Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. Juni 2019
ZK2 2019 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, **3.**C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
D.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausstand
(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz vom 3. April 2019, JDD 2019 15);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. Februar 2019 erhoben A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen E.________ aus Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe unrechtmässig erzielter Mieteinnahmen, wobei sie die Gesamtforderung auf Fr. 393‘400.00 bezifferten (Fr. 49‘400.00 unrechtmässig erzielte Einnahmen aus dem Mietverhältnis, Fr. 224‘000.00 aus dem Mietverhältnis entgangener Gewinn und Schadensersatz, Fr. 70‘000.00 Entschädigung für Umtriebe aus Rechtsstreitigkeiten und Fr. 50‘000.00 Genugtuung; Vi-act. 1 [ZGO 2019 5] in ZK2 2019 16). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 teilten A.________ und B.________ dem Bezirksgericht Schwyz unter anderem mit, dass sie gegen die Verfügung der D.________ in Sachen APD 2019 1 beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht hätten. Gleichzeitig verlangten Sie den Ausstand der D.________ im Verfahren ZGO 2019 5 und begründeten dies (ausschliesslich) damit, dass D.________ in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsorgan gehandelt habe und sich aus der Verfügung Nr. APD 2019 1 ihre Befangenheit mit der Beklagten ergebe (Vi-act. 1).
Das Bezirksgericht Schwyz wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 3. April 2019 ab (Proz. Nr. JDD 2019 15). Es begründete seinen Entscheid unter anderem damit, dass sich gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der mehrfachen Funktion des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen habe, für sich alleine in der Regel noch kein Ausstandsgrund ergebe, D.________ in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsbehörden eine andere Frage habe beurteilen müssen, nämlich die korrekte und gesetzmässige Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Vermittlers, während sie im Verfahren ZGO 2019 5 als Verfahrensleiterin handle, die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde demzufolge noch nichts über den Ausgang des Verfahrens ZGO 2019 5 aussage bzw. dieses in keiner Art und Weise präjudiziere und mithin der Anschein der Vorbefassung unbegründet sei.
A.________ und B.________ sowie die C.________ fechten den Beschluss des Bezirksgerichts Schwyz mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Kantonsgericht an und machen (neu) geltend, D.________ habe in derselben Sache mindestens zweimal zu ihrem Nachteil geurteilt, indem sie immer wieder auf die Einreichung einer im Bezirk Schwyz nicht zu habenden Klagebewilligung gepocht habe (KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die vorinstanzlichen Akten in der Hauptsache ZGO 2019 5 wurden zudem im Verfahren ZK2 2019 16 beigezogen. Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5).
2. Die Beschwerdelegitimation setzt im Allgemeinen voraus, dass sich der Beschwerdeführer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt hat, das zum angefochtenen Urteil führte, es sei denn, es handle sich um nicht beteiligte Dritte, welche von gerichtlichen Entscheiden betroffen sind (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 f. zu Art. 321 ZPO). Die C.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen (vgl. insb. Vi-act. 1 in ZK2 2019 16). Insbesondere hat sie das Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2019 nicht mitunterzeichnet (Vi-act. 1). Dass sie als Dritte durch den angefochtenen Ausstandsentscheid betroffen sei, behauptet sie nicht. Die C.________ ist deshalb für die Beschwerdeführung nicht legitimiert. Ihr gegenüber ist bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3. Der Entscheid über den Ausstand ist gemäss Art. 50 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, vorbehältlich besonderer Bestimmungen des Gesetzes, ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch unechte Noven. Ferner erfasst das Novenrecht auch diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Spühler in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1 f. zu Art. 326 ZPO).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, D.________ habe in derselben Sache mindestens zweimal zu ihrem Nachteil geurteilt, indem sie auf die Einreichung einer im Bezirk Schwyz nicht zu habenden Klagebewilligung gepocht habe. Die Beschwerdeführer nehmen soweit ersichtlich damit Bezug auf die Verfügungen der D.________ vom 14. Februar 2019, 27. Februar 2019, 12. März 2019 und 22. März 2019 (Vi-act. 2, 10, 13 und 16 [ZGO 2019 5] in ZK2 2019 16), während sie erstinstanzlich den Ausstand mit dem Handeln der D.________ im Aufsichtsverfahren APD 2019 1 begründeten. Aufgrund des Novenverbots ist auf die erst zweitinstanzlich erhobenen angeblichen Ausstandsgründe nicht einzutreten.
Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift mit der erstinstanzlichen Begründung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwieweit diese mit dem Recht nicht vereinbar wäre. Aufgrund von Art. 321 ZPO besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Bei der Festsetzung der Kostenhöhe ist auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen.
5. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 393‘400.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), die D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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14. Juni 2019 kau