Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Juni 2019
ZK2 2018 85
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________,
**3.**E.________, Kläger und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 18. Oktober 2018, ZGO 2017 02);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 4. April 2017 reichten D.________, C.________ und E.________ gegen A.________ und weitere Parteien Klage beim Bezirksgericht Gersau betreffend Berichtigung der Wertquoten der STWE-Liegenschaft „G.________“ ein (Vi-act. 1). A.________ beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. 13). Mit Entscheid vom 18. April 2018 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die Kläger unter anderem, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
b) Gegen diese Entschädigungsregelung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. November 2018 Kostenbeschwerde und beantragte, D.________, C.________ und E.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 12‘939.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner (KG-act. 1). Mit Eingabe vom 27. November 2018 ersuchten die Beschwerdegegner um Sistierung des Verfahrens (KG-act. 5). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Sistierungsgesuch wies der Kantonsgerichtsvizepräsident dieses mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 ab, soweit es die Zeit vor Ablauf der Beschwerdeantwortfrist betrifft (KG-act. 9). Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 enthielten sich die Beschwerdegegner eines Antrages zur Kostenbeschwerde (KG-act. 10). Am 24. Dezember 2018 sistierte der Kantonsgerichtsvizepräsident das Verfahren bis auf Weiteres (KG-act. 11).
c) Mit Beschluss ZK1 2018 38 vom 4. Juni 2019 hiess die 1. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Berufung der vorliegenden Beschwerdegegner gegen das Urteil vom 18. Oktober 2018 gut, hob dieses auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
2. Mit der selbständigen Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO können sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung angefochten werden (BK-Sterchi, N 4 zu Art. 110 ZPO). Weil die 1. Zivilkammer das mit Berufung angefochtene Urteil vom 18. Oktober 2018 vollumfänglich aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, fiel auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung in Dispositivziffer 3 dahin. Folglich erweist sich die vorliegende selbständige Kostenbeschwerde gegen die Entschädigungsregelung gegenüber den Beschwerdegegnern als gegenstandslos. Das vorliegende Beschwerdeverfahren endigt somit ohne Entscheid und ist präsidial abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO; § 40 Abs. 2 JG).
3. a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos und sieht das Gesetz nichts anderes vor wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 15 f. zu Art. 107 ZPO).
b) Weil das Urteil vom 18. Oktober 2018 und mithin die im Beschwerdeverfahren angefochtene Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz aus den im Urteil genannten Gründen die Gegenstandslosigkeit zu vertreten. Ein Abstellen auf den mutmasslichen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erscheint im Übrigen nicht gangbar, da die Höhe der Entschädigung streitwertabhängig ist und die Festlegung des Streitwerts noch offen ist bzw. die Vorinstanz diesem im zweiten Rechtsgang zu bestimmen haben wird. Angesichts dieser Umstände sind im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben und der Beschwerdeführer ist aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen
(vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Laut § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Gestützt auf diese Bestimmung und die allgemeinen Kriterien, das heisst namentlich die Schwierigkeit der Streitsache und den notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA), ist diese ermessensweise auf Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen. Mangels Antrags ist den Beschwerdegegnern keine Entschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Im Übrigen wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘439.80.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (4/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, wobei die Akten des Verfahrens ZGO 2017-02 im Verfahren ZK1 2018 38 retourniert werden) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü; im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
5. Juni 2019 sl