Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 16. Dezember 2019
ZK2 2019 32
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Tuggen vom 8. März 2019 [recte: 8. April 2019], STU 2019 6 und STU 2019 3);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ und B.________ reichten beim Vermittleramt Tuggen am 2. März 2019 (Unterschrift; Übergabedatum an die Schweizerische Post [vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO] unbekannt) ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ein (Vi-act. 1 und 3). Mit Verfügung vom 8. März 2019 lud der Vermittler die Parteien zur Schlichtungsverhandlung am 25. März 2019 vor (Vi-act. 4). Am 15. März 2019 forderte er A.________ und B.________ auf, innert Frist die für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erforderlichen Angaben und Belege einzureichen, wies sie an, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen und zitierte die Schlichtungsverhandlung ab (Vi-act. 5 und 5/1). Am 30. März 2019 unterzeichneten A.________ und B.________ je das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege (nachfolgend: URP-Formular) und liessen diese mit weiteren Unterlagen dem Vermittler zukommen (Postaufgabe der Eingabe von B.________ in Deutschland: 1. April 2019; Vi-act. 6 und 9).
Mit Verfügung vom 8. März 2019 (recte: 8. April 2019) wies der Vermittler das Gesuch von A.________ und B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung ab (KG-act. 1/1).
Dagegen erhoben A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 22. April 2019 (Ankunft Grenzstelle Schweiz: 27. April 209) Beschwerde u.a. mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung sei zu bewilligen (KG-act. 1).
Am 8. Mai 2019 reichte der Vermittler die Akten mit einem Kurzschreiben ein (KG-act. 4).
2. Vorab ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Eingaben an ein Gericht bzw. vorliegend an das Vermittleramt gelten an jenem Tag als eingereicht, an welchem sie dem Gericht (bzw. Vermittleramt) übergeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Mithin gilt weder das Datum der Unterzeichnung eines Schreibens noch die Übergabe an eine ausländische Post noch der Eingang beim Gericht bzw. Vermittleramt als Datum der Eingabe. Wird eine Sendung im Ausland aufgegeben, gilt als fristwahrendes Datum der Eingabe derjenige Tag, an welchem die Sendung der Schweizerischen Post (z.B. beim Grenzübertritt) zur Weiterleitung in Empfang genommen worden ist (Benn, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 9 zu Art. 143 ZPO).
In den Vermittlerakten befinden sich zwei Schlichtungsgesuche, welche am 2. März 2019 unterzeichnet wurden, deren Übergabedatum an die Schweizerische Post jedoch (weil der Briefumschlag nicht vorhanden ist) nicht nachvollzogen werden kann. Auf den Formularen vermerkt anscheinend der Vermittler das Eingangsdatum vom 6. März 2019, was jedoch wie erwähnt nicht als Eingabedatum einer Rechtsschrift gilt. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vermittler am 5. März 2019 der Beschwerdeführerin und der beklagten Partei eine eingeschriebene Sendung (möglicherweise die sich in den Akten befindende Vorladung vom 5. März 2019, Vi-act. 2) zuschickte (Post-Quittungen, Vi-act. 11), obwohl er das verfahrenseinleitende Schlichtungsgesuch erst einen Tag später, am 6. März 2019, erhielt (Vi-act. 1 und 3).
Weil die in Kopie vorliegenden Post-Quittungen der vom Vermittler korrekterweise eingeschrieben versandten Verfügungen vorhanden sind (Vi-act. 11), konnte immerhin festgestellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. KG-act. 1).
Schliesslich ist der Vermittler darauf hinzuweisen, dass sämtliche Akten chronologisch zu nummerieren und in einem Aktenverzeichnis einzutragen sind (vgl. § 76 Abs. 1 JG). Es ist festzuhalten, wer die Akten einreichte sowie an welchem Tag die Postaufgabe und der Eingang erfolgte (§ 76 Abs. 2 JG). Der Eingangsvermerk des Vermittlers ist so vorzunehmen, dass eindeutig erkennbar ist, dass dieser vom Vermittler stammt (z.B. mittels Stempel). Kopien bzw. Doppel von Eingaben sind als solche zu bezeichnen. Interne Akten des Vermittlers (z.B. informelle E-Mail-Korrespondenz, vgl. Vi-act. 9/10) sind in einem separaten internen Dossier abzulegen.
3. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Kantonsgericht (§ 12 Abs. 1 JG). Auf die Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege des Vermittlers ist demnach einzutreten.
a) Die Beschwerdeführer reichten das von beiden unterzeichnete Schlichtungsgesuch gemeinsam als klagende Partei ein (Vi-act. 1 und 3), was insbesondere bei Streitgenossenschaft (Art. 70 und 71 ZPO) zulässig ist. Der Vermittler trennte das Schlichtungsgesuch – ohne ersichtlichen Grund – im Sinne von Art. 125 lit. b ZPO in zwei Verfahren (STU 2019 3 und STU 2019 6), vereinigte diese jedoch wiederum in der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 125 lit. c ZPO) zur Erledigung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (angefochtene Verfügung). Die Beschwerde ist lediglich durch den Beschwerdeführer unterzeichnet (KG-act. 1). Unmittelbar vor der Unterschrift befindet sich eine Erklärung, wonach der Beschwerdeführer zukünftig beide Verfahren fortsetze, auch im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin. Er verweist dabei auf die beigelegte notarielle Vorsorgegeneralvollmacht vom 28. Dezember 2006 (KG-act. 1/2). Darin bevollmächtigt die Beschwerdeführerin sowohl ihren Sohn als auch ihren Ehemann, den Beschwerdeführer, sie je einzeln in allen ihren Angelegenheiten zu vertreten (§ 1 lit. A), insbesondere gegenüber Behörden (§ 1 lit. B Ziff. 1). Somit ist der Beschwerdeführer befugt, die Beschwerde auch im Namen der Beschwerdeführerin zu erheben.
b) Die Beschwerdeführer wollen nebst der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung eine „Dienstbeschwerde“ gegen den Vermittler erheben (KG-act. 1, Anträge). Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden (§ 86 Abs. 1 JG). Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden sind die Präsidenten der Bezirksgerichte (§ 33 Abs. 1 JG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (§ 89 JG). Obere Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht (§ 13 Abs. 1 JG). Die Beschwerdeführer hätten somit eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Vermittler zuerst beim zuständigen Bezirksgericht March einreichen müssen. Eine direkte Aufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht ist nicht zulässig. Auf die entsprechenden Anträge bzw. Ausführungen in der Beschwerde ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann (§ 85 JG, Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde).
c) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Verfahrensgegenstand des angefochtenen Entscheides war (vgl. das Novenverbot in Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist lediglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Bei diesem Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 181), welche die materielle Begründetheit der Klage nicht behandelt (Gschwend, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art 124 ZPO). Nicht einzutreten ist deshalb auf die „Anträge aus dem Vermittlungsverfahren“, welche in der Beschwerde zitiert werden (KG-act. 1, S. 2).
Die Beschwerdeführer verlangen die Auferlegung von Kostenvorschüssen zu Lasten von C.________ (beklagte Partei im Vermittlungsverfahren) für die Parteientschädigung sowie für die erstinstanzlichen Gerichtskosten
(KG-act. 1, Antrag Ziff. 6). Allfällige Kostenvorschüsse sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ausserdem könnten ein Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) oder eine Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) nur bei der klagenden Partei, d.h. bei den Beschwerdeführern, verlangt werden. Der Antrag ist somit unzulässig, sodass darauf nicht einzutreten ist.
Die Prozesskosten (bestehend aus den Gerichtskosten bzw. der Pauschale für das Schlichtungsverfahren und der Parteientschädigung, Art. 95 ZPO) sind von der jeweiligen Instanz (Vermittler oder erstinstanzliches Bezirksgericht) im Endentscheid aufzuerlegen (Art. 104 Abs. 1 ZPO), sodass im vorliegenden prozessleitenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht darüber zu entscheiden ist (vgl. KG-act. 1, Antrag Ziff. 8). Ebenso wenig können im derzeitigen Verfahrensstadium Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO; KG-act. 1, Anträge Ziff. 9 f.).
Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten steht nur den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Art. 12 StPO) und den Strafgerichten (Art. 13 StPO) zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung einer Schlichtungsbehörde (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO) können lediglich zivilrechtliche Angelegenheiten beurteilt werden (vgl. Art. 1 ZPO). Auf die Ausführungen zu angeblichen Straftaten muss daher nicht weiter eingegangen werden.
d) Die Beschwerdeführer beantragen, der Vermittler solle für befangen erklärt, ihm solle das Verfahren entzogen und die Sache solle an das Bezirksgericht March verwiesen werden (KG-act. 1, Anträge Ziff. 2 f.). Ausstandsgründe sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO) und die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer begründen die angebliche Befangenheit des Vermittlers mit keinem Wort. Ein Ausstandsgrund ist in keinerlei Weise ersichtlich. Auf diesen Antrag ist mangels Begründung nicht einzutreten (Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 18 zu Art. 312 ZPO).
e) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft also bloss die Rechtsanwendung mit voller Kognition. Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann wie erwähnt nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO).
4. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab, weil die einverlangten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer unvollständig seien (angefochtene Verfügung, KG-act. 1/1). Die Beschwerdeführer machen geltend, die eingereichten Unterlagen seien vollständig gewesen. Der Nachweis ihrer Mittellosigkeit sei mit dem amtlichen Bescheid betreffend Sozialhilfe (ALG II nach deutschem Recht), ihrer Obdachlosigkeit seit 1. Januar 2019 und den Kontennachweisen erbracht worden (KG-act. 1, S. 3). Damit rügen sie eine aktenwidrige, d.h. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO).
a) Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; BGE 135 I 221, E. 5). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO; ZK2 2017 37 vom 22. August 2017). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; BGE 124 I 2, E. 2a).
aa) Zum Vermögen reichte der Beschwerdeführer einen Kontoauszug der D.________ (Bank I) vom 27. März 2019 betreffend zwei Konti über
Fr. -287.12 und Fr. -41.15 (Vi-act. 9/7) sowie einen Kontoauszug der E.________ (Bank II) vom 27. März 2019 ohne Umsatzangabe in der vergangenen Woche (Vi-act. 9/8) ein. Die Beschwerdeführerin vermerkte auf dem URP-Formular „kein Vermögen Grundbesitz Fahrzeug Konto“ (Vi-act. 6, Formular S. 4). Die Beschwerdeführer haben offensichtlich kein Vermögen.
bb) Mit den beiden URP-Formularen (Vi-act. 6 und 9) gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend an, lediglich Sozialhilfe (ALG II, ohne Wohngeld) zu beziehen, über kein Vermögen zu verfügen, jedoch Schulden in unbekannter Höhe zu haben, seit 1. Januar 2019 obdachlos zu sein und sich zeitlich begrenzt in einer Behelfsbleibe aufzuhalten. Der Beschwerdeführer legte als Beleg für das Einkommen den Entscheid des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald vom 12. Dezember 2018 betreffend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei (Vi-act. 9/2). Demgemäss erhielten die Beschwerdeführer für den Zeitraum von Januar bis Juni 2019 je EUR 382.00. Die Mietkosten wurden gemäss Begründung (noch) nicht bezahlt, weil nicht bekannt war, wo sich die Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 aufhalten würden. Der von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid des Jobcenters Breisgau-Hochschwarzwald vom 20. Februar 2019 abgewiesen (Vi-act. 9/3). Anscheinend erhoben die Beschwerdeführer beim Sozialgericht Freiburg ein Rechtsmittel (Vi-act. 9/5 f.).
cc) Den Vermittlerakten sind keine Angaben oder Belege zum Bedarf der Beschwerdeführer zu entnehmen. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt zwar der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der gesuchstellenden Partei kommt aber eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, sodass es ihr obliegt, das Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO; EGV-SZ 2013, A.3.3, S. 28). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil BGer, vom 25. Februar 2015; 4A_563/2014, E.2.1.). Auch Bezüger von Sozialhilfe müssen grundsätzlich ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkommen und haben ihre finanziellen Verhältnisse dem Gericht darzustellen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 254). Denn die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützung durch wirtschaftliche Sozialhilfe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht identisch (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO).
Grundsätzlich hätten die Beschwerdeführer somit trotz Nachweises des Sozialhilfebezugs ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum darlegen und mit Unterlagen nachweisen müssen. Der zugesprochene Sozialhilfebeitrag von je EUR 382.00 für sechs Monate ist aber so gering, dass sie damit auch bei Berücksichtigung der bekanntermassen tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland ihren monatlichen Bedarf nicht zu decken vermögen. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO.
b) Nebst der Mittellosigkeit bedarf es der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zur Begründung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen ist ein Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Bühler, Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 228 zu Art. 117 ZPO; BGE 142 III 138, E. 5.1). Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit hat nach der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gegebenen Sach- und Rechtslage zu erfolgen (BGE 129 I 129, E. 2.3.1.; 125 II 265, E. 4b). Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (vgl. ZK2 2014 21, E. 2a). Auch im Schlichtungsverfahren bezieht sich die Nichtaussichtslosigkeit – wie im Gerichtsverfahren – auf das materielle Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch. Massgebend ist die Erfolgschance des Rechtsbegehrens als Aussicht, in der Sache zu obsiegen und nicht diejenige des Schlichtungsbegehrens als Aussicht auf Versöhnung im Rahmen eines Vergleichs (Urteil BGer 4D_67/2017 vom 22. November 2017, E. 3.2.2).
aa) Mit dem Schlichtungsgesuch beantragen die Beschwerdeführer zunächst die Herausgabe von EUR 100'000.00 an den Beschwerdeführer (Vi-act. 3, Rechtsbegehren Ziff. 1). Gemäss Gesuchsbegründung (Vi-act. 3, S. 3, „Rechtsbegehren“) sei die Rechtsgrundlage dieser Forderung die Vereinbarung vom 26./28. Februar 2018 zwischen der Gesuchsgegnerin und dem Beschwerdeführer, wonach dieser der Gesuchsgegnerin am 19. Februar 2018 einen Betrag von EUR 20'000.00 überwiesen habe. Die „Anlage“ werde
2-3 Monate dauern, woraufhin der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 100'000.00 erhalte, um selber in die „Anlage“ einzusteigen (Vi-act. 7/2). Bei dieser „Anlage/Investition“ dürfte es sich, soweit derzeit ersichtlich, um eine Art Darlehen des Beschwerdeführers an die Gesuchsgegnerin handeln, wobei der „Darlehensbetrag“ bzw. die „Investition“ nach 2-3 Monaten inklusive einem „Darlehenszins“ („Auszahlung“ gemäss „Konditionen“ in Vi-act. 7/5) von EUR 80'000.00 zurückzuerstatten gewesen sein sollen. Im Vergleich zum „Darlehensbetrag“ (Investition) scheint die „Zinshöhe“ (400 %) in einem offensichtlichen Missverhältnis zu stehen, sodass die Zulässigkeit der Zinsvereinbarung fraglich ist (vgl. zur Übervorteilung Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR; zum Höchstzinssatz von 18 % bei einem Darlehen ausserhalb des KKG: Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 11 zu Art. 313 OR). Somit besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsgegnerin in einem allfälligen Gerichtsverfahren entsprechende Einwände mit guten Erfolgschancen vorbringen könnte, weshalb der „Zinsforderung“ keine überwiegende Erfolgschance zugesprochen werden kann. Hingegen ist die Vereinbarung eines Rückzahlungstermins für den Darlehensbetrag nach 2-3 Monaten zulässig (vgl. Art. 318 OR). Die Forderung von EUR 20'000.00 scheint daher im Hinblick auf die Vereinbarung vom 26./28. Februar 2018 als glaubhaft. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Schlichtungsgesuchs ist folglich für den Betrag von EUR 80'000.00 als aussichtslos zu bezeichnen, für den Betrag von EUR 20'000.00 hingegen als aussichtsreich bzw. nicht aussichtslos.
bb) Sodann beantragen die Beschwerdeführer mit dem Schlichtungsgesuch die Herausgabe von EUR 350'000.00 an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 3, Rechtsbegehren Ziff. 2). Den Vermittlerakten ist im Gegensatz zur Forderung des Beschwerdeführers keine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchsgegnerin zu entnehmen. Die Beschwerdeführer begründen die Forderung von EUR 350'000.00 einerseits mit der Vereinbarung zwischen der Gesuchsgegnerin und F.________ vom 12. Oktober 2018 (Vi-act. 7/7), wonach letztere der Gesuchsgegnerin bei erfolgreichem Investment den Betrag von EUR 700'000.00 auszahle. In dieser Vereinbarung wird die Beschwerdeführerin aber weder als Vertragspartei noch als Begünstigte oder sonst wie erwähnt. Andererseits behaupten die Beschwerdeführer eine im Dezember 2018 erfolgte mündliche Vereinbarung, wonach die Beschwerdeführerin für ihr „Darlehen“ von EUR 3'500.00 den Betrag von EUR 350'000.00 zurückerhalten werde (vgl. Vi-act. 3, S. 3 „Rechtsbegehren“). Als Beweismittel für die mündliche Vereinbarung wird der Beschwerdeführer als Zeuge angerufen. Der Nachweis eines mündlichen „Darlehens“ einzig mit der Zeugenaussage des Lebenspartners der Beschwerdeführerin/Klägerin bzw. Gläubigerin dürfte schwierig sein. Schliesslich erscheint es äusserst fraglich, ob ein „Darlehenszins“ in zehnfacher Höhe des „Darlehensbetrages“ als zulässig zu erachten wäre (vgl. auch hier zur Übervorteilung Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR; zum Höchstzinssatz von 18 % bei einem Darlehen ausserhalb des KKG: Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar zum OR, 6. A., Basel 2015, N 11 zu Art. 313 OR). In einem allfälligen Gerichtsverfahren müsste somit auch betreffend die Forderung zugunsten der Beschwerdeführerin mit erfolgversprechenden Einwänden der Gesuchsgegnerin gerechnet werden, sofern überhaupt der Nachweis des „Darlehens“ gelingen würde. Der Forderung von EUR 350'000.00 können nur äusserst geringe Erfolgschancen zugesprochen werden, womit sie als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO gilt.
cc) Zusammenfassend muss das Schlichtungsgesuch beim derzeitigen Aktenstand aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Umfang von EUR 430‘000.00 als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO bezeichnet werden. Hingegen überwiegen die Erfolgschancen für den Betrag von EUR 20‘000.00, sodass diese Forderung nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO ist und die unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang gewährt werden kann.
c) Die Beschwerdeführer beantragen die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, S. 2; vgl. Vi-act. 1/1, 3/1). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, falls dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die mittellose Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsgegner auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sind, womit ihnen keine genauere Kenntnis des schweizerischen Rechtssystems zugemutet werden kann. Zudem ist der nicht als aussichtslos geltend gemachte Betrag (EUR 20‘000.00) für mittellose Parteien von einiger Bedeutung. Schliesslich ist beim inkriminierten „Darlehen“ von einem nicht ganz einfachen Konstrukt auszugehen. Deshalb erscheint der Beizug eines Rechtsbeistandes als notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen.
d) Zusammenfassend ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für den Betrag von EUR 20‘000.00 zu gewähren und im Übrigen abzuweisen. Nach definitiver Erledigung des Beschwerdeverfahrens wird der Vermittler für den restlichen Betrag der Forderung (EUR 430‘000.00) bei den Beschwerdeführern/Gesuchstellern einen Kostenvorschuss für die Schlichtungskosten einholen können (Art. 98 ZPO). Würde dieser auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, könnte der Vermittler im Umfang von EUR 430‘000.00 auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und das Verfahren lediglich für den Restbetrag (EUR 20‘000.00) fortführen.
5. Der Vermittler erwog in der angefochtenen Verfügung zusätzlich, dass (von den Beschwerdeführern) keine Zustelladresse in der Schweiz vorliege (angefochtene Verfügung). Die Beschwerdeführer machen geltend, als deutsche Staatsbürger, die sich weder über drei Monate in der Schweiz aufhielten noch in der Schweiz wohnhaft seien, hätten sie in der Schweiz keine Anschrift, weshalb sie die Beiordnung von Rechtsanwalt G.________ beantragt hätten (KG-act. 1, S. 4).
Vorab ist festzuhalten, dass die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz unabhängig vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO zu beurteilen ist und das Fehlen eines Wohnsitzes oder einer Zustelladresse in der Schweiz keinen entsprechenden Anspruch begründet.
a) Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Dieses Vorgehen hat den Zweck, allenfalls ungebührlich verzögernde und zeitraubende Verfahren für Zustellungen von Vorladungen, prozessleitenden Verfügungen und Entscheidungen im Ausland zu vermeiden und ermöglicht es somit, auch Verfahren, an denen im Ausland wohnhafte Parteien beteiligt sind, im Sinne des Beschleunigungsgebots zügig durchzuführen (Gschwend, a.a.O., N 2 zu Art. 140 ZPO).
b) Die Beschwerdeführer bezeichneten in den am 30. März 2019 unterschriebenen URP-Formularen kein Zustellungsdomizil (Vi-act. 6 und 9) und Rechtsanwalt G.________ teilte mit Schreiben vom 19. März 2019 mit, dass er keine der Parteien vertrete (Vi-act. 10). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Adresse der Beschwerdeführer in Deutschland war aber innert nützlicher Frist erfolgreich (Vi-act. 11, vgl. KG-act. 1, S. 1), sodass den Beschwerdeführern aus der fehlenden Bezeichnung eines Zustellungsdomizils kein Nachteil erwuchs. Deshalb sind die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht beschwert, d.h. sie haben kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, sodass auf die entsprechenden Ausführungen gar nicht eingetreten werden muss.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise (im Hinblick auf die Forderung von EUR 20‘000.00) gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entgegen dem erstinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde im Umfang von 95 % (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend EUR 430‘000.00 von EUR 450‘000.00), d.h. praktisch vollständig, sodass ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind und sie keinen Anspruch auf Entschädigung haben. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was die Beschwerdeführer nicht taten, sodass es bei der Kostenauferlegung bleibt;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Vermittleramtes Tuggen vom 8. April 2019 (STU 2019 3 und 6) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Den Gesuchstellern wird für das Schlichtungsverfahren STU 2019 3 und 6 beim Vermittleramt Tuggen die unentgeltliche Rechtspflege für den Betrag von EUR 20’000.00 gemäss Vereinbarung vom 26./28. Februar 2018 gewährt. In diesem Umfang wird ihnen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt.
Für den darüber hinaus gehenden Betrag wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 450‘000.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
18. Dezember 2019 kau