Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 13. Dezember 2018
ZK2 2018 87
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. November 2018, ZES 2018 483);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 20. November 2018 (u.a.) verfügte, der Gesuchsgegnerin werde unter Androhung von Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall befohlen, die Mietwohnung mit Autoabstellplatz und Keller an der D.________strasse xx, 6440 Brunnen, bis spätestens Freitag, 30. November 2018 zu räumen sowie in gereinigtem Zustand und mit allen Schlüsseln zurückzugeben, und im Widerhandlungsfall sei der Gesuchsteller berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten der Gesuchsgegnerin zu räumen oder durch Dritte räumen zu lassen sowie nötigenfalls zum Schutz die Ortspolizei beizuziehen; im Übrigen werde das Gesuch abgewiesen;
dass diese Verfügung der Gesuchsgegnerin am 26. November 2018 zugestellt wurde (Track & Trace vom 28. November 2018; KG-act. 1);
dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 27. November 2018 (Eingang Bezirksgericht: 28. November 2018 bzw. Kantonsgericht: 29. November 2018) die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 20. November 2018 anfocht (KG-act. 2);
dass die Beschwerdeführerin beantragt, die Ausweisung umgehend zu stoppen und nochmals die „Kündigung auf 3 Monate zu verschieben“ sowie im Wesentlichen auf ihre akute Erkrankung und persönliche/finanzielle Situation hinweist (KG-act. 2);
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, wobei sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken kann, einen Antrag in der Sache zu stellen, sondern die Beschwerde darüber hinaus eine rechtsgenügende Begründung enthalten muss, d.h. dass sich der oder die Beschwerdeführer(in) mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen und konkret aufzeigen muss, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Art. 321 N 15; vgl. auch Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 311 N 36 m.w.H.);
dass die Beschwerdeführerin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes behauptet und sie auch keine Ausführungen zur materiellen Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2018 macht, mithin ihre Begründung vom 27. November 2018 ungenügend ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin auf das – zumindest hinsichtlich der Begründung – voraussichtliche Ungenügen der Beschwerdeschrift hingewiesen und ihr am 29. November 2018 eine Nachfrist zur Verbesserung innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist gewährt wurde mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3);
dass der Beschwerdeführerin diese prozessleitende Verfügung am 5. Dezember 2018 zugestellt wurde (KG-act. 4a), jedoch weder innert Frist, d.h. bis spätestens 6. Dezember 2018, noch bis heute eine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht einging;
dass im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird, jedoch keine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu sprechen ist, weil keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
dass – ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung des Streitwerts von Fr. 7‘200.00 (bei nicht strittiger Kündigung) unter Hinzurechnung von weiteren zwei Monaten für das Beschwerdeverfahren inkl. Rechtsmittelfrist und von einem Mietzins von Fr. 1‘200.00 – von einem Streitwert von Fr. 9‘600.00 auszugehen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9‘600.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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13. Dezember 2018 kau