019) erkannte die Vorinstanz was folgt (Vi-act. A/A):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 1 und 2 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen.
4. (Rechtsmittel)
5. (Zufertigung)
Mit rektifiziertem Urteil vom 26. März 2019 (Versand: 3. April 2019) berichtigte die Vorinstanz auf Gesuch der Beklagten 3 (Vi-act. E/66) das Urteil wie folgt (Vi-act. A/B):
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 30‘000.00 werden der Klägerin auferlegt und vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.00 und den Beklagten 2 und 3 je eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35‘000.00 zu bezahlen.
4. (Rechtsmittel)
5. (Zufertigung)
b) Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin am 10. Mai 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Prozessentschädigungen für die Beklagten Nrn. 2 und 3 angemessen zu reduzieren;
2. eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 26. März 2019 (ZGB 2016 16) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten der vorinstanzlichen Gerichtskasse.
Die Beklagte 1 erklärte mit unaufgeforderter (vgl. KG-act. 4 Ziff. 2 und 2) Eingabe vom 23. Mai 2019, sie verzichte darauf Anträge zu stellen, weil die ihr zugesprochene Parteientschädigung nicht angefochten worden sei und die Gerichtskosten sie nicht betreffe (KG-act. 7). Die Beklagten 2 und 3 erstatteten am 24. Mai 2019 (KG-act. 9) bzw. 27. Mai 2019 (KG-act. 10) die Beschwerdeantwort und beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Am 7. Juni 2019 nahm die Klägerin zu den Beschwerdeantworten nochmals Stellung (KG-act. 13).
2. a) Will eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbständig anfechten, so steht ihr gemäss Art. 110 ZPO auch in berufungsfähigen Streitigkeiten nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO). Die Beschwerde muss Anträge enthalten, die zu beziffern sind, d.h. es muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen sind (BGE 134 III 235 = Pra 97 (2008) Nr. 133, E. 2; BGer, Urteil 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 zu Art. 110 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 33 zu Art. 321 ZPO; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, N 437). Die Rechtsbegehren sind allerdings unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131, E. 1.2; BGer, Urteil 4A_375/2012 vom 20. November 2012, E. 1.2, nicht publ. in BGE 139 III 24). Demzufolge kann es genügen, wenn zumindest ein Minimalbetrag verlangt (BGer, Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009, E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513), oder die Grundlage, auf welcher die Entschädigung zu berechnen sei, bezeichnet wird (BGer, Urteil 4A_375/2012 vom 20. November 2012, E. 1.2, nicht publ. in BGE 139 III 24; BGer 5D_155/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.3; Steiner, a.a.O., N 437).
2. Die Beklagten bringen vor, auf die Beschwerde sei mangels Bezifferung der Anträge nicht einzutreten. Die Klägerin beziffert ihre Anträge nicht, sondern verlangt eine angemessene Reduzierung der Gerichts- und Parteikosten, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. In der Beschwerdebegründung bringt sie vor, es sei von einem Streitwert von Fr. 814‘467.25 auszugehen. Ohne Berücksichtigung von Reduktionsgründen würden gemäss der anwendbaren Gebührenordnung Gerichtsgebühren von Fr. 26‘889.35 resultieren. Diese hätten aber deutlich nach unten korrigiert werden müssen. Sodann betrage das Grundhonorar für Rechtsanwälte gemäss Gebührentarif bei diesem Streitwert zwischen Fr. 5‘500.00 und Fr. 39‘600.00. Die Vorinstanz bewege sich mit der zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 35‘000.00 am oberen Rand dieses Rahmens. Der Aufwand sei gering gewesen und der Fall weise keine besondere Komplexität auf, weshalb die Prozessentschädigung zu hoch angesetzt und folglich angemessen zu reduzieren sei.
3. Auch wenn die Klägerin die Rechtsbegehren nicht beziffert und ebenso in der Begründung nicht explizit ausführt, um welchen Betrag die Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu reduzieren sind, legt sie dar, von welchem Streitwert ihrer Ansicht nach auszugehen, welche Gebührenrahmen anzuwenden und aufgrund welcher Umstände innerhalb dieser eine Korrektur nach unten vorzunehmen sei. Insofern genügen die Beschwerdeanträge zusammen mit der Begründung knapp den Beschwerdeanforderungen und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. a) Die Klägerin bringt sodann vor, es sei erstinstanzlich von einem Streitwert von Fr. 814‘467.25 auszugehen. Sie habe zwar mit Replik vom 31. Mai 2018 ihre Forderung im Rahmen einer Klageänderung auf insgesamt Fr. 1‘999‘163.35 erhöht, die Vorinstanz habe sich aber zur Frage der Zulässigkeit dieser Klageänderung nie vernehmen lassen, weil sie das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt habe. Es sei demnach der in der Klage vom 23. Mai 2016 geltend gemachte Anspruch von insgesamt Fr. 814‘467.25 massgebend.
2. Der Streitwert deckt sich mit dem Rechtsbegehren, wenn dieses auf Geldzahlung lautet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 91 ZPO). Eine nachträgliche, d.h. nach Klageeinreichung erfolgte Änderung des Streitwerts ist aber bei der Festlegung der Kosten zu berücksichtigen (Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2014, N 341).
3. Die Klägerin forderte mit Klage vom 23. Mai 2016 Fr. 814‘467.25 (= Fr. 790‘000.00 + Fr. 24‘467.25; Vi-act. A/I). Mit Replik vom 31. Mai 2018 erhöhte sie die Forderung auf Fr. 1‘999‘163.30 (= Fr. 1‘974‘696.10 + Fr. 24‘467.25; Vi-act. A/VI). Am 11. Dezember 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, es sei vorgesehen, das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation zu beschränken und fragte die Parteien an, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzichten (Vi-act. E/56). Die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Aktivlegitimation erfolgte demzufolge erst nachdem die Klägerin ihre Forderung auf Fr. 1‘999‘163.30 erhöhte. Für die Festlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist die von der Klägerin verlangte Änderung des Streitwerts somit zu berücksichtigen und es ist von einem Streitwert von Fr. 1‘999‘163.30 auszugehen.
4. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie bestehen grundsätzlich aus der pauschalen Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden nach den kantonalen Tarifen festgesetzt (Art. 96 ZPO; vgl. Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Im Kanton Schwyz beträgt der Gebührenrahmen für die Behandlung durch das Bezirksgericht und Entscheid des Bezirksgerichtes in zivilrechtlichen Angelegenheiten zwischen Fr. 100.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 33 Ziff. 6 GebO). Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 GebO). Kriterien für die Bemessung innerhalb des kantonalen Tarifs sind denn auch in der Regel der Streitwert, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit, allenfalls auch die Art der Prozessführung (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 1 und 3 zu Art. 105 ZPO). Nach den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 21. November 2013 betragen die Gebühren für ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgericht bei einem Streitwert von über Fr. 1‘000‘000.00 mindestens Fr. 30‘600.00 zuzüglich 0.5 bis 1 % des Streitwerts. Demzufolge ist bei einem Streitwert von Fr. 1‘999‘163.30 von einem Gebührenrahmen von Fr. 40‘595.80 (= Fr. 30‘600.00 + Fr. 9‘995.80 [= 0.5 % von Fr. 1‘999‘163.30]) bis Fr. 50‘591.65 (= Fr. 30‘600.00 + Fr. 19‘991.65 [= 1 % von Fr. 1‘999‘163.30]) auszugehen. Die Richtlinien halten aber ausdrücklich fest, dass stets die Gebührenordnung (GebO) massgebend ist, und dass die Gerichte von diesen Richtlinien abweichen sollen und können, um der Bedeutung des Einzelfalles und dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen (zum Ganzen vgl. auch www.kgsz.ch/gesetze-und-richtlinien/gerichtsgebuehren). Gerichtsgebühren müssen dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen. Sie dürfen somit nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und müssen sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGer, Urteil 1C_50/2016 vom 12. Mai 2016, E. 3.2).
2. Die Klägerin geht von einem Streitwert von Fr. 814‘467.25 aus und rügt eine Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips, weshalb die Vorinstanz vom Richtwert gemäss den Richtlinien deutlich nach unten hätte abweichen müssen. Materiell habe sich lediglich die Frage der Aktivlegitimation gestellt und die Parteieingaben seien knappgehalten gewesen. Sodann zeige auch der kurze Zeitraum zwischen Hauptverhandlung und Versand des Urteils, dass das Verfahren eine beschränkte Komplexität aufweise.
3. Wie bereits dargelegt beträgt bzw. ist von einem Streitwert entgegen der Ansicht der Klägerin Fr. 1‘999‘163.30 auszugehen (vgl. E. 3 vorstehend). Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf Fr. 30‘000.00 fest und wich damit vom Gebührenrahmen gemäss den erwähnten Richtlinien (bereits) deutlich nach unten ab und unterschritt sogar den Mindestbetrag von Fr. 30‘600.00. Auch wenn die Vorinstanz die Festlegung der Gerichtsgebühren nicht näher begründete, trug sie damit dem Einzelfall Rechnung. Angesichts des hohen Streitwerts sowie dessen, dass nach Einreichung der Klage und der Klageantworten am 17. Mai 2017 eine Vergleichsverhandlung geführt wurde (Vi-act. D/1), dass die Parteien zusätzlich zum doppelten Schriftenwechsel je noch eine weitere Stellungnahme erstatteten (Vi-act. A/XI, A/XII, A/XIII und A/XIV), und dass am 26. März 2019 eine Hauptverhandlung stattfand (Vi-act. A/XV), stehen die festgelegten Gerichtskosten von Fr. 30‘000.00 auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Verfahren im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt wurde, nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung und sind somit nicht zu beanstanden.
5. a) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Grundhonorar im Zivilverfahren mit einem Streitwert von über Fr. 1‘000‘000.00 beträgt zwischen 1 und 3 % des Streitwerts (§ 8 Abs. 2 GebTRA).
2. Die Klägerin bringt vor, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 814‘467.25 liege die zugesprochene Parteientschädigung von je Fr. 35‘000.00 an die Beklagten 2 und 3 am oberen Rand der im Gebührentarif für Rechtsanwälte festgelegten Bandbreite, was angesichts der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Aktivlegitimation, der knapp gehaltenen Eingaben der Parteien sowie der geringen Komplexität des Verfahrens zu hoch angesetzt und deshalb angemessen zu reduzieren sei.
3. Angehend von einem Streitwert von Fr. 1‘999‘163.30 (vgl. E. 3 vorstehend) lieg das Grundhonorar somit zwischen Fr. 19‘991.65 (= 1 % von Fr. 1‘999‘163.30) und Fr. 69‘970.70 (= 3.5 % von Fr. 1‘999‘163.30). Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von Fr. 35‘000.00 für die Beklagten 2 und 3 liegt demzufolge ungefähr in der Mitte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren erst im Hinblick auf die Hauptverhandlung auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt wurde, d.h. erst nachdem der Schriftenwechsel bereits durchgeführt wurde. Hinzu kommt wie bereits ausgeführt, dass nebst der Hauptverhandlung vom 26. März 2019 am 17. Mai 2017 eine Vergleichsverhandlung geführt wurde. In Anbetracht dieser Tatsachen erscheint die vorinstanzliche Festlegung der Parteientschädigung als angemessen.
6. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 zu tragen und die beschwerdegegnerischen Beklagten 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten 2 und 3 reichten je eine Beschwerdeantwort ein und beantragten, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar gemäss § 12 GebTRA auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Weder die Beklagte 2 noch die Beklagte 3 reichten eine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung innerhalb dieses Rahmens anhand der genannten Grundsätze von § 2 GebTRA nach Ermessen festzulegen ist. Das Beschwerdeverfahren beschränkte sich für die Beklagten 2 und 3 auf die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung, weil sie von der ebenfalls angefochtenen Gerichtskosten nicht betroffen sind, nachdem diese vollumfänglich der Klägerin auferlegt wurden. Die Beklagten 2 und 3 mussten sich somit einzig zum massgeblichen Streitwert sowie zur Angemessenheit der Parteientschädigung äussern. Im Übrigen weist das Verfahren weder besondere Schwierigkeiten noch einen übermässigen Zeitaufwand auf, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren pauschal auf je Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die beanstandete erstinstanzliche Kostenregelung. Es liegt demnach eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, deren Streitwert sich allein nach dem Betrag der strittigen Kosten bemisst (BGer, Urteil 5A_862/2015 vom 15. März 2016, E. 1.1). Die Klägerin verlangt eine angemessene Herabsetzung der auferlegten Gerichtskosten von Fr. 30‘000.00 sowie der Parteientschädigungen an die Beklagten 2 und 3 von je Fr. 35‘000.00 ohne genau zu beziffern, um welchen Betrag die Prozesskosten konkret herabzusetzen seien. Hinsichtlich der Gerichtskosten geht die Klägerin indes von einem Mindestbetrag von Fr. 26‘889.25 aus, von welchem ihrer Ansicht nach „deutlich nach unten“ hätte abgewichen werden müssen. In Bezug auf die Parteientschädigungen bringt die Klägerin vor, der Honorarrahmen betrage Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00. Aufgrund des geringen Aufwands und der geringen Komplexität seien die Parteientschädigungen von je Fr. 35‘000.00 zu hoch angesetzt und es sei eine „angemessen reduzierte“ Entschädigung festzusetzen. Auch wenn eine genaue Bezifferung fehlt, ist angesichts dieser Ausführungen davon auszugehen, dass die beantragte Herabsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der beiden Parteientschädigungen den Betrag von Fr. 30‘000.00 übersteigt;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Klägerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Klägerin hat die Beklagten 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und die Beklagte 1 (1/R, zur Kenntnis), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. November 2019 kau