Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 25. Januar 2019
ZK2 2018 91
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Grundbuchamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner,
**2.**B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Grundbuchanmeldung
(Beschwerde gegen die Abweisung der Grundbuchanmeldung des Grundbuchamtes Höfe vom 21. November 2018);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass D.________ des Grundbuchamtes Höfe am 21. November 2018 das Gesuch des Gesuchstellers um Anmeldung betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes abwies;
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Postaufgabe: 7. Dezember 2018) Beschwerde erhob
(KG-act. 1);
dass das Bezirksgericht Höfe dem Kantonsgericht am 17. Dezember 2018 die Verfügung vom 17. Dezember 2018 zukommen liess (KG-act. 3 und 3/1);
dass aus dieser Verfügung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständliche Gesuch (ZES 2018 654) zurückzog und der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe deshalb das Verfahren abschrieb;
dass den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 Frist zur Stellungnahme zu dieser Verfügung und zur Frage der Gegenstandslosigkeit gesetzt wurde (KG-act. 4);
dass sich der Gesuchsteller innert Frist nicht vernehmen liess und das Grundbuchamt Höfe mitteilte, sie hätten keine Einwände gegen die Erklärung der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(KG-act. 5);
dass ein Rechtsstreit gegenstandslos wird, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens erledigte (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 242 ZPO N 3, m.N.);
dass der Beschwerdeführer das dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Gesuch vor Bezirksgericht Höfe zurückzog, weshalb keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens hat und dieses mithin ohne Weiteres gegenstandslos wurde;
dass laut Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO das Gericht bei diesem Ausgang des Verfahrens von den Verteilungsgrundsätzen (Art. 106 ZPO) abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Rüegg/Rüegg, BSK ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 107 ZPO N 8, eine besondere gesetzliche Kostenregelung für Spezialfälle der Gegenstandslosigkeit ist nicht gegeben);
dass für Kostenverlegungen wie die vorliegende je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage beziehungsweise zum Gesuch gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die dazu führten, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (BGer, 4D_65/2017, Urteil vom 24. Oktober 2017, E. 3.1, m.N.);
dass nach der Lehre dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer das Gegenstandsloswerden des Prozesses zu vertreten habe, abzustellen sei, weshalb nicht im Vornherein eine Methode ausgeschlossen werden könne (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 107 ZPO N 9a, m.N.);
dass nach bundesgerichtlicher Praxis zwar in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen ist, jedoch dann, wenn sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen lässt, auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen ist, wonach in erster Linie diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3);
dass daran nichts ändert, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs mit einer Prognose begnügen darf, eine summarische Begründung genügt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 9) und jedenfalls nicht über den Umweg des Kostenentscheids ein quasi-materielles Urteil zu fällen ist (BGer, 2C_237/2009, Urteil vom 28. September 2009, E. 3.1; Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, 2. A., Zürich 2016, Art. 107 ZPO N 8);
dass es auch nach bundesgerichtlicher Praxis bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen (BGer, 5A_150/2017, Verfügung vom 27. November 2017, E. 2.2; BGer, 2C_201/2008, Verfügung vom 14. Juli 2008, E. 2.3);
dass das Beschwerdeverfahren wegen des Rückzugs des Gesuchs vor dem Bezirksgericht Höfe gegenstandslos wurde, mit anderen Worten der Beschwerdeführer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste und zudem bei ihm die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten, und dass bei einer summarischen Einschätzung der Beschwerde zudem eher geringe Erfolgschancen zu bescheinigen sind (s. Art. 51 GBV und die zutreffenden Ausführungen im angef. Entscheid);
dass es sich in Abwägung dieser Umstände rechtfertigt, die (aufgrund des Ausgangs des Verfahrens reduzierten) Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;
dass die Gegenparteien keinen Antrag auf Entschädigung stellten, ein wesentlicher Aufwand ohnehin nicht aus den Akten ersichtlich wird und deshalb keine Entschädigungen zu leisten sind;
dass nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ein Sachentscheid zwar nicht mehr möglich ist, es jedoch bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung bedarf und es sich dabei um einen Prozessentscheid sui generis handelt (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 ZPO N 7, m.N.);
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6‘715.75.
5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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25. Januar 2019 kau