Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 7. Februar 2019
ZK2 2018 96
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. November 2018, ZEV 2018 017);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 20. November 2018 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln den im erstinstanzlichen Verfahren säumig gebliebenen Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Kläger den Betrag von Fr. 3‘320.00 nebst 5 Prozent Zins seit dem 19. Februar 2018 zu bezahlen. Der Einzelrichter wies die Klage im darüber hinaus gehenden Umfange ab, beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln im Umfange der Klagegutheissung und befahl dem Beklagten, seine Bewertung (inkl. Bild) bezüglich der Firma des Klägers („B.________“) bei Google zu löschen.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und machte folgendes geltend:
Sehr geehrte Damen und Herren vom Kantonsgericht Schwyz, mit diesem Schreiben möchte ich das Urtei[l] vom Bezirk Einsiedeln anfenchten. Der Hauptgrund dafür ist das meine Lebenspartnerin das Schreiben in einem Kuvert persöhnlich beim Bezirksgericht abgegeben hatt und zwar am 13.11.2018 das war ein Dienstag und da Sie ab 12:30 Uhr arbeiten musste hatt Sie das Kuvert gegen 11:30 Uhr im Gebäude abgegeben. Kurioserweise kam laut Gericht nie etwas an, somit wurde ein Urteil gefällt was nur auf aussagen von einer Partei. Ich habe im Nachhinein noch einige Unterlagen besorgt, welche ich dem Gericht hier mit beifüge. Desweiteren werde ich dieses Schreiben einmal per Einschreiben senden und ein weiteres mal persöhnlich dem Gericht bringen daher könnte es zu einer Abweichung von ein bis zwei Werkstagen kommen. Nichts desto trotz wünsche ich dem Gericht erholsame und besinnliche Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.
Die Beschwerde war nicht unterzeichnet. Der Beklagte fügte der Beschwerde sein angebliches Schreiben ans Bezirksgericht Einsiedeln und Dokumente zum erstinstanzlichen Prozess bei.
Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (KG-act. 3). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2). Der vorinstanzliche Richter bestritt, dass je eine Eingabe des Beklagten beim Bezirksgericht Einsiedeln eingegangen oder abgegeben worden sei (KG-act. 5). Das Aktenüberweisungsschreiben wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht
(KG-act. 6). Dem Beklagten wurde am 28. Dezember 2018 Frist zur Verbesserung der Eingabe bis am 7. Januar 2019 gesetzt. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eingabe insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen müsse. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Mängel wie fehlende Unterschrift oder Vollmacht seien innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte (KG-act. 4).
Mit Datum vom 4. Januar 2019 (Postaufgabe; KG-act. 7) reicht der Beklagte die oben erwähnte Eingabe unterzeichnet, im Übrigen aber in unveränderter Form nochmals ein.
2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000 Franken beträgt. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar.
Der Streitwert gemäss erstinstanzlichem Klagebegehren beträgt Fr. 4'370.00. Das erstinstanzliche Urteil vom 20. November 2018 ist deshalb mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 321 ZPO – abgesehen vom summarischen Verfahren und Fällen von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – 30 Tage. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil am 21. November 2018 auf der Post entgegengenommen (vgl. Beilage zum Vi-Urteil). Die Beschwerdefrist stand aufgrund von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die am 27. Dezember 2018 dem Kantonsgericht eingereichte Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.
Insoweit sind somit die Eintretensvoraussetzungen zu bejahen.
3. Eine Beschwerde istgemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie muss insbesondere konkrete Rechtsbegehren enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Mithin besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht, und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). Bei Laieneingaben dürfen etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist jedoch ausgeschlossen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO).
Vorliegend enthält die Beschwerde keine Rechtsbegehren. Es ist unklar, gegen welche Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils sich die Beschwerde wendet und wie stattdessen zu entscheiden wäre. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit die Beschwerde als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils aus formellen Gründen zu verstehen wäre, weil die Vorinstanz die angebliche Eingabe vom 13. November 2018 zu Unrecht nicht beachtet habe, fehlt es an der Darlegung des nötigen Sachverhalts. Weder werden Name und Adresse der Überbringerin genannt, noch das Büro oder die Person des Empfängers bezeichnet. An der gleichen Adresse befinden sich weitere Behörden oder Verwaltungseinheiten, wie die Kantonspolizei oder die Schlichtungsbehörde. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind zu unbestimmt, als dass darüber Beweis erhoben werden könnte. Die Behauptung, die Eingabe „im Gebäude“ abgegeben zu haben, reicht nicht aus. Die Ausführung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, dass die Eingabe nicht beim Gericht eingegangen oder abgegeben worden sei, wurde vom Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr bestritten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde ungenügend begründet ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 113 Abs. 1 lit. d ZPO werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
5. Über Nichteintreten kann § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4’370.00. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Sache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage einer Kopie der unterzeichneten Eingabe gemäss KG-act. 7, inkl. Beilagen), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
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7. Februar 2019 kau