Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Juli 2019
ZK2 2019 25
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 2. April 2019, ZES 2019 108);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz wies mit prozessleitender Verfügung vom 2. April 2019 das Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. gerichtlicher Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes (vgl. Vi-act. 11) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A.________ habe weder seine finanziellen Verhältnisse noch die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung seiner Interessen dargelegt noch habe er Ausführungen zu seinen Prozessaussichten gemacht (Vi-act. 12).
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen diese Verfügung vom 2. April 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (KG-act. 1).
2. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Vorinstanz habe das Recht nicht richtig angewendet, weil seine (unveränderten) finanziellen Verhältnisse gerichtsnotorisch seien, von einem fairen Prozess keine Rede sein könne, wenn sich die Gegenpartei eine Rechtsanwältin leisten könne, er aber gezwungen werde, ohne Rechtsbeistand aufzutreten, und von ihm, einem Nichtjuristen, nicht erwartet werden könne, die Prozessaussichten zu bewerten.
a) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Sterchi, in: Berner Kommentar, Band II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
b) Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich, seine (unveränderten) finanziellen Verhältnisse seien gerichtsnotorisch, behauptet aber nicht, dass er diese im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft darlegte. Er setzt sich also mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und begründet insbesondere nicht, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters unzutreffend sein sollen. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Davon abgesehen führte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. März 2019 im vor-instanzlichen Verfahren bloss aus, er verweise auf die dem Gericht bekannten, unveränderten Einkommensverhältnisse, ohne weitere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer vermochte in früheren Gerichtsverfahren die Parteien betreffend indes seine Bedürftigkeit gerade nicht glaubhaft zu belegen (vgl. unter anderem Beschluss ZK1 2017 10 vom 15. Mai 2017 E. 6b S. 15-17, mit welchem die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen dessen ungenügender Mitwirkung hinsichtlich seines Vermögens [Vorlegung aktueller Kontoauszüge, Auflösung der Lebensversicherung, hälftiger Anteil am Eigentum der Wohnung in Erfurt im Wert von Fr. 250'000.00] abwies; ferner: Verfügung ZK1 2017 9 vom 13. September 2018).
c) Es braucht somit nicht weiter geprüft zu werden, wie es sich mit den Prozessaussichten verhält und ob der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Wahrung seiner Rechte im vorinstanzlichen Verfahren der gerichtlichen Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes bedarf.
3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 300.00 dem Beschwerdeführer auferlegt, da das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO fällt (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f. und BGE 137 III 470 E. 6.4 und 6.5 S. 472 ff.). Das vom Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Vor-aussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 99'000.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/Rechtshilfe), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
1. Juli 2019 sl