Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 21. März 2019
ZK2 2018 93
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, **3.**C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
**1.**Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln,
Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, **2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________,
**5.**G.________,
**6.**H.________,
**7.**I._________, Ziff. 2-7 c/o Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
Vermittlung im Mietwesen, Revision
(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln vom 13. November 2018, APD 2018 006);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 erhoben A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), letztere damals unter J.________ firmierend, (Aufsichts-) Beschwerde gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln, die ihnen am 19. Dezember 2016 im Schlichtungsverfahren Nr. 2016/19 eine Klagebewilligung gegen die Geschwister K.________ als beklagte Partei betreffend ihren Antrag auf Nichtigerklärung einer Mietvertragskündigung erteilt hatte. Der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln wies diese Beschwerde am 26. Januar 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Den in diesem Zusammenhang beim Bundesgericht wegen des Ausstandes des Kantonsgerichtspräsidenten und –vizepräsidenten geführten Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Urteile BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 und 4F_6/2018 vom 22. Januar 2018). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (PRD 2018 13) trat der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident unter anderem auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführer betreffend den Beschluss PRD 2017 4 des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Januar 2018 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_5/2019 vom 11. März 2019 nicht ein.
Mit Verfügung APD 2018 005 vom 6. November 2018 hiess der Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer teilweise gut und wies die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln an, das Schlichtungsverfahren Nr. 2017/01 umgehend abzuschliessen. Im Übrigen trat er auf die Beschwerde nicht ein. Gegenstand des Nichteintretensentscheides bildete auch das Begehren der Beschwerdeführer um Anweisung an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Teilnahme der Beklagten zu wiederholen und alle danach in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen aufzuheben (Vi-act. B/1).
b) Mit Eingabe vom 10. November 2018 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Einsiedeln folgendes Begehren um Revision der Verfügung APD 2018 005 vom 6. November 2018 (Vi-act. A/1):
als Aufsichtsorgan:
1. Die im Rahmen des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Teilnahme der Beklagten zu wiederholen und alle danach in diesem Zusammenhang erlassenen Verfügungen aufzuheben.
als zivilrechtliche Behörde:
1. Die Vornahme der oben genannten Handlungen durch die von ihnen vertretene Schlichtungsbehörde im Mietwesen Einsiedeln nicht zu verhindern.
Darüber hinaus ersuchen wir das Bezirksgericht Einsiedeln als Aufsichtsorgan um die sinngemässe Feststellung, dass:
1. Die im Rahmen des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 mit der Vorladung vom 21. November 2016 für 15. Dezember 2016 einberufene Schlichtungsverhandlung nichtig war und keine rechtlichen Auswirkungen hat.
2. Die sich aus der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 ergebende Klagebewilligung nichtig ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat.
3. Die aufgrund der Anfechtung der Mietkündigung entstandene Rechtshängigkeit der Streitsache, die uns mit der Vorladung vom 21. November 2016 bestätigt wurde, nach wie vor geltend ist.
4. Wegen der Rechtshängigkeit des Schlichtungsfalls Nr. 2016/19 war das Schlichtungsverfahren Nr. 2017/01 unzulässig und keine rechtlichen Auswirkungen hat.
5. Der Sistierungsentscheid vom 18. Mai 2017 nichtig ist und keine rechtlichen Auswirkungen hat.
6. Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung steht uns Entschädigung und Schadensersatz zu.
Der Präsident des Bezirksgerichts Einsiedeln wies das Revisionsgesuch mit Verfügung APD 2018 006 vom 13. November 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer würden keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZPO nennen, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 den Beschwerdeführern unter Solidarhaft je zu einem Drittel und sprach ihnen keine ausserrechtliche Entschädigung zu.
c) Die Beschwerdeführer erheben mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung APD 2018 006 des Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (KG-act. 1). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (KG-act. 2). Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben der Vorinstanz (KG-act. 5) wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (KG-act. 6). Beschwerdeantworten wurden keine eingeholt.
2. Die ordentlichen Rechtsmittel gegen die Verfügungen der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln im Jahre 2016 betreffend das Schlichtungsverfahren 2016/19 sind offensichtlich längst abgelaufen. Die Beschwerdeführer machen die vorliegende Beschwerde im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens anhängig (vgl. auch die unangefochtenen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten im vorangegangen Verfahren APD 2018 005, Vi-act. B/1, S. 4). Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 88 JG schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den betroffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung zugestellt. Diese Bestimmungen finden auch auf den Weiterzug der Aufsichtsbeschwerde gemäss § 89 JG Anwendung.
Vorliegend begründet der Bezirksgerichtspräsident die Abweisung des Revisionsgesuchs im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführer würden keine nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismittel nennen, welche sie im Verfahren APD 2018 005 nicht hätten beibringen können, es lägen kein Strafurteil und keine Straftaten vor, welche sich im Rahmen des Verfahrens APD 2018 005 nachteilig ausgewirkt hätten, vielmehr sei die Staatsanwaltschaft mangels Straftatbestand auf die Strafanzeigen nicht eingetreten und die Beschwerdeführer würden nicht ansatzweise darlegen, inwiefern durch Verbrechen oder Vergehen auf den Ausgang des Verfahrens APD 2018 005 eingewirkt worden sein soll. Ebenso liege kein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, welches eine Revision nahe lege.
Mit diesen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Die allgemeine Kritik an den Entscheiden des Bezirksgerichtspräsidenten in anderen Verfahren vermag eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht zu ersetzen. Die Beschwerde vermag die Anforderungen an eine Begründung gemäss § 88 Abs. 1 JG nicht zu erfüllen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführer die Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten geltend machen, bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer erstinstanzlich kein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten gestellt haben (vgl. Beschwerde vom 10. November 2018, Vi-act. A1). Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Justizbehörde in Abstand des betreffenden Mitglieds (§ 138 Abs. 1 JG i.V.m. §§ 88 Abs. 2 und 90 Abs. 1 und 2 JG sowie § 4 VRP). Auf das (nachträgliche) Ausstandsbegehren ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten.
Zu ergänzen bleibt folgendes: Die Beschwerdeführer verweisen auf das gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln vor dem Kantonsgericht anhängig gemachte Aufsichtsverfahren PRD 2018 13. Dieses Verfahren wurde – wie bereits erwähnt (vgl. E. Ziff. 1.a) – mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 mit Nichteintreten erledigt. Auf das Revisionsgesuch gegen den Beschluss vom 29. September 2017 im Verfahren ZK2 2017 33 und das in diesem Zusammenhang wiederum gestellte Ausstandsgesuch wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (ZK2 2018 88) ebenfalls nicht eingetreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgericht nicht an die Hand genommen (vgl. KG-act. 06 in ZK2 2018 88). Aus all diesen Verfahren können die Beschwerdeführer somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3. Gestützt auf § 82 JG und § 72 VRP sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei praxisgemäss Solidarhaft anzuordnen ist.
Die Beschwerdeführer beantragen die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 75 VRP);
4. Über Nichteintreten und die unentgeltliche Rechtspflege kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden.
Gegen Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergingen, besteht keine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht (Beschluss PRD 2017 4 vom 29. Januar 2018, E. 5, unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_609/2017 vom 7. Dezember 2017 mit Hinweisen);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln (1/R) und deren Mitglieder gemäss Ziff. 2-7 des Rubrums (je 1/R) sowie an den Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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21. März 2019 kau