Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. April 2019
ZK2 2019 18
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. März 2019, ZES 2019 146);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 28. Februar 2019 das Konkursbegehren in der Betreibung Nr. zz gegen die B.________ GmbH einreichte, das Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 6. März 2019 der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte und die Gesuchstellerin daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (vgl. angef. Verfügung);
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2019 das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 25. März 2019 (Postaufgabe) den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde nur erklärte, aufgrund der zugestellten Verfügung werde fristgerecht Beschwerde erhoben (KG-act. 1), womit sie die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllt, weil sie weder Rechtsbegehren stellte noch sich im Einzelnen mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. März 2019 auseinandersetzte, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 25. März 2019 erklärte, die ausführliche Begründung erfolge in dieser Woche;
dass die Gesuchstellerin bis dato keine weitere Eingabe einreichte;
dass, wäre eine Begründung noch erfolgt, diese ohnehin unbeachtlich wäre, weil wie oben dargelegt eine Nachbesserung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich ist, der Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung jedoch am Donnerstag, 14. März 2019 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug) und die Rechtsmittelfrist somit am Montag, 25. März 2019 endete, also am Tag der Postaufgabe der Beschwerde, weshalb sich auch ein Hinweis auf eine Verbesserung seitens des Gerichts erübrigte;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind;
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gemäss auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'371.00.
4. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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4. April 2019 kau