Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. Juni 2019
ZK2 2019 16
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart.
In Sachen
**1.**A.________, Kläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Fristerstreckung für Klagebewilligung
(Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz vom 12. März 2019, ZGO 2019 5);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die E.________ reichten am 6. Februar 2019 beim Vermittleramt Steinen ein Schlichtungsgesuch gegen C.________ betreffend Schadensersatz, Entschädigung und Genugtuung im Betrage von Fr. 92‘540.00 ein und beantragten gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1/4). Am 11. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführer zudem beim Bezirksgericht Schwyz Klage gegen C.________ aus Schadensersatz, Entschädigung, Genugtuung und Rückgabe unrechtmässig erzielter Mieteinnahmen, wobei sie die Gesamtforderung auf Fr. 393‘400.00 bezifferten (Fr. 49‘400.00 unrechtmässig erzielte Einnahmen aus dem Mietverhältnis, Fr. 224‘000.00 aus dem Mietverhältnis entgangener Gewinn und Schadensersatz, Fr. 70‘000.00 Entschädigung für Umtriebe aus Rechtsstreitigkeiten und Fr. 50‘000.00 Genugtuung; Vi-act. 1). Die Bezirksgerichtspräsidentin Schwyz setzte den Beschwerdeführern im Verfahren ZGO 2019 5 mit Verfügung vom 14. Februar 2019 nebst weiteren Anordnungen Frist bis zum 1. März 2019, um die Klagebewilligung der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (Vi-act. 2). Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wiederum ans Vermittleramt Steinen und teilten mit, dass die E.________ nicht mehr Partei im Verfahren sei und der Streitwert sich nun auf Fr. 393‘400.00 belaufe. Sie ersuchten das Vermittleramt Steinen, die Schlichtungsverhandlung umgehend so einzuberufen, dass die Klagebewilligung bis zum 1. März 2019 dem Bezirksgericht Schwyz vorgelegt werden könne (ZK2 2019 17, Vi-act. 14). Das Vermittleramt Steinen forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung 19. Februar 2019 im Verfahren SST 2019 4 auf, einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 300.00 zu leisten und verwies sie für die Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 6/3).
b) Das Vermittleramt Steinen sandte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 7. März 2019 die von ihnen eingereichten Unterlagen betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Einreichung beim Bezirksgericht Schwyz zurück (Vi-act. 12/1+2). Am 12. März 2019 trat das Vermittleramt Steinen auf das Schlichtungsgesuch mangels Leistung des Kostenvorschusses und/oder der Vorlage einer Bewilligung des Bezirksgerichts Schwyz betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Vi-act. 15/2). Die Beschwerdeführer fochten beide Verfügungen beim Kantonsgericht an. Sie bilden Gegenstand der separaten Verfahren ZK2 2019 10 und ZK2 2019 17.
c) Das Bezirksgericht Schwyz erstreckte mit Verfügung vom 27. Februar 2019 den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung bis zum 30. April 2019 (Vi-act. 10). Am 8. März 2019 teilten die Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Schwyz mit, dass ihnen das Vermittleramt Steinen alle Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege retourniert habe und die Einberufung einer Schlichtungsverhandlung von der erstinstanzlichen Verfügung zur Feststellung der Mittellosigkeit abhängig mache. Auf diese Weise habe ihnen das Vermittleramt das Recht völlig verweigert. Sie sähen sich deshalb gezwungen, das Bezirksgericht zu ersuchen, sie von der Pflicht zur Einreichung einer Klagebewilligung zu entbinden oder die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung noch zu erstrecken (Vi-act. 12).
Mit Verfügung vom 12. März 2019 wies das Bezirksgericht Schwyz das Gesuch um Entbindung von der Einreichung einer Klagebewilligung ab (Dispositiv-Ziffer 1; Vi-act. 13) und ebenso das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Klagebewilligung. Zur Begründung führte das Bezirksgericht aus, die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren seien in der Regel derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten (Dispositiv-Ziffer 2; Vi-act. 13).
d) Die Beschwerdeführer fechten die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. März 2019 mit rechtzeitiger Eingabe vom 21. März 2019 beim Kantonsgericht an und verlangen deren Aufhebung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie könnten ihre Ansprüche im Rahmen des Prozesses ZGO 2019 5 nicht geltend machen, da die vom Bezirksgericht Schwyz angeforderte Klagebewilligung nachweislich nicht zu haben sei. Das Bezirksgericht verweigere ihnen dadurch das Recht (KG-act. 1).
Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 26. März 2019 auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 4). Dieser Verzicht sowie das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5+7).
2. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2019 stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Diese kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Beschluss Kantonsgericht Schwyz ZK2 2018 25 vom 21. Juni 2018, E. 3.a mit zahlreichen weiteren Verweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG gelten als nicht wieder gutzumachende Nachteile beispielsweise die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung oder die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage beziehungsweise das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, N 5 zu Art. 93 BGG).
Vorliegend wurde den Beschwerdeführern beide Varianten ihres alternativ gestellten Gesuchs um Entbindung von der Einreichung einer Klagebewilligung bzw. um Erstreckung der diesbezüglichen Frist abgewiesen. Haben die Beschwerdeführer eine Klagebewilligung einzureichen und ist dies innert der gesetzten Frist nicht möglich, so kann das zum Rechtsverlust führen. Die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist deshalb – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich einzutreten.
Das Bezirksgericht bzw. deren Präsidentin begründet die Abweisung des Gesuchs um Entbindung von der Einreichung einer Klagebewilligung damit, dass dem Entscheidverfahren vor Gericht gemäss Art. 197 ZPO ein Schlichtungsverfahren voranzugehen habe. Das Schlichtungsverfahren entfalle lediglich in den in Art. 198 ZPO aufgelisteten Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Zudem liege auch keine Möglichkeit eines einseitigen Verzichts der klagenden Partei auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 ZPO vor. Mit diesen (zutreffenden) Ausführungen der Bezirksgerichtspräsidentin setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. März 2019 ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c). Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch vor Rechtshängigkeit gestellt, kann es entweder die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung oder die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren oder das ohne Schlichtungsverfahren einzuleitende Hauptverfahren betreffen (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 80 zu Art. 119 ZPO).
c) Das Bezirksgericht Schwyz bzw. deren Präsidentin wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klagebewilligung mit der Begründung ab, die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren seien in der Regel derart gering, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten. Damit setzt sich die Vorinstanz über den Anspruch der Beschwerdeführer auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren hinweg, ohne sich mit den zahlreichen, von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse (vgl. insb. Vi-act. 7) auseinanderzusetzen. Die ohne Prüfung der vorgelegten Belege betr. unentgeltliche Rechtspflege erfolgte Begründung der Vorinstanz, dass die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren in der Regel derart gering seien, dass sie auch von Personen mit beschränkten finanziellen Mitteln vorgeschossen bzw. bezahlt werden könnten, läuft darauf hinaus, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren bei geringen Kosten generell zu verweigern, was mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. Abgesehen davon entschied das Kantonsgericht mit Beschluss ZK2 2018 74 vom 15. April 2019 in einem Fall aus dem Bezirk Höfe, dass für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens die Schlichtungsbehörden selber zuständig seien und nicht das Bezirksgericht. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen in jenem Entscheid zu verweisen.
Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2019 ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung solange zu erstrecken, bis das Vermittleramt Steinen über das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und das Schlichtungsgesuch befunden hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. März 2019 ein Sistierungsbegehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom 12. März 2019 abwies (Vi-act. 16). Im vorliegenden Verfahren geht es indessen nicht um die Sistierung des Verfahrens, sondern um die Erstreckung der Frist für die Klagebewilligung, sodass die Verfügung vom 22. März 2019 den vorliegenden Anordnungen nicht entgegensteht.
4. Der Beklagten können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, nachdem sie auf Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten deshalb auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 83 Abs. 2 JG).
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zuzusprechen, nachdem kein begründeter Fall im Sinne dieser Bestimmung vorliegt und die Beschwerdeführer auch keinen diesbezüglichen Antrag stellen. Der Beklagten ist durch das Verfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden, nachdem sie auf Beschwerdeantwort verzichtete;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. März 2019 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführern die Frist zur Einreichung der Klagebewilligung solange zu erstrecken, bis das Vermittleramt Steinen über das Schlichtungsgesuch und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren befunden hat.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 393‘400.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
14. Juni 2019 kau