Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Juni 2019
ZK2 2019 30
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, bestehend aus: C.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, D.________, Kläger und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch D.________,
betreffend
Forderung (Mietrecht; Entscheid Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz)
(Beschwerde gegen das Urteil der Schlichtungsbehörde im Mietwesen vom 8. April 2019, 01 2019 06);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Eingabe datiert vom 17. April 2019 (Postaufgabe: 25. April 2019) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Schwyz „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen das Urteil der Schlichtungsbehörde im Mietwesen vom 8. April 2019 erhob (KG-act. 1);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin (u.a.) weder Anträge noch eine rechtsgenügende Begründung enthielt, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. April 2019 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmittelfrist ihre Eingabe vom 17. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verbessern und unterzeichnet dem Kantonsgericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(KG-act. 2);
dass der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 29. April 2019 zudem Frist bis 16. Mai 2019 angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu leisten mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten werde (KG-act. 3);
dass die Beschwerdeführerin innert Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb ihr am 22. Mai 2019 eine Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 bis 6. Juni 2019 angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 10);
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 22. Mai 2019 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, obwohl sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, weshalb die Sendung mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 31. Mai 2019 als zugestellt galt (KG-act. 11);
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete (vgl. KG-act. 12);
dass davon abgesehen die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist dem Kantonsgericht auch keine verbesserte Rechtsmit-teleingabe einreichte;
dass androhungsgemäss – mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 und mangels Vorliegen einer verbesserten Beschwerdeschrift – auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. 41 Abs.1 JG) nicht einzutreten ist;
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, aber keine Prozessentschädigung zu sprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an den Vertreter der Beschwerdegegner (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
25. Juni 2019 sl