Appeal against third-party evidentiary order dismissed

ZK2 2018 79Übriges Gericht21.01.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Schwyz Cantonal Court dismissed the appeal of A.________ GmbH against a first-instance order requiring it, as a third party in an ongoing divorce case, to produce the 2017 annual accounts and bank account details. The court held that the order was sufficiently precise and that the attached legal extracts adequately informed the company of its duties and the sanctions for non-compliance. The company had not invoked any statutory refusal grounds and had remained silent after the first order, so the renewed order with sanction warning was permissible. Appeal costs and party compensation were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 160, 165–167, 319 f. ZPO; third-party evidentiary order and sanctions for non-compliance. A court order directing a third person to cooperate in taking evidence must identify the requested act or documents sufficiently clearly so that the addressee can assess the scope of the duty; a detailed reasoning is not required for a procedural order, especially where legal extracts concerning the cooperation duty and refusal rights are attached. If the third person neither complies nor invokes refusal grounds, the court may treat the non-response as unexcused default and, under Art. 167 ZPO, threaten or impose the statutory measures. The appeal of the third person lies under Art. 167 Abs. 3 ZPO; parties to the main proceedings may not challenge such an order absent a separate, irreparable disadvantage (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. Januar 2019

ZK2 2018 79

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, **2.**D.________, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Beweisanordnung gegenüber Drittperson

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 8. Oktober 2018, ZEO 2017 025);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Zwischen B.________ (nachfolgend Klägerin) und D.________ (nachfolgend Beklagter) ist das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Einsiedeln hängig (Proz. ZEO 2017 025). Mit Verfügung vom 17. September 2018 setzte die Vor­instanz der A.________ GmbH Frist bis zum 28. September 2018 an, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 zuzustellen (Vi-act. D 28). Nachdem die A.________ GmbH dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfügte die Vor­instanz am 8. Oktober 2018 was folgt (Vi-act. D 30):

1. Der A.________ GmbH, Kapellweg 8, 8806 Bäch, wird eine nichterstreckbare Frist angesetzt von zehn Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung, um die Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31.12.2017 dem Einzelrichter Einsiedeln zuzustellen.

Im Säumnisfall wird eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 und die zwangsweise Durchsetzung angeordnet.

2. Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und die Sanktionen unberechtigter Verweigerung wird auf S. 2 f. (insbesondere auf Art. 166 f. ZPO) verwiesen.

3. (Zustellung)

b)Gegen diese Verfügung erhob die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):

1. Die Verfügung vom 8. Oktober 2018 ist vollumfänglich aufzuheben, eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2. Der vorliegenden Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

c)Am 25. Oktober 2018 überwies die Vor­instanz die Akten (KG-act. 5). Die Klägerin erstattete am 5. November 2018 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 7). Gleichentags reichte auch der Beklagte eine Beschwerdeantwort ein mit folgenden Rechtsbegehren

(KG-act. 8):

1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Kantonsgerichtskasse.

4. Eventualiter alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, B.________.

2. a) Das Gesetz verpflichtet in Art. 160 ZPO die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung, indem es eine Aussage- (Abs. 1 lit. a), eine Editions- (Abs. 1 lit. b) und eine Duldungspflicht (Abs. 1 lit. c) statuiert (Hasenböhler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 7 ff. zu Art. 160 ZPO; Higi, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 8 zu Art. 160 ZPO). Die Mitwirkungspflicht i.w.S. wird mit der Anordnung des Gerichts gegenüber der Person begründet, welche mitwirken soll. Die Anordnung hat wenigstens den Gegenstand bzw. die Art der Mitwirkung erkennbar so zu bezeichnen, dass die verpflichtete Person in der Lage ist abzuschätzen, zu was ihre Mitwirkung verlangt wird. Sodann setzt die Mitwirkungspflicht i.e.S. zum einen eine Aufklärung über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen i.S.v. Art. 161 ZPO und zum andern das Fehlen eines Verweigerungsrechts gemäss den Art. 163 und 165 f. ZPO voraus (Higi, a.a.O., N 25 f. zu Art. 160 ZPO).

b)Die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem sei völlig unklar, weshalb diese Unterlagen beigebracht werden müssten.

c)Sowohl aus der Verfügung vom 17. September 2018 als auch aus der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2018 geht hervor, dass die Vor­instanz im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Beklagten von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der Jahresrechnung 2017 mit Kontodetails aller Konti per 31. Dezember 2017 verlangte. Bezüglich der Mitwirkungspflicht Dritter, deren Verweigerungsrecht und der Sanktionen bei unberechtigter Verweigerung verwies die Vorinstanz auf die den Verfügungen beigelegten Auszüge aus dem Gesetz (Vi-act. D 28 und 30). In der angefochtenen Verfügung drohte die Vor­instanz darüber hinaus konkret an, im Säumnisfall eine Busse bis zu Fr. 1‘000.00 und die zwangsweise Durchsetzung anzuordnen (Vi-act. D 30). Demzufolge ist aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, in welcher Sache welche Unterlagen von der Beschwerdeführerin herausverlangt werden. Zudem erfüllte die Vor­instanz mittels der beigelegten Gesetzesauszüge ihre Aufklärungspflicht. Angesichts dessen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handelt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens ist (vgl. zudem E. 3 nachfolgend), und dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vor­instanz nicht geltend machte, die Verfügung sei unzulässig oder es bestünden Verweigerungsgründe, drängte sich eine einlässliche Begründung der vor­instanzlichen Beweisanordnung nicht auf. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die fehlende Rechtsmittelbelehrung rügt, ist ihr daraus kein Nachteil erwachsen, weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob und wann bei der Beweisanordnung gegenüber Dritten eine Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat (vgl. Higi, a.a.O., N 37 zu Art. 167 ZPO).

3. a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei auf den 3. August 2016 festgelegt worden und der Beklagte vertrete im Scheidungsverfahren die Ansicht, die Unterhaltsansprüche seien nach der konkreten Unterhaltsberechnungsmethode zu ermitteln, weshalb die Vermögens- und Einkommensverhältnisse per 31. Dezember 2017 nicht mehr zu berücksichtigen seien. Sinngemäss macht sie somit geltend, es bestehe kein Grund für die angeordnete Edition der Unterlagen.

b)Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Anordnung zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung und somit die Frage, ob die Vor­instanz die Beschwerdeführerin zu Recht zur Mitwirkung anhielt, und ob auf Seiten der Beschwerdeführerin allfällige Verweigerungsgründe bestehen. Demgegenüber sind weder die Wahl der Unterhaltsberechnungsmethode noch die Frage, ob die Parteien des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens bereits ausreichend Gelegenheit erhielten, zu den gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen, zu überprüfen, weil die Beschwerdeführerin, welche nicht Partei des Scheidungsverfahrens ist, diesbezüglich nicht berechtigt ist, Anträge zu stellen oder Beschwerde zu führen.

c)Zwar stellt der Beklagte den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und bringt in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen gleiches wie die Beschwerdeführerin vor, allerdings besteht das Beschwerderecht gemäss Art. 167 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nur für Dritte und nicht für die Parteien (Hasenböhler, a.a.O., N 33 zu Art. 167 ZPO; Rüetschi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 22 zu Art. 167 ZPO). Sieht das Gesetz kein Beschwerderecht vor, können die Parteien prozessleitende Verfügungen nur unter der Voraussetzung, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, selbständig mit Beschwerde anfechten (Art. 319 lit. b ZPO). Solches macht der Beklagte nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Rügen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht von Dritten hat der Beklagte somit erst zusammen mit dem End­entscheid vorzubringen und bilden demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Hasenböhler, a.a.O., N 33 zu Art. 167 ZPO).

4. a) Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise oder bleibt sie säumig, so kann das Gericht die Massregeln bzw. Sanktionen gemäss Art. 167 Abs. 1 ZPO ergreifen bzw. verhängen (Art. 167 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Mitwirkungsverweigerung ist unberechtigt i.S.v. Art. 167 Abs. 1 ZPO, wenn die dritte Person ihre Mitwirkung (bewusst) verweigert, ohne sich auf einen Verweigerungsgrund gemäss den Art. 165 f. ZPO stützen zu können (Rüetschi, a.a.O., N 1 zu Art. 167 ZPO). Das Gesetz stellt gemäss Art. 167 Abs. 2 ZPO die Säumnis der Mitwirkungsverweigerung gleich (Higi, a.a.O., N 18 zu Art. 167 ZPO; Rüetschi, a.a.O., N 15 zu Art. 167 ZPO). Der Begriff der Säumnis umfasst grundsätzlich jedes Fernbleiben von Beweiserhebungen und jedes Nichtbefolgen von gerichtlichen Anordnungen zur Beweiserhebung unabhängig davon, ob es verschuldet oder unverschuldet erfolgte (Higi, a.a.O., N 19 zu Art. 167 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., N 25a zu Art. 167 ZPO; Rüetschi, a.a.O., N 18 zu Art. 167 ZPO). Umstritten ist die Frage, ob Art. 167 Abs. 2 ZPO dieser weitgefasste Säumnisbegriff zugrunde liegt. Während ein Teil der Lehre die Ansicht vertritt, die Bestimmung erfasse nur die unentschuldigte bzw. unentschuldbare Säumnis, fällt nach anderer Meinung auch die unbewusste Säumnis unter diese Bestimmung (Hasenböhler, a.a.O., N 25b zu Art. 167 ZPO m.w.H.). Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten (Art. 167 Abs. 3 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

b) Die Beschwerdeführerin reagierte auf die erste Verfügung der Vor­instanz vom 17. September 2018 nicht und blieb somit unentschuldigt säumig, woraufhin die Vor­instanz die angefochtene Verfügung am 8. Oktober 2018 erliess und gleichzeitig eine Ordnungsbusse sowie die zwangsweise Durchsetzung im erneuten Säumnisfall androhte. Erst auf diese zweite Verfügung reagierte die Beschwerdeführerin, indem sie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde erhob. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, einerseits bestehe keine Jahresrechnung für das Jahr 2017 und anderseits sei unklar, was mit Kontodetails per 31. Dezember 2017 gemeint sei. Indessen macht sie nicht geltend, es würden Verweigerungsgründe gemäss Art. 165 f. ZPO vorliegen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Vorbringen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vor­instanz, sondern bringt vielmehr vor, die angeforderten Unterlagen nicht einreichen zu können, weil sie einerseits gar nicht existieren würden bzw. anderseits nicht klar sei, welche Unterlagen gemeint seien. Inwiefern die vor­instanzliche Beweisanordnung mit gleichzeitiger Androhung der genannten Sanktionen bzw. Massregeln unzulässig gewesen sein soll – insbesondere nachdem die Beschwerdeführerin auf die erste Verfügung vom 17. September 2018 nicht reagierte –, vermag die Beschwerdeführerin damit nicht darzulegen.

c) Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Aussprechen von Sanktionen oder Massregeln gemäss Art. 167 ZPO nur im Falle der unberechtigten Verweigerung zulässig ist, was selbstredend dann nicht der Fall sein kann, wenn die zur Edition aufgeforderte dritte Person gar nicht im Besitz der angeforderten Urkunden ist bzw. diese gar nicht existieren. Ebenso wenig drängt sich eine Massnahme nach Art. 167 ZPO auf, wenn die dritte Person das Gericht bei ungenauer Bezeichnung der zu edierenden Urkunden um Aufklärung ersucht. Beide Fälle befreien die dritte Person jedoch nicht davon, ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich nachzukommen und wenigstens die Gründe ihrer Säumnis darzulegen. Andernfalls läge eine unentschuldigte Säumnis vor, für die – unabhängig von den erwähnten unterschiedlichen Lehrmeinungen (vgl. E. 4a vorstehend) – gemäss Art. 167 Abs. 2 ZPO die gleichen Massnahmen angeordnet werden können wie bei der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung.

d) Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Erlass der ersten Verfügung vom 17. September 2018 und der unentschuldigten Säumnis der Beschwerdeführerin die gleichen Beweisanordnungen unter Androhung von Massnahmen gemäss Art. 167 ZPO im erneuten Säumnisfall erliess. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat der getroffenen Beweisanordnung – soweit möglich – Folge zu leisten und der Vor­instanz die Gründe für ein allfälliges nicht Einreichen der angeforderten Urkunden darzulegen bzw. bei Unklarheit über die zu edierenden Urkunden die Vorinstanz um entsprechende Klärung zu ersuchen. Bezüglich letzterem dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass unter „Kontodetails aller Konti per 31.12.2017“ zumindest die Kontoauszüge sämtlicher auf die Beschwerdeführerin lautenden Konti per 31. Dezember 2017 zu verstehen sein dürften.

5. Mit diesem Entscheid erübrigt sich der bisher nicht behandelte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

6. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus hat er die Klägerin und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen, hingegen nicht den Beklagten und Beschwerdegegner, welcher die Gutheissung der Beschwerde beantragte und somit ebenfalls unterliegt. Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Klägerin lag im Wesentlichen in der Ausarbeitung der siebenseitigen Beschwerdeantwort. Angesichts des beschränkten Umfangs der Beschwerde, erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 700.00 für das Beschwerdeverfahren angemessen;-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Klägerin und Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache ist unbestimmt.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

23. Januar 2019 kau

Schlagwörter

third-party evidencedocument productiondivorce proceedingsprocedural orderrefusal rightdefaultsanctionsappealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the third-party evidentiary order sufficiently identified the requested documents and complied with the duty to inform under the Civil Procedure Code.

Extrahierter Entscheid

The order was sufficiently clear: it specified the 2017 annual accounts with account details for all accounts as of 31 December 2017, and the attached legal extracts adequately explained the duty to cooperate and possible consequences.

Extrahierte Begründung

The court held that, read together with the earlier order, the challenged order made clear what documents were requested. Because it was a procedural order directed at a non-party, a detailed reasoning was not required. Any lack of a formal appeal warning caused no disadvantage.

Kernrechtsfrage

Whether the company had shown valid grounds for refusing or not complying with the evidentiary order.

Extrahierter Entscheid

No valid refusal grounds were shown. The company merely argued that the documents did not exist or were unclear, which did not establish a protected refusal right.

Extrahierte Begründung

The company did not invoke refusal grounds under Arts. 165 et seq. ZPO. If documents do not exist or are imprecisely designated, sanctions under Art. 167 ZPO are not appropriate, but the third party must still explain the non-production and seek clarification if needed. Here, the company had remained silent after the first order and was therefore deemed in unexcused default.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent husband's objections against the appeal could be considered in this appeal against a third-party order.

Extrahierter Entscheid

No. Parties to the divorce proceedings generally have no direct right of appeal under Art. 167 ZPO against a third-party evidentiary order unless they show a separate irreparable harm, which he did not.

Extrahierte Begründung

The appeal concerns the third party's cooperation duty and possible refusal grounds, not the parties' choice of maintenance methodology or other issues of the divorce case.

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