Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Juli 2019
ZK2 2019 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Prozessführung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 27. März 2019, ZES 2019 039);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 13. Februar 2019 reichten A.________ und B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage gegen C.________ ein und stellten die folgenden Rechtsbegehren:
Wir ersuchen Sie anzuordnen, dass:
1. uns die Beklagte die von ihr im Zeitraum zwischen Juli 2014 und August 2016 (mit Ausnahme des Monats Juli 2016) unrechtmässig erzielten Einnahmen aus dem Mietvertrag zwischen uns und der einfachen Gesellschaft Geschwister D.________ in der Gesamthöhe von Fr. 49‘400.00 (Fr. 2‘470,- x 20 Monate) zurückzahlt;
2. uns die Beklagte wegen des uns seit dem Mietantritt bis anhin entgangenem Gewinns Schadenersatz in der Gesamthöhe von Fr. 224‘000.00 (Fr. 4‘000,- x 56 Monate) zahlt;
3. uns die Beklagte wegen der uns seit dem Mietantritt entstandenen Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens drei Dutzend Rechtsstreiten aus dem fraglichen Mietvertrag Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 70‘000,- zahlt;
4. uns die Beklagte wegen der Gesundheitsschäden Genugtuung in der Gesamthöhe von Fr. 50‘000,- zahlt.
Überdies stellten die Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Am 26. Februar 2019 reichten die Gesuchsteller Belege betr. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D 2a), am 11. März 2019 das Original der Klagebewilligung (Vi-act. D 8) und am 14. März 2019 ein neues Beilagenverzeichnis (Vi-act. D 9) nach. Die von den Gesuchstellern eingereichten CD-Roms wurden ihnen durch die Vorinstanz zurückgeschickt (Vi-act. D 6 + 12).
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wies der Einzelrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit und im Übrigen unter Hinweis auf den Besitz mehrerer Grundstücke ab. Die Gesuchsteller erheben dagegen mit Eingabe vom 8. April 2019 Berufung und verlangen sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Gesuchstellern zugestellt (KG-act. 5). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG-act. 4).
2. a) Gemäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 können die Gesuchsteller gegen den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid innert 10 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz erheben. Die Gesuchsteller glauben, dass ihnen aufgrund des Streitwerts das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss ausdrücklichem Wortlaut von Art. 121 ZPO mit *Beschwerde * angefochten werden. Die Eingabe der Gesuchsteller vom 8. April 2019 ist deshalb als Beschwerde entgegenzunehmen.
b) Die Gesuchsteller machen zweitinstanzlich und im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal die Befangenheit von Einzelrichter E.________ geltend. Gemäss Art. 50 Abs. 1 ZPO entscheidet über einen bestrittenen Ausstandsgrund „das Gericht“, wobei gestützt auf das kantonale Organisationsrecht (vgl. hierzu Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 1 zu Art. 50 ZPO) die erste Instanz zuständig ist (e contrario § 12 Abs. 1 JG und § 90 JG). Auf das Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer können erst mittels Beschwerde ans Kantonsgericht gelangen, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend den Ausstand vorliegt.
3. a) Die Kläger verlangen in Ziff. 1 ihres Klagebegehrens, dass C.________ ihnen den Betrag von Fr. 49'400.00 für von ihr im Zeitraum zwischen Juli 2014 und August 2016 aus unrechtmässig erzielten Einnahmen aus dem Mietvertrag zwischen ihnen und der einfachen Gesellschaft Geschwister D.________ zurückzahle. Der Einzelrichter führte zur Aussichtslosigkeit dieses Begehrens im Wesentlichen aus, die von den Gesuchstellern an die einfache Gesellschaft „Geschwister D.________“ bezahlten Einnahmen könnten kaum als illegale Einnahmen qualifiziert werden. Gemäss ausdrücklichem Wortlaut sei der Mietvertrag vom 14. Juni 2014 zwischen der einfachen Gesellschaft „Geschwister D.________“, vertreten durch L.________, und den Klägern sowie der F.________ geschlossen worden. Bei den Geschwistern D.________ handle es sich unbestrittener- und erstelltermassen um eine einfache Gesellschaft, bestehend aus der Beklagten im vorliegenden Verfahren, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine einfache Gesellschaft durchaus berechtigt, ein Konto bei einer Bank zu führen. In der Regel hätten sie der Bank lediglich die wirtschaftlich Berechtigten – mithin die einzelnen Gesellschafter – anzugeben. Mit diesen Erwägungen des Einzelrichters setzen sich die Gesuchsteller nur bruchstückhaft auseinander. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Übrigen erweisen sich die von den Gesuchstellern in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen als unzutreffend. Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller die Zusammensetzung der einfachen Gesellschaft „Geschwister D.________“, wie sie vom Einzelrichter dargelegt wurde, nicht bestreiten. Sie ergibt sich auch aus dem vorinstanzlichen Beleg D 11. Entgegen offenbar der Meinung der Gesuchsteller kann eine einfache Gesellschaft durchaus am Wirtschaftsleben teilnehmen. Die einfache Gesellschaft ist gemäss Art. 530 Abs. 1 OR die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Sie ist nach herrschender Meinung eine Rechtsgemeinschaft. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen Träger ein und desselben Rechts sind. Der einfachen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (KUKO-OR, Rolf Sethe, N 2 zu Art. 530 OR). Weil die einfache Gesellschaft selber nicht rechtsfähig ist, kann sie streng genommen auch nicht vertreten werden. Vielmehr verpflichtet ein Gesellschafter oder ein Dritter, der „für die Gesellschaft handelt“ direkt die einzelnen Gesellschafter, soweit der Vertreter nach aussen erkennbar im Namen der Gesellschaft auftritt (Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, N 39 zu § 62). Gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Mietvertrages vom 16./23. Juni 2014 (Vi-KB 5) wurde die Vermieterschaft „Geschwister D.________“ durch L.________ vertreten. L.________ vertrat also nach aussen erkennbar die „Geschwister D.________“ als einfache Gesellschaft. Aus dem Umstand, dass die einzelnen Geschwister nicht formell im Einzelnen bezeichnet wurden, vermögen die Gesuchsteller nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten. Denn die Verwendung einer Bezeichnung für die einfache Gesellschaft entspricht einem Bedürfnis der Praxis, ist zulässig und weit verbreitet, vor allem auch bei den sogenannten Baukonsortien (Rolf Sethe, a.a.O., N 13 zu Art. 530 OR).
Soweit die Gesuchsteller geltend machen, die einfache Gesellschaft dürfe kein Bankkonto führen und die auf ein dementsprechend illegales Bankkonto einbezahlten Mietzinse (Vi-act. A 1, S. 3 oben) seien illegal, vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bankkonto und dessen Bezeichnung betrifft das Rechtsverhältnis der einzelnen Gesellschafter zur Bank und nicht das Vertragsverhältnis der Gesuchsteller zur einfachen Gesellschaft oder zu den einzelnen Gesellschaftern. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesuchsteller an der Klärung der Bankbeziehung der Gesellschaft ist nicht ersichtlich, nachdem die Beklagte und die übrigen Gesellschafter die Rechtmässigkeit der von den Gesuchstellern vorgenommenen Mietzinszahlungen auf das fragliche Konto nicht bestreiten und die entsprechenden Zahlungen gegen sich gelten lassen. Die Beschwerdeführer sind zwar der Ansicht, sie hätten «klarheitshalber und zur Sicherung» ihrer Forderungen ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, wem das Bankkonto, auf das sie die Mieten einbezahlt hätten, gehöre bzw. gehört habe. Aus welchem Grund ihre Forderung gesichert werden müsste oder weshalb sie auf diese Information angewiesen wären, legen sie indessen nicht dar. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Zusammensetzung der einfachen Gesellschaft „Geschwister D.________“ muss ihnen aufgrund der früheren Prozesse jedenfalls bekannt sein (vgl. Vi-act. D 11).
Entgegen der Ansicht der Gesuchsteller begründete der Einzelrichter die Aussichtslosigkeit dieses Begehrens nicht auch damit, dass die aus dem Mietvertrag ergebenden Forderungen der Beklagten höher liegen dürften als die Entschädigung, der Schadensersatz und die Genugtuung. Vielmehr setzte der Einzelrichter in E. 9 a Abs. 2 lediglich der Rückforderung der Gesuchsteller aus angeblich illegal bezahlten Mietzinsen von Fr. 49'400.00 die Mietzinsforderung der Beklagten gegenüber. Dies erscheint als zutreffend.
b) Die geringen Erfolgsaussichten hinsichtlich der Forderung für entgangenen Gewinn von Fr. 224'000.00 sowie der Genugtuung von Fr. 50'000.00 begründete der Einzelrichter im Wesentlichen damit, aufgrund der aktuellen Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass L.________ die Gesuchsteller genötigt hätte. Aus den ins Recht gelegten Belegen sei vielmehr zu schliessen, das die Gesuchsteller mit ihren Mietzinszahlungen regelmässig im Rückstand gewesen seien. Das Vorgehen von L.________ als Vertreterin der Vermieter, die Kläger zu fristgerechter Mietzinszahlung aufzufordern und entsprechende Fristen zu setzen, sei deshalb durchaus legitim. Hinzu komme, dass der von L.________ angeschlagene Ton durchaus als anständig und nicht „drohend“ zu werten sei. Aus dem Verhalten von L.________ einen haftpflichtrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten herzuleiten, gehe mit einem „extrem“ hohen Prozessrisiko einher.
Die Gesuchsteller bemängeln diesbezüglich, dass der Einzelrichter die
CD-Roms mit Tausenden nötigender E-Mails seitens von Frau L.________ nicht zugelassen habe. Ob der Einzelrichter die CD-Rom den Gesuchstellern zurückschicken durfte, kann hier offen gelassen werden (vgl. diesbezüglich immerhin Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 177 ZPO; Weibel, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 12 zu Art. 177 ZPO, wonach auch digitalisierte Dokumente als Urkunden zugelassen sind und es keine Rolle spielt, ob es sich um genuin digitale Dateien oder um eingescannte Papierdokumente handelt). Zweifellos liegt es aber nicht am Einzelrichter, auf einer CD-Rom mit angeblich tausenden von E-Mails jene herauszusuchen, welche für den Standpunkt der Gesuchsteller sprechen könnten. Vielmehr liegt es an den Gesuchstellern, dem Einzelrichter jene vorzulegen, auf welche sie sich stützen. Beweismittel gelten nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Guyan, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 152 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 15 f. zu Art. 152 ZPO).
Aufgrund der in ausgedruckter Form vorliegenden E-Mail-Korrespondenz (vgl. z.B. Vi-KB 8 a-g, 9a-h, 12a-r) erscheint die Würdigung des Einzelrichters im Übrigen als nachvollziehbar. Das Mail vom 31. Mai 2016 (Vi-KB 8d) lautete beispielsweise wie folgt: „Guten Tag A.________. Leider ist der Mietzins für den laufenden Monat Mai 2016 von Fr. 2'470.00 noch nicht eingegangen. Da Mietzins im Voraus zahlbar ist, bis 31. Mai 2016 sind Fr. 6'506.60. Ab 01. Juni 2016 sind total 8’976.60 offen. Ihre Probleme tun mir sehr leid, nur der Vermieter braucht und will sein Geld, damit er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Ich bitte Sie dringend die ausstehenden Forderungen zu tilgen. Mit freundlichen Grüssen“. Die anderen erwähnten E-Mails sind vom Ton her ähnlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Einzelrichter zum Schluss kommt, aufgrund der Aktenlage sei der angeschlagene Ton nicht als „drohend“ zu werten und eine Nötigung sei nicht ersichtlich.
c) Hinsichtlich der von den Gesuchstellern geltend gemachten Entschädigung von Fr. 70'000.00 für Umtriebe im Zusammenhang mit mindestens drei Dutzend Rechtsstreitigkeiten führte der Einzelrichter im Wesentlichen aus, gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheide das Gericht über die Prozesskosten, worunter auch die Entschädigung falle, im Endentscheid. Dem von den Gesuchstellern eingeschlagenen Vorgehen, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens im Nachhinein für bereits abgeschlossene Gerichtsverfahren eine ausserrechtliche Entschädigung zu verlangen, dürfte somit kaum Aussicht auf Erfolg beschieden sein. Dazu äussern sich die Gesuchsteller soweit ersichtlich nicht. Es genügt nicht zu behaupten, der Einzelrichter könne ihnen die Geltendmachung ausserrechtlicher Entschädigungen nicht untersagen bzw. er könne diesen Ansprüchen nicht seine einseitigen Prophezeiungen über die Aussichten ihrer Klage entgegensetzen. Es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ansicht des Einzelrichters, wonach die Erfolgsaussichten der Klage deutlich geringer seien als die Verlustgefahr im Ergebnis zuzustimmen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die unentgeltliche Rechtspflege auch wegen angeblichen Besitzes mehrerer Grundstücke abzuweisen wäre. Anzumerken ist lediglich, dass sich der Einzelrichter zur Frage der Liquidität dieser angeblichen Vermögenswerte nicht äussert.
Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist – anders als das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 119 Abs. 6 ZPO – nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 11 zu Art. 119 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchstellern als unterliegende Partei aufzuerlegen. Ihren finanziellen Verhältnisse ist bei der Kostenhöhe Rechnung zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 393'400.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
22. Juli 2019 sl