Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 26. September 2019
ZK2 2019 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________ Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Sicherheit für die Parteientschädigung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 12. April 2019, ZGO 2018 21);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Klage vom 18. Juni 2019 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Höfe was folgt (Vi-act. A/I):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Versprechen der Beklagten vom 6. Juli 2015 für die erste Tranche aus dem Kaufvertrag betreffend die Übertragung der ersten 80% der Aktien im Rahmen der Transaktion zur Übertragung der Inhaberschaft der H.________, einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Betrag von jedoch mindestens CHF 29’000’000, abzüglich einer früheren Schenkung in Höhe von CHF 4’000’000, also von mindestens CHF 25’000’000, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. November 2017, zu bezahlen.
2. Das Nachklagerecht des Klägers aus dem Versprechen der Beklagten vom 6. Juli 2015 für die zweite Tranche aus dem Kaufvertrag betreffend die dannzumalige Übertragung der letzten 20% der Aktien im Rahmen der Transaktion zur Übertragung der Inhaberschaft der H.________, sei vorzubehalten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
b) Am 21. Juni 2018 setzte der Vizegerichtspräsident der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort an (Vi-act. E2). Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 (Posteingang 9. Juli 2018) stellt diese folgendes Gesuch (Vi-act. D1):
1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für deren Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von CHF 1’750’000 zu leisten.
2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 21. Juni 2018 der Beklagten angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort sei mit Blick auf das Begehren gemäss Ziff. 1 einstweilen abzunehmen.
Eventualiter sei die mit Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 21. Juni 2018 der Beklagten angesetzte Frist zur Erstattung der Klageantwort um 30 Tage, d.h. unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis und mit 21. September 2018, zu erstrecken.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung einer Klageantwort vorläufig abgenommen und dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten angesetzt (Vi-act. D2), in welcher er am 17. September 2018 um Abweisung des Gesuchs um Parteikostensicherstellung ersuchte, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (Vi-act. D3). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 5. Oktober 2018, 16. Oktober 2018, 2. November 2018, 16. November 2018, 29. November 2018, 10. Dezember 2018 und 19. Dezember 2018 (Vi-act. D5 f. und D8-D12).
c) Mit Verfügung vom 12. April 2019 wies der Vizegerichtspräsident das Gesuch um Anordnung einer Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten verblieben bei der Hauptsache (Dispositivziffer 2).
d) Dagegen erhob die Beklagte am 25. April 2019 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. a) Es sei die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe vom 12. April 2019 (Verf. Nr. ZGO 2018 21) aufzuheben; und
b) es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2018 gutzuheissen und der Beschwerdegegner entsprechend zu verpflichten, für die mutmassliche Parteientschädigung der Beschwerdeführerin Sicherheit in der Höhe von CHF 1’750’000 zu leisten;
2. *eventualiter * sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.
Gleichzeitig beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (KG-act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2019 ersuchte der Kläger um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, eventualiter um deren teilweise Gutheissung und um Verpflichtung zur Leistung einer Sicherstellung der Parteientschädigung der Beklagten in der Höhe von Fr. 250'000.00. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (KG-act. 5).
Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2019 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest und präzisierte ihren prozessualen Antrag wie folgt (KG-act. 9):
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ggf. der Erfüllung der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung einstweilen keine Frist zur Klage-antwort anzusetzen.
Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 31. Mai 2019 sowie 6. und 19. Juni 2019 (KG-act. 11 f. und 14).
Mit Verfügung vom 2. August 2019 erkannte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zu, als die Vorinstanz angewiesen wurde, bis zum Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Frist zur Klageantwort anzusetzen (KG-act. 16).
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung, mit welcher der Vizegerichtspräsident das Gesuch der Beklagten um Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abwies. Gemäss Art. 99 ZPO kann die beklagte Partei unter den Voraussetzungen von Abs. 1 verlangen, dass die klagende Partei für ihre Parteikosten Sicherheit leistet. Bei der Leistung der Kaution für die Parteientschädigung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Entscheide über die Leistung von Sicherheiten ergehen als prozessleitende Entscheide bzw. in Form einer prozessleitenden Verfügung. Bei Zuständigkeit eines Kollegialgerichts kann der Entscheid über die Erhebung von Kautionen vom Kollegium oder auch von einem einzelnen Richter, an welchen die Prozessleitung delegiert wurde (vgl. Art. 124 Abs. 2 ZPO), erlassen werden (Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 171). Nebst berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheiden, Zwischenentscheiden und Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht auch andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Gemäss Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdelegitimiert ist nicht nur die zur Leistung einer Kaution verpflichtete Partei, sondern auch die den Antrag auf Kautionierung stellende beklagte Partei, falls dieser abgelehnt oder tiefer festgesetzt wurde (Zotsang, a.a.O., S. 174; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; Zotsang, a.a.O., S. 173).
3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (lit. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Die Beklagte stützt sich in ihrem Gesuch auf lit. a (und später zusätzlich auf lit. d).
a) Der Vorderrichter sprach sich für die Anwendung des summarischen Verfahrens und die Verhandlungsmaxime aus (vgl. angef. Verfügung E. 7-13, S. 8 ff.) – was unbestritten blieb − und hielt fest, der Kläger sei nicht mehr in Liechtenstein wohnhaft, sondern habe eine Wohnung in der Schweiz gemietet und diejenige in Liechtenstein aufgegeben, was sich aus der mit Gesuchsantwort eingereichten Anmeldebestätigung sowie der Bestätigung des ehemaligen Vermieters in Liechtenstein ergebe. Bei der letzteren handle es sich um ein zu berücksichtigendes echtes Novum. Ob auch das berufliche Leben des Klägers mittlerweile schwergewichtig in der Schweiz stattfinde, könne im Ergebnis offenbleiben, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ohnehin verspätet erfolgt und damit nicht zu hören seien. Da es nicht auf den subjektiven Willen ankomme, spiele die frühere Negierung einer Wohnsitznahme in der Schweiz durch den Kläger selber keine Rolle. Die Beklagte vermöge den fehlenden Wohnsitz in der Schweiz nicht nachzuweisen, obwohl ihr diesbezüglich die Behauptungs- und Beweislast obliege (angef. Verfügung E. 14, S. 11 f.). Ebenso verneinte der Vorderrichter das Vorliegen eines Kautionsgrundes nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO (vgl. angef. Verfügung E. 15, S. 12 ff.) sowie Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der vom Kläger ersuchten Fristerstreckung sowie der diesem von der Beklagten zur Last gelegten Umgehungsabsicht (vgl. angef. Verfügung E. 16, S. 149).
b) Die Beklagte macht mit Beschwerde diverse Rechtsverletzungen geltend. Der Gesuchsgegner, dem für die angebliche und plötzliche Wohnsitzverlegung die volle Behauptungs- und Beweislast obliege, habe mit seiner Gesuchsantwort bzw. bis zum Aktenschluss weder einen objektiv-physischen Aufenthalt in der Schweiz noch die subjektiv und objektiv erkennbare Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz als künftiger Lebensmittelpunkt behauptet und bewiesen. Die Anmeldebestätigung genüge zum Nachweis eines Wohnsitzes a priori nicht. Zudem handle es sich bei der (dubiosen und bestrittenen) Bestätigung des Vermieters vom 12. November 2018 um ein unzulässiges Novum und die allfällige Aufgabe der Wohnung in Liechtenstein per Ende Oktober 2018 indiziere a priori keine Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz. Ungeachtet dessen habe sie die fehlende Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz keineswegs nur in allgemeiner Weise darzulegen versucht. Noch mit Schreiben vom 13. März 2018 habe der Kläger eine Absicht dauernden Verbleibens trotz Wohnungsnahme in der Nähe der Tochter ausdrücklich verneint und in seiner Klage vom 18. Juni 2018 als Wohnsitz Liechtenstein angegeben. Er habe sich in der Schweiz mit blossen Umgehungsabsichten angemeldet, was die Absicht des dauernden Verbleibens ausschliesse und rechtsmissbräuchlich sei. Die bloss fiktive Wohnsitznahme lasse die Kautionspflicht nicht entfallen. Der Vorderrichter habe dabei die subjektive Absicht dauernden Verbleibens zu Unrecht als irrelevant angesehen. Der Kläger habe jahrelang Kontakt zur Tochter unterhalten, obwohl er zivilen und steuerlichen Wohnsitz sowie Büroräume in Liechtenstein gehabt habe. Seine Behauptungen zur angeblichen Gründung bzw. Mitgründung einer Zuger Gesellschaft seien sodann unsubstantiiert, tatsachenwidrig sowie verspätet. Weiter beanstandet die Beklagte die dem Kläger gewährten Fristerstreckungen und bejaht entgegen den vorderrichterlichen Erwägungen eine diesbezügliche Beschwer. Schliesslich moniert sie, eine Gefährdung ihrer Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO rechtsgenüglich behauptet und bewiesen zu haben und macht auch in diesem Zusammenhang diverse Rechtsverletzungen geltend.
c) Der Kläger hält dem entgegen, er habe die drei erforderlichen Nachweise (Anmeldebestätigung in Schindellegi, Aufenthaltsbewilligung, Abmeldebestätigung in Schaan FL) jeweils umgehend nach ihrem Vorliegen als echte neue Tatsachen vorgelegt. Es sei umfangreich dargelegt worden, dass seit März 2018 die Wohnungsmiete in Schindellegi erfolgt sei. Damals habe die Beklagte in einem anderen Zusammenhang selber eine Wohnsitznahme in Schindellegi vermutet, weshalb ihre Ausführungen rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich seien. Ebenso habe er sein immer intensiver werdendes Engagement im I.________ sowie seine Einsitznahme ins Organisationskomitee der J.________ aufgezeigt. Belegt sei auch, dass er bereits im August 2018 eine konkrete Beratung durch die K.________ zur geschäftlichen Neustrukturierung in der Schweiz gesucht habe. Es spreche kein Indiz gegen die Dauerhaftigkeit. Seine Tochter lebe hier, das gemeinsame Hobby verbinde sie, der I.________ sei sein soziales Zentrum geworden und die berufliche Situation habe sich in die Schweiz verlegt. Es halte ihn nichts in Liechtenstein, zumal er Vorarlberger sei. Es stelle sich die Frage, wo er wohnen solle, wenn der Wohnsitz in Schindellegi fiktiv sein soll. Der Vorderrichter habe die Beschwer der Beklagten bezüglich Fristerstreckung sodann zu Recht verneint; sie habe das Verfahren durch ständiges Replizieren selbst verzögert. Schliesslich verneint der Kläger das Vorliegen eines Kautionsgrundes nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO, welche Ausführungen vom Vorderrichter aus novenrechtlichen Gründen erst gar nicht zu hören gewesen wären.
d) aa) Aus Wortlaut und Zusammenhang von Art. 99 Abs. 1 lit. a und d ZPO ergibt sich, dass das Gesetz im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei ausgeht, die der beklagten Partei Anspruch auf Sicherstellung gibt, mit der die Gefährdung beseitigt wird, unter Vorbehalt der in Art. 99 Abs. 2 und 3 ZPO genannten Ausnahmen oder einer abweichenden staatsvertraglichen Regelung (BGer, Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 4.3). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), was voraussetzt, dass sie den in Frage stehenden Ort zu ihrem persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt machen will. Zwei Merkmale müssen mithin für die freiwillige Begründung eines Wohnsitzes erfüllt sein: ein tatsächlicher Aufenthalt von einer gewissen Dauer an einem bestimmten Ort als objektives äusseres Merkmal und die Absicht dauernden Verbleibens an dem betreffenden Ort als subjektives inneres Merkmal. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Die Absicht dauernden Verbleibens ist mit anderen Worten kein rein subjektiv bzw. voluntativ bestimmtes Tatbestandselement. Vielmehr muss sie, für Dritte erkennbar, aus den Umständen hervorgehen (BGE 134 V 236 E. 2.1 = Pra 98/2009 Nr. 39; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A. 2016, N 09.23 und 09.27). Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der betreffenden Person schliessen lassen und zu denen etwa das Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeht, ist dagegen eine Frage rechtlicher Natur bzw. Rechtsfrage (BGer, Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1).
bb) Für den Entscheid über die Sicherheitsleistung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung des entsprechenden Antrags
massgebend (Zotsang, a.a.O., S. 128; Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 6 zu Art. 99 ZPO; Kuster, in Baker & Mc Kenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, N 9 zu Art. 99 ZPO). Für das Vorliegen eines Kautionsgrundes trägt grundsätzlich der antragstellende Beklagte die Behauptungs- und Beweislast (Suter/von Holzen, a.a.O., N 16 zu Art. 99 ZPO). Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Er kann sich dabei auf die Vermutung berufen, dass ein einmal begründeter Wohnsitz fortdauert (Art. 24 Abs. 1 ZGB), und das Bestehen irgendeines Wohnsitzes beweisen (Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 23 ZGB). In seiner Klage führte der Kläger „E.________strasse xx, FL-9494 Schaan“ als seine Adresse auf (vgl. Vi-act. A/I). Auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung im Juli 2018 hatte der Kläger gemäss seinen Ausführungen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bzw. der angebliche Wohnsitzwechsel in die Schweiz soll im September 2018 erfolgt sein (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 16, S. 3). Bei dieser Sachlage ist vom Kläger zu verlangen, dass er die Begründung des neuen Wohnsitzes beweist (vgl. Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 23 ZGB mit Verweis auf BGE 77 II 17 f.; vgl. auch BGer, Urteil 2C_175/2008 vom 22. August 2008 E. 4; Schmid/Schmid, Der Kautionsgrund bei der zivilprozessualen Sicherstellung der Parteientschädigung, in: AJP 5/2016, S. 679 f.). Die Behauptungs- und Beweislast für den Wohnsitzwechsel resp. die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz liegt damit entgegen den vorderrichterlichen Erwägungen a priori beim Kläger.
cc) Der Kläger reichte mit seiner Stellungnahme vom 17. September 2018 eine Anmeldebestätigung der Gemeinde Feusisberg vom 12. September 2018 zu den Akten, gemäss welcher er per 1. September 2018 vom Fürstentum Liechtenstein an die G.________strasse yy in 8834 Schindellegi gezogen sein soll (Vi-act. D3 inkl. D3.1). Der Vorderrichter ging gestützt auf diese sowie die vom Kläger mit Stellungnahme vom 16. November 2018 eingereichte Bestätigung des (ehemaligen) Vermieters in Liechtenstein, wonach der Kläger die dortige Wohnung im Laufe des Septembers ausgeräumt und gemäss vereinbarter Kündigungsfrist per 31. Oktober 2018 in ordnungsgemässem Zustand an ihn zurückgegeben habe und sich alle ausgehändigten Schlüssel in seinem Besitz finden würden (vgl. Vi-act. D9.3), vom Wohnsitz des Klägers in Schindellegi aus. Die Beklagte bezeichnet letztere Beilage als unzulässiges Novum, welches nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, da sie nach Aktenschluss eingereicht worden sei. Im summarischen Verfahren ist nebst dem Gesuch (Art. 252 ZPO) und der Stellungnahme (Art. 253 ZPO) grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen. Dies schliesst nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Es besteht jedoch kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern und der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 144 III 117 E. 2.1 und 2.2, S. 118). Den Parteien steht indes gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 E. 2.1, S. 118; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 10 E. 4.3-4.7). Das Gericht kann zur Wahrung des (unbedingten) Replikrechts einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.2; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer, Urteil 9C_367/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2). Vorliegend setzte der Vorderrichter weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung an, sondern er stellte dem Kläger die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenseite einzig zur Kenntnisnahme zu (vgl. Vi-act. E 10 f., E13 und E15). Die Stellungnahme des Klägers vom 16. November 2018, mit welcher er die Bestätigung seines ehemaligen Vermieters zu den Akten reichte, erfolgte im Rahmen seines Replikrechts (vgl. Vi-act. D9 inkl. D9.3). Die Frage des Zeitpunktes des Aktenschlusses im summarischen Verfahren bzw. inwieweit Art. 229 ZPO im Summarverfahren greift (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2, mit Verweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen), kann vorliegend offengelassen werden. Die Bestätigung des Vermieters datiert zwar vom 12. November 2018. Der Kläger brachte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 vor, dass sich in Liechtenstein keine privaten Gegenstände mehr, sondern nur noch das Büro der F.________ befinden würde (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 15, S. 3). Er liess es aber bei dieser Behauptung bewenden. Inwiefern es ihm damals oder insbesondere mit Gesuchsantwort noch nicht möglich war, die besagte Bestätigung beizubringen oder zumindest deren Einreichung in Aussicht zu stellen, erwähnt der Kläger nicht. Oder anders gesagt, legt der Kläger die Novenberechtigung nicht näher dar, sondern er hielt lediglich fest, die neue Tatsache, dass er über keine Wohnung in Schaan FL verfüge, sei seit der letzten Stellungnahme eingetreten (vgl. Vi-act. D9 Ziff. 3, S. 1 f.). Ungeachtet dessen lässt sich aus der Kündigung bzw. Rückgabe der Wohnung in Liechtenstein an den Vermieter für einen Wohnsitz in Schindellegi kein tatsächlicher Aufenthalt und keine Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB ableiten. Ebenso wenig reicht die formelle Anmeldung bzw. die Hinterlegung der Schriften bei einer Gemeinde für die Begründung eines Wohnsitzes aus. Zu den (nicht einzeln, vielmehr in einem gewissen Zusammenspiel) massgebenden äusseren Umständen für die Absicht dauernden Verbleibens gehören zwar unter anderem der Abschluss eines langjährigen Mietvertrages, die Schriftenhinterlegung am betreffenden Ort, der Erwerb der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sowie Mitgliedschaften in Ortsvereinen (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 09.28). Es handelt sich hierbei aber lediglich um Indizien für eine entsprechende Absicht (Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N 23 zu Art. 23 ZGB). Demzufolge stellt auch die Anmeldung in der Gemeinde Feusisberg nur ein Indiz für das Vorliegen eines dortigen Lebensmittelpunktes dar (vgl. BGer, Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.2.1). Entscheidend kommt vorliegend hinzu, dass der Kläger in seiner Stellungnahme vom 17. September 2018 einzig festhielt, er habe, wie seit längerer Zeit geplant, in der Schweiz Wohnsitz genommen, um die Betreuung der gemeinsamen Tochter vereinfachen zu können. Näher begründete er den angeblichen Wohnsitzwechsel nicht. So lässt sich gestützt auf sein Vorbringen nicht feststellen, dass er seine intensivsten gesellschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen neu in Schindellegi unterhält (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 09.24). Jedenfalls lässt der Umstand, dass seine Tochter ebenfalls in Schindellegi in der Nähe wohnt, nicht ohne weiteres hierauf schliessen; erst recht nicht in Anbetracht dessen, dass er die Wohnung in Schindellegi bereits im März 2018 angemietet haben will und dennoch Schaan FL als seinen Wohnsitz deklarierte. In Anbetracht dieser Sachlage kann der Beklagten nicht angelastet werden, sie habe lediglich in allgemeiner Weise darzulegen versucht, weshalb der Kläger ihrer Ansicht nach über keine Absicht dauernden Verbleibens bzw. über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfüge, zumal sie die Behauptungs- und Beweislast nach dem Gesagten gerade nicht trifft.
Auf entsprechende Einwände der Beklagten hin (vgl. Vi-act. D5 Ziff. 2 ff., S. 4 ff.) bestritt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 einen Lebensmittelpunkt in Liechtenstein. Weder das Privat- noch das Geschäftsleben würden dort noch stattfinden; in Liechtenstein würden sich keine privaten Gegenstände mehr befinden, sondern nur noch das Büro von der F.________. Durch sein grosses Engagement im I.________ habe sich sein Beziehungs- und Lebensumfeld immer mehr nach Schindellegi verlagert. Zudem sei er Mitglied des Organisationskomitees der J.________ für Kinder. Ausschlaggebend sei aber letztlich gewesen, dass er mit L.________ ein Blockain-Unternehmen in M.________ mitaufgebaut und dort als Head of Investor Relation fungiere, welches kurz vor der Gründung stehe (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 6 ff., 15, S. 2 f. inkl. Belege). Auf diese Argumente ging der Vorderrichter zu Recht nicht ein, zumal das Gesuch im summarischen Verfahren „vollständig“ sein muss. Die Parteien haben dem Gericht den Sachverhalt im Gesuch bzw. in der ersten Stellungnahme zu diesem beizubringen. Auch das Replikrecht dient nicht der Vervollständigung des Gesuchs resp. deren Beantwortung (vgl. u.a. Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., N 20 zu Art. 257 ZPO, wonach mittels Replikschrift neue Tatsachen und Beweismittel nicht unbeschränkt eingereicht werden können). Bezüglich der am 16. Oktober 2018 eingereichten Aufenthaltsbewilligung B (Einreisedatum: 1. September 2018; Gültigkeitsdauer: bis 31. August 2023; vgl. Vi-act. D6.1) äussert sich der Kläger weder zum konkreten Ausstelldatum noch legt er eine Novenberechtigung dar – zumindest reicht „Inzwischen … ausgestellt‟ hierfür nicht aus −, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 6, S. 2). Ebenso wenig erklärte der Kläger, weshalb der Mailverkehr mit dem Einwohneramt (Vi-act. D6.2) und betreffend J+S-Kurs (Vi-act. D6.3), die Aufstellung des Organisationskomitees der J.________ (Vi-act. D6.4), das „L.________‟ (Vi-act. D6.5), der Facebook-Eintrag (Vi-act. D6.6) sowie der Mailverkehr mit N.________ (Vi-act. D6.7) nicht bereits früher hatten eingereicht werden können, weshalb auch diese Belege keine Berücksichtigung zu finden haben (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 9 ff., S. 2 ff.). Nicht anders verhält es sich mit den am 16. November 2018 ins Recht gelegten Unterlagen samt neuen Vorbringen (vgl. Vi-act. D9 inkl. D9.1 ff.), wobei namentlich die Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Schaan vom 28. September 2018 den angeblichen Wegzug des Klägers auf den 31. August 2018 datiert und spätestens mit der Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 hätte eingereicht werden können.
Mangels (rechtzeitig behaupteter) tatsächlicher Gegebenheiten, aus denen objektiv die Absicht dauernden Verbleibens in Schindellegi hervorgeht, kann der rechtlichen Schlussfolgerung des Vorderrichters, wonach der Kläger seinen Wohnsitz in Schindellegi hat, mithin nicht gefolgt werden. Insbesondere ist die Bestätigung des Vermieters des Klägers (Vi-act. D9.3) aus novenrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen und die Behauptungs- und Beweislast bezüglich des Wohnsitzwechsels ist wie erwähnt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit eine tatsächliche Feststellung unter Verletzung rechtlicher Bestimmungen erfolgte, liegt ein Fall unrichtiger Rechtsanwendung vor (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO; Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO). Zu beachten ist auch, dass nicht leichthin angenommen werden darf, eine Person begründe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz, wenn sie ihren Wohnsitz verlässt; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben (BGer, Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1). Vorliegend lässt sich aus der Stellungnahme des Klägers vom 17. September 2018 nicht einmal entnehmen, ob er die Wohnung in Schaan FL gekündigt hatte oder beabsichtigte zu kündigen etc. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der beklagtische Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 8. März 2018 an die Gegenseite lediglich erwähnte, der Kläger habe der Nanny der Beklagten mitgeteilt, er habe nun Wohnsitz an der G.________strasse yy in Schindellegi genommen (Vi-act. D5.1), was vom Adressaten mit Schreiben vom 13. März 2018 klar verneinte wurde. So hielt der klägerische Rechtsvertreter fest, er habe einzig eine Wohnung in Schindellegi genommen – und nicht den Wohnsitz verlegt −, um die zeitraubenden Hin- und Herfahrten während den Betreuungszeiten und im Zusammenhang mit dem von O.________ so geliebten Hobby (Skifahren) zu vermeiden (Vi-act. D5.2). Schliesslich sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, unerheblich. So kann beispielweise einer Person, welche ihren effektiven Lebensmittelpunkt dauernd an einen Ort verlegt, um an diesem eine Scheidungsklage einzureichen, nicht entgegengehalten werden, sie hätte bloss Aufenthalt zu einem Sonderzweck. Das Motiv ist jedoch Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Staehelin, a.a.O., N 24 zu Art. 23 ZGB).
dd) Nach dem Gesagten war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung des beklagtischen Gesuchs davon auszugehen, dass sich der verfahrensrechtliche Wohnsitz des Klägers nach wie vor in Schaan FL befand, weshalb der Kautionsgrund nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt war, zumal keine Ausnahme nach Art. 99 Abs. 3 ZPO oder eine abweichende staatsvertragliche Regelung vorliegt (vgl. Suter/von Holzen, a.a.O., N 22 zu Art. 99 ZPO).
e) Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen:
aa) Die Beklagte stützte sich erstmals in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 auf den Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO und erwähnte zum ersten Mal angebliche fehlende persönliche oder berufliche Bindungen an einen Ort sowie fehlende finanzielle Mittel des Klägers zur Bezahlung der verlangten Sicherstellung oder Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens bzw. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Klägers (vgl. Vi-act. D5 Ziff. 22 ff., S. 8 f.). Der Vorderrichter prüfte das Vorliegen eines Kautionsgrundes, ohne auf die Novenfrage einzugehen. Die Beklagte legte indes keine Novenberechtigung dar. So erklärte sie nicht, ihr wäre bei Gesuchseinreichung nicht bekannt gewesen, dass der Kläger angeblich keine persönlichen oder beruflichen Bindungen an einen Ort habe, keiner geregelten Arbeit nachgehe, nicht annähernd über ein Vermögen im Umfang der beantragten Kaution verfüge und entgegen seinen Pflichten bis heute keine Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bezahle. Auf jeden Fall konnte der alleinige Umstand, dass der Kläger einen ausländischen Wohnsitz überraschend bestritt, nicht als Berechtigung für eine Ausweitung der tatsächlichen Vorbringen und in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung eines weiteren Kautionsgrundes (lit. d) dienen, wenn die Beklagte sich bereits im Gesuch auf beide Gründe hätte stützen können. Im Beschwerdeverfahren bringt die Beklagte auf entsprechende Einwände des Klägers hin (KG-act. 5 Ziff. 3, S. 6, und Ziff. 13, S. 9) vor, der Kläger habe sich erst mit der Gesuchsantwort auf die notfallmässig arrangierte Schriftenverlegung in die Schweiz berufen, welches Novum auf eine persönlich-berufliche Instabilität und finanzielle Engpässe hingewiesen habe, auf welche sie unter Anführung des Kautionsgrundes des Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO replicando habe eingehen müssen und dürfen (KG-act. 9 Ziff. 22, S. 7). Inwieweit die Wohnsitzverlegung zu den neuen Behauptungen Anlass gegeben haben soll bzw. weshalb der alleinige Wohnsitzwechsel auf finanzielle Probleme des Klägers oder andere Instabilitäten hätte hinweisen sollen, erläutert die Beklagte indes nicht näher und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann in dem erstmals mit Stellungnahme vom 2. November 2018 behaupteten fehlenden Zahlungswillen des Klägers ein zulässiges Novum erblickt werden, zumal sich die Beklagte mit keinem Wort dazu äussert, dass ihr die Gründe für die unterbliebenen Unterhaltszahlungen nicht bekannt gewesen wären; sie führt einzig aus, dass die ausdrückliche Verweigerung des Klägers zur Bezahlung der gerichtlich festgelegten und fälligen Unterhaltszahlungen (vgl. Vi-act. D6 Ziff. 20, S. 4) ein echtes Novum sei (vgl. KG-act. D8 Ziff. 44 ff., S. 12 f.). Demzufolge erfolgten die Vorbringen der Beklagten zu Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO verspätet, weshalb sie nicht zu berücksichtigen gewesen wären.
bb) Im Weiteren beanstandet die Beklagte die dem Kläger vom Vorderrichter für die erste Stellungnahme insgesamt eingeräumte Frist von rund zehn Wochen. Indem der Vorderrichter eine Beschwer der Gegenpartei im Zusammenhang mit einer Fristerstreckung verneinte, habe er Art. 144 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt. Bei Entscheiden über die Bewilligung von Fristerstreckungsgesuchen handelt es sich um prozessleitende Entscheide, welche nur dann eigenständig mit Beschwerde anfechtbar sind, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Jenny/Jenny, in: Gehri/Jent Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, N 6 zu Art. 144 ZPO). Dass der Gegenpartei im Falle der Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs eine Beschwer zu deren Anfechtung zukommt, wird in der Lehre – teilweise abgesehen von Ausnahmefällen der Rechtsverzögerung – mehrheitlich verneint (Benn, Basler Kommentar, a.a.O., N 15 zu Art. 144 ZPO; Frei, Berner Kommentar, 2012, N 21 zu Art. 144 ZPO; Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 144 ZPO; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 27 zu Art. 144 ZPO; a.A. Jenny/Jenny, a.a.O., N 6 zu Art. 144 ZPO mit Verweis auf OGer ZH vom 15. Juli 2014 E. 1.2). Selbst wenn aber die Möglichkeit der Anfechtung der Gewährung einer Fristerstreckung – oder einer Fristansetzung − durch die Gegenpartei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bejaht würde, hat die Beklagte weder die Verfügung vom 10. Juli 2018 (Vi-act. D2) noch die mit Verfügung vom 4. September 2018 bis 20. September 2018 gewährte Fristerstreckung (vgl. Vi-act. E6) innert zehn Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) angefochten. Ebenso wenig erhob sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Im Übrigen bedeutet eine Verzögerung des Verfahrens allein keinen relevanten Nachteil (Sterchi, Berner Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Daran vermag der Umstand, dass der Kläger sich während der gewährten Fristerstreckung in der Gemeinde Feusisberg angemeldet haben soll, nichts zu ändern. Abgesehen davon wird die richterliche Frist vom Gericht grundsätzlich nach seinem pflichtgemässen Ermessen angesetzt (Ernst/Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, 2013, N 29 f.). Selbst wenn der Vorderrichter bei der erstmaligen Fristansetzung die Gerichtsferien trotz des summarischen Charakters berücksichtigte, hat er mit der am 10. Juli 2018 angesetzten Frist sowie der gewährten Fristerstreckung insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Frage der Sicherheitsleistung nicht von hoher Dringlichkeit war, sein Ermessen nicht überschritten. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei ist sodann selbst bei über das Übliche hinausgehenden Fristerstreckungen nicht praktikabel (vgl. OGer ZH, Urteil PF140019-O/U vom 15. Juli 2014 E. 1.2).
4. Die Beklagte verlangt eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'750'000.00. Der Kläger ersucht (eventualiter) um Verpflichtung zur Leistung von Fr. 250'000.00.
a) Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Eine Streitsache ist spruchreif, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist bzw. die korrekte Rechtsanwendung durch die Rechtsmittelinstanz keiner zusätzlichen Abklärung bedarf (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO; Gehri, in: Gehri/Jent Sørensen/Sarbach, a.a.O., N 5 zu Art. 327 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt nur, soweit nötig (Spühler, a.a.O., N 8 zu Art. 327 ZPO). Die Streitsache ist namentlich dann nicht spruchreif, wenn die Rechtsmittelinstanz auch als Berufungsinstanz nicht selbst entscheiden könnte und somit dann, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO) sowie beim Vorliegen schwerer Verfahrensmängel (Sterchi, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 327 ZPO).
Die vorliegende Streitsache ist spruchreif, da alle für die Bestimmung der Höhe der Kaution notwendigen Grundlagen vorliegen und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Die Parteien haben sich bereits vor erster Instanz zur Kautionshöhe umfassend äussern können bzw. geäussert und forderten in erster Linie einen reformatorischen Entscheid, weshalb im Sinne der Prozessökonomie von einer Rückweisung des Prozesses abzusehen ist.
b) aa) Die Kaution hat die mutmassliche Parteientschädigung sicherzustellen. Bei der Festlegung deren Höhe hat sich das Gericht grundsätzlich am anwendbaren Anwaltstarif zu orientieren, verfügt aber über einen Ermessensspielraum. Da die Kaution nachträglich erhöht werden kann (Art. 100 Abs. 2 ZPO), ist bei der Bemessung der Sicherheit Zurückhaltung zu üben und es sind nicht alle Eventualitäten und Zuschläge zu berücksichtigen (Suter/von Holzen, a.a.O., N 6 und 8 zu Art. 100 ZPO). Der Streitwert in der Hauptsache beläuft sich vorliegend unbestrittenermassen auf Fr. 25'000.00 (vgl. Vi-act. A/I, S. 2; Vi-act. D/1 Ziff. 6, S. 3 f.; KG-act. 1 Ziff. 65, S. 23; KG-act. 5 Ziff. 20, S. 11). Bei einem Streitwert von über Fr. 1'000'000.00 beträgt das Grundhonorar eines Rechtsanwaltes für die Führung von Zivilprozessen vor erster Instanz 1-3.5 % des Streitwertes (§ 8 Abs. 2 GebTRA) und liegt damit – unter Vorbehalt von § 16 GebTRA – zwischen Fr. 250'000.00 und Fr. 875'000.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstsätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss. (§ 16 Abs. 1 GebTRA).
bb) Nach Ansicht der Beklagten ist zum einen vom Höchstsatz von 3.5 % auszugehen und dieser zum anderen gestützt auf § 16 Abs. 1 GebTRA um 100 % zu erhöhen. Die Wichtigkeit der Streitsache ergebe sich bereits aus dem sehr hohen Streitwert sowie dem Nachklagevorbehalt gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens. Weiter unterschlage die rudimentäre Klageschrift, dass die Beklagte das als Klagefundament angerufene Schenkungsversprechen längst wegen Übervorteilung und Willensmängeln angefochten habe (mit Verweis auf Vi-BB 2). Damit zeichne sich zunächst ein aufwändiges Beweisverfahren (inkl. Zeugeneinvernahmen etc.) über das Beziehungsverhalten des Klägers und die psychische Verfassung der Beklagten im Zeitraum der Einforderung des Schenkungsversprechens ab, welches mehrere Verhandlungen in Anspruch nehmen dürfte. Ebenso würden voraussichtlich die vom Kläger zur Rechtfertigung seiner Geldforderung behaupteten „Leistungen‟ insbesondere im Zusammenhang mit dem internationalen Verkauf eines ausländischen Fussballclubs zum Beweisthema werden. Weiter soll gemäss Klageschrift das Quantitativ der Klage im Rahmen eines komplexen Beweisverfahrens vermittels Edition überwiegend fremdsprachiger Dokumente erst noch erstellt und berechnet werden. Über die in der Klage angeführte internationale Verkaufstransaktion und die behauptete (Teil-)Mitwirkung des Klägers an dieser würden umfangreiche Unterlagen in englischer Sprache zu bearbeiten sein (vgl. Vi-act. D1 Ziff. 6 ff., S. 3 ff.).
Der Kläger bestreitet die Erforderlichkeit von Zeugenbefragungen. Ebenso wenig seien irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit dem internationalen Verkauf eines ausländischen Fussballclubs nachzuweisen, was nicht einmal behauptetermassen der Fall sei. Die „überwiegend fremdsprachigen Dokumente‟ könne die Beklagte sodann selber einreichen, welche sicherlich einfach und günstig zu übersetzen seien, da es nur noch um die Zahlen an sich gehe; der Inhalt jener Verträge sei nie bestritten worden. Es handle sich um einen materiell sehr einfachen Fall und beweismässig einfach erstellten Sachverhalt, der mit zwei, drei zusätzlichen Dokumenten seitens der Beklagten abgeschlossen werden könne (vgl. Vi-act. D3 Ziff. 2 und 3, S. 1 f.). Im Beschwerdeverfahren bezeichnet er eine Parteikostensicherstellung in der Höhe von Fr. 250'000.00 gestützt auf den erforderlichen tatsächlichen Aufwand als angemessen (vgl. KG-act. 5 Ziff. 20 ff., S. 11).
cc) Der vorliegenden Streitsache liegt ohne Zweifel ein sehr hoher Streitwert zugrunde. Für die Bemessung der Sicherheitsleistung ist indes nicht einfach auf das mathematische Verhältnis zwischen Streitwert und Entschädigung abzustellen, sondern insbesondere dem mutmasslichen Aufwand der beklagtischen Seite Rechnung zu tragen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist gestützt auf die Klage weder von einem besonders umfangreichen Aktenmaterial noch, abgesehen vom Kaufvertrag, von etlichen in Fremdsprache abgefassten Akten auszugehen. Ebenso wenig ist bereits im jetzigen Verfahrensstadium ein zeitintensives Beweisverfahren offenkundig, zumal von der Beklagten auch nicht näher auf die mögliche Anzahl der zu befragenden Personen eingegangen wird. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass sich im Verlaufe des Prozesses das Verfahren doch als aufwendig herausstellen wird. Diesem Umstand kann alsdann immer noch mit einer Erhöhung der Sicherheitsleistung (Art. 100 Abs. 2 ZPO) Rechnung getragen werden. Folglich ist beim heutigen Stand des Verfahrens sowohl eine Erhöhung im Sinne von § 16 GebTRA des gestützt auf § 8 Abs. 2 GebTRA ermittelten Höchstansatzes als auch die blosse Annahme von letzterem abzulehnen. Vielmehr erscheint es zurzeit sachgerecht, für die mutmassliche Parteientschädigung die Sicherheitsleistung ausgehend von der Grundgebühr von Fr. 250'000.00 auf gerundet Fr. 270'000.00 (inkl. 7.7 % MWST) festzulegen.
c) Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen resp. ist diese insoweit gutzuheissen, als der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten für die mutmassliche Parteientschädigung eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 270'000.00 zu erbringen. Im darüberhinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. Sachgerecht erscheint aber, die Fristansetzung zur festgesetzten Sicherheitsleistung durch den vorinstanzlichen verfahrensleitenden Richter anordnen zu lassen.
5. a) Im grundsätzlich kassatorischen Beschwerdeverfahren fehlt eine analoge Bestimmung zu Art. 318 Abs. 3 ZPO. Ist die Sache aber spruchreif bzw. bei einem reformatorischen Entscheid hat die Beschwerdeinstanz auch über die erstinstanzlichen Prozesskosten zu entscheiden (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 2 [Fn 4] zu Art. 104 ZPO).
Gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung verbleiben die Gerichtskosten gestützt auf Art. 104 Abs. 1 ZPO (vgl. angef. Verfügung E. 18, S. 15) bei der Hauptsache. Nach dem Dafürhalten der Beklagten würden die Kosten des Verfahrens betreffend Sicherstellung der Prozessentschädigung unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens dem Kläger aufzuerlegen sein, weil dieser für die absurde Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens und die Menge von Rechtsschriften verantwortlich sei (vgl. KG-act. 1 Ziff. 11, S. 6 f.). Eine Rüge an den Vorderrichter, nämlich dass er den Kostenentscheid zu Unrecht nicht fällte bzw. bereits darüber hätte entscheiden müssen, kann in diesem Vorbringen nicht erblickt werden. Und selbst wenn, gilt zu beachten, dass in der Lehre zwar auch die Ansicht vertreten wird, dass im Einzelfall die Prozesskosten bereits in einer prozessleitenden Verfügung festgesetzt und verteilt werden können, so z.B. im Falle unnötiger Prozesskosten nach Art. 108 ZPO (Zotsang, a.a.O., S. 187 mit Verweisen), eine Pflicht hierzu ergibt sich aus dem Gesetz indes nicht. Eine Anpassung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung drängt sich vorliegend nicht auf.
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Parteien zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dabei ist der grundsätzliche Entscheid über die Berechtigung der Sicherstellung stärker zu gewichten als der zu leistende Betrag (BGer, Urteil 4A_207/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1, unter der Anmerkung, dass dies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei, ausdrücklich vorgesehen sei; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 6 zu Art. 106 ZPO; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. 2017, N 50 mit dem Hinweis in Fn 152, dass auch Art. 107 Abs. 2 lit. a ZPO in diese Richtung ziele; vgl. auch Geiser, Basler Kommentar, 3. A. 2018, N 13 zu Art. 66 BGG). Da die Voraussetzungen zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten erfüllt sind bzw. der Kläger zur Leistung einer solchen zu verpflichten ist, dem Antrag der Beschuldigten bezüglich der Kautionshöhe aber nicht vollumfänglich zu folgen ist, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten aufzuerlegen. Im gleichen Verhältnis ist die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 (§ 12 GebTRA). In Anbetracht der Wichtigkeit der Streitsache und dem notwendigen Aufwand sowie dessen, dass sich keine schwierigen juristischen Fragen stellten, ist von einer Parteientschädigung von ermessensweise je Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen, sodass der Kläger die Beklagte für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen hat;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 12. April 2019 aufgehoben und der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die mutmassliche Parteientschädigung eine Sicherheit im Umfang von Fr. 270'000.00 zu leisten. Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt.
2. Die Fristansetzung zur Leistung der Sicherheit gemäss Dispositivziffer 1 erfolgt durch den Vizegerichtspräsidenten oder den verfahrensleitenden Richter am Bezirksgericht Höfe.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu 3/4 (Fr. 1‘125.00) dem Kläger und zu 1/4 (Fr. 375.00) der Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beklagten in gleicher Höhe bezogen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘125.00 zu bezahlen.
4. Der Kläger hat die Beklagte für das Beschwerdeverfahren reduziert mit Fr. 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
6. Zufertigung an B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
8. Oktober 2019 kau