Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juni 2019
ZK2 2019 14
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz; prozessleitende Verfügung (Abschlussgespräch KOFA-Abklä-rung)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2019, ZES 2018 343);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. In der Eheschutzangelegenheit A.________ gegen C.________ zeigte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz am 8. März 2019 den Parteien an, dass das Abschlussgespräch der KOFA-Abklärung am Dienstag, 26. März 2019, 09.00 Uhr, bei der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern am E.________weg xx in 6011 Kriens stattfinde, das Abschlussgespräch ohne den Ehemann durchgeführt werde, sollte er sich zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft befinden, die Rechtsvertreter nicht teilnahmeberechtigt seien und im Nachgang zu diesem Abschlussgespräch den Parteien ein Kurzprotokoll des Gesprächs zugestellt und sie über das weitere Vorgehen informiert werden (angefocht. Verfügung).
Gegen diese prozessleitende Verfügung reichte die Ehefrau (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. März 2019 beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen, diese Verfügung aufzuheben und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Abschlussgespräch bei der Fachstelle Kinderbetreuung Luzern zu berechtigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter des Beschwerdegegners. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. die Vollstreckbarkeit bis auf Weiteres aufgeschoben (KG-act. 2).
Am 26. März 2019 überwies die Vorderrichterin dem Kantonsgericht die Akten und nahm Stellung zur Beschwerde, wobei sie auch darauf hinwies, dass die Fachstelle dem Bezirksgericht zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass ihres Erachtens ein Abschlussgespräch nicht zwingend notwendig sei und dass das Bezirksgerichts deshalb in Erwägung ziehe, darauf zu verzichten (KG-act. 4). Mit Eingabe vom 28. März 2019 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Beschwerdeantwort ein mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde vom 20. März 2019, eventualiter im Falle einer Gutheissung, sei die Zulassung beider Rechtsvertreter der Eheschutzparteien zum Abschlussgespräch bei der Fachstelle Kinderbetreuung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung; KG-act. 5). Die Beschwerdeführerin liess sich zur Stellungnahme der Vorinstanz und zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners nochmals vernehmen (KG-act. 7).
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die Vorinstanz dem Kantonsgericht den Schlussbericht der Fachstelle Kinderbetreuung vom 15. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zu. Aufgrund der vergangenen Zeitdauer habe die Fachstelle Kinderbetreuung ein Abschlussgespräch für nicht mehr sinnvoll und notwendig erachtet, weshalb der Schlussbericht ausgefertigt worden sei (KG-act. 9). Innert Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Gegenstandslosigkeit und Kostenfolge (KG-act. 11).
2. Ein Rechtsstreit wird gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 242 ZPO N 3, m.N.). Nachdem die Fachstelle für Kinderbetreuung Luzern ein Abschlussgespräch für nicht mehr sinnvoll und notwendig erachtete und zwischenzeitlich den Schlussbericht ohne dieses dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende „Streitthema“ ausfertigte (vgl. KG-act. 9 sowie KG-act. 9/2-3), hat keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Folglich ist das vorliegende Verfahren ohne Weiteres gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Rüegg/Rüegg, BSK ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 107 ZPO N 8, eine besondere gesetzliche Kostenregelung für Spezialfälle der Gegenstandslosigkeit ist nicht gegeben).
a) Nach bundesgerichtlicher Praxis ist zwar in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, jedoch dann, wenn sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen lässt, auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3). Daran ändert nichts, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose begnügen darf, eine summarische Begründung genügt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 9) und jedenfalls nicht über den Umweg des Kostenentscheids ein quasi-materielles Urteil zu fällen ist (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 107 ZPO N 8). Auch geht es nach bundesgerichtlicher Praxis bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3).
b) Das Beschwerdeverfahren wurde mit der Erstellung und Einreichung des Schlussberichts ohne das monierte Abschlussgespräch durch die Fachstelle für Kinderbetreuung Luzern, mit welchem Vorgehen die Vorinstanz einverstanden war (vgl. KG-act. 9/2 und 9/3), gegenstandslos. Mit anderen Worten wurde das gegenstandslos gewordene Verfahren nicht durch die Beschwerdeführerin (und auch nicht durch den Beschwerdegegner) veranlasst. Davon abgesehen erscheint bei einer summarischen Einschätzung in Anbetracht der für das Abschlussgespräch vorgesehenen Teilnahmekonstellation (Vertreterin Fachstelle, Eheleute, Einzelrichterin und Gerichtsschreiberin, aber ohne Rechtsvertreter; vgl. auch Vi-act. 46) die Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos. Somit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie die Beschwerdeführerin und in Nachachtung des Eventualbegehrens der Beschwerdegegner aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
c) Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 2'620.35 (KG-act. 7/2); der Beschwerdegegner reichte keine Honorarnote ein. Angesichts der Umstände, dass zum einen das Honorar sich für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 beläuft (§ 12 GebTRA), mithin die eingereichte Kostennote den gesetzlichen Höchsttarif von Fr. 2'400.00 übersteigt, wobei sich der Vertreter der Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf einen Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA beruft, und zum anderen wegen des geltend gemachten Stundenaufwands mit Blick auf das wenig komplexe Streitthema die Kostennote zu hoch und somit nicht angemessen ist, ist die Entschädigung ermessensweise (§ 6 Abs. 1 GebTRA) auf pauschal Fr. 900.00 festzusetzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Gleichermassen ist der Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner berufsmässigen Vertretung zu entschädigen.
4. Beide Parteien beantragen für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem den Parteien im Verfahren vor Kantonsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind (vgl. E. 3 vorne), ist deren Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden (vgl. BGer, Urteil 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenöhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 119 ZPO N 14 betr. Gerichtskosten).
5. Die Abschreibung des Verfahrens kann gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Die Parteien werden für das Beschwerdeverfahren mit je pauschal Fr. 900.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Das Gesuch der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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4. Juni 2019 kau