ZK2 2019 1•ZK2 2019 1 - Beschwerde gegen Willensvollstrecker
ZK2 2019 1Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)17.07.2019
Kantonsgericht Schwyz
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Berichtigung vom 19. Juli 2019
ZK2 2019 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdegegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beschwerdeführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Beschwerde gegen Willensvollstrecker
(Berichtigung der Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vom 17. Juli 2019);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
verfügt:
1. Dispositivziffer 2.a Satz 2 der Verfügung vom 17. Juli 2019 wird wie folgt berichtigt:
Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt, so dass die Berufungsführerin der Berufungs** gegnerin** Fr. 2‘400.00 zu ersetzen und die Bezirksgerichtskasse der Berufungsgegnerin Fr. 3‘000.00 zurückzuerstatten hat.
2. Gegen die berichtigte Dispositivziffer 2.a Satz 2 (einschliesslich Berichtigung) kann innert innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.00.
3. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/R).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
19. Juli 2019 rfl