Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 23. April 2019
ZK2 2019 2 und 3
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, und/oder vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
und
F.________, vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Vollstreckung Kindesrückführung (Kostenentscheid)
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Vollstreckungsgesuch mit Beschluss vom 28. Januar 2019 (ZK2 2019 2) gutgeheissen und der Rückkehrtermin für F.________ auf den 1. Februar 2019 festgesetzt wurde;
dass A.________ am 31. Januar 2019 in die Schweiz reiste (vgl. KG-act. 1/1, ZK2 2019 2), in Bern übernachtete, ein Fahrzeug mietete (KG-act. 11/1, ZK2 2019 2) und beabsichtigte, mit F.________ am 1. Februar 2019 nach Santiago de Chile zurückzukehren (KG-act. 11/2, ZK2 2019 2);
dass die Rückführung von F.________ scheiterte, weil sie sich am 1. Februar 2019 bei der Konsularabteilung der chilenischen Botschaft in Bern geweigert habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben, welche für die Ausstellung ihres Reisedokuments („laisser-passer“ bzw. „salvoconducto“) notwendig gewesen wären (vgl. KG-act. 1 bzw. 2 und 3 bzw. 12 in ZK2 2019 3);
dass mit Beschluss vom 21. Februar 2019 (ZK2 2019 3) die Rückreise per 22. Februar 2019 datiert sowie weitere Massnahmen angeordnet wurden;
dass der Gesuchsteller dem Kantonsgericht am 26. Februar 2019 mitteilte, F.________ sei am 23. Februar 2019 in Chile angekommen (KG-act. 45 [Fax] bzw. 46);
dass die Kosten der beiden Verfahren mit separatem Entscheid aufzuerlegen sind (ZK2 2019 2, Beschluss vom 28. Januar 2019, Dispositivziffer 7; ZK2 2019 3, Beschluss vom 21. Februar 2019, Dispositivziffer 22);
dass die beiden Verfahren zur Vereinfachung zu vereinigen sind
(vgl. Art. 125 lit. c ZPO);
dass bei Rückführungsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ i.V.m. Art. 14 BG-KKE keine Gerichtsgebühren erhoben werden dürfen, weshalb vorliegend die Gerichtskosten inkl. der Übersetzungskosten des Beschlusses vom 21. Februar 2019 (KG-act. 44, ZK2 2019 3) und der Entschädigung des Kindesvertreters (KG-act. 48, ZK2 2019 3) zu Lasten des Staates gehen;
dass die Gerichte, sofern sie die Rückgabe des Kindes anordnen und es angezeigt erscheint, der Person, die das Kind verbracht oder zurückgehalten hat, die Erstattung der dem Gesuchsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten auferlegen können, wozu insbesondere die Reisekosten, die Kosten der Rechtsvertretung des Gesuchstellers und die Kosten für die Rückgabe des Kindes gehören (Art. 26 Abs. 4 HKÜ; vgl. Urteil BGer 5A_429/2015 vom 22. Juni 2015, E. 7);
dass die Gesuchsgegnerin die Höhe der Reisekosten des Gesuchstellers für die gescheiterte Rückkehr von F.________ am 1. Februar 2019 von Fr. 2'932.25 (KG-act. 15/1-7, ZK2 2019 2) anerkannte (KG-act. 17, ZK2 2019 2) und sie sich zu den von der Kantonsgerichtskasse bereits vorab bezahlten Flugkosten des Gesuchstellers und von F.________ (KG-act. 50, ZK2 2019 3) für die erfolgreiche Rückkehr vom 22. Februar 2019 nicht äusserte (vgl. KG-act. 54, ZK2 2019 3);
dass es angesichts des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin F.________ im Sommer 2018 nicht freiwillig nach Chile zurückbrachte, was überhaupt zu den vorliegenden Verfahren führte, sie also das Kind zurückhielt, und in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin angezeigt erscheint, ihr die erwähnten Kosten gestützt auf Art. 26 Abs. 4 HKÜ aufzuerlegen;
dass der Gesuchsteller in den beiden Vollstreckungsverfahren überdies kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (vgl. BGer 5A_997/2019 vom 11. Januar 2019);
dass die gesuchstellerische Rechtsanwältin zwei Kostennoten über Fr. 1'925.00 (inkl. Auslagen und MWST, ZK2 2019 2, KG-act. 15/8) und Fr. 3'021.60 (inkl. Auslagen und MWST, ZK2 2019 3, KG-act. 47/1) einreichte, welche insbesondere aufgrund der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisepapieren für F.________ und der aufwändigen Organisation der Rückkehrmodalitäten angemessen erscheinen (vgl. § 10 i.V.m. § 2 GebTRA);
dass sich der Beizug einer Rechtsanwältin für den sich im Ausland befindenden Gesuchsteller im Hinblick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten auch im Vollstreckungsverfahren als notwendig erwies;
dass die Gesuchsgegnerin vorbringt, der geltend gemachte Aufwand beschlage nicht mehr das Rückführungsverfahren, welches bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, und die Weigerung von F.________ zur Mitwirkung bei der Beschaffung des Reisepapiers habe nicht die Mutter zu verantworten (KG-act. 17, ZK2 2019 2);
dass jedoch sämtlicher Entschädigungsaufwand in beiden Vollstreckungsverfahren aufgrund der widerrechtlichen Zurückbehaltung von F.________ durch die Gesuchsgegnerin anfiel, alle diese Kosten also im Rahmen der Rückführung entstanden, weshalb nicht entscheidend ist, dass nicht die Gesuchsgegnerin, sondern sich F.________ am 1. Februar 2019 geweigert habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben
(vgl. auch KG-act. 19, ZK2 2019 2);
beschlossen:
1. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller dessen Reisekosten von Fr. 2'932.25 zu bezahlen (ZK2 2019 2).
2. Die Gesuchsgegnerin hat der Kantonsgerichtskasse für die Flugkosten des Gesuchstellers und F.________ Fr. 5'902.85 zu überweisen (ZK2 2019 3).
3. Die Gerichtskosten von total Fr. 7'825.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00, den Übersetzungskosten von Fr. 2'000.00 (inkl. MWST) und der Entschädigung des Kindesvertreters von Fr. 3'825.00 (inkl. Auslagen und MWST), gehen zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.
4. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller ausserrechtlich mit total Fr. 4'946.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (1/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
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23. April 2019 kau