Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 5. März 2018
ZK2 2018 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl.
In Sachen
**1.**A.________, Gesuchsteller, **2.**B.________, Gesuchstellerin, **3.C.________., neu firmierend: ** D.________, Gesuchstellerin,
gegen
E.________ AG, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin F.________,
betreffend
Revision, Mietausweisung
(Revisionsgesuch vom 17. Januar 2018 hinsichtlich der Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. Dezember 2017 im Verfahren ZK2 2017 50);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Mietvertrag vom 23. Juni 2014 (Vi-KB 3 in ZK2 2017 50) mieteten A.________, B.________ und die C.________. (nachfolgend: Gesuchsteller) eine 4 ½-Zimmer Wohnung im Obergeschoss Ost und das Kellerabteil Nr. 6 an der G.________strasse zz in 8840 Einsiedeln. Auf Gesuch der E.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 8. Mai 2017 den Gesuchstellern, die Wohnung innert 14 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu räumen und der Gesuchsgegnerin zu übergeben (ZES 2017 046). Dagegen führten die Gesuchsteller Berufung beim Kantonsgericht Schwyz im Verfahren ZK2 2017 50.
b) Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 bejahte der Kantonsgerichtspräsident im Verfahren ZK2 2017 50 zwar die prozessuale Bedürftigkeit der Gesuchsteller, wies deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung indessen wegen Aussichtslosigkeit ab und verpflichtete die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung, für die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin eine Sicherheit von Fr. 2'500.00 innert 14 Tagen zu leisten (KG-act. 1/61; KG-act. 28 in ZK2 2017 50). Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_406/2017 vom 19. September 2017 nicht eingetreten (KG-act. 33 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil 4F_27/2017 vom 2. November 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 49 in ZK2 2017 50).
Am 26. September 2017 setzte der Kantonsgerichtspräsident den Gesuchstellern eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung bis zum 11. Oktober 2017 an (KG-act. 34 in ZK2 2017 50). Ein Gesuch der Gesuchsteller um Neuberechnung der Kautionsfrist (KG-act. 35 in ZK2 2017 50) wurde von der Kantonsgerichtsvizepräsidentin mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2017 abgewiesen (KG-act. 40 in ZK2 2017 50). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht eingetreten (KG-act. 61 in ZK2 2017 50). Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil 4F_1/2018 vom 22. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 67 in ZK2 2017 50).
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (KG-act. 42 in ZK2 2017 50) ist die Kantonsgerichtsvizepräsidentin zudem auf ein Ausstandsgesuch gegenüber dem Kantonsgerichtspräsidenten und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten nicht eingetreten (KG-act. 42 in ZK2 2017 50). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller ist das Bundesgericht mit Urteil 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017 ebenfalls nicht eingetreten (KG-act. 62 in ZK2 2017 50). Das Revisionsgesuch wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Januar 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 68 in ZK2 2017 50).
c) Am 19. Dezember 2017 ist der Kantonsgerichtspräsident auf die Berufung im Mietausweisungsverfahren mangels Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten. Dagegen führen die Gesuchsteller einerseits Beschwerde vor dem Bundesgericht (4A_67/2018) und reichen andererseits mit Gesuch vom 17. Januar 2018 das vorliegende Revisionsgesuch beim Kantonsgericht ein, wobei sie um Revision der Verfügungen vom 12. Juli 2017, 26. September 2017, 4. Oktober 2017 und 19. Dezember 2017 im Verfahren ZK2 2017 50 ersuchen (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 sistierte das Bundesgericht sein Verfahren 4A_67/2018 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das Revisionsverfahren (KG-act. 72 in ZK2 2017 50).
Den Parteien wurde am 18. Januar 2018 der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Die Gesuchsteller ergänzten ihr Revisionsbegehren mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3) und reichten am 19. Februar 2018 ihre eigene Kündigung des Mietverhältnisses ein (KG-act. 4).
2. Die Gesuchsteller verlangen "angesichts der laufenden Strafverfahren gegen Herrn Dr. Urs Tschümperlin, Herrn Dr. Reto Heizmann und Frau Daniela Pérez-Steiner" deren Ausstand im Revisionsverfahren (KG-act. 1, S. 2). In der Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3) erneuern Sie diese Ausstandsbegehren.
a) Die Ausstandsgesuche gegenüber dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten Dr. Reto Heizmann und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin Frau lic. iur. Daniela Pérez-Steiner sind obsolet, nachdem diese am vorliegenden Revisionsverfahren nicht mitwirken. Darauf ist nicht einzutreten.
b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sind im Ausstandsgesuch die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Voraussetzung für das Eintreten auf ein Ausstandsgesuch ist deshalb eine genügende Begründung. Fehlt eine solche, werden keine genügenden Ausstandsgründe geltend gemacht oder richtet sich das Gesuch nicht in substantiierter Weise gegen einzelne Gerichtsmitglieder, sondern in pauschaler und rechtsmissbräuchlicher Weise gegen ein ganzes Gericht, so ist darauf nicht einzutreten (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu Art. 50 ZPO). Bei missbräuchlichen Ausstandsbegehren kann auch die vom Ausstand betroffene Person am Entscheid mitwirken (BGer Urteil 2C_464/2014 vom 30. Mai 2014 E. 10.1 mit weiteren Verweisen).
Der im Revisionsgesuch vom 17. Januar 2018 (KG-act. 1) gemachte Verweis auf laufende Strafverfahren, ohne dass diese näher ausgeführt würden, stellt keine genügende Begründung eines Ausstandsgesuches dar. Dass eine blosse Strafanzeige ohnehin nicht als Ausstandsgrund zu genügen vermag, ist den Gesuchstellern zudem bereits im Mietausweisungsverfahren mitgeteilt worden (Verfügung vom 11. Oktober 2017, KG-act. 42 in ZK2 2017 50; Urteil BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017, KG-act. 62 in ZK2 2017 50). Umso weniger vermag die Behauptung in der Ergänzung des Revisionsgesuchs vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3) zu genügen, dass gegen Herrn Dr. Urs Tschümperlin und Herrn Dr. Reto Heizmann Ausstands- und Ablehnungsgründe vorlägen, die vom Bundesgericht im Rahmen der Revisionsverfahren 4F_3/2018, 4F_4/2018, 4F_5/2018 und 4F_6/2018 geprüft würden, ganz abgesehen davon, dass das Bundesgericht diese Revisionsgesuche mit Urteilen vom 22. Januar 2018 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (vgl. KG-act. 68 in ZK2 2017 50). Wie sich aus den von den Gesuchstellern im vorliegenden Verfahren selber aufgelegten Strafanzeigen ergibt (KG-act. 1/1-10) reichten die Gesuchsteller praktisch gegen alle Personen, welche mit der vorliegenden Mietstreitigkeit zu tun hatten, Strafanzeigen ein. Das im vorliegenden Verfahren erhobene Ausstandsgesuch ist offensichtlich trölerisch. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
3. Die Gesuchsteller verlangen die Revision der Verfügungen vom 12. Juli 2017, 26. September 2017 und 4. Oktober 2017.
Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen (lit. a-c) beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen. Gegenstand der Revision können nur Endentscheide gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO bilden, d.h. solche Entscheide, die das Verfahren mit einem Sach- oder Prozessurteil beenden. Prozessleitende Entscheide dagegen sind wiedererwägungsfähig, erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und sind deshalb nicht revisionsfähig (Herzog, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 30 + 33 zu Art. 328 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8a zu Art. 328 ZPO).
Die Verfügungen vom 12. Juli 2017, 26. September 2017 und 4. Oktober 2017, mit welchen den Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, sie zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Gesuchsgegnerin verpflichtet wurden, eine Nachfrist für die Leistung der Parteientschädigung angesetzt und die Neuberechnung der Kautionsfrist abgelehnt wurde, stellen prozessleitende Verfügungen dar. Sie erwachsen nicht in Rechtskraft und sind deshalb nicht revisionsfähig. Auf das Revisionsgesuch betreffend diese drei Verfügungen ist somit nicht einzutreten.
4. a) Örtlich und sachlich zuständig für die Revision ist das Gericht, welches zuletzt in der Sache geurteilt hat. Bei Rechtsmittelentscheiden hängt die Zuständigkeit von der Art des Entscheids ab. Wenn ein Entscheid mit Berufung oder Beschwerde weitergezogen worden ist, ist die Rechtsmittelinstanz für die Revision zuständig, sofern sie in der Sache selbst und somit reformatorisch entschieden hat. Wurde auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Rechtsmittelinstanz nur dann zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig, sofern sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht. Andernfalls ist das Revisionsgesuch an die Vorinstanz zu richten (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 10 zu Art. 328 ZPO; Herzog, a.a.O., N 24 zu Art. 328 ZPO).
Vorliegend ist der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 infolge Nichtleistens der Sicherheit für die Parteientschädigung auf die Berufung nicht eingetreten. Die Gesuchsteller können im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens somit nur Gründe geltend machen, welche sich auf diesen Nichteintretensentscheid beziehen. In materieller Hinsicht betreffend Mietausweisung haben sich die Gesuchsteller an die Vorinstanz zu wenden, was sie mit Revisionsgesuch vom 17. Januar 2018 denn auch getan haben (Vi-act. A1 in ZK2 2018 13).
Nicht zu behandeln im vorliegenden Verfahren, da materieller Natur, ist die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe keine Legitimation, weil die Gesuchsteller mit ihr nie in einem Mietverhältnis gestanden seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, das Kantonsgericht habe sich nie mit der Legitimationsfrage auseinandergesetzt, ist immerhin auf die Verfügung vom 12. Juli 2017 E. 3.b.dd betreffend die Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Berufung zu verweisen (KG-act. 28 in ZK2 2017 50). Richtig ist zwar, dass das Kantonsgericht diese Frage nicht abschliessend behandelt hat. Das musste es aber auch nicht, nachdem auf die Berufung mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 infolge Nichtleistens der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht einzutreten war.
Ebenso ist auf die Behauptung der Gesuchsteller in der Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 18. Januar 2018 (KG-act. 3, S. 5 unten), die E.________ AG und deren Rechtsanwalt hätten die Ausweisungsverfügung anhand einer gefälschten und ein Insichgeschäft darstellenden Abtretung erschlichen, im vorliegenden Revisionsverfahren nicht einzugehen, da dies den materiellen Entscheid der Vorinstanz betrifft. Das gilt auch insoweit, als sie an anderen Stellen geltend machen, dass gegenüber dem Bezirksgericht Einsiedeln und der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln im Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung Straf- und Ausstandsverfahren anhängig seien.
b) In materieller Hinsicht machen die Gesuchsteller geltend, die genannten Verfügungen seien durch Verbrechen und Einwirkung auf Gerichtspersonen erschlichen worden und widersprächen dem Sachverhalt. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO kann zwar die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch ein Sachgericht nicht erforderlich ist; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Die Gutheissung der Revision muss direkt zu einer für den Revisionskläger günstigeren Abänderung des angefochtenen Urteils führen, d.h. das Delikt muss sich für ihn nachteilig ausgewirkt haben (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 20 zu Art. 328 ZPO; Herzog, a.a.O., N 60 zu Art. 328 ZPO). Solche Gründe bringen die Gesuchsteller nicht vor. Weder legen sie Strafakten ins Recht, aus welchen sich eine strafbare Einwirkung auf das frühere Verfahren ergeben, noch legen sie anderweitige Beweise vor. Sie führen nicht einmal aus, worin die strafbaren Handlungen bestanden haben und wie sie sich auf die Nichteintretensverfügung vom 19. Dezember 2017 ausgewirkt haben sollen. Die Ausführungen der Gesuchsteller sind diesbezüglich offensichtlich ungenügend und vermögen für eine Revision nicht auszureichen.
Die Gesuchsteller behaupten, sie seien nicht zahlungsunfähig, weshalb keine Kautionsgründe vorliegen würden. Ihre Finanzlage sei mit Beschluss Nr. 354/2017 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 16. Mai 2017 bestätigt worden; gemäss den beigelegten Bankauszügen hätten sie in den ersten 17 Tagen des Monats Januar 2018 ca. Fr. 10'000.00 verdient. Darauf ist im vorliegenden Revisionsverfahren jedoch nicht einzugehen. Der zitierte Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz lag bereits im Mietausweisungsverfahren ZK2 2017 50 vor, wurde in der Verfügung vom 12. Juli 2017 ausdrücklich thematisiert (KG-act. 28 in ZK2 2017 50, S. 5), und stellt somit keine Tatsache im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO dar, welche erst nachträglich erfahren wurde. Der Kontoauszug vom Januar 2017 (KG-act. 1/28) ist demgegenüber erst nach der Verfügung vom 19. Dezember 2017 entstanden und kann somit gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 328 Abs. 1 lit. a letzter Teilsatz ZPO nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon könnte mit dem Kontoauszug eines einzigen Monats ohnehin die Leistungsfähigkeit der Gesuchsteller nicht nachgewiesen werden.
Dass die Verfügung vom 19. Dezember 2017 trotz fünf laufender Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht ergangen sei, stellt ebenfalls keinen Revisionsgrund dar. Zum einen handelt es sich nicht um neue Tatsachen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, zum anderen kommt der Revision von Gesetzes wegen nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu und die Gesuchsteller legen nicht dar, dass in den genannten Revisionsverfahren gemäss Art. 126 BGG durch das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre.
Soweit die Gesuchsteller in der Ergänzung des Revisionsgesuch vom 18. Januar 2018 zusätzlich geltend machen, das Kantonsgericht habe ihre Eingaben vom 3. Oktober 2017 völlig ignoriert, gemäss welchen sie die Kaution aus dem von der Vermieterschaft nicht geregelten Guthaben und dem Schadensersatz wegen lebensbedrohlicher Nötigung hätten begleichen wollen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass mit der Revision grundsätzlich keine Verfahrensfehler wie Nichtbehandlung von Anträgen oder die Verletzung des Rechts auf Beweis gerügt werden können (Herzog, a.a.O., N 35 zu Art. 328 ZPO). Im Übrigen ist diesbezüglich in der Verfügung vom 19. Dezember 2017 ausgeführt worden, dass die genannten Angebote der Gesuchsteller weder den gesetzlichen Anforderungen an eine Sicherheitsleistung nach Art. 100 Abs. 1 ZPO, noch dem expliziten Wortlaut der Verfügung vom 12. Juli 2017 und der Nachfristansetzung vom 26. September 2017 genügten, was den Gesuchsgegnern von Anfang an hätte bekannt sein müssen, die Gesuchsgegner keinerlei Gründe für eine Wiedererwägung darlegten und deshalb nicht mehr näher darauf einzutreten sei (angefochtene Verfügung, S. 3f.). Diese Ausführungen der Gesuchsteller sind somit auch nicht neu im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO und deshalb auch aus diesem Grunde einer Revision nicht zugänglich.
Schliesslich ersuchen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (KG-act. 4) um Berücksichtigung ihrer gleichentags ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses. Dabei handelt es sich jedoch um eine Tatsache, welche nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und deren Berücksichtigung deshalb gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a letzter Teilsatz im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind mangels Einholung einer Stellungnahme keine zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Revisionsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 17'290.00. Es handelt sich um eine Mietsache.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R, unter Beilage von Kopien der Eingaben KG-act. 1 [ohne Beilagen], 3, 4), die Vorinstanz (1/A), das Schweizerische Bundesgericht (2/R, für die Akten betreffend das Verfahren 4A_67/2018) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
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7. März 2018 kau