Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. April 2019
ZK2 2018 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, Berufungs- und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner, Berufungs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 28. Dezember 2017, ZES 2017 414);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
18. Die Ehefrau verpflichtet sich, ihre Eheschutzgesuche nach der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens vollumfänglich und ohne weitere Aufforderung zurückzuziehen.
19. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das Eheschutzverfahren am Kantonsgericht Schwyz Dossier ZK2 2018 8, die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und das Wettschlagen der gegenseitigen Prozessentschädigungen.
(KG-act. 23/1) und das Scheidungsurteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. KG-act. 23/2);
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. April 2019 (KG-act. 23) den Rückzug der Berufung sowie der Beschwerde vom 15. Januar 2019 (recte 2018) erklärte, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten gestützt auf die Vereinbarung den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 109 Abs. 1 ZPO);
dass gemäss Vereinbarung der Parteien die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen sind;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial erfolgen kann;-
verfügt:
1. Das Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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30. April 2019 kau