Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juni 2019
ZK2 2019 10+17
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Rücksendung URP-Unterlagen und Nichteintreten auf Schlichtungsgesuch
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Vermittleramts Steinen vom 7. und 12. März 2019, SST 2019 4);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die E.________ reichten am 6. Februar 2019 beim Vermittleramt Steinen ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ betreffend Schadensersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrage von Fr. 92‘540.00 ein und beantragten gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 15). Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Vermittleramt Steinen mit, dass die E.________ nicht mehr Partei im Verfahren sei und der Streitwert sich nun auf Fr. 393‘400.00 belaufe. Sie ersuchten das Vermittleramt Steinen, die Schlichtungsverhandlung umgehend so einzuberufen, so dass die Klagebewilligung dem Bezirksgericht Schwyz gemäss dessen Verfügung vom 14. Februar 2019 in Sachen ZGO 2019 5 bis zum 1. März 2019 vorgelegt werden könne (Vi-act. 14).
Am 19. Februar 2019 setzte das Vermittleramt den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00, behielt sich die Erhebung weiterer Kostenvorschüsse vor und verwies die Kläger bezüglich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 13). Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung mit Aufsichtsbeschwerde bei der Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz an, welche mit Verfügung vom 22. Februar 2019 die Beschwerde abwies. Auf Beschwerde der Beschwerdeführer hob der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (PRD 2019 5) Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin von Amtes wegen auf und trat auf die Aufsichtsbeschwerde infolge Subsidiarität dieses Rechtsmittels nicht ein.
b) Am 1. März 2019 reichten die Beschwerdeführer beim Vermittleramt Steinen das ausgefüllte Formular betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Vi-act. 7). Das Vermittleramt sandte den Beschwerdeführern die Unterlagen mit Verfügung vom 7. März 2019 unter Hinweis darauf zurück, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Bezirksgericht Schwyz einzureichen sei (Vi-act. 6). Die Beschwerdeführer fechten diese Verfügung mit Eingabe vom 8. März 2019 (ZK2 2019 10, KG-act. 1) beim Kantonsgericht an und machen im Wesentlichen geltend, das Vermittleramt habe die Einberufung einer Schlichtungsverhandlung von der Feststellung der Mittellosigkeit durch die erste Instanz abhängig gemacht, das Bezirksgericht Schwyz seinerseits verlange, dass die Klagebewilligung aufgrund einer Fristerstreckung bis Ende April 2019 vorgelegt werde, ohne Feststellung der Mittellosigkeit sei diese Klagebewilligung aber nicht zu haben. Auf diese Weise habe das Vermittleramt den Beschwerdeführern das Recht völlig verweigert.
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. März 2019 zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5).
c) Mit Verfügung vom 12. März 2019 trat das Vermittleramt Steinen auf das Schlichtungsgesuch nicht ein, nachdem weder der Kostenvorschuss von Fr. 300.00 bezahlt noch eine Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz über einen berechtigten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bis zum 8. März 2019 eingereicht worden sei (Vi-act. 4). Die Beschwerdeführer fechten diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. März 2019 beim Bezirksgericht Schwyz an (ZK2 2019 17, KG-act. 2), welches mit Verfügung des Vize-Gerichtspräsidenten vom 22. März 2019 (mit Berichtigung vom 2. April 2019; vgl. KG-act. 9 f.) die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz überwies und die gleichzeitig erhobene Aufsichtsbeschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden wiederum die Akten eingeholt (KG-act. 3). Die im Schlichtungsverfahren Beklagte verzichtete am 27. März 2019 auf Beschwerdeantwort (KG-act. 5). Das Vermittleramt teilt mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 (KG-act. 7) im Wesentlichen mit, es habe gestützt auf Abklärungen beim Bezirksgericht Schwyz verlangt, dass für die Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtspflege ein entsprechendes Gesuch mit allen Unterlagen beim Bezirksgericht Schwyz einzureichen sei. Der Verzicht auf Beschwerdeantwort und die Vernehmlassung des Vermittleramts wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 6 + 8).
2. Gegenstand der Beschwerdeverfahren bilden die Verfügungen des Vermittleramts Steinen vom 7. März 2019, mit welchen den Beschwerdeführern die Unterlagen betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Einreichung beim Bezirksgericht Schwyz zurückgesandt wurden, und die Verfügung vom 12. März 2019, mit welcher auf die Schlichtungsgesuche nicht eingetreten wurde, nachdem weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein Entscheid des Bezirksgerichts über die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurde. Im Kern dreht sich der Streit um die Frage, ob das Vermittleramt Steinen die Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtspflege ans Bezirksgericht Schwyz verweisen durfte oder ob es diese Frage selber hätte entscheiden müssen.
Das Kantonsgericht entschied mit Beschluss ZK2 2018 74 vom 15. April 2019 in einem Fall aus dem Bezirk Höfe, dass für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens die Schlichtungsbehörden selber zuständig seien und nicht das Bezirksgericht. Das Kantonsgericht begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Art. 119 Abs. 3 ZPO zwar vorsehe, dass über die unentgeltliche Rechtspflege in einem summarischen Verfahren zu entscheiden sei. Allerdings sei es für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege begriffswesentlich, dass es immer ein notwendiges staatliches Hauptverfahren voraussetze bzw. ins Auge fasse, mit welchem es in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehe. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle daher ein Zwischenverfahren im Rahmen eines Hauptverfahrens oder – im Falle der vorprozessualen unentgeltlichen Verbeiständung und der Gesuchseinreichung vor Rechtshängigkeit – ein Vorverfahren zu einem Hauptverfahren dar. Sei der Prozess bereits angehoben, sei der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren. Somit stelle das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann kein eigenständiges Verfahren dar, wenn der Hauptprozess bereits rechtshängig sei. Folglich handle es sich diesfalls bei Entscheiden über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen Akt der Prozessleitung. Laut Art. 124 Abs. 1 ZPO leite das Gericht den Prozess und erlasse die notwendigen prozessleitenden Verfügungen. Im Schlichtungsverfahren sei Art. 124 ZPO analog anzuwenden, weshalb die Prozessleitung im Schlichtungsverfahren dem Vermittler bzw. der Vermittlerin oder dem vorsitzenden Mitglied obliege. Demzufolge sei für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren die Schlichtungsbehörde (prozessleitend) zuständig, wobei deren Entscheid nur für das Schlichtungsverfahren gelte (Beschluss Kantonsgericht ZK2 2018 74 vom 15. April 2019, E. 3 f., insb. E. 4 b.cc. mit weiteren Verweisen). Daran ist festzuhalten.
Die angefochtenen Verfügungen vom 7. März 2019 und 12. März 2019 sind deshalb aufzuheben und das Verfahren ist an das Vermittleramt Steinen zurückzuweisen zwecks Behandlung des von den Beschwerdeführern im Schlichtungsverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
3. Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Eine ausserrechtliche Entschädigung ist den Beschwerdeführern nicht zuzusprechen, nachdem sie gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugute hätten und sie die Voraussetzungen dafür weder darlegen noch belegen.
Der Beklagten (Verfahren ZK2 2019 17) ist durch das Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, nachdem sie auf Beschwerdeantwort verzichtete;-
beschlossen:
1. Die Verfügungen des Vermittleramts Steinen vom 7. März 2019 und 12. März 2019 werden aufgehoben und das Verfahren ans Vermittleramt Steinen zurückgewiesen zwecks Behandlung des von den Beschwerdeführern im Schlichtungsverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 für beide Beschwerdeverfahren werden auf die Kantonsgerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 393'400.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), das Vermittleramt Steinen (2/R, mit den Akten), das Bezirksgericht Schwyz (1/A+; zur Kenntnisnahme) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
14. Juni 2019 kau