Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. April 2019
ZK2 2018 74
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. September 2018, ZES 2018 392);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 12. Juli 2018 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung für die drei vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 ein (Vi-act. I). Mit Verfügung vom 7. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 1) und setzte der Beschwerdeführerin Frist an zur summarischen Begründung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass weder die Zivilprozessordnung noch das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit für die Beurteilung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren regle, weshalb eine Gesetzeslücke vorliege, die mit Hilfe der ZPO und allgemeiner Grundsätze zu schliessen sei. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei Bestandteil der Regelung der Kosten, welche durch die Schlichtungsbehörde vorgenommen werde. Daraus lasse sich schliessen, dass die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege zusammengehören würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungsbehörde ohne eine gesetzliche Grundlage in ihrer Kostenregelungs- und Kostenverlegungskompetenz eingeschränkt werden sollte. Im Übrigen würde es sich auch aufgrund der Finanzautonomie der Gemeinde nicht rechtfertigen, dass eine Bezirksbehörde ohne rechtliche Grundlage in die Kostenregelungs- und Kostenverteilungskompetenz der Schlichtungsbehörde eingreife. Sodann prüfte die Vorinstanz das Gesuch sinngemäss auch unter dem Titel der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege und hielt fest, es fehle an einer genügenden Begründung hinsichtlich der Erfolgsaussichten und der Notwendigkeit.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Materielle Anträge
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die vor dem Vermittleramt Höfe hängigen Schlichtungsverfahren SFR 2018 37, SFR 2018 40 und SFR 2018 41 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines summarischen Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Verfahrensantrag
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizustellen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz regle das kantonale Recht die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, denn Art. 119 Abs. 3 ZPO weise den Entscheid dem summarischen Verfahren zu, für welches das kantonale Recht in § 31 Abs. 2 lit. d JG ausdrücklich die Zuständigkeit des Einzelrichters am Bezirksgericht für Zivilsachen vorsehe. Im Weiteren überzeuge die Begründung der Vorinstanz nicht, weil es sich beim Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung um einen eigenständigen Anspruch der betroffenen Partei handle, welcher ausdrücklich und unabhängig von der auf die Hauptsache anwendbaren Verfahrensart in einem separaten Summarverfahren zu behandeln sei. Obwohl der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege indirekt die Verlegung der Prozesskosten beeinflusse, sei er vom Entscheid über die Prozesskosten verschieden und diesem vorgelagert. Deshalb könne nicht aus dem Umstand, dass die Schlichtungsbehörden im Kanton Schwyz regelmässig über ihre Prozesskosten befinden würden, geschlossen werden, dass sie auch befugt seien, über den Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einer Partei zu befinden. Sodann verfange auch das Argument der Finanzautonomie der Gemeinden nicht, weil das Justizgesetz eben gerade eine andere sachliche Zuständigkeit und somit eine klare Kompetenzordnung vorsehe.
3. Die Vorinstanz überwies die Akten am 27. September 2018 und verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht und es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., 2013, S. 505 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO).
3. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c). Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch vor Rechtshängigkeit gestellt, kann es entweder die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung oder die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren oder das ohne Schlichtungsverfahren einzuleitende Hauptverfahren betreffen (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 80 zu Art. 119 ZPO).
c) Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung eine Frist zur summarischen Begründung der vorprozessualen unentgeltlichen Rechtspflege an. Inwiefern in casu ein solches Gesuch vorliegen soll, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin für drei bereits hängige Schlichtungsverfahren gestellt wurde, in welchen sie beklagte Partei ist, und mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs Rechtshängigkeit begründet wird (Art. 62 ZPO), kann offengelassen werden: Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, äussert sich zur Fristansetzung gemäss Dispositivziff. 2 der angefochtenen Verfügung jedoch nicht näher, sondern macht lediglich geltend, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege für die drei Schlichtungsverfahren zu bewilligen. Hinsichtlich der in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung angesetzten Frist legt die Beschwerdeführerin somit nicht dar, inwiefern dieser Entscheid fehlerhaft sein sollte, und sie setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. a) Die ZPO äussert sich hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nicht explizit (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 15 zu Art. 119 ZPO; V. Rüegg/M. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 119 ZPO). Während die örtliche Zuständigkeit durch das Bundeszivilprozessrecht abschliessend geregelt wird und den Kantonen somit keine Rechtsetzungskompetenz zukommt, ist die Regelung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO Sache des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bühler, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 119 ZPO; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 737 ff.; V. Rüegg/M. Rüegg, a.a.O., N 2 f. zu Art. 119 ZPO; Huber, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 119 ZPO).
2. aa) Betreffend die sachliche Zuständigkeit stellt das Gesetz in Art. 119 Abs. 3 ZPO insofern eine bundesrechtliche Schranke dar, als ein „Gericht“ über die Gewährung/Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem summarischen Verfahren entscheidet (Wuffli, a.a.O., N 741). Die ZPO enthält verschiedene Vorschriften, in denen vom „Gericht“ die Rede ist (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 119 ZPO). Daraus kann jedoch nicht zwingend abgeleitet werden, dass die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden ausgeschlossen ist. So umfassen beispielsweise die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Art. 4 ff. ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 3 zu Art. 4 ZPO), über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO; Rüetschi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 5 zu Art. 47 ZPO; Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 10 zu Art. 47 ZPO; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 2 zu Art. 47 ZPO) und über die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO; Hurni, in: BK ZPO I N 6 zu Art. 56 ZPO) auch das Schlichtungsverfahren bzw. die Schlichtungsbehörden. Demgegenüber sind z.B. die Bestimmungen über die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ff. ZPO) nicht ohne Weiteres auf die Schlichtungsbehörden anwendbar (vgl. Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 22 ff. zu Art. 60 ZPO; vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 6 zu Art. 59 ZPO). Es ist daher für jede Verweisungsnorm separat zu prüfen, ob diese auch auf die Schlichtungsbehörde Anwendung findet (Wuffli, a.a.O., N 742). Laut Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission ist für den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gericht und nicht etwa eine Verwaltungsbehörde zuständig (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 62). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Vorentwurf zur ZPO in Art. 191 VE-ZPO noch von einer gerichtlichen Schlichtungsbehörde sprach. Der Gesetzgeber änderte im Entwurf der ZPO und sodann auch in der ZPO selbst den Wortlaut dieser Bestimmung und verwendete nur noch den Begriff Schlichtungsbehörde (Art. 194 E-ZPO, Art. 197 ZPO). Gemäss der Botschaft sollte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die meisten Kantone sog. Friedensrichter oder Vermittler mit dem Schlichtungsversuch betrauten und nicht wie in einzelnen anderen Kantonen erstinstanzliche Richter (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, S. 7328). Während sich also unter der Terminologie des Vorentwurfs die (gerichtliche) Schlichtungsbehörde unter den Begriff „Gericht“ im Sinne von Art. 119 Abs. 3 ZPO subsumieren lässt, ergibt sich dies unter der geltenden Fassung nicht ohne Weiteres. Weil aber die erwähnte Änderung des Wortlauts von Art. 197 ZPO aus den genannten Überlegungen zustande kam und sich die Botschaft ansonsten zu dieser Frage nicht weiter äussert, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verneinen zu wollen. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass mit der Bezeichnung „Gericht“ lediglich die sachliche Zuständigkeit einer (zentralen) Verwaltungsbehörde, wie dies der Kanton Waadt unter dem früher geltenden kantonalen Prozessrecht vorgesehen hatte, ausgeschlossen werden sollte, nicht aber diejenige der Schlichtungsbehörden (vgl. Bühler, a.a.O., N 12 zu Art. 119 ZPO).
bb) Die sachliche Zuständigkeit wird von den Kantonen sodann auch unterschiedlich geregelt. Einige Kantone weisen die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren dem erstinstanzlichen Gericht zu (u.a. Zürich [§ 128 GOG/ZH] und Graubünden [Art. 12 EGzZPO/GR]), während andere kantonale Ausführungsbestimmungen hierfür die Schlichtungsbehörde für zuständig erklären (u.a. Bern [Art. 13 EG ZSJ/BE], Aargau [§ 16 EG ZPO/AG], Solothurn [§ 8 EG ZPO/SO] und Glarus [Art. 13 EG ZPO/GL]). Letztere Regelung ist nicht bundesrechtswidrig (Wuffli, a.a.O., N 742; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 13 zu Art. 119 ZPO; Bühler, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 119 ZPO), weshalb die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht bereits durch das Bundesrecht ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer kantonalen Zuständigkeitsvorschrift, vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass die mit der Hauptsache befasste Schlichtungsbehörde zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 119 ZPO mit Verweis auf Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil BE 2011.1239 vom 29. Juni 2012, E. 2.2 ff., in: BJM 2013, S. 43 ff.; Wuffli, a.a.O., N 742; vgl. auch Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2012 71 vom 11. März 2013, E. 3b). Andere Autoren vertreten die Meinung, dass das mit der Klage oder Rechtsmittel befasste Gericht zuständig ist und die Schlichtungsbehörde nur in jenen Fällen, in welchen sie auf Antrag der Klagepartei entscheidet (Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO; im Ergebnis wohl auch: Dolge/Infanger, a.a.O.,S. 79).
cc) Im Kanton Schwyz regelt das Justizgesetz vom 18. November 2009 (JG, SRSZ 231.110) zum einen die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JG) und enthält zum andern das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozessordnungen (ZPO, StPO und JStPO) sowie Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege (§ 2 Abs. 2 JG). Gemäss § 31 Abs. 1 JG beurteilt das Bezirksgericht alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. § 31 Abs. 2 JG bestimmt, welche Angelegenheiten einzelrichterlich beurteilt werden. Laut § 31 Abs. 2 lit. d JG fallen summarische Verfahren einschliesslich gerichtlicher Verbote in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Zwar sieht Art. 119 Abs. 3 ZPO vor, dass über die unentgeltliche Rechtspflege in einem summarischen Verfahren zu entscheiden ist, allerdings ist es für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege begriffswesentlich, dass es immer ein notwendiges staatliches Hauptverfahren voraussetzt bzw. ins Auge fasst, mit welchem es in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Es stellt daher ein Zwischenverfahren im Rahmen eines Hauptverfahrens oder – im Falle der vorprozessualen unentgeltlichen Verbeiständung und der Gesuchseinreichung vor Rechtshängigkeit – ein Vorverfahren zu einem Hauptverfahren dar (Bühler, a.a.O., N 7 zu Art. 119 ZPO). Ist der Prozess bereits angehoben, ist der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren (BGer, Urteil 4A_366/2013, E. 2.1; Huber, a.a.O., N 22 zu Art. 119 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 14 zu Art. 119 ZPO; V. Rüegg/M. Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 119 ZPO; vgl. Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 6 zu Art. 124 ZPO). Somit stellt das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls dann kein eigenständiges Verfahren dar, wenn der Hauptprozess bereits rechtshängig ist. Folglich handelt es sich diesfalls bei Entscheiden über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen Akt der Prozessleitung. Laut Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen. Im Schlichtungsverfahren ist Art. 124 ZPO analog anzuwenden (vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 49), weshalb die Prozessleitung im Schlichtungsverfahren dem Vermittler bzw. der Vermittlerin oder dem vorsitzenden Mitglied obliegt. Demzufolge ist für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren die Schlichtungsbehörde (prozessleitend) zuständig.
dd) Anzumerken ist, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für jene Instanz gilt, welche sie im betreffenden Verfahren gewährte (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 119 ZPO; V. Rüegg/M. Rüegg, a.a.O., N 4 zu Art. 119 ZPO). Die angerufene Schlichtungsbehörde entscheidet somit über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Unabhängig von diesem Entscheid hat das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges erstinstanzliches Gerichtsverfahren erneut zu prüfen, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird. Zwar ist es grundsätzlich möglich, die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren und die erste Instanz gesamthaft zu beantragen und zu bewilligen, da unter anderem an die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Schlichtungsverfahren ein anderer Massstab gelegt wird, sind solche Gesuche jedoch nur zurückhaltend zu gewähren (vgl. Huber, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO).
3. Zusammenfassend ist für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren die Schlichtungsbehörde zuständig und nicht das erstinstanzliche Gericht, weshalb die angefochtene Verfügung im Sinne des Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO fällt (vgl. BGE 137 III 470, E. 6.4 und 6.5).
6. Die Beschwerdeführerin beantragt (auch) für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
1. Die Mittellosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege ist kein absoluter, sondern ein relativer Begriff, der sich jeweils aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers und im Hinblick auf die jeweilige Streitsache beurteilt. Sie ist gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts für die Prozesskosten aufzukommen (BGE 128 I 225, E. 2.5.1; BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.3; Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein bis zwei Jahren ermöglichen (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O., N 222 zu Art. 117 ZPO).
Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, d.h., sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Kommt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer, Urteil 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2 m.w.H.; Wuffli, a.a.O., N 692).
2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, sie verfüge über ein monatliches Einkommen von umgerechnet Fr. 2‘657.00 und Ersparnisse von Fr. 982.55. Sodann macht sie einen monatlichen Bedarf von Fr. 2‘415.00 geltend und führt aus, ihr Überschuss betrage Fr. 126.00, was sie nicht in die Lage versetze, die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren, inkl. den laufenden aussergerichtlichen Verhandlungen sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu decken (KG-act. 1, S. 8 f.).
3. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Berechnungen sind in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar. Bezüglich des angewendeten Wechselkurses von Euro in Schweizer Franken (EUR 1/Fr. 1.17) erklärt die Beschwerdeführerin nicht, auf welche Grundlage sie sich stützt, sondern behauptet lediglich, es handle sich um den Kurs bei Gesuchseinreichung (20. September 2018; KG-act. 1, S. 8). Gemäss der von der Schweizerischen Nationalbank im Internet publizierten Devisenkurse, lag der Wechselkurs von Euro in Schweizer Franken am 20. September 2018 bei EUR 1/Fr. 1.1296 (https://www.snb.ch/de/iabout/stat/statrep/id/current\_interest\_exchange\_rates
#t3 zuletzt besucht am 17. Januar 2019). Demzufolge ist von einem (gerundeten) Wechselkurs von EUR 1/Fr. 1.13 auszugehen. Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin von einem Mietzins in Höhe von EUR 940.00, Stromkosten von EUR 30.00 und Kosten für Internet von ebenfalls EUR 30.00 aus und verweist diesbezüglich auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen (KG-act. 1, S. 8). Gemäss Mietvertrag besteht die monatliche Miete aus der Nettokaltmiete von EUR 750.00 sowie den Betriebskosten von EUR 130.00 (total EUR 880.00; Vi-act. KB 7, S. 2). Die monatlichen Strom- und Internetkosten betragen sodann je EUR 30.00 (Vi-act. KB 8 und 9). Im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ gab die Beschwerdeführerin die Wohnkosten, bestehend aus der Warmmiete (EUR 880.00), den Stromkosten (EUR 30.00) sowie den Kosten für Internet (EUR 29.99), mit EUR 940.00 an (Vi-act. KB 3, S. 2). Aus den erstinstanzlich eingereichten Unterlagen geht somit hervor, dass die Nettomiete nicht EUR 940.00, sondern EUR 880.00 beträgt (ohne Strom und Internet). Ferner unterliefen der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Fahrzeugkosten (EUR 300.00 umgerechnet auf Fr. 3‘517.00) und der auswärtigen Verpflegung (EUR 10.00 umgerechnet auf Fr. 115.00) offensichtliche Schreibfehler. Sodann ergibt sich der von der Beschwerdeführerin berechnete prozessuale Notbedarf in Höhe von Fr. 2‘415.00 nicht aus den aufgelisteten Bedarfspositionen (Grundbetrag Fr. 900.00, Mietzins Fr. 1‘095.00, Strom Fr. 35.00, Internet Fr. 35.00, Fahrzeugkosten Fr. 3‘517.00, auswärtige Verpflegung Fr. 115.00). Letztlich ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin den behaupteten Überschuss von Fr. 126.00 berechnete; jedenfalls resultiert dieser nicht aus der Differenz zwischen dem Einkommen (Fr. 2‘657.00) und dem prozessualen Notbedarf (Fr. 2‘415.00). Aufgrund dessen ist die Berechnung der Mittellosigkeit anhand der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der (vor erster Instanz) eingereichten Unterlagen neu vorzunehmen.
4. Das monatliche Nettogehalt der Beschwerdeführerin beträgt EUR 2‘282.45 (Vi-act. KB 4 und 5). Nach dem obgenannten Wechselkurs entspricht dies gerundet Fr. 2‘579.00. Auf der Bedarfsseite ist zunächst aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Deutschland ein reduzierter Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin berechnete diesen anhand der Erhebungen des statistischen Bundesamtes der Bundesrepublik Deutschland zu den Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus auf Fr. 900.00 (KG-act. 1, S. 8 f.). Die Berechnung berücksichtigt glaubhaft die unterschiedliche Kaufkraft zwischen der Schweiz und Deutschland, es kann folglich auf diese Berechnung abgestellt werden. Hinzu kommen die Miete in Höhe von gerundet Fr. 994.00 (= EUR 880.00 * 1.13) und die Strom- und Internetkosten von je Fr. 34.00 (= EUR 30.00 * 1.13). Sodann ist hinsichtlich der Fahrzeugkosten und der Kosten für auswärtige Verpflegung auf die Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach sie zur Bewältigung des Arbeitswegs ein Auto benötige, insbesondere auch weil sie Kliententermine wahrnehmen müsse und der Arbeitsort deshalb variieren könne (KG-act. 1, S. 9). Für die Fahrzeugkosten sind Fr. 339.00 (= EUR 300.00 * 1.13) und für die auswärtige Verpflegung (gerundet) Fr. 11.00 (= EUR 10.00 * 1.13) zu berücksichtigen. Weitere Bedarfspositionen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Somit beläuft sich der prozessuale Notbedarf der Beschwerdeführerin insgesamt auf Fr. 2‘312.00 (= Fr. 900.00 + Fr. 994.00 + Fr. 34.00 + Fr. 34.00 + Fr. 339.00 + Fr. 11.00). Der Überschuss der Beschwerdeführerin beträgt demzufolge Fr. 267.00 (= Fr. 2‘579.00 – Fr. 2‘312.00). Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, sie beabsichtige, per Herbstsemester 2018/2019 das Masterstudium des Steuerrechts an der technischen Universität Kaiserslautern anzutreten, und müsse deshalb ihre Berufstätigkeit reduzieren. Sie reicht hierzu jedoch keine Unterlagen oder Belege ein, weshalb es ihr nicht gelingt, diese Tatsache glaubhaft zu machen.
5. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit dem Überschuss von monatlich Fr. 267.00 in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren binnen ein oder zwei Jahre zu tilgen. Innerhalb eines Jahres ist die Beschwerdeführerin in der Lage, Fr. 3‘204.00 (= Fr. 267.00 * 12) zu tilgen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren belaufen sich auf Fr. 1‘200.00, demnach ist es ihr möglich, innert Jahresfrist Anwaltskosten im Umfang von rund Fr. 2‘000.00 zu leisten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb sowohl der zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift als auch der Honoraransatz nicht bekannt sind. Der Aufwand des Rechtsvertreters lag im Wesentlichen in der Ausarbeitung der rund elfseitigen Beschwerdeschrift, welche sich inhaltlich hauptsächlich auf die Frage der Zuständigkeit bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren beschränkte. Ferner ist die Höhe des Anwaltshonorars auch in Relation zum Honorarrahmen, welcher für Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA, SRSZ 280.411) vorgesehen ist (Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00), zu setzen. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, auch die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren innerhalb eines Jahres, auf jeden Fall aber innert zweier Jahre, zu bezahlen. Demzufolge liegt keine Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO vor, weshalb sich weitere Erörterung zur Frage der Nichtaussichtslosigkeit erübrigen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
6. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vermögen lediglich an, über keine nennenswerten Ersparnisse zu verfügen und reicht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 12. Juli 2018 ein, welcher einen Kontostand von EUR 844.95 ausweist (Vi-act. KB 6). Eine umfassende Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse fehlt indessen und sie reichte weder eine Steuererklärung oder Steuerveranlagung ein, noch machte sie Ausführungen dazu, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, eine detaillierte Darlegung der finanziellen Situation einzureichen (vgl. BGer, Urteil 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018, E. 3);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
17. April 2019 kau