Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 18. April 2019
ZK2 2019 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend
Sistierung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 15. April 2019, ZEV 2019 003);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 15. April 2019 im Forderungsprozess zwischen A.________ (nachfolgend: Klägerin) und B.________ (nachfolgend: Beklagter) ein Sistierungsbegehren der Klägerin abwies;
dass die Klägerin mit Eingabe vom 16. April 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde erhebt und den Antrag stellt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem vorinstanzlichen Verfahren ZEV 2019 003 sei bis zu einem rechtskräftigen Revisionsbeschluss in Sachen BEK 2019 61 die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. diese[s] bis dann zu sistieren;
dass die Klägerin die Beschwerde damit begründet, der vorinstanzliche Richter habe nicht recht, wenn er behaupte, dass das Revisionsverfahren keine Sistierung rechtfertige, weil beiden Verfahren derselbe Gegenstand zugrunde liege und es im Interesse der Klägerin sei, die Beendigung des Revisionsverfahrens abzuwarten;
dass gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO die Sistierung mit Beschwerde anfechtbar ist, die Verweigerung einer beantragten Sistierung jedoch nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Julia Gschwend, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 17a zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 126 ZPO);
dass die Klägerin in ihrer Beschwerde vom 16. April 2019 keinen solchen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nennt und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, weshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
dass im Übrigen das Argument der Klägerin, es liege beiden Verfahren genau derselbe Gegenstand zugrunde, nicht nachvollzogen werden kann, weil es sich beim Verfahren BEK 2019 61 vor dem Kantonsgericht Schwyz um ein Strafverfahren gegen die Klägerin als Beschuldigte handelt, während es im Verfahren ZEV 2019 003 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um eine Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten geht, die Beschwerde mithin auch in diesem Punkt nicht genügend begründet ist und auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens gestützt auf Art. 106 ZPO zu Lasten der Klägerin gehen und der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihr mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist;
dass über Nichteintreten gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Klägerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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18. April 2019 kau