Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Juli 2019
ZK2 2019 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Einzelrichter B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Ausstand (Anfechtung Vaterschaft)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 11. April 2019, ZEV 2016 21);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ mit Klage vom 31. Oktober 2012 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March den Antrag stellte, das Kindesverhältnis zwischen ihm und C.________, sei rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufzuheben und dass das die Klage abweisende Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March durch die Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss ZK1 2015 10 vom 29. März 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde;
dass A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) am 9. November 2018 den fallführenden Einzelrichter B.________ in den Ausstand bat und verlangte, sämtliche allfällige Verfahrensverhandlungen seit dem genannten Datum zu wiederholen;
dass der Präsident des Bezirksgerichts March als Einzelrichter das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 11. April 2019 abwies;
dass der Gesuchsteller mit rechtzeitiger Eingabe vom 30. April 2019 (vgl. Ablauf der postalischen Abholfrist gemäss Beilage zur angefochtenen Verfügung) Beschwerde erhebt und den Ausstand von Einzelrichter B.________ gemäss vorinstanzlichem Antrag anbegehrt (KG-act. 1);
dass den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 2), jedoch keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 322 ZPO);
dass die Beschwerde gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, der Beschwerdeführer sich mit den Entscheidgründen, d.h. mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen muss, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war, und der Beschwerdeführer sich bei mehreren Begründungen der Vorinstanz mit allen auseinanderzusetzen hat, weil ansonsten die nicht gerügte Begründung stehen bleibt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 36 zu Art. 311 ZPO und N 15 zu Art. 321 ZPO; Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 f. zu Art. 311 und N 4 zu Art. 321 ZPO, vgl. auch Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO, wonach die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift jedenfalls nicht geringer sind als jene an eine Berufungsschrift);
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sollte einem Juristen wegen des Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ nicht passieren, ihm vorzuwerfen, er würde nicht belegen, dass die [vom Beschwerdeführer gegen den Einzelrichter] angestrengte Strafuntersuchung nicht rechtskräftig erledigt sei, die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zusätzlich ausführte, auch im Falle eines Weiterzugs würde sich an der Nichtanhandnahme nichts ändern, lasse doch die Kantonsgerichtsvizepräsidentin in ihrem Entscheid durchblicken, dass die Strafanzeige wegen nicht ersichtlicher strafrechtlicher Relevanz allenfalls gar schon von vornherein informell hätte zurückgewiesen werden können, die Vorinstanz des Weiteren festhielt, der Gesuchsgegner führe zudem glaubhaft aus, er könne mit einer Strafanzeige professionell umgehen und die Rechtsprechung eine Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson ohnehin nicht als Ausstandsgrund genügen lasse (E. 2.3.2 a) und sich der Beschwerdeführer mit diesen weiteren Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt;
dass der Beschwerdeführer zwar das Wort „belästigen“ im Zusammenhang mit einem Besuch der Gerichtsschreiberin im Scheidungsverfahren in der Wohnung der Tochter als zynisch bezeichnet, ohne jedoch daraus Rechtsfolgen abzuleiten, er zudem glaubt, dieser Ausstandsgrund sei nicht verwirkt, weil er kumulativ zu den noch nicht verwirkten Ausstandsgründen angeführt werde, er sich jedoch mit den Argumenten der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, das fragliche Ereignis gehe auf das Jahr 2011 zurück, der Vaterschaftsprozess sei bereits seit dem Jahre 2012 – damals noch unter der Nummer ZEV 2012 45 – anhängig, der Gesuchsgegner hätte diesen Befangenheitsgrund schon längst geltend machen müssen und die Befangenheit der Gerichtsschreiberin sei sowohl vom Einzelrichter des Bezirksgerichts March als auch vom Kantonsgericht abschlägig beurteilt worden sei (vgl. hierzu Beschluss ZK2 2012 57 vom 8. Januar 2013, E. 6a);
dass der Beschwerdeführer zwar die „Behauptung“, der Richter hätte keine Anzeige wegen falschen Urkunden erstatten müssen, als unzutreffend bezeichnet, dies als Begründung jedoch nicht ausreicht (Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO) und die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, es könne nicht Pflicht der Verfahrensleitung sein, eine Prozesspartei anzuzeigen, die nur „wahrscheinlich“ eine falsche Urkunde zu den Akten gereicht habe, die Echtheit der beiden unterschiedlichen und sich in wesentlichen Punkten widersprechenden Geburtsurkunden von C.________ derzeit Gegenstand einer professionellen Prüfung sei, bevor nicht zweifelsfrei feststehe, welche Urkunde formell wie auch inhaltlich richtig sei, die Vornahme einer solchen Anzeige viel eher den Anschein der Befangenheit des fallführenden Richters zu begründen vermöchte als deren Unterlassung, und sich der Beschuldigte auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt;
dass zusammenfassend auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass entsprechend diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 ff. BGG entsprechen.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichter B.________ (1/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (2/A), je unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 30. April 2019, sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü; im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
3. Juli 2019 sl