Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Januar 2019
ZK2 2018 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2018, ZEO 2016 71);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. C.________ als Vermieter und die A.________ AG als Mieterin schlossen am 23. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 einen Mietvertrag ab. Als Mietobjekt wurden eine Gewerbefläche an der D.________strasse zz in Freienbach zur Nutzung als Lager sowie drei Autoabstellplätze bezeichnet. Mietbeginn war am 1. Januar 2012 und die Kündigungsfrist betrug 12 Monate, erstmals kündbar per 1. Januar 2020. Der Mietzins betrug Fr. 15‘380.00 pro Monat inkl. Nebenkosten (Vi-act. KB 2).
a) Die A.________ AG erhob nach erfolglosem Schlichtungsversuch (Vi-act. KB 1) am 17. November 2016 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen C.________ mit folgenden Anträgen (Vi-act. A/I):
1. Es sei festzustellen, dass der am 23. Dezember 2011 resp. am 9. Januar 2012 unterzeichnete Mietvertrag über das Mietobjekt Gewerbefläche (ca. x m2) an der D.________strasse zz, 8807 Freienbach weiterbesteht.
2. Es sei der Mietzins für das Mietobjekt Gewerbefläche (ca. x m2) an der D.________strasse zz in 8807 Freienbach seit 1. Februar 2016 zufolge fehlender Nutzbarkeit auf Fr. 0 zu reduzieren.
3. Es sei die monatliche Entschädigung für das durch die Klägerin seit Februar 2016 genutzte Ersatzobjekt im 1. Obergeschoss der Mietliegenschaft auf Fr. 6‘000.- festzusetzen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 65‘660.- zu bezahlen (Rückerstattung Mietzinse Februar bis August 2016 von insgesamt Fr. 107‘660.- abzüglich der Entschädigung für die Nutzung des Ersatzobjektes für die Monate Februar bis August 2016 von insgesamt Fr. 42‘000.-).
5. Die ab September 2016 bei der Schlichtungsbehörde Höfe hinterlegten Mietzinse seien bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Leistung gemäss obenstehender Ziffer 4 an den Beklagten herauszugeben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. derjenigen für das Schlichtungsverfahren) zu Lasten des Beklagten.
Mit Klageantwort und Widerklage vom 10. Januar 2017 beantragte C.________ Folgendes (Vi-act. A/II):
Die Klägerin sei zu verpflichten, die vereinbarten monatlichen, und noch ausstehenden Mieten zu bezahlen.
Es sind dies Fr. 15380.-- bis 1. Januar 2021 für die Parterrefläche
abzüglich die Mieteinnahmen der Untermieterin ab Okt. 2016
Fr. 6000.-- ab Feb. 16 bis 1. Januar 2021 für Fläche 1. OG ohne Büro
Unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Die A.________ AG beantragte mit Widerklageantwort vom 27. März 2017 die Abweisung der Widerklage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Widerklägers (Vi-act. A/III).
In ihren Vorträgen an der Hauptverhandlung vom 17. November 2017 (Vi-act. D/5 und A/IV) sowie anlässlich ihrer mündlichen Stellungnahmen zum Beweisergebnis vom 8. Mai 2018 (Vi-act. D/11) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Mit Urteil vom 12. Juli 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
1.1 Der Mietzins für die Fläche an der D.________strasse zz, in Freienbach (ca. x m2) ist ab Oktober 2016 bis zur Behebung des Mangels auf null herabzusetzen.
1.2 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
2.1 Die Widerbeklagte wird verpflichtet, dem Widerkläger Fr. 48‘000.00 zu bezahlen.
2.2 Im Übrigen ist die Widerklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.3 Die Schlichtungsbehörde Höfe wird angewiesen, den von der Klägerin für den Monat September 2016 hinterlegten Betrag von Fr. 9‘210.00 an den Beklagten auszubezahlen.
3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 40‘000.00 werden zu 80 % (Fr. 32‘000.00) der Klägerin und zu 20 % (Fr. 8‘000.00) dem Beklagten auferlegt und von den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses (Fr. 10‘000.00) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beklagten zurückerstattet.
3.2 Die Klägerin hat dem Beklagten unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 2‘000.00 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 6‘400.00 zu bezahlen.
b) Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 14. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Dispositiv Ziff. 3.1 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin zu 25 % und dem Beklagten zu 75 % aufzuerlegen.
2. Dispositiv Ziff. 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben.
3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 12. Juli 2018 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 29‘500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 stellte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) folgende Anträge (KG-act. 4):
Die Kostenbeschwerde der Klägerin sei abzulehnen.
Die Differenz zwischen der vereinbarten Miete von Fr. 15380.- zum Mietbetrag von Fr. 14540.- welche im Einverständnis der Klägerin mit dem Ersatzmieter vereinbart werden konnte, somit Fr. 840.- Mt. sei der Klägerin aufzuerlegen.
Die im Mietbetrag der Ersatzmieterin von Fr. 14540.- noch nicht enthaltenen 20 Stk. verlangten Parkplätze zu Fr. 60.--/Stk. somit Fr. 1200.- Mt. seien der Klägerin aufzuerlegen.
Alles unter Kosten & Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
2. Die Beschwerdeführerin focht lediglich die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Urteils an, d.h. dessen Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 4 (KG-act. 1). Der Beschwerdegegner erhob zwar in der Hauptsache am 21. August 2018 fristgerecht Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 27). Der Kantonsgerichtspräsident trat jedoch auf diese mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 nicht ein. Vorliegend ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, nicht dasjenige des Beschwerdegegners zu beurteilen. Der (erstinstanzliche) Kostenentscheid ist selbständig, d.h. unabhängig von der Hauptsache, nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, deren Hauptsache mit Berufung angefochten werden kann (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO).
Der Beschwerdegegner stellte nebst dem Antrag um Abweisung der Beschwerde weitere eigene Anträge in der Sache. Im Beschwerdeverfahren ist eine Anschlussbeschwerde jedoch nicht zulässig (Art. 323 ZPO). Will der Beschwerdegegner eine Änderung des erstinstanzlichen Entscheides zuungunsten des Beschwerdeführers erreichen, muss er selbständig Beschwerde – bzw. in der vorliegenden Streitigkeit Berufung – erheben. Andernfalls gilt im Beschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 10 zu Art. 322-323 ZPO). Soweit der Beschwerdegegner mit seiner Beschwerdeantwort Anträge zur Hauptsache stellt (Abs. 2 und Abs. 3 der Anträge, KG-act. 4), sind diese demnach nicht zulässig, sodass sich weitere Ausführungen dazu und zu den materiellen Ausführungen in der Beschwerdeantwort erübrigen.
3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung, welche Partei obsiegt, ist bei Anträgen mit einem Streitwert das Rechtsbegehren der Klage mit dem im Urteil zugesprochenen Ergebnis zu vergleichen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 106 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Klagenhäufung (Art. 93 Abs. 1 ZPO) sowie bei Klage und Widerklage (Art. 94 Abs. 2 ZPO) werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
a) Die Vorinstanz erwog zum Streitwert, es sei aufgrund der in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt beantragten Herabsetzung in Rechtsbegehren 2 der Klage von einem Streitwert von über Fr. 3,6 Millionen auszugehen. Unter Berücksichtigung, dass Rechtsbegehren 4 und 5 auf die Rückerstattung der bereits geleisteten Mietzinse abzielten und diese daher inhaltlich im Herabsetzungsbegehren enthalten seien und dem Umstand, dass mit den Rechtsbegehren 1 und 3 die Feststellung eines bestimmten Rechtsverhältnisses beantragt werde, erscheine es angemessen, den Streitwert nicht weiter zu erhöhen. Die Klage weise auf den ersten Blick einen deutlich höheren Streitwert als die Widerklage auf, weshalb für die Ermittlung der Prozesskosten auf diesen [Streitwert der Klage] abzustellen sei (angefochtenes Urteil, E. 8.1). Zur Prozesskostenverteilung erwog die Vorinstanz, die Klägerin (Beschwerdeführerin) unterliege mit Bezug auf die Mietzinsreduktion, sofern sie eine Rückerstattung der Mietzinse für die Monate Februar bis September 2016 beinhalte, vollständig. Ab Oktober 2016 seien die Mietzinse jedoch bis zur Behebung des Mangels auf null zu reduzieren. In dieser Hinsicht obsiege die Klägerin (Beschwerdeführerin). In welchem Umfang sei ungewiss, weil das Ende der Herabsetzung offen sei und jederzeit eintreten könne. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 seien die klägerischen Rechtsbegehren 1 und 3 mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen worden, sodass die Klägerin (Beschwerdeführerin) diesbezüglich unterliege. Der Beklagte (Beschwerdegegner) dringe mit seiner Widerklage betreffend die Fläche im Parterre für die Monate Februar bis September 2016 durch. Weiter obsiege er mit Bezug auf die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 6‘000.00 für den Monat September 2016 für die Fläche im 1. OG. Im Übrigen unterliege er mit seiner Widerklage. Insgesamt erscheine eine Kostenverteilung zulasten des Beklagten (Beschwerdegegners) zu 20 % und zulasten der Klägerin (Beschwerdeführerin) zu 80 % angemessen (angefochtenes Urteil, E. 8.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei zwar korrekt, dass sie mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 3 sowie mit der Mietzinsreduktion zwischen Februar und September 2016 unterlegen sei. Dafür habe sie für die Mietzinsherabsetzung ab Oktober 2016 obsiegt. Dieser Teil sei massgeblich für den hohen Streitwert verantwortlich. Die Herabsetzung gelte auch bereits seit zwei Jahren (Oktober 2016 bis September 2018). Selbst wenn davon die Entschädigung für die Ersatzräumlichkeiten abgezogen würden, ergäbe sich immer noch ein Betrag von Fr. 225‘120.00. Die Herabsetzung dauere schliesslich noch an und es sei nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Mindestlaufdauer des Mietvertrags im Januar 2020 in das Lager zurückziehen könne. Somit obsiege sie im Umfang von mindestens Fr. 365‘820.00. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien ihr zu 25 % aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 3 f.).
Der Beschwerdegegner begründet seinen Antrag um Abweisung der Kostenbeschwerde in keinerlei Weise (KG-act. 4). Die Beschwerdeantwort enthält lediglich Ausführungen zum materiellen Hauptsacheanspruch, was jedoch für den vorliegenden Streitgegenstand (Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils) unbehelflich ist, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
b) Mit dem Klagebegehren Ziff. 1 wollte die Beschwerdeführerin feststellen lassen, dass das Mietverhältnis über das Mietobjekt im Parterre mit einem Mietzins von monatlich Fr. 15‘380.00 (Vi-act. KB 2) auf unbestimmte Zeit weiterbestehe (Vi-act. A/I). Der Streitwert von Feststellungsbegehren entspricht dem Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 5 zu Art. 91 ZPO). Massgebend ist somit der Wert des Mietverhältnisses der Parteien. Als Streitwert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO), welcher sich bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer nach dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung bestimmt (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Der Kapitalwert des Mietobjektes im Parterre und damit der Streitwert des Klagebegehrens Ziff. 1 beträgt Fr. 3‘691‘200.00. Die Beschwerdeführerin unterlag mit diesem Rechtsbegehren zufolge Nichteintretens (Vi-act. D/1, Dispositivziffer 1).
c) Mit dem Klagebegehren Ziff. 2 beantragte die Beschwerdeführerin die vollständige Reduktion des Mietzinses für das Mietobjekt im Parterre ab 1. Februar 2016 auf unbestimmte Zeit zufolge fehlender Nutzbarkeit bzw. zufolge Nutzung durch die E.________ AG (Vi-act. A/I). Der Mietvertrag mit der E.________ AG (Vi-act. D/2.1) wurde zwar mit einer festen Vertragsdauer bis am 31. Dezember 2024 abgeschlossen (§ 3 Ziff. 1). Gleichzeitig vereinbarten die Parteien aber eine dreimalige Verlängerungsoption (§ 3 Ziff. 2) sowie eine automatische Vertragsverlängerung bei Nichtausüben des Optionsrechts (§ 3 Ziff. 2). Für die Streitwertberechnung muss der Mietvertrag damit als unbefristet gelten, sodass der Zeitpunkt der Beseitigung des Mangels (d.h. der Auszug der E.________ AG aus dem Parterreobjekt) derzeit nicht feststellbar, d.h. ungewiss ist. Der Streitwert des unbefristet formulierten Rechtsbegehrens bestimmt sich somit anhand des Kapitalwertes nach Art. 92 Abs. 2 ZPO (zwanzigfacher einjähriger Nutzungsbetrag). Bei Mietzinserhöhungen bzw. -senkungen gilt die Mietzinsdifferenz als Streitgegenstand, sodass der Streitwert dem zwanzigfachen Betrag der einjährigen Mietzinsdifferenz entspricht (vgl. zur Mietzinserhöhung Urteil BGer 4C.176/2003 vom 13. Januar 2004, E. 1). Vorliegend entspricht die Mietzinsdifferenz den vollen Mietzinsen von Fr. 15‘380.00 (vgl. Rechtsbegehren 2, Vi-act. A/I), sodass der Kapital- bzw. Streitwert Fr. 3‘691‘200.00 beträgt. Das Klagebegehren Ziff. 2 wurde mit dem erstinstanzlichen Entscheid für den Zeitraum von Februar bis September 2016 abgewiesen, sodass die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 123‘040.00 (= 8x Fr. 15‘380.00) unterlag (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.1). Im Restbetrag, d.h. mit Fr. 3‘568‘160.00 obsiegte sie (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.1).
d) Mit dem Klagebegehren Ziff. 3 beantragte die Beschwerdeführerin die Festlegung der Entschädigung für das Mietobjekt im 1. OG ab Februar 2016 auf Fr. 6‘000.00 pro Monat (Vi-act. A/I). Nachdem die Parteien für dieses Objekt keinen Mietvertrag abschlossen und ungewiss ist, wann der Mietmangel am Parterreobjekt, welcher der Grund für die Übernahme des Ersatzobjektes ist, behoben sein wird (siehe vorstehende Erwägung), ist auch die Dauer der Miete für das Objekt im 1. OG ungewiss. Der Streitwert bemisst sich ebenfalls nach dem zwanzigfachen einjährigen Nutzungsbetrag (Kapitalwert, Art. 92 Abs. 2 ZPO) und beträgt Fr. 1‘440‘000.00. Zufolge Nichteintretens auf das Klagebegehren Ziff. 3 (Vi-act. D/1) unterlag die Beschwerdeführerin vollständig.
e) Mit dem Klagebegehren Ziff. 4 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Mietzinsen für das Parterreobjekt im Zeitraum von Februar bis August 2016 im Umfang von Fr. 9‘380.00 pro Monat (= Fr. 13‘580.00 abzgl. Fr. 6‘000.00 für das Objekt im 1. OG; Vi-act. A/I). Der Streitwert ist im Begehren genau beziffert und beträgt Fr. 65‘660.00. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich für den erwähnten Zeitraum keine Reduktion des Mietzinses rechtfertige, weshalb der volle Mietzins (für das Parterreobjekt) geschuldet sei (angefochtenes Urteil, E. 5.1 zu Beginn). Die Beschwerdeführerin unterlag daher mit ihrem Klagebegehren Ziff. 4 vollständig (vgl. angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.2).
f) Mit dem Klagebegehren Ziff. 5 beantragte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der ab September 2016 hinterlegten Mietzinse an den Beschwerdegegner (Vi-act. A/I). Hinterlegt wurde anscheinend nur der Betrag von Fr. 9‘210.00 als (hälftiger) Mietzins des Monats September 2016 für das Parterreobjekt (angefochtenes Urteil, E. 5.2, zweiter Abschnitt). Der Streitwert dieses bezifferten Rechtsbegehrens beträgt somit Fr. 9‘210.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin obsiegte mit diesem Betrag (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 2.3).
g) Sämtliche Klagebegehren sind grundsätzlich zufolge objektiver Klagenhäufung kumulativ zulässig und schliessen sich gegenseitig nicht aus, sodass deren Streitwerte zusammenzurechnen sind (Art. 92 Abs. 2 ZPO) und der Gesamtstreitwert der Klage Fr. 8‘897‘270 beträgt (= Fr. 3‘691‘200.00 + Fr. 3‘691‘200.00 + Fr. 1‘440‘000.00 + Fr. 65‘660.00 + Fr. 9‘210.00). Die Beschwerdeführerin obsiegte im Umfang von Fr. 3‘577‘370 bzw. rund 40 % (= Fr. 3‘568‘160.00 [teilw. Obsiegen Klagebegehren Ziff. 2] + Fr. 9‘210.00 [Klagebegehren Ziff. 5) und unterlag dementsprechend mit Fr. 5‘319‘900.00 bzw. rund 60 % (= Fr. 3‘691‘200.00 [Klagebegehren Ziff. 1] + Fr. 123‘040.00 [teilw. Unterliegen Klagebegehren Ziff. 2] + Fr. 1‘440‘000.00 [Klagebegehren Ziff. 3] + Fr. 65‘660.00 [Klagebegehren Ziff. 4]).
Der Beschwerdegegner stellte zwar kein Rechtsbegehren auf Abweisung der Klagebegehren, soweit sie über die Widerklagebegehren hinausgehen (Vi-act. A/II). Rechtsbegehren sind aber nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 38 zu Art. 221 ZPO). Aus der Klageantwort/Widerklagebegründung geht hervor, dass der Beschwerdegegner, der juristischer Laie ist, sinngemäss die Abweisung der über die Widerklage hinausgehenden Klagebegehren beantragen wollte. Folglich obsiegte er betreffend die Klage im Umfang von 60 %.
h) Mit der Widerklage stellte der Beschwerdegegner zunächst betreffend das Parterreobjekt ein Leistungsbegehren für Mietzinsen (Vi-act. A/II). Die Vorinstanz legte das Widerklagebegehren anscheinend dahingehend aus, dass der Beschwerdegegner für die Monate Februar bis Oktober 2016 den vollen Mietzins von Fr. 15‘380.00 sowie ab Oktober 2016 die Mietzinsdifferenz von Fr. 840.00 (= Fr. 15‘380.00 abzgl. Fr. 14‘540.00 Mietzins der E.________ AG) geltend machte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6). Für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2016 beträgt der Streitwert mithin Fr. 123‘040.00
(= 8x Fr. 15‘380.00). Mit diesem Betrag obsiegte der Beschwerdegegner (angefochtenes Urteil, E. 5.1; vgl. Dispositivziffer 2.1).
Für den Zeitraum von Oktober 2016 bis zum 1. Januar 2021 beantragte der Beschwerdegegner eine Mietzinsleistung von monatlich Fr. 840.00 (= Fr. 15‘380.00 abzgl. Fr. 14‘540.00; Vi-act. A/II). Das Leistungsbegehren ist damit befristet und beziffert, sodass der Streitwert gemäss Rechtsbegehren Fr. 42‘840.00 (= 51 Monate x Fr. 840.00) beträgt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Mietzins für das Parterreobjekt in teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens Ziff. 2 ab Oktober 2016 auf null reduziert wurde (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 1.1), unterlag der Beschwerdegegner mit seinem entsprechenden Widerklagebegehren. Überdies trat die Vorinstanz auf die Widerklage, soweit Mietzinse für die Zukunft geltend gemacht wurden, mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, was nach Art. 106 Abs. 1 ZPO ebenfalls als Unterliegen gilt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6 und Dispositivziffer 2.2).
Wie bereits erwähnt, sind mehrere Ansprüche (bzw. Klage und Widerklage) für die Streitwertermittlung nur dann zusammenzurechnen, wenn sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Der gegenseitige Ausschluss kann sich im materiellen Recht daraus ergeben, dass die Zusprechung der einen Leistung notwendigerweise die Abweisung der anderen zur Folge hat (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 12 zu Art. 93 ZPO und N 12 zu Art. 94 ZPO). Das Widerklagebegehren betreffend das Parterreobjekt sowie das Klagebegehren Ziff. 2 schliessen sich in diesem Sinne gegenseitig aus. Denn die Gutheissung der Reduktion des Mietzinses (Klagebegehren Ziff. 2) führt zwingend zur Abweisung des Antrages um Zahlung des Mietzinses (Widerklagebegehren). Daher sind die beiden Streitwerte des Widerklagebegehrens betreffend das Parterreobjekt nicht zum Streitwert der Klagebegehren hinzuzurechnen.
i) Mit dem Widerklagebegehren betreffend das Mietobjekt im 1. OG beantragte der Beschwerdegegner die Bezahlung des Mietzinses von Fr. 6‘000.00 für die Monate Februar 2016 bis Dezember 2020 (Vi-act. A/II). Das Rechtsbegehren ist beziffert und von bestimmter Dauer, sodass der Streitwert entsprechend dem Begehren Fr. 354‘000.00 (= 59 Monate x Fr. 6‘000.00) beträgt. Dem Beschwerdegegner wurde hiervon der Mietzins für den Monat September 2016 zugesprochen (angefochtenes Urteil, E. 6, vgl. Dispositivziffer 2.1). Im Übrigen unterlag er mit seinem Widerklagebegehren zufolge Abweisung (Tilgung betreffend Februar bis August 2016 [angefochtenes Urteil, E. 5.1] und Oktober 2016 [angefochtenes Urteil, E. 6]) bzw. zufolge Nichteintretens (fehlendes Rechtsschutzinteresse für zukünftige Mietzinsen [angefochtenes Urteil, E. 6, vgl. Dispositivziffer 2.2]). Eine Mehrheit von Ansprüchen, deren Streitwert nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammengerechnet werden, liegt nur dann vor, wenn wirtschaftlich mehrere Leistungen gefordert werden, sodass sie unabhängig voneinander bestehen. Dies trifft nicht zu, wenn ein Begehren um Feststellung eines Rechts und ein solches um Erfüllung desselben Rechts geltend gemacht werden (Stein-Wigger, a.a.O., N 8-10 zu Art. 93 ZPO; Wuffli, a.a.O., S. 123). Der Beschwerdegegner stellte mit dem Widerklagebegehren betreffend das Objekt im 1. OG ein (befristetes) Leistungsbegehren für die Mietzinsen bzw. die Entschädigung von Fr. 6‘000.00, welches für den beantragten Zeitraum dem Feststellungsbegehren (Antrag Ziff. 3 der Klage) der Beschwerdeführerin entspricht. Wirtschaftlich gesehen geht somit das Widerklagebegehren nicht über das Klagebegehren hinaus, sodass der Streitwert des Widerklagebegehrens nicht zum Streitwert des Klagebegehrens hinzuzurechnen ist.
j) Obwohl der Streitwert der Widerklage nicht zu demjenigen der Klage hinzugerechnet wird, ist dem teilweisen Unterliegen des Beschwerdegegners mit seiner Widerklage bei der Kostenverteilung angemessen Rechnung zu tragen. Dies rechtfertigt sich darum, weil die Widerklage zwar wirtschaftlich teilweise dieselben Forderungen wie die Klage betrifft, jedoch über die Klagebegehren hinaus als Leistungsbegehren gestellt wurde. Dem Richter kommt denn auch bei der Kostenverteilung im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 ZPO ein weites Ermessen zu (Urteil BGer 4A_207/2015 vom 2. September 2015, E. 3.1). Der Beschwerdegegner obsiegte mit seiner Widerklage lediglich im Umfang von insgesamt 25 % (Mietobjekt Parterre: Obsiegen mit Fr. 123‘040.00 bei einem Streitwert von Fr. 165‘880.00; Mietobjekt 1. OG: Obsiegen mit Fr. 6‘000.00 bei einem Streitwert von Fr. 354‘000.00). Weil sich die Klage- und die Widerklagebegehren grösstenteils inhaltlich überschneiden, rechtfertigt es sich, die Widerklage bei der Prozesskostenverteilung weniger stark zu gewichten als die Klage (vgl. Urteil BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 5.1, wonach das Gericht bei der Kostenverteilung auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen kann). Im Gesamten gesehen erscheint es als angemessen, die Beschwerdeführerin als zu 40 % unterliegend anzusehen. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 4) sind dementsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzupassen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der Entschädigung werden nicht gerügt.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Änderung der Prozesskostenverteilung von 55 %, wovon ihr 40 % zugesprochen wurden, sodass sie zu rund 7/10 obsiegt. Obwohl auf die Gegenanträge des Beschwerdegegners nicht einzutreten ist, rechtfertigt sich deshalb keine Änderung der Kostenverteilung, zumal weder der Beschwerdeführerin noch dem Kantonsgericht diesbezüglich ein wesentlicher Aufwand entstand. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu 3/10 und dem Beschwerdegegner zu 7/10 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar für Rechtsanwälte auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Angesichts der geringen Schwierigkeit der auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Entscheides beschränkten Streitsache und dem Aufwand für die fünfseitige Beschwerde erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) als angemessen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin mit 7/10 davon zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3.1, 3.2 und 4 des angefochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Juli 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3.1 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 40‘000.00 werden zu 40 % (Fr. 16‘000.00) der Klägerin und zu 60 % (Fr. 24‘000.00) dem Beklagten auferlegt und von den von beiden Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses (Fr. 10‘000.00) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Klägerin zurückerstattet.
3.2 Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 4‘000.00 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 23‘200.00 zu bezahlen.
2. Auf die Gegenanträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden zu 3/10 mit Fr. 750.00 der Beschwerdeführerin und zu 7/10 mit Fr. 1‘750.00 dem Beschwerdegegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 2‘500.00 bezogen. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin seinen Anteil an den Gerichtskosten von Fr. 1‘750.00 zu bezahlen.
4. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 46‘400.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), C.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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23. Januar 2019 kau