Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 11. März 2019
ZK2 2018 68
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
**1.**A.________,
2.****B.________, Beklagte und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
gegen
Stockwerkeigentümerschaft D.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________,
betreffend
Sistierung (definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts/Forderung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 20. August 2018, ZGO 2018 02);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Stockwerkeigentümerschaft D.________ (nachfolgend Klägerin) erhob am 24. Mai 2018 beim Bezirksgericht Gersau Klage gegen A.________ und B.________ (nachfolgend Beklagte) und stellte u.a. folgende Anträge (Vi-act. 1):
1. Es sei das auf dem folgenden Stockwerk(mit)eigentum zugunsten der Klägerin lastende provisorische gesetzliche Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB, mithin die Grundpfandverschreibung, zugunsten der Klägerin und zulasten des im Gesamteigentum der Beklagten stehenden Stockwerkeigentums Nr. xx (Grundstück Nr. yy) im Grundbuch Gersau an der F.________str. zz in 6442 Gersau, für definitiv zu erklären und
das Grundbuchamt Gersau sei anzuweisen, zu Gunsten der Klägerin im Grundbuch Gersau an folgendem Stockwerk(mit)eigentum das provisorische bzw. vorläufig eingetragene gesetzliche Pfandrecht im Sinne von Art. 712i ZGB, mithin die Grundpfandverschreibung, zugunsten der Klägerin und zulasten des im Grundeigentum der Beklagten stehenden Stockwerkeigentums Nr. xx (Grundstück Nr. yy) im Grundbuch Gersau an der F.________str. zz in 6442 Gersau, für eine Pfandsumme von CHF 89‘621.65 zzgl. Zins zu 5 % auf
CHF 19‘000.00 seit 25. März 2017
CHF 19‘150.00 seit 1. Juli 2017
CHF 22‘950.00 seit 1. August 2017
CHF 11‘550.00 seit 16. September 2017
CHF 3‘950.00 seit 30. Dezember 2017
CHF 5‘565.00 seit 1. Juli 2017
CHF 3‘495.10 seit 1. August 2017
CHF 1‘955.00 seit 1. Oktober 2017
definitiv im Grundbuch einzutragen.
2. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF 68‘615.10 zuzüglich Zins zu 5 % auf
CHF 19‘150.00 seit 1. Juli 2017
CHF 22‘950.00 seit 1. August 2017
CHF 11‘550.00 seit 16. September 2017
CHF 3‘950.00 seit 30. Dezember 2017
CHF 5‘565.00 seit 1. Juli 2017
CHF 3‘495.10 seit 1. August 2017
CHF 1‘955.00 seit 1. Oktober 2017
zu bezahlen.
3.-6. (…).
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 beantragten die Beklagten, das Verfahren vor dem Bezirksgericht Gersau sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bezirksgericht Kriens unter der Verfahrensnummer 1A2 17 9 hängigen Zivilprozesses zu sistieren (Vi-act. 5). Nach Einholung einer Stellungnahme zum Sistierungsantrag (vgl. Vi-act. 7) wies der Einzelrichter das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2018 ab (Dispositivziffer 1), setzte den Beklagten Frist zur Klageantwort (Dispositivziffer 2) und ordnete an, dass die Prozesskosten bei der Hauptsache verblieben (Dispositivziffer 3).
b) Dagegen erhoben die Beklagten am 31. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren vor dem Bezirksgericht Gersau bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Bezirksgericht Kriens unter der Verfahrensnummer 1A2 17 9 hängigen Zivilprozesses zu sistieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Ausserdem ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1). Die Klägerin trug mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 4). Die Beklagten reichten am 27. September 2018 eine Stellungnahme ein (KG-act. 6). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und stellte der Klägerin die beklagtische Eingabe vom 27. September 2018 zur Kenntnisnahme zu (KG-act. 7). Die zwecks Ausübung des Replikrechts auf Antrag der Klägerin angesetzte Frist lief unbenutzt ab (KG-act. 8 und 9).
2. a) Die Abweisung eines Sistierungsgesuches kann anders als dessen Gutheissung (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) nur unter Nachweis des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 8 zu Art. 126 ZPO; BSK ZPO-Spühler, 3. A., N 7 zu Art. 319 ZPO; KGer SZ, Beschluss 2018 19 vom 12. April 2018 E. 2; CAN 10/2018 S. 21). Nach der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2, jeweils mit Hinweisen). Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Nicht hinreichend sind rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder Verfahrensverteuerung (BGer, Urteil 5A_566/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 138 III 190 E. 6).
b) Die Beklagten machen geltend, sie seien nicht Eigentümer der fraglichen Stockwerkeigentumseinheit, da der Kaufvertrag für sie infolge Irrtumsanfechtung unverbindlich sei. Die Gültigkeit des Vertrages sei Gegenstand eines Verfahrens vor Bezirksgericht Kriens. Würde der Entscheid des Bezirksgerichts Kriens nicht abgewartet, drohe ihnen die Verpflichtung zur Bezahlung von Stockwerkeigentümerbeiträgen. Sofern der Kaufvertrag als unverbindlich erklärt würde, hätten sie den Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin gerichtlich durchzusetzen, was hohe Kosten verursache. Sofern die Beklagten zudem die Beiträge nicht bezahlten, könnte die Stockwerkeigentumseinheit zudem zwangsversteigert werden mit der Folge, dass der in der Zwangsversteigerung erzielte Verkaufspreis nie dem Marktwert entsprechen würde, was wiederum einen Schaden bedeute, welcher nicht abgewälzt werden könne (KG-act. 1 S. 2 ff.).
c) Das von den Beklagten zum drohenden Nachteil Vorgetragene ist nicht anders zu beurteilen als eine mögliche Verfahrensverlängerung oder Verfahrensverteuerung. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Beklagten allenfalls die bezahlten Beiträge gerichtlich zurückzufordern hätten (vgl. zit. ZK2 2015 52 E. 2d). Was der behauptete Mindererlös im Falle einer Zwangsvollstreckung anbetrifft, können die Beklagten diese Gefahr durch die Bezahlung der gerichtlich festgesetzten Beiträge abwenden. Sie machen jedenfalls nicht geltend, dazu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage zu sein bzw. eine weitere finanzielle Belastung (vgl. KG-act. 1 S. 12) nicht mehr oder kaum mehr tragbar sei und inwiefern. Nicht ersichtlich und schlüssig dargetan ist, inwiefern mit der Bezahlung der Beiträge eine Genehmigung des nach Ansicht der Beklagten willensmangelbehafteten Vertrages verbunden sein soll (Vi-act. 5 S. 6). Somit ist mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie jedoch aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
3. a) Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, da sie immer eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es müssen objektive Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (BK-Frei, N 1 zu Art. 126 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, 3. A., N 2 zu Art. 126 ZPO). Die Zweckmässigkeit einer Sistierung ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Dadurch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden (BK-Frei, N 3 zu Art. 126 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; A. Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (BK-Frei, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Darüber hinaus erfordert die Sistierung eine Abwägung der Interessen an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Dabei bleibt die Sistierung die Ausnahme. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsgebot vor (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; vgl. BK-Frei, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 126 ZPO; BGer, Urteil 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 III 127 E. 3.4).
b) Die Beklagten tragen vor, sie hätten gegen die G.________ AG, H.________ und I.________ am Bezirksgericht Kriens Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit des Grundstückkaufvertrages vom 9. Juni 2016 über den Erwerb der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx GB Gersau und Rückzahlung des Kaufpreises von Fr. 1‘425‘000.00 geklagt. Kurz nach dem Kauf habe sich nämlich herausgestellt, dass das betreffende Mehrfamilienhaus statische Mängel aufweise. Sie hätten daher gegenüber der Verkäuferschaft erklärt, sie seien aufgrund von Willensmängeln nicht an den Kaufvertrag gebunden. Nach Lehre und Rechtsprechung sei ein mit Willensmängeln behafteter Vertrag ex tunc ungültig und entfalte keine Rechtswirkungen, weshalb es für die Eigentumsübertragung der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx an einem Rechtsgrund fehle. Mithin sei das Eigentum an der Wohnung nicht auf die Beklagten übergegangen. Würde das Bezirksgericht Kriens als „Hauptsachengericht“ feststellen, dass der Kaufvertrag ungültig sei, stehe fest, dass die Beklagten gar nie Stockwerkeigentümer und damit Schuldner der Stockwerkeigentümerbeiträge gewesen seien. Dagegen stelle die Frage des Eigentums im Prozess vor dem Bezirksgericht Gersau lediglich eine Vorfrage dar. Das Urteil des Bezirksgericht Kriens habe somit präjudizielle Wirkung für das vor Bezirksgericht Gersau anhängige Verfahren (KG-act. 1 S. 6 ff.).
c) Laut Art. 712h Abs. 1 ZGB haben die Stockwerkeigentümer an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Beiträge zu leisten. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Realobligation. Der Schuldner der Beitragsforderung wird durch die Eintragung als Stockwerkeigentümer im Grundbuch bezeichnet (Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. A., N 41 f. zu Art. 712h ZGB; BK-Meier-Hayoz/Rey, N 30 zu Art. 712h ZGB). Die Beklagten sind unbestrittenermassen im Grundbuch als Eigentümer der Stockwerkeigentumseinheit Nr. xx GB Gersau eingetragen. Die Frage, ob sie passivlegitimiert sind, hängt jedoch entgegen deren Auffassung nicht vom Ausgang des vor Bezirksgericht Kriens hängigen Verfahrens ab. Denn selbst wenn der Kaufvertrag sich als „unwirksam“ erweisen würde, wie dies die Beklagten postulieren, hätten sie sich, unabhängig davon, ob man annimmt, im Sinne der Ungültigkeitstheorie falle der Kaufvertrag ex tunc dahin oder er wandle sich in ein Liquidationsverhältnis um (vgl. dazu Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Zürich 2012, N 582 f. mit Hinweisen auf die Literatur), ohnehin an die Veräusserer zu halten, soweit ihnen durch die „Unwirksamkeit“ ein Schaden entsteht. Mit anderen Worten wäre auch nach der Ungültigkeitstheorie der frühere Zustand unter anderem mittels Schadenersatzansprüche gegenüber den Veräussern wiederherzustellen (Huguenin, a.a.O., N 583). Das bedeutet, dass die Beklagten allfällige von ihnen geleistete Stockwerkeigentumsbeiträge als Schaden gegenüber den Veräusserern bzw. Rechtsvorgängern geltend zu machen hätten (vgl. auch BK-Meier-Hayoz/Rey, N 33 zu Art. 712h ZGB). Die allfälligen Ansprüche gegenüber den Veräusserern tangieren aber das Rechtsverhältnis mit der Klägerin nicht, so dass widersprüchliche Urteile ausgeschlossen sind.
d) Abgesehen vom vorstehend Gesagten ist, wie der Vorderrichter bereits feststellte, mit einem baldigen – rechtskräftigen – Abschluss des noch vor erster Instanz im Kanton Luzern hängigen Verfahrens nicht zu rechnen. Ausserdem liegt es auf der Hand, dass das Ausbleiben der Beiträge der Beklagten für die Klägerin zu finanziellen Schwierigkeiten führen kann. Demgegenüber entstehen den Beklagten durch die Fortsetzung des Prozesses vor Bezirksgericht Gersau zwar auch (weitere) Kosten. Jedoch ist das Interesse der Klägerin an einer funktionsfähigen Stockwerkeigentümergemeinschaft höher zu gewichten. Insgesamt sprechen somit auch die übrigen Umstände und die Interessenlage gegen eine Sistierung.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese haben die Klägerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort und der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – wie namentlich die Schwierigkeit der Streitsache und der notwendige Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘000.00 festgelegt und den Beklagten auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Fr. 1‘000.00) bezogen.
3. Die Beklagten haben die Klägerin für das Beschwerdeverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 158‘236.75.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwältin E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
12. März 2019 kau