Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 24. Januar 2019
ZK2 2018 88
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
**3.**C.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
**1.**D.________,
**2.**E.________,
**3.**F.________,
**4.**G.________,
**5.**H.________,
**6.**I._________,
**7.**J.________,
**8.**K.________, alle c/o Bezirksgericht O.________, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
sowie **9.**L.________, Beklagte im Verfahren betreffend negative Feststellungsklage (ZEV 2017 003), **10.**M.________ AG Gesuchstellerin im Ausweisungsverfahren (ZES 2017 046),
betreffend
Ausstand (Revision ZK2 2017 33)
(Revisions- und Ausstandsgesuch sowie Aufsichtsbeschwerde vom 30. November 2018 (Vi-Nr. ZES 2017 049, 046 und ZEV 2017 003);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a)Mit Beschluss vom 29. September 2017 wies die zweite Zivilkammer des Kantonsgerichts im Verfahren ZK2 2017 33 ein Ausstandsbegehren der Gesuchsteller gegen die Beschwerdegegner Ziff. 1-8 ab, soweit darauf einzutreten war. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_601/2017 vom 7. Dezember 2017 nicht ein. Ein Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils wies das Bundesgericht mit Urteil 4F_2/2018 vom 22. Januar 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. Hintergrund dieser Verfahren war einerseits ein Mietausweisungsverfahren durch die M.________ AG, gegenüber den Gesuchstellern (Vi-Nr. ZES 2017 046) und andererseits eine negative Feststellungsklage der Gesuchsteller gegenüber der L.________ (Vi-Nr. ZGO 2016 004 bzw. ZEV 2017 003). In beiden Verfahren hatten die Gesuchsteller am 5. April 2017 beim Bezirksgericht O.________ ein Ausstandsbegehren gegen die dort als Richter tätigen Gesuchsgegner Ziff. 1-8 gestellt. Der Einzelrichter am Bezirksgericht O.________ war im Verfahren ZES 2017 049 mit Verfügung vom 10. April 2017 auf die in beiden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben – wie erwähnt – erfolglos.
b)Am 30. November 2018 (Postaufgabe: 3. Dezember 2018) stellen die Gesuchsteller Ziff. 1 und 2 beim Kantonsgericht Schwyz mit der gleichen Eingabe ein Gesuch um Revision des Beschlusses der zweiten Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 29. September 2017 in Sachen ZK2 2017 33, ein Ausstands- und Ablehnungsgesuch gegen „alle Richter, die im Beschluss vom 29. September 2017 genannt sind" und eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht O.________. Sie stellen die folgenden Anträge:
1. Gegen den S.________ des Bezirksgerichts O.________ als Sach-, Ausweisungs- und Aufsichtsrichter seien disziplinäre Konsequenzen zu ziehen.
2. Alle Verfügungen des Bezirksgerichts O.________, die von den in dem zu revidierenden Beschluss genannten Richtern nach Einreichung unseres Gegenstand des zu revidierenden Beschlusses darstellenden Ausstands- und Ablehnungsgesuchs gefällt wurden, und rechtliche Folgen dieser Verfügungen seien aufzuheben.
3. Es sei uns Zugang zu einem unparteiischen Gericht dadurch zu gewähren, dass die in dem zu revidierenden Beschluss genannten Richtern angewiesen werden, von allen zukünftigen Rechtsgeschäften vorm Bezirksgericht O.________, die sich auf unseren Rechtsstreit mit der L.________ sowie der Familie P.________ und deren Q.________ AG beziehen werden, Ausstand zu nehmen und deren Prüfung an unabhängige, mit unseren Gegenparteien nicht befangene Schweizer Richter abzutreten.
Den Parteien wurde eine Eingangsanzeige zugestellt (KG-act. 2). Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Die Gesuchsteller äusserten sich mit weiteren Eingaben vom 6. Dezember 2018 (KG-act. 3) und 8. Dezember 2018 (KG-act. 4) zur Sache. Beide Eingaben nennen im Gegensatz zur ersten Eingabe vom 30. November 2018 (KG-act. 1) auch die C.________ als Gesuchsteller, wobei nur die Eingabe vom 6. Dezember 2018 (KG-act. 3) von allen drei Parteien und die Eingabe vom 8. Dezember 2018 (KG-act. 4) nur vom Gesuchsteller Ziff. 1 unterzeichnet wurde.
2. Das Gericht prüft gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es tritt nach Art. 59 Abs. 1 ZPO auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, in Art. 59 ZPO eine vollständige Liste der Prozessvoraussetzungen aufzuführen, was durch das Wort „insbesondere" klargemacht wird. Gemäss der früheren kantonalen Gesetzgebung gilt unter anderem die gewählte Prozessart weiterhin als Prozessvoraussetzung. Grundsätzlich steht dem Gericht die Kompetenz zu, weitere Eintretensvoraussetzungen anzuerkennen (Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Prozessordnung, 3. Auflage, N 2 zu Art. 59 ZPO; Zingg, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 25 f. zu Art. 59 ZPO; a.M.: Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 10 zu Art. 59 ZPO).
Aufgrund von Art. 71 und 90 ZPO können grundsätzlich sowohl mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (subjektive Klagehäufung) als auch gegenüber einer Partei mehrere Ansprüche geltend gemacht werden (objektive Klagehäufung). Beide Klagearten setzen jedoch voraus, dass die gleiche Verfahrensart gegeben ist. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung: fehlt es daran, so wird auf die betroffenen Begehren nicht eingetreten. Vorbehalten bleibt die amtswegige Trennung der Verfahren bei Rechtsbegehren, deren Häufung unter den genannten Voraussetzungen zwar zulässig, jedoch aus Gründen der Zweckmässigkeit (Prozessökonomie) nicht angemessen erscheint (Markus in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 8 f. zu Art. 90 ZPO; Klaus, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N 35 zu Art. 90 ZPO).
Diese Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung sind vorliegend nicht gegeben. Die drei geltend gemachten Ansprüche folgen unterschiedlichen Regeln. Das Ausstandsgesuch gegenüber den im Beschluss vom 29. September 2017 genannten Richtern ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Wullschleger, in: Basler Kommentar, N 5 zu Art. 50 ZPO). Das Gesuch um Revision des Beschlusses vom 29. September 2017 stellt ein Rechtsmittel dar und folgt den eigenen Regeln gemäss Art. 328 ff. ZPO. Die Aufsichtsbeschwerde schliesslich ist im kantonalen Recht (§ 85 ff. JG) geregelt. Anwendbar sind gemäss § 88 Abs. 2 JG sinngemäss die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetzes. Für die drei Begehren gelten somit nicht die gleichen Verfahrensarten. Auf die Eingabe vom 30. November 2018 ist damit nicht einzutreten. Eine Nachfristansetzung ist nicht nötig. Zum einen geht es nicht bloss um Fragen der Zweckmässigkeit der Vereinigung und zum anderen handelt es sich nicht bloss um ein Versehen der Gesuchsteller.
3. Das Revisionsgesuch nach Art. 328 ff. ZPO ist bei der Revisionsinstanz in schriftlicher Form einzureichen. Es muss begründet sein, was bedeutet, dass der Revisionskläger das Vorliegen sämtlicher Revisionsvoraussetzungen darzulegen hat. Er muss im Gesuch dartun, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Legitimation des Revisionsklägers zur Erhebung der Revision, die Beschwer des Revisionsklägers durch den angefochtenen Entscheid, das Rechtsschutzinteresse des Revisionsklägers an der Wiederaufnahme des Verfahrens, die Einreichung des Revisionsbegehrens binnen der relativen und absoluten Frist, das Vorliegen eines oder mehrerer Revisionsgründe, die Erheblichkeit des Revisionsgrundes, einen Antrag, inwieweit der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie im Falle einer Gutheissung der Revision zu entscheiden ist und schliesslich hat der Revisionskläger aufzuzeigen, dass ihm das Nachschieben neu entdeckter Tatsachen nicht als Verletzung durchschnittlicher Sorgfalt angelastet werden kann (Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 12 f. zu Art. 329 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 8 zu Art. 329 ZPO).
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe der Gesuchsteller nicht zu genügen. Insbesondere äussern sich die Gesuchsteller weder zur Revisionsfrist noch nennen sie Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO. Es genügt nicht, wiederum bloss ihre eigene Auffassung betreffend das Mietausweisungsverfahren und die Feststellungsklage gegenüber der L.________ darzulegen und auf die diversesten weiteren Verfahren einzugehen. Zudem ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Gesuchsteller (vgl. ins. S. 7 f.), dass die angeführten Entscheide im vereinfachten Verfahren anfangs 2018 ergingen, womit die 90-tägige Frist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO diesbezüglich offensichtlich verpasst ist. Zudem sind Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind, nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO als Revisionsgrund ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesuchsteller legen auch nicht im Ansatze dar, dass die 90-tägige Frist bezüglich der von ihnen geltend gemachten Umstände eingehalten worden sein soll. Auf das Revisionsgesuch ist somit auch aus diesen Gründen nicht einzutreten.
4. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat gemäss Art. 49 ZPO dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Die Ablehnung hat sich auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzeln genannte Gerichtspersonen zu beziehen. Ein Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, ohne Spezifikation der Ausstandsgründe bezüglich aller abgelehnten Gerichtspersonen, ist unzulässig (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO; Weber in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 2 zu Art. 49 ZPO; a.M.: Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 4 zu Art. 49 ZPO).
Vorliegend ist unklar, ob die Gesuchsteller mit „alle[n] Richter[n], die im Beschluss vom 29. September 2017 genannt sind", die Richter des Bezirksgerichts O.________, gegen welche sich das Ausstandsbegehren gemäss Beschluss vom 29. September 2017 richtete, oder die am Beschluss vom 29. September 2017 mitwirkenden Richter des Kantonsgerichts gemeint sind. Die Frage kann offen gelassen werden. Im ersten Fall ist auf die Erwägung Ziff. 3 zu verweisen. Im zweiten Fall wäre das Ausstandsbegehren in keiner Art und Weise begründet und deshalb ebenfalls nicht darauf einzutreten.
5. Eine Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 85 JG unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann. Die (sachliche) Beschwerde kann zwar grundsätzlich gegen alle Anordnungen der unteren Gerichte ergriffen werden, welche diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörden in einem konkreten Streitfall gegenüber einer Prozesspartei bzw. deren Vertretung getroffen haben und die mit keinem Rechtsmittel anfechtbar sind. Durch das Aufsichtsrecht der Oberbehörde in Justizverwaltungssachen wird die durch die Verfassung gewährleistete Unabhängigkeit der unteren Gerichtsstellen hinsichtlich der Rechtsprechung indessen nicht eingeschränkt. In die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte darf sich das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde nicht einmischen. Die Prozessleitung ist ebenfalls grundsätzlich der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde entzogen. Auch die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege als Folge einer vom Richter als notwendig erachteten prozessleitenden Massnahme ist nur auf dem Rechtsmittelweg anfechtbar (Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Auflage 2017, N 5 zu § 80 GOG-ZH sowie N 24 und N 28 zu § 82 GOG-ZH). Nachdem den Gesuchstellern in sämtlichen von ihnen erwähnten Fällen die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung zur Verfügung standen, wovon sie auch ausgiebig Gebrauch gemacht haben, ist auf die (subsidiäre) Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.
Soweit die Gesuchsteller im Sinne einer Administrativbeschwerde Disziplinarmassnahmen gegenüber den erwähnten Gerichtspersonen verlangen, stellt ihre Eingabe nichts anderes als eine Anzeige dar. Dem Anzeigeerstatter steht kein subjektives Recht auf Bestrafung der Verzeigten zu. Es ist ihm weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihm die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 f. zu § 82 GOG-ZH). Es erübrigt sich deshalb, hier weiter darauf einzugehen.
6. In Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens verlangen die Gesuchsteller alle Verfügungen der Richter am Bezirksgericht O.________, welche nach Einreichung des Ausstandsgesuchs ergangen sind, aufzuheben. Ein entsprechendes Gesuch wäre gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO allerdings innert 10 Tagen seit Kenntnis eines Ausstandsgrundes an die erste Instanz zu richten gewesen (Wullschleger, a.a.O., N 6 zu Art. 51 ZPO; Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 51 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist dafür nicht zuständig.
Ausstandsgründe können immer nur hinsichtlich eines konkreten Falles geltend gemacht werden. Pauschale Gesuche für zukünftige Verfahren sind unzulässig (Beschluss KGer KG 218/02 GG und KG 219/02 GG vom 16. Juli 2002, E. 2 mit weiteren Verweisen). Auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren der Gesuchsteller ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die mit Eingabe vom 30. November 2018 anhängig gemachten Begehren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erübrigt sich eine Prüfung, ob auch der C.________ im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt und ob gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist für die fehlenden Unterschriften anzusetzen wäre.
8. Entsprechend dem Ausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen.
Die Eingabe vom 30. November 2018 erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gestützt auf Art. 117 lit. b ZPO abzuweisen.
9. Über Nichteintreten kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
1. Auf die Eingabe vom 30. November 2018 (Revisionsgesuch, Ausstandsbegehren und Aufsichtsbeschwerde) wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Mietsache beträgt mindestens Fr. 17'290.00 und in der negativen Feststellungsklage Fr. 7‘516.70.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), C.________ (1/R), das Bezirksgericht O.________ (9/R, für sich und zu Handen der Beschwerdegegner Ziff. 1-8), die L.________ (1/R), die M.________ AG (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse Schwyz (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
24. Januar 2019 kau