Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Januar 2019
ZK2 2018 90
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
**1.**A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, **2.**C.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 26. November 2018, ZGO 2018 1);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am ________ geriet das Mehrfamilienhaus F.________ um ca. 15.17 Uhr an der D.________strasse xx in Brand. Dabei wurde unter anderem Eigentum von A.________ und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) zerstört. Nach dem Brandfall unterzeichnete C.________ eine Vollmacht zugunsten des Anwalts E.________ (nachfolgend Beklagter) für die Interessenwahrung bezüglich des Brandfalls vom ________. Der Brand im Mehrfamilienhaus „F.________“ wurde nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mangels anderer Möglichkeiten von einem Duftkerzenständer, der unerwartet in Brand geraten sein soll, verursacht.
2. Der frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beklagter), reichte nach Ansicht der Beschwerdeführer zu Unrecht keine Klage aus Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenständerhersteller ein. Am 13. März 2018 klagten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Küssnacht und stellten folgende Anträge:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern je hälftig CHF 32‘080.00 (somit CHF 16‘040.00 pro klagende Partei) zzgl. Zins zu 5 % ab ________ zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MWST zulasten des Beklagten.
Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 1. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht den beiden Gesuchstellern A.________ und C.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Als unentgeltlichen Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt B.________, eingesetzt. Das Gesuch wurde mit dem Vorbehalt gutgeheissen, dass das Gericht gemäss Art. 120 ZPO die erteilte Bewilligung jederzeit zurückziehen könne, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung oder Vertretung (Mittellosigkeit und/oder Nichtaussichtslosigkeit) im Laufe des Prozesses dahinfielen.
3. Mit Klageantwort vom 25. Juni 2018 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger und die Beschränkung des Verfahrens auf die Behandlung der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin sowie auf die Verjährung. Am 22. November 2018 fand die mündliche Instruktionsverhandlung statt. Am 26. November 2018 entzog der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Küssnacht die bewilligte, unentgeltliche Rechtspflege mit sofortiger Wirkung.
4. Gegen den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. November 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 6. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und stellten folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Küssnacht vom 26. November 2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführer l und ll im Zusammenhang mit dem Verfahren ZGO 2018 1 Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (in Form der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten) haben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2. a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 117 ZPO gegeben, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung des Gesuchs auf unentgeltliche Rechtspflege werden die Erfolgsaussichten durch vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage und aufgrund des jeweiligen Aktenstandes beurteilt und abgeschätzt (BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1).
b) Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller massgebend, d.h. ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und ihrem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, N 12 zu Art. 117 ZPO). Vorliegend ist die Mittellosigkeit grundsätzlich nicht bestritten. Im Aktenüberweisungsschreiben (KG-act. 4) machte der vorinstanzliche Richter zwar darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführer im URP-Formular selber angegeben hätten, rechtsschutzversichert zu sein (vgl. Vi-act. D/1 B/1, S. 3), was der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegenstehe. Aufgrund der von den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen steht fest, dass keine Versicherungsdeckung besteht
(KG-act. 8, 8/1+2, 8/4 A8). Im Übrigen ist hier nicht mehr weiter darauf einzugehen.
c) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, die kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, weil die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahren des Verlustes. Wenn die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten, gilt das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos. Massgeblich ist, dass eine Partei in derselben Situation, die aber auf eigene Gefahr und Rechnung handelt, sich nach vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege sollen nicht Prozesse ermöglicht werden, die auf eigene Rechnung und Gefahr nicht geführt würden, bloss weil es die entsprechende Partei nichts kostet (BGE 133 lll 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 l 113, E. 3.7.3; BGE 129 l 129, E. 2.3.1).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin und der „eher klar als verjährt“ erscheinenden Forderung gegenüber dem Beklagten begründet. Diese Begründungen sind nachfolgend zu überprüfen.
aa) Die Aktivlegitimation ist eine der Voraussetzungen für die Nichtaussichtslosigkeit der Klage. Die Aktivlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berechtigt und demzufolge befugt ist, den Prozess zu führen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2). Die Prüfung erfolgt frei und von Amtes wegen, wobei zu ergänzen ist, dass dies bloss nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts gilt (BGE 118 Ia 129 E. 1). Fehlt die Aktivlegitimation einer klagenden Partei, sind ihre gestellten Rechtsbegehren bzgl. der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos.
Die Aktivlegitimation von A.________ für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Vertragsverletzung wird in der Hauptsache (Klage am 13. März 2018 eingereicht) vom Beklagten bestritten. Die Anwaltsvollmacht zugunsten von E.________ wurde nur von C.________ unterzeichnet (Vi-KB 3). A.________ hat unbestrittnermassen keine Vollmacht zugunsten von E.________ unterzeichnet. Ein schriftlicher Anwaltsvertrag zwischen dem Beklagten und der Beschwerdeführerin liegt somit kaum vor.
Ein Anwaltsvertrag kann allerdings auch mündlich zustande kommen (Art. 1 OR). Dass ein behaupteter mündlicher Vertrag vorliegt, muss von derjenigen Person bewiesen werden, die den mündlichen Vertrag geltend macht (Art. 8 ZGB). Die Beschwerdeführer halten in der Beschwerdeschrift lediglich fest, dass ein Anwaltsvertrag auch mündlich zustande kommen kann. Weitere Ausführungen zu einem möglichen mündlichen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten machen sie nicht. Deshalb ist auf einen allfällig mündlich geschlossenen Vertrag nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdeführer behaupten eventualiter, der Beklagte habe trotz Einzelunterschrift auf der Vollmacht vom 7. Dezember 2000 „faktisch“ immer beide Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. März 2011 trage denn auch den Titel „Mietverhältnis mit C.________ und seiner Familie“. Im Fliesstext habe sich der Beklagte zudem der Formulierung bedient, dass seine Klientschaft infolge des Brandfalles vom ________ sämtliches Hab und Gut verloren habe. Zu beachten sind indessen auch die übrigen im Recht liegenden Schreiben und Dokumente. Die Vollmacht (Vi-KB 3) wurde – wie erwähnt - lediglich vom Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Die Vollmacht enthält zudem den handschriftlich ergänzten Eintrag „Der Unterzeichnete“. In beinahe allen anderen Schreiben bezeichnete der Beklagte ausschliesslich den Beschwerdeführer als seinen Klienten, so in den Schreiben an die Kantonspolizei Zug vom 10. April 2001 (Vi-BB 3) und vom 11. Dezember 2000 (Vi-KB 10), im Schreiben vom 11. Dezember 2000 an den Vermieter der Wohnung (Vi-KB 9) und im Schreiben vom 21. Dezember 2000 an die Gebäudeversicherung des Kantons Zug (Vi-KB 11). Das Formular betreffend Beteiligung am Strafverfahren wurde über den Beklagten nur durch den Beschwerdeführer eingereicht, wobei RA E.________ als Rechtsvertreter bezeichnet wurde (Vi-KB 4+5). Die Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2002 wurde dementsprechend nur dem Beschwerdeführer, vertr. durch den Beklagten mitgeteilt (Vi-KB 13, Ziff. 6). Überdies richtete der Beklagte seine Schreiben nie an die Beschwerdeführerin, sondern nur an den Beschwerdeführer (Vi-KB 12 +14). Dass der Beklagte in dem von den Beschwerdeführern erwähnten Schreiben vom 23. März 2001 (Vi-KB 8) an den ehemaligen Vermieter der Beschwerdeführer von „seiner Klientschaft“ redet (Vi-KB 8), wird dadurch zu erklären sein, dass beide Beschwerdeführer Mieter der Wohnung waren. Im gleichen Schreiben spricht der Beklagte aber auch von der „Ehefrau seines Klienten“. Zudem hat er im späteren Schreiben vom 11. Dezember 2000 an den ehemaligen Vermieter – wie erwähnt – explizit nur den Beschwerdeführer als seinen Klienten bezeichnet. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorgebrachten Beilagen ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte die Beschwerdeführern auch nicht „faktisch“ vertreten hat.
Subsidiär zur faktischen Vertretung machen die Beschwerdeführer eine Vertretung gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB geltend. Gemäss dieser Bestimmung vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Art. 166 Abs. 1 ZGB setzt die Ehe, das Zusammenleben der Ehepartner und ein Gemeinschaftsgeschäft voraus. Zudem muss das Rechtsgeschäft im Rahmen der finanziellen Verhältnisse der entsprechenden Familie liegen. Prozessuale Handlungen werden in der Regel nicht von den laufenden Bedürfnissen der Familie erfasst (Hausheer/Reusser/Geiser, in: Berner Kommentar, N 18 ff. insb. N 39, 45 f. und 62 zu Art. 166 ZGB; Hasenböhler in: Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 1998, 30 ff., ins. N 47 zu Art. 166 ZGB). Die Kosten der Rechtsvertretung und Prozessführung liegen über den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer und es wurde weder die Ehe noch das Zusammenleben der Beschwerdeführer dargelegt. Es ist kaum anzunehmen, dass eine Vertretung gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vorliegt.
Zusammenfassend liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder ein schriftlicher, mündlicher noch faktischer Vertrag vor, noch eine Vertretung nach Art. 166 Abs. 1 ZGB. Im vorliegenden Verfahren ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Klage nicht aktivlegitimiert ist.
bb) Um die Nichtaussichtslosigkeit bejahen zu können darf die Forderung unter anderem, sofern die Verjährungseinrede vorgebracht wurde, nicht verjährt sein. Nach herrschender Auffassung untersteht das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient grundsätzlich dem Auftragsrecht. Bezüglich Verjährung der Forderung des Klienten gegenüber seinem Anwalt ist im Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) nichts geregelt, weshalb Art. 127 ff. OR zur Anwendung gelangen. Gemäss Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Forderung zum Zeitpunkt der Klage bereits verjährt war. Dabei geht er fälschlicherweise von der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR aus. Die Verjährungsfrist gemäss Art. 138 Ziff. 3 OR gilt nur für Forderungen der in Ziff. 3 genannten Personen als Gläubiger (Däppen, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 12 zu Art. 128 OR). Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass sie die Klage vor der Verjährung geltend gemacht haben, da der Beklagte seit dem 29.06.2011 gegenüber der Beschwerdeführerin und seit dem 29.09.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Verjährungseinredeverzichtserklärungen ausgestellt habe. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Forderung eher verjährt sei und wies die unentgeltliche Rechtspflege wegen wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit ab. Es ist zu prüfen, ob die Verjährung bei Anhängigmachung des Prozesses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten war.
Die Verjährung beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Die Verjährung der Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Vertrages unterliegt je nach Lehrmeinung entweder der gleichen Verjährung wie der Erfüllungsanspruch oder beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadensersatzanspruches (Berti, in: Berner Kommentar, Band V 1h, Zürich 2002, N 125 ff. zu Art. 130 OR). Die Verjährung wegen positiver Vertragsverletzung beginnt entweder mit der Vertragsverletzung oder mit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts (Berti, a.a.O., N 129 zu Art. 130 OR). Vorliegend ist im Sinne einer vorläufigen Prüfung zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die Verjährung der Forderung gegenüber dem Beklagten aus Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung des Vertrages spätestens mit dem Schadenseintritt bzw. der Erkennbarkeit des Schadens eingetreten ist.
In casu könnte der Beklagte seine Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem er die Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenhersteller nicht geltend machte. Der Schaden wäre in diesem Falle spätestens im Zeitpunkt der Verjährung der Produkthaftung gegenüber dem Duftkerzenhersteller eingetreten, womit die Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten zu laufen begonnen hätte.
Ansprüche aus der Produkthaftung verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Produkts, vom Schaden und von der Person der Herstellerin erlangt hat bzw. hätte erlangen müssen (Art. 9 PrHG). Die Beschwerdeführer machen geltend, der Schaden sei dem Beklagten spätestens am 23.03.2001 bekannt gewesen, als er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 33'080.00 beim ehemaligen Vermieter geltend gemacht habe (KS, Rz. 40). Die Herstellerin und die Fehlerhaftigkeit des Produkts seien dem Beklagten spätestens am 11.07.2002 bekannt gewesen, da er nach Erhalt der Einstellungsverfügung vom 09.07.2002 nochmals die Akten beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug hätte bestellen können (KS, Rz 41). Die Verjährung der Produkthaftung gegen den Duftkerzenhersteller hätte somit am 11.07.2002 zu laufen begonnen und wäre am 11.07.2005 verjährt. Ab dem 11.07.2005 wäre die Forderung aus Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten also fällig gewesen und die Verjährung wäre gemäss Art. 127 OR am 11.07.2015 eingetreten.
Der Beklagte stellte der Beschwerdeführerin über den Zeitraum vom 29.06.2011 bis zum 04.10.2017 Verjährungseinredeverzichtserklärungen aus. Bei jeder Verjährungseinredeverzichtserklärung fügte der Beklagte den Vorbehalt an, dass die Verzichtserklärung nur wirksam sei, sofern die Verjährung am 29.07.2011 noch nicht eingetreten war (Vi-KB 17, 18, 19, 20, 21). Gegenüber dem Beschwerdeführer stellte der Beklagte nur mit einem einzigen Schreiben vom 29. September 2017 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung bis zum 04.04.2018 aus (Vi-KB 22). Auch bei dieser Verzichtserklärung fügte der Beklagte denselben Vorbehalt an, dass der Verjährungsverzicht nur gelte, falls die Verjährung am 29.07.2011 noch nicht eingetreten war. Dass eine Forderung beim Ausstellen der Verzichtserklärung schon verjährt ist, was i.c. der Fall wäre, steht der Wirkung der Verjährungseinredeverzichtserklärung nicht entgegen (Däppen, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, N 5a zu Art. 141 OR). Da der Verjährungsverzicht bis zum 4. April 2018 gültig war und die Klage am 11. Oktober 2017 rechtshängig gemacht wurde (vgl. Klagebewilligung, Vi-KB 4), erscheint die Forderung gegenüber dem Beklagten aufgrund einer summarischen Prüfung nicht als verjährt.
cc) Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten zu verneinen, womit ihr die Aktivlegitimation fehlt. Ihre Klage erscheint im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos.
Demgegenüber ist die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als ehemaliger Klient des Beklagten für die Klage auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zu bejahen. Die Verjährung scheint vorliegend zwar eingetreten zu sein, durch die ausgestellte Verjährungseinredeverzichtserklärung darf der Beklagte die Verjährungseinrede indessen nicht vorbringen. Somit kann die Klage des Beschwerdeführers nicht wegen fehlender Aktivlegitimation oder eingetretener Verjährung als aussichtslos bezeichnet werden.
Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu bestätigen und hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben.
d) Wie bereits in der Klage beantragen die Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Gesuch ist stattzugeben.
3. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. diesbezüglich Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 11 zu Art. 119 ZPO). Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Unterliegen und Obsiegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Rechtsvertretungskosten der Beschwerdeführer sind im gleichen Verhältnis zu verteilen. Gemäss § 6 GebTRAe kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Verfügung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden (KG-act. 1/2) erscheint unter Einbezug der zusätzlichen Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 (KG-act. 8) als angemessen. Indessen ist der Stundenansatz auf den ortsüblichen Ansatz von Fr. 180.00 für unentgeltliche Rechtsvertretungen zu kürzen. Auslagenpauschalen sind im Gebührentarif nicht vorgesehen und gemäss konstanter Rechtsprechung nicht zuzusprechen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Küssnacht vom 26. November 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Klägerin wird – in Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2018 – die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) mit sofortiger Wirkung entzogen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden zu 50 % der Beschwerdeführerin auferlegt und zu 50 % auf die Staatskasse genommen.
3. Den Beschwerdeführern wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin im Betrage von Fr. 400.00 wird einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit 1'938.60 (inkl. 7.7 % MWST) entschädigt.
Vorbehalten bleibt der Rückerstattungsanspruch der Kantonsgerichtskasse gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 123 ZPO für ihren Kostenanteil von Fr. 400.00 sowie für ihren Anteil an den Rechtsvertretungskosten von Fr. 969.30.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Vor-aussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), an den Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht (1/R, mit den Akten) sowie nach
definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
6. Februar 2019 kau