Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Juni 2019
ZK2 2018 92
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,
betreffend
Vollstreckung, Herausgabe eines Porsches
(Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 29. November 2018, ZES 2018 26);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) C.________ stellte mit Eingabe vom 27. September 2018 „betreffend Klage zur Herausgabe eines Fahrzeugs (Porsches 997 C4S Kontrollschild SZ xx)“ gegen A.________ die folgenden Anträge beim Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau (Vi-act. 1, S. 1 f.):
1. Dem Gesuchsteller sei die Herausgabe des Fahrzeugs Porsche Cabriolet 4S Porsches 997 C4S Kontrollschild SZ xx (interne Modellbezeichnung von Porsche für das von 2004–2012 produzierte Modell Porsche 911) oder auch Porsche 911 4S ABD Cabriolet genannt zu gewähren.
2. Es sei eine Anweisung für die Leistung zur Justiz- und Vollzugshilfe (Hausdurchsuchung und Sicherstellung des oben genannten Fahrzeugs zum Schutz privater Rechte) sowie zur Anwendung polizeilichen Zwangs für die polizeiliche Durchsetzung aller für die Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf den Kläger notwendigen Massnahmen bzw. für die Abgabe entsprechender Willensäusserung der Gesuchsgegnerin an den Polizeiposten Brunnen auszustellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.
Mit Hinweis auf das für die Vollstreckung von Entscheiden anwendbare summarische Verfahren forderte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau A.________ auf, eine Gesuchsantwort einzureichen (Vi-act. 2). Letztere reichte am 7. November 2018 eine als Klageantwort betitelte Eingabe ins Recht und beantragte, es sei auf die Klage betreffend Herausgabe des Fahrzeugs Porsche vom 27. September 2018 nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.________ (Vi-act. 5, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau verfügte mit Entscheid vom 29. November 2018 was folgt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug „Porsche 911 Carrera 4S Cabrio“, Kontrollschild SZ xx herauszugeben und dieses dem Kläger für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
2. Die Beklagte wird unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, alle zur Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs „Porsche 911 Carrera 4S Cabrio“, Kontrollschild SZ xx, auf den Kläger notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. entsprechende Willenserklärungen abzugeben.
3. lm Widerhandlungsfall wird der Kläger berechtigt, polizeilichen Zwang für die Durchsetzung aller für die Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs auf den Kläger notwendigen Massnahmen zu Hilfe zu nehmen und anwenden zu lassen. Nötigenfalls ist die Ortspolizei beizuziehen, welcher die vorliegende Verfügung vorzulegen ist.
4. Als Herausgabetermin wird der 3. Januar 2019 festgesetzt. Ab diesem Datum ist der Kläger berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs unter Anwendung von polizeilichem Zwang gemäss Ziffer 1 bis 3 obgenannter Verfügung durchzusetzen. Ziffer 1 bis 4 gelten nach Rechtskraft dieses Entscheides.
5. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 800'00 verrechnet werden. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
[Rechtsmittel]
[Zustellung]
b) Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Gersau, Einzelrichter, vom 29.11.2018 betreffend Klage zur Herausgabe eines Fahrzeugs (Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet Kontrollschild SZ xx; Prozess ZES 2018-26) sei aufzuheben. Auf die Klage betreffend Herausgabe des Fahrzeugs vom 27.09.2018 sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sei dem Beschwerdegegner bzw. dem Kläger aufzuerlegen und der Beschwerdegegner bzw. der Kläger sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bzw. der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. gesetzlicher MWST) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Klägers.
Weiter stellte die Beschwerdeführerin den folgenden prozessualen Antrag (KG-act. 1, S. 3):
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdeführerin bzw. der Beklagten die bis zum 3. Januar 2019 laufende Frist zur Herausgabe des Fahrzeuges sofort abzunehmen.
Am 20. Dezember 2018 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Beschwerdeantwort mit den folgenden Rechtsbegehren
(KG-act. 5, S. 1 f.):
1. Die Beschwerde sei in allen Punkten vollumfänglich abzuweisen. Die aufschiebende Wirkung soll nicht gewährt werden.
2. Die Beschwerdeführerin soll im Falle einer Nichtauffindbarkeit des strittigen Porsches 911 4S Cabriolet verpflichtet werden, dem Beschwerdegegner einen Ersatzwagen der Eheleute (Porsche Panamera oder Porsche Cayenne) für die Dauer des Scheidungsverfahrens zur Verfügung zu stellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin.
Eventualiter:
4. lm Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung, sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, innert einer nicht erstreckbaren Frist zu ihrer Handlungs- und Urteilsfähigkeit Stellung zu nehmen und diese mit detaillierten, signierten ärztlichen Belegen zu beweisen.
5. Bei Säumnis soll Verzicht angenommen werden und selbst entsprechende Abklärungen von Amtes wegen durch das Kantonsgericht vorgenommen werden.
6. Weiter soll von Amtes wegen durch das Kantonsgericht das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags geprüft sowie die KESB (Kinder- und Jungenschutzbehörde [recte: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde]) angewiesen werden, bei Handlungs- und Urteilsunfähigkeit einen Beistand einzusetzen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 abgewiesen (KG-act. 6).
2. Das Gericht prüft in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 60 ZPO; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N 1 zu Art. 60 ZPO; Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 60 ZPO). Nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO sind u.a. die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Prozessvoraussetzungen.
Der Vorderrichter erwog im angefochtenen Entscheid, dass sich seine örtliche Zuständigkeit aus Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO ergebe, wonach für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen das Gericht am Ort, wo die Massnahme zu treffen sei, zwingend zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 1). Damit lässt er ausser Acht, dass für die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen wie vorliegend (vgl. Vi-act. 1/1, vgl. nachstehend E. 4b) nicht das Vollstreckungsgericht i.S.v. Art. 338 f. ZPO zuständig ist, sondern das Gericht, welches die vorsorgliche Massnahme anordnete (Art. 267 ZPO, vgl. Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N 106 zu Vor Art. 9–13a UWG; vgl. Egli, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, N 1 zu Art. 338 ZPO; vgl. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Diss. 2016, N 132 und 304; vgl. Schneuwly/Vetter, Die Realvollstreckung handelsgerichtlicher Entscheide, in: Jusletter vom 5. September 2016, N 17; vgl. Staehelin, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, N 100 zu Vor Art. 9–13a UWG; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 22 N 33; vgl. Zürcher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 3 zu Art. 267 ZPO; vgl. auch BGE 142 III 587, E. 3). Angesichts dessen, dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (Vi-act. 1/1, Dispositivziffer 6) resp. das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2018 (Vi-act. 1/2, Dispositivziffer 3 auf S. 62) die streitgegenständliche vorsorgliche Massnahme anordnete, ist der Vorderrichter für deren Vollstreckung somit grundsätzlich örtlich nicht zuständig. Weil Art. 267 ZPO aber keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht (vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 8 zu Art. 9 ZPO e contrario), bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Prozess vor dem örtlich unzuständigen Gericht einliess. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird gemäss Art. 18 ZPO das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert. Eine Äusserung zur Sache liegt vor, wenn die beklagte Partei schriftlich oder mündlich zur Klage Stellung nimmt, ohne vorgängig oder mindestens gleichzeitig die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen (Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 9 zu Art. 18 ZPO). Die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten muss hauptsächlich und unbedingt erhoben werden, braucht aber nicht ausdrücklich zu erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben (Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N 11 zu Art. 18 ZPO). Als spätmöglichster Zeitpunkt für das Erheben der Unzuständigkeitseinrede ist diejenige Stellungnahme anzusehen, die nach dem anwendbaren Verfahren als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht gilt – im summarischen Verfahren mithin die schriftliche oder mündliche Stellungnahme nach Art. 253 ZPO (Berger, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 20 f. zu Art. 18 ZPO; vgl. Haas/Schlumpf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 18 ZPO).
Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrem ersten Verteidigungsvorbringen, der als Klageantwort betitelten Eingabe vom 7. November 2018
(Vi-act. 5), zur Hauptsache, d.h. zur beantragten Herausgabe des Porsches, ohne (vorab) die fehlende örtliche Zuständigkeit des Vorderrichters zu monieren. Sie machte lediglich geltend, es sei unklar, welches Gericht der Beschwerdegegner in sachlicher Hinsicht anrufe. Es sei daher schwierig, sich zur sachlichen Zuständigkeit sowie zur Verfahrensart zu äussern, und es mangle an den gültigen Prozessvoraussetzungen (Vi-act. 5, Ziff. A.2). Eine Einrede der *örtlichen * Unzuständigkeit kann in diesen Ausführungen aber ebenso wenig erkannt werden wie in ihrem weiteren Vorbringen, das fragliche Fahrzeug habe an ihrem Wohnort nicht vorgefunden werden können (Vi-act. 5, Ziff. B.1.2). Damit liess sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Erstrichter ein und dieser wurde somit für die Beurteilung der Sache örtlich zuständig. Erst in der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, die Klage wäre wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit abzuweisen gewesen (KG-act. 1, Ziff. A.2). Weil es sich bei diesem Vorbringen um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum handelt, ist sie damit nicht zu hören (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon erfolgte die Unzuständigkeitseinrede vor der Beschwerdeinstanz verspätet, sodass sie ohnehin nicht dazu geeignet wäre, an der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Einlassung etwas zu ändern. Dass sich das fragliche Fahrzeug nicht an ihrem Wohnort befinde, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (KG-act. 1, Ziff. A.2), spielt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit im Übrigen keine Rolle, weil nicht Art. 339 Abs. 1 ZPO, sondern Art. 267 ZPO einschlägig ist.
3. Nach Art. 267 ZPO trifft das Gericht, welches die vorsorgliche Massnahme anordnet, auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen. Letztere sind der herrschenden Lehre zufolge von Amtes wegen anzuordnen, ohne dass ein separates Vollstreckungsgesuch i.S.v. Art. 338 ZPO erforderlich ist (Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 8 zu Art. 267 ZPO; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 267 ZPO; vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 22 N 33; Zürcher, a.a.O., N 1 zu Art. 267 ZPO; vgl. auch BBl 2006 7357). Nach anderer Meinung ist im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime zumindest ein Antrag auf Vollstreckung, nicht aber das Beantragen von spezifischen Vollstreckungsmassnahmen, vorausgesetzt (vgl. Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N 2 zu Art. 267 ZPO; vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 2 zu Art. 267 ZPO; vgl. Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N 106 zu Vor Art. 9–13a UWG). Als Vollstreckungsmassnahmen kommen die in Art. 343 Abs. 1 ZPO genannten Vorkehren in Betracht: eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB (lit. a), eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.00 (lit. b) resp. bis zu Fr. 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c), eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache (lit. d) oder eine Ersatzvornahme (lit. e; vgl. Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZPO; vgl. Sprecher, a.a.O., N 7 f. zu Art. 267 ZPO; vgl. Zürcher, a.a.O., N 4 zu Art. 267 ZPO). Welche Vollstreckungsmassnahmen im Einzelfall zur Anwendung gelangen, entscheidet das Massnahmegericht von Amtes wegen (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., N 2 zu Art. 267 ZPO; Domej, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N 106 zu Vor Art. 9–13a UWG). Die Vollstreckungsmassnahmen müssen verhältnismässig sein (Güngerich, a.a.O., N 4 zu Art. 267 ZPO). Wie vorstehend in E. 2 dargelegt, bleibt das Massnahmegericht auch zuständig, wenn erst nachträglich Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen sind (vgl. E. 2, m.w.H.). Weil vorsorgliche Massnahmen nach Art. 268 Abs. 2 ZPO mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahinfallen, ist die Vollstreckung dieser Massnahmen aber nur solange möglich, als kein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache vorliegt (vgl. Huber, a.a.O., N 5 zu Art. 267 ZPO). Gegen die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme sieht die ZPO grundsätzlich kein Rechtsmittel vor (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 267 ZPO; Sprecher, a.a.O., N 10 zu Art. 267 ZPO). Wenn die unterlegene Partei gegenüber dem Massnahmegericht aber wie vorliegend einwendet, es liege keine vollstreckbare Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vor (vgl. nachstehend E. 5), ist ausnahmsweise der Weiterzug an die nächsthöhere kantonale Instanz möglich (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 267 ZPO), und zwar mittels Beschwerde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2016 vom 13. Juli 2016, E. 3.3, m.H.a. Art. 309 lit. a ZPO; vgl. GesKR 4/2016, S. 504 f.).
4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei unklar, welches Gericht der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 27. September 2018 in sachlicher Hinsicht anrufe bzw., ob es ihm um die Durchsetzung klaren Rechts i.S.v. Art. 257 ZPO oder um die Vollstreckung i.S.v. Art. 336 ZPO gehe (vgl. KG-act. 1, Ziff. A.2 und Ziff. B.2.1). Dem Rechtsbegehren des Beschwerdegegners könne nicht entnommen werden, was konkret angeordnet werden solle. Weder aus den Rechtsbegehren des Beschwerdegegners noch aus der Rechtsschrift selbst gehe hervor, dass es sich um Vollstreckungsmassnahmen handle. Die Rechtsbegehren seien völlig unklar und ungenügend. Auch die Klagebegründung sei nicht zielführend und es würden ausserdem keine Rechtsgrundlagen genannt (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.2.2). Der Vorderrichter sei erst nach eigenen Nachforschungen, d.h. nach Aktenstudium des Beschlusses und Urteils des Obergerichts Zürich vom 16. Juli 2018 (Vi-act. 1/2) sowie der Verfügung des Bundesgerichts vom 21. September 2018 (Vi-act. 1/3), zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass es um Vollstreckungsmassnahmen gehe (KG-act. 1, Ziff. B.2.3). Er hätte demnach auf das Begehren des Beschwerdegegners zufolge mangelnder Bestimmtheit und Illiquidität nicht eintreten dürfen (KG-act. 1, Ziff. B.2.5).
a) Die Vorgabe von Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, dass eine Klage ein Rechtsbegehren enthalten muss, gilt grundsätzlich auch für das Gesuch im summarischen Verfahren (Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 36 zu Art. 252 ZPO). Der Gesuchsteller hat im Rechtsbegehren in knapper Form zu umschreiben, was er vom Gericht zugesprochen haben will. Das Rechtsbegehren ist so zu formulieren, dass es im Falle der Gutheissung des Gesuchs ohne weitere Ergänzungen inhaltlicher Art zum Urteil erhoben werden kann (Klingler, a.a.O., N 36 [Alinea 2] zu Art. 252 ZPO). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben sowie unter Berücksichtigung der Begründung der Rechtsschrift auszulegen (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO; vgl. BGE 137 III 617, E. 6.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.3). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verlangt zudem, dass das Gericht unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Rechtsbegehren, bei denen eine Auslegung nicht zum Ziel führt, durch die betreffende Partei klären lässt. Bleibt das Begehren unbestimmt und unklar, ist auf die Klage resp. das Gesuch nicht einzutreten (vgl. Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 ZPO).
b) Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegner hält in der Begründung der Eingabe vom 27. September 2018 unter dem Titel „Forderung gestützt auf ein Urteil“ fest, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2015 ein Scheidungsverfahren pendent sei (Vi-act. 1, N 5 f.). Die Scheidungsrichterin, die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen, habe die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, ihm während des Scheidungsverfahrens den Porsche zur Verfügung zu stellen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe dies bestätigt und die Beschwerdeführerin habe dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhoben (Vi-act. 1, N 8–10). Das Bundesgericht habe die beantragte aufschiebende Wirkung für die Herausgabe des Porsches abgewiesen (Vi-act. 1, N 11). Der Beschwerdegegner reicht die genannten Entscheide des Bezirksgerichts Meilen, des Obergerichts des Kantons Zürich sowie des Bundesgerichts ins Recht (Vi-act. 1/1–1/3) und macht überdies geltend, seine „Klage“ beruhe auf einem vollstreckbaren Titel. Angesichts dieser Ausführungen des Beschwerdegegners sowie in Anbetracht der in der Rechtsbegehren-Ziffer 2 beantragten Anweisung zur Anwendung polizeilichen Zwangs für die Durchsetzung der für die Übertragung der Haltereigenschaft des Fahrzeugs notwendigen Massnahmen ist die unklar formulierte Ziffer 1 des Rechtsbegehrens, wonach ihm die Herausgabe des Fahrzeugs zu gewähren sei, nach Treu und Glauben als Antrag auf Vollstreckung auszulegen (vgl. Vi-act. 1, S. 1 f.). Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdegegner die Rechtsschrift als juristischer Laie offenbar selbst redigierte (vgl. Urteil des Bundegerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009, E. 2.3). Dass er keine Rechtsgrundlage nenne, wie dies die Beschwerdeführerin moniert, schadet ihm im Übrigen nicht, weil das Gesuch keine rechtliche Begründung enthalten muss (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 10 zu Art. 252 ZPO). Somit ist nicht zu beanstanden, dass sich der Vorderrichter als sachlich zuständig erachtete (angefochtener Entscheid, E. 1).
c) Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Eigentümerin und Halterin dreier verschiedener Porsches: eines Porsches 997 C4S Cabrio, eines Porsches Cayenne und eines Porsches Panamera 4S. Von welchem Porsche der Beschwerdegegner spreche, sei unklar (Vi-act. 5, Ziff. B.2.1). Im Beschwerdeverfahren bemängelt die Beschwerdeführerin, der Vorderrichter sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, das herauszugebende Fahrzeug sei genügend bestimmt (KG-act. 1, Ziff. B.1.2). Sie habe in ihrer Eingabe vom 7. November 2018 dargelegt, dass der Beschwerdegegner in seinem Rechtsbegehren alternativ einen „Porsche Cabriolet 4S“ bzw. „Porsche 997 C4S, Kontrollschild SZ xx“ und einen „Porsche 911 4S ABD Cabriolet“ herausverlangt habe, was eine Auswahlsendung darstelle. Ein Fahrzeug mit der Bezeichnung „911 4S ABD Cabriolet“ existiere in der Modellpalette von Porsche gar nicht (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.2.1 und B.3.2). Der Vorderrichter halte fest, dass das herauszugebende Fahrzeug durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie durch die Verfügung des Bundesgerichts genügend bestimmt sei. Dies zeige, dass alleine aus den Rechtsbegehren und der Klageschrift nicht eindeutig hervorgehe, welches Fahrzeug herauszugeben sei (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.2.3). Indem der Vorderrichter das alternative Rechtsbegehren nicht abgewiesen habe resp. darauf eingetreten sei, habe er in willkürlicher Weise die Dispositionsmaxime verletzt (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.2.7). Darüber hinaus sei er in keiner Weise auf ihre Rügen betreffend die unzureichenden Rechtsbegehren eingegangen, wodurch er ihr rechtliches Gehör sowie das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.2.6).
aa) Der Beschwerdegegner führt aus, um Verwechslungen auszuschliessen, habe das Obergericht des Kantons Zürich mehrere mögliche Bezeichnungen des Porsches Cabriolet 4S verwendet und diese in Verbindung mit ein und demselben Fahrzeug gebracht. In seiner Eingabe sei er diesem Vorbild gefolgt (vgl. KG-act. 5, Ziff. III.1).
bb) Der Beschwerdegegner verlangt in Ziffer 1 der Rechtsbegehren seiner Eingabe vom 27. September 2018, ihm sei die Herausgabe des Fahrzeugs „Porsche Cabriolet 4S Porsches 997 C4S Kontrollschild SZ xx (interne Modellbezeichnung von Porsche für das von 2004–2012 produzierte Modell Porsche 911) oder auch Porsche 911 4S ABD Cabriolet genannt“ zu gewähren. Dieser Formulierung lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin keine Auswahlsendung entnehmen, zumal der Beschwerdegegner nur eine Kontrollschildnummer nennt, von einer internen Modellbezeichnung spricht und mit „auch […] genannt“ zum Ausdruck bringt, dass es sich um zwei Bezeichnungen für dasselbe Fahrzeug handelt. Der Beschwerdegegner hält in der Begründung seiner Rechtsschrift darüber hinaus fest, seinen Anspruch stütze er auf das vollstreckbare Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Verfügung des Bundesgerichts (Vi-act. 1, N 11). Angesichts dessen und insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es sich beim Beschwerdegegner offenbar um einen juristischen Laien handelt, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter bei der Auslegung des Rechtsbegehrens auch auf diese Entscheide abstellte, welche die Beschwerdeführerin verpflichtet hatten, dem Beschwerdegegner das Fahrzeug „Porsche 997 C4S Cabrio, Kontrollschild SZ xx“ herauszugeben und ihm für die Dauer des Scheidungsverfahrens resp. des bundesgerichtlichen Verfahrens zur alleinigen Nutzung zu überlassen (angefochtener Entscheid, E. 2 f.). Der Vorderrichter setzte sich demnach mit der Rüge der Beschwerdeführerin, aus dem Rechtsbegehren gehe nicht hervor, welches Fahrzeug der Beschwerdegegner herausverlange, rechtsgenüglich auseinander. Es liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin noch des Gleichbehandlungsgebots oder der Dispositionsmaxime vor. Indem der Beschwerdegegner in seinem Gesuch vom 27. September 2018 die Vollstreckung des Beschlusses und Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2018 beantragte und mit diesem Entscheid übereinstimmend die Herausgabe des Fahrzeugs „Porsche Cabriolet 4S Porsches 997 C4S Kontrollschild SZ xx“ verlangte, welches auch „Porsche 911 4S ABD Cabriolet“ genannt werde, ist das herauszugebende Fahrzeug genügend bestimmt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen noch vor, der Beschwerdegegner habe sich nie dahingehend geäussert, dass er genau das Fahrzeug herausverlange, von dem sie den Fahrzeugausweis ins Recht gelegt habe (Vi-act. 5/3) resp. welches in den Schreiben des Strassenverkehrsamts (Vi-act. 5/10 und 5/13) genannt werde (KG-act. 1, Ziff. B.3.2). Das herauszugebende Fahrzeug ist aber bereits durch die Bezugnahme des Beschwerdegegners auf den erwähnten Entscheid des Obergerichts Zürich genügend bestimmt, weshalb diese Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter von Relevanz sind. Der Vorderrichter trat somit zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdegegners ein.
5. a) Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, der Erstrichter verkenne, dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Juli 2018 nicht vollstreckt werden könne (KG-act. 1, Ziff. B.3). Er habe ihr Vorbringen, dass der Antrag des Beschwerdegegners im obergerichtlichen Verfahren nicht zu hören gewesen wäre, weil er die Bestimmungen der Klageänderung nicht eingehalten und kein formeller Antrag auf eine entsprechende Änderung gestellt habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Der Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs sei zu spät gestellt worden und hätte vom Obergericht des Kantons Zürich nicht gehört werden dürfen. Die Bezeichnung des Porsches sei Gegenstand einer laufenden Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Weil bereits das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht Zürich divergierende Bezeichnungen verwendet hätten, sei der Erkenntnisentscheid nicht vollstreckbar. Es müsste daher neu geklagt werden
(KG-act. 1, Ziff. B.3.1). Der Vorderrichter verletze ihre Eigentumsgarantie
(KG-act. 1, Ziff. B.2.6).
b) Voraussetzung für die Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme ist zum einen wie vorstehend in E. 3 dargelegt, dass kein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache vorliegt, und zum anderen, dass im Rahmen einer Berufung oder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde
(vgl. Sprecher, a.a.O., N 3a zu Art. 267 ZPO). Der Erstrichter zog in Erwägung, das Bundesgericht habe bezüglich des Fahrzeugs Porsche 997 C4S Cabrio, Kontrollschild SZ xx keine aufschiebende Wirkung erteilt, weshalb der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vollstreckbar sei (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die erwähnten Voraussetzungen seien nicht gegeben, sondern übt inhaltliche Kritik am Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2018 und moniert, der Vorderrichter habe diese unberücksichtigt gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass letzterer erwog, im Vollstreckungsverfahren finde keine inhaltliche Überprüfung des Entscheids statt, weswegen die Einwände der Beschwerdeführerin insbesondere auch betreffend Gefährdung des Eigentums nicht zu hören seien (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3). Der Erstrichter setzte sich insofern mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich auseinander. Darüber hinaus kann die gesuchstellende Partei im Rahmen der Vollstreckung einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr geltend machen, die Voraussetzungen für ebensolche seien nicht gegeben. Sie müsste vielmehr gegen die Anordnung der Massnahme ein Rechtsmittel ergreifen und dies darin vorbringen (vgl. Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 267 ZPO; vgl. auch Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 9 zu Art. 341 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Mai 2019 abwies (Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 4.1–4.3). Der Erstrichter sah demnach zu Recht davon ab, sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin am Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich im Einzelnen auseinanderzusetzen. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 4.3).
6. a) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, ihre Klientin habe am 9. September 2018 eine Hirnblutung erlitten. In der Folge habe sie sich im Universitätsspital Zürich einer mehrstündigen Operation unterziehen müssen. Es gehe ihr wieder etwas besser. Sie befinde sich in einer Rehabilitationsklinik, wo sie sich über eine längere Zeit intensiven Therapien hingeben müsse. Sie sei immer besser ansprechbar, allerdings nur für eine beschränkte Dauer pro Tag. Sie brauche noch sehr viel Ruhe und dürfe insbesondere nicht mit belastenden Angelegenheiten wie mit Fragen betreffend die verlangte Herausgabe des Fahrzeugs konfrontiert werden (Vi-act. 5, Ziff. B.1.1). Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, die Verwandten der Beschwerdeführerin würden über einen Schlüssel deren Hauses im D.________ in Gersau verfügen, hätten aber das fragliche Fahrzeug in ihrer Garage nicht vorfinden können und hätten – wie sie – auch keine Kenntnis davon, wo sich das Fahrzeug und die Schlüssel befänden. Daher müsse gewartet werden, bis der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genügend stabil sei bzw. bis die Ärzte „grünes Licht“ gäben, damit sie diesbezüglich befragt werden könne (Vi-act. 5, Ziff. B.1.2). Hinzu komme, dass das Fahrzeug nicht fahrfähig, versichert bzw. eingelöst sei, weshalb die Beschwerdeführerin aktiv mitwirken müsse, um dieses einzulösen. Auch um diese Vorkehrungen zu treffen, sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu fragil (Vi-act. 5, Ziff. B.1.3).
Vor der Beschwerdeinstanz wiederholt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diese Ausführungen und macht geltend, der Vorderrichter stelle den Sachverhalt willkürlich und offensichtlich falsch fest, wenn er annehme, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Willenserklärungen bezüglich der Instandstellung des Fahrzeugs abgeben und die organisatorischen Vorkehrungen treffen könne (KG-act. 1, Ziff. B.4.1). Der Beschwerdegegner habe in einer Eingabe beim Bezirksgericht Meilen selber ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr dazu in der Lage, ihre Rechtsvertreterin zu instruieren. Angesichts dessen sei fraglich, wie die Beschwerdeführerin die für die Herausgabe und Instandstellung des Fahrzeugs erforderlichen Willenserklärungen abgegeben solle (KG-act. 1, Ziff. B.4.2). Weil unbekannt sei, wo sich das Fahrzeug befinde, sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2018 in sachlicher Hinsicht nicht vollstreckbar. Es frage sich, wie die Herausgabe des Fahrzeugs mittels polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden könne (KG-act. 1, Ziff. B.4.3).
b) Für die vorinstanzliche Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand sei zu fragil, um mit der Herausgabe des Porsches konfrontiert zu werden, offerierte sie zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Beweis wie beispielsweise ein Arztzeugnis. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin blieb folglich unbelegt. Angesichts dessen, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausführte, ihre Klientin sei immer besser ansprechbar, ist der Vorderrichter mit der Erwägung, die Beschwerdeführerin könne die erforderlichen Willenserklärungen bezüglich der Instandstellung des Fahrzeugs abgeben und die organisatorischen Vorkehrungen treffen, nicht in Willkür verfallen. Abgesehen davon reichte die Beschwerdeführerin eine vom 10. November 2015 datierende Vollmacht an ihre Rechtsvertreterin ins Recht, worin vereinbart wurde, dass die Vollmacht, abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten, mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erlösche (Vi-act. 5/1). Unabhängig von der Frage der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vertritt ihre Rechtsvertreterin sie somit weiterhin (vgl. BGE 132 III 222, E. 2.3; vgl. Art. 35 Abs. 1 OR) und wäre insofern dazu ermächtigt, (nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin) die nötigen organisatorischen Vorkehrungen für die angeordnete Herausgabe des Fahrzeugs zu veranlassen. Eine Verbeiständung durch die KESB oder Ähnliches reichte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig ein (vgl. KG-act. 5, Ziff. III.2). Der Beschwerdeführerin kann dementsprechend nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich sei in sachlicher Hinsicht nicht vollstreckbar.
7. a) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid vom 29. November 2018 zu bestätigen. Weil der Beschwerdegegner gegen den vorinstanzlichen Entscheid selbstständig keine Beschwerde erhob, ist auf seine über die Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge nicht einzutreten (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 9 f. zu Art. 322–323 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 2‘000.00 festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO).
Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Beschwerdegegner beantragt zwar eine Entschädigung, begründet aber keine besonderen Umtriebe und substanziiert namentlich keinen Erwerbsausfall, weshalb ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
b) Dass an das Kantonsgericht unabhängig vom Streitwert Beschwerde (und nicht Berufung) zu erheben war, wird vorstehend in E. 3 abgehandelt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme wie vorliegend, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Weil die Parteien bisher keine Angaben zum Streitwert machten, der Vorderrichter hierzu keine Erwägungen anstellte und im Beschwerdeverfahren das umfassende Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist der Streitwert durch die Beschwerdeinstanz zu schätzen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB120051-O vom 26. Februar 2013, E. 2a). Aufgrund der geforderten Vollstreckung des Entscheids des Obergerichts Zürich, wonach die Beschwerdeführerin zur Herausgabe des Fahrzeugs „Porsche 997 C4S Cabrio, Kontrollschild SZ xx“ für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet wurde, ist angesichts der Miet- und Verkaufspreise derartiger Fahrzeuge ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Streitwert Fr. 30'000.00 übersteigt;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 29. November 2018 bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
24. Juni 2019 sl