Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. November 2018
ZK2 2018 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter/in Bettina Krienbühl und Walter Christen, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz (vorsorgliche Kontosperre)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2018, ZES 2018 357);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzbegehren. Im Rechtsbegehren Ziffer 11 beantragte sie, es sei dem Gesuchsgegner für die Dauer des Eheschutzverfahrens superprovisorisch zu untersagen, über das Privatkonto bei der E.________ (Bank 1), IBAN Nr.: xx, lautend auf den Gesuchsgegner, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu verfügen und es sei zugleich als sichernde Massnahme jeweils eine Kontosperre anzuordnen.
Am 3. Juli 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe superprovisorisch insbesondere Folgendes (Vi-act. D1):
1. Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB untersagt, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin über das auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Konto IBAN xx bei der E.________ (Bank 1), zu verfügen.
Der E.________ (Bank 1) wird gestützt auf Art. 178 Abs. 2 ZGB mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin über das auf den Namen des Gesuchsgegners laugende Konto IBAN xx nicht verfügen darf.
Nachdem der Gesuchsgegner am 6. Juli 2018 beantragt hatte, es sei die angeordnete Kontosperre mit sofortiger Wirkung aufzuheben und ihm wieder das alleinige Verfügungsrecht einzuräumen, erliess der Einzelrichter am 13. Juli 2018 folgende Verfügung:
1. Das Gesuch um sofortige Aufhebung der mit Verfügung vom 3. Juli 2018 angeordneten Kontosperre wird abgewiesen.
[Erstreckung Frist Stellungnahme zum Eheschutzgesuch].
[Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Hauptsache].
[Zufertigung].
b) Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Gesuchsgegner gegen diese Verfügung Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei die mit Verfügung vom 3. Juli 2018 des Bezirksgerichts Höfe angeordnete Kontosperrung, mit welcher dem Berufungskläger gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB untersagt wurde, ohne vorgängige Zustimmung der Berufungsbeklagten über das auf den Namen des Berufungsklägers lautende Konto IBAN xx bei der E.________ (Bank 1), zu verfügen, mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
Der E.________ (Bank 1) sei überdies anzuweisen, dem Berufungskläger das alleinige Verfügungsrecht über das Konto IBAN xx wieder einzuräumen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Berufungskläger zu entschädigen (zzgl. 8% MwSt.).
Mit Berufungsantwort vom 10. August 2018 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 9).
Am 24. August 2018, 12. September 2018, 17. September 2018, 10. Oktober 2018 und 24. Oktober 2018 folgten weitere Eingaben der Parteien (KG-act. 12, 14, 16, 18 und 20).
2. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihrer Verfügung vom 13. Juli 2018 im Wesentlichen aus, zufolge fehlenden Erwerbseinkommens habe die Gesuchstellerin Anspruch auf Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners. Dieser habe den Wohnungszins, die Krankenkassenprämien und die Telefonrechnungen der Gesuchstellerin teilweise noch bis vor wenigen Tagen bezahlt. Auch habe der Gesuchsgegner zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 29. Juni 2018 Barbeträge von ca. Fr. 20‘000.00 von seinem Konto bei der E.________ (Bank 1)) auf ein Konto der Gesuchstellerin überwiesen, wovon allerdings nur gerade Fr. 2‘500.00 seit Ende Februar 2018. Der Gesuchsgegner habe seine aktuellen Einkommensverhältnisse nicht dargelegt, sondern lediglich ein Kontobuchungsdetail eingereicht, wonach die F.________ AG ihm am 24. Mai 2018 unter dem Titel „Taggeld“ einen Betrag von Fr. 24‘534.00 überwiesen habe, weil er krankgeschrieben gewesen sei. Es sei aber unklar, ob und in welcher Höhe der Gesuchsgegner weiterhin (Kranken)Taggelder erhalte. Ebenso wenig sei bekannt, ob und allenfalls in welcher Höhe der Gesuchsgegner mit seiner selbständigen Tätigkeit Einkünfte erziele. Der Gesuchsgegner habe behauptete Mietkosten von Fr. 4‘500.00 für einen angeblich mündlich geschlossenen, zeitlich befristeten Untermietvertrag im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht glaubhaft machen können. Nach seiner Darstellung plane der Gesuchsgegner, Immobiliengeschäfte in Rumänien zu betreiben. Dafür wäre er wohl auf liquide Mittel angewiesen. Weil der Gesuchsgegner nur auf dem gesperrten Konto über Vermögen verfüge, wären die wirtschaftlichen Grundlagen der Gesuchstellerin und des gemeinsamen Kindes G.________ möglicherweise gefährdet, wenn die Kontosperre aufgehoben würde. Der Gesuchsgegner vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er seinen eigenen Bedarf nicht aus den laufenden Einkünften decken könne. Aus diesen Gründen sei die angeordnete Kontosperre nicht aufzuheben (angef. Verfügung, E. 4 S. 5 f.).
3. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass objektive Anhaltspunkte bestünden, aus denen auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer aktuellen, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartenden Gefährdung geschlossen werden könne. Sodann sei weder der Unterhalt der Familie gefährdet noch seien güter- oder vorsorgerechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin verletzt (KG-act. 1, S. 3 N 6). Die Gesuchstellerin bestreitet dies (KG-act. 9, S. 3 f. N 5).
a) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Gesuchsteller hat eine Gefährdung seiner Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen. Er muss also objektive Anhaltspunkte darlegen, aus denen das Gericht auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer ernsthaften und aktuellen, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartenden Gefährdung schliessen kann (BGE 118 II 378 E. 3b S. 381; BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2; Isenring/Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., 2014, N 11 zu Art. 178 ZGB). Eigenmächtiges Vorgehen liegt vor, wenn Hausratsobjekte veräussert oder beiseite geschafft werden, in verschwenderischer Art Schenkungen vorgenommen werden, Dritten treuhänderisch Vermögensobjekte übertragen werden, Grundstücke veräussert bzw. übermässig belastet werden oder existenzsichernde Ersparnisse abgehoben werden. Es genügt, dass der bisherige Standard der Familie nicht mehr aufrechterhalten werden kann (Isenring/Kessler, a.a.O., N 4 zu Art. 178 ZGB, unter anderem mit Hinweis auf die Botschaft Revision Eherecht, Ziff. 219.225; BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2). Hinsichtlich der Gefährdung darf aber auch nicht zu viel gefordert werden, weil der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem Zufall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden. Einzelne Indizien wie übermässige Bankbezüge, freigiebige Schenkungen, offensichtlich unwahre oder völlig undurchsichtige Angaben über den Vermögensstand, die Räumung des Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine Androhung, alles verschwinden zu lassen, müssen genügen (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I ZGB, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 178 ZGB). Bei der Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht braucht der Geldbetrag an den Familienunterhalt nicht schon gerichtlich festgelegt zu sein, sondern es genügt, wenn der berechtigte Ehegatte glaubhaft darlegt, dass der andere finanzielle Leistungen an den Familienunterhalt zu erbringen hat (Isenring/Kessler, a.a.O., N 6 zu Art. 178 ZGB). Ansprüche aus Güterrecht können bereits im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheint. Zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/Kessler, a.a.O., N 10 zu Art. 178 ZGB mit Hinweis auf BGE 120 III 67 ff. und 118 II 381).
b) Die Gesuchstellerin legt glaubhaft dar, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und der Gesuchsgegner finanzielle Leistungen an den Familienunterhalt zu erbringen hat. Insoweit ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz noch keinen Geldbetrag an den Familienunterhalt festlegte.
c) Die Vorinstanz führte lediglich aus, die wirtschaftlichen Grundlagen der Gesuchstellerin und des gemeinsamen Kindes G.________ seien *möglicherweise * gefährdet, wenn die Kontosperre aufgehoben würde (angef. Verfügung, E. 4 S. 6). Dies reicht nicht aus. Vielmehr muss glaubhaft sein, dass die Ansprüche der Gesuchstellerin durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln des Gesuchsgegners ernsthaft und aktuell gefährdet sind.
aa) Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners ist Folgendes festzuhalten:
Die Parteien wiesen in den Steuererklärungen 2015 und 2016 bei Nettoeinkommen von Fr. 406‘371.00 (2015) bzw. Fr. 326‘592.00 (2016) kein relevantes Vermögen (Fr. 0.00 per Ende 2015, Fr. 140.00 per Ende 2016, jeweils auf einem einzigen Konto der E.________ (Bank 1), IBAN xx), sondern lediglich Schulden von Fr. 145‘000.00 (2015) bzw. Fr. 202‘197.00 (2016) aus (Vi-KB 6 und 7, jeweils S. 4 f. und 8). Die Steuererklärung 2017 soll nach den Angaben des Gesuchsgegners noch nicht vorliegen (vgl. KG-act. 20/1, S. 15 N 36). Der Gesuchsgegner verfügte per 6. Juli 2018 über zwei Konti bei der H.________ (Bank 2), auf welchen der Saldo insgesamt Fr. 2‘115.00 betrug (Vi-BB 1).
Per 22. Juni 2018 liess sich der Gesuchsgegner sein Pensionskassenguthaben bei der J.________ (Bank 3) im Betrag von Fr. 728‘479.40 auf sein Konto bei der E.________ (Bank 1) ausbezahlen, wobei seine Freizügigkeitsleistung bei Heirat bzw. per 8. Dezember 2006 Fr. 49‘527.55 betrug (Vi-BB 10-12). Die Gesuchstellerin war damit einverstanden, dass der Gesuchsgegner maximal seinen Pensionskassenanteil zum Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in bar bezieht (vgl. öffentlich beurkundeter Ehevertrag vom 13. April 2018, KG-act. 12/2). Von den Fr. 728‘479.40 überwies der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin am 25. Juni 2018 „lediglich“ Fr. 314‘475.95 (Vi-BB 13) mit der Begründung, erstens habe am 8. Dezember 2006 bereits ein Betrag von Fr. 49‘527.55 bestanden und zweitens sei mit Steuern von ca. Fr. 50‘000.00 zu rechnen (Vi-act. D3, S. 6 N 15). Diese Ausführungen des Gesuchsgegners erscheinen glaubhaft.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 liess die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner beim Vorderrichter eingereichte Gesuchsantwort vom 5. September 2018 dem Kantonsgericht zukommen. Darin räumt der Gesuchsgegner ein, im Jahre 2017 ein Einkommen von Fr. 396‘833.35 erzielt zu haben. Dessen ehemalige Arbeitgeberin J.________ (Bank 3) habe das Arbeitsverhältnis am 16. Januar 2017 per 31. Juli 2017 gekündigt, welche Kündigungsfrist sich bis Ende November 2017 verlängert habe, weil er ab Mai 2017 zu 100% krankgeschrieben worden sei. Ab 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 habe er Taggelder von durchschnittlich Fr. 25‘950.00 pro Monat erhalten. In den Monaten Juni und Juli 2018 seien es, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80%, jeweils monatlich Fr. 18‘994.00 gewesen. Im August 2018 bis Oktober 2018 habe sich die Arbeitsunfähigkeit noch auf 60%, 50% bzw. 25% belaufen, weshalb sich die monatlichen Taggelder auf Fr. 14‘245.50, Fr. 12‘267.00 bzw. Fr. 6‘487.00 reduziert hätten. Ab November 2018 würden sämtliche Taggelder wegfallen (KG-act. 20/1, S. 6 f. N 9 und S. 17), wie auch dem Schreiben der F.________ AG vom 12. September 2018 entnommen werden kann (KG-act. 18/1). Nicht bekannt ist, ob der Gesuchsgegner ab November 2018 oder später Arbeitslosengelder oder Sozialleistungen erhalten wird (vgl. KG-act. 18, S. 1 f. und 18/2), falls er dann kein oder nur ein tieferes Einkommen erzielen würde.
Zu beachten ist, dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. August 2018 zwei Auszüge der E.________ (Bank 1) für die Monate Juni 2018 und Juli 2018 sowie am 10. Oktober 2018 zwei Kontoüberblicke der E.________ (Bank 1) per Ende August 2018 und Ende September 2018 einreichte (vgl. KG-act. 12, 12/1, 12/4, 18/3 und 18/4). Damit gewährte der Gesuchsgegner einen rechtsgenüglichen Einblick in die Bewegungen seines mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 3. Juli 2018 gesperrten Kontos bei der E.________ (Bank 1) (vgl. Vi-BB 2, 3, 5 und 7-15). Zwar fehlt es an Auszügen weiterer Konti wie jenen bei der H.________ (Bank 2) (vgl. Vi-BB 1) und ist nicht ersichtlich, ob und auf welches dieser beiden Konti oder auf ein anderes Konto die Taggeldgutschriften erfolgten, zumal die Taggeldzahlung für den Monat Juni 2018 nicht auf dem gesperrten Konto der E.________ (Bank 1) gutgeschrieben wurde (vgl. KG-act. 12/1). Doch war das Guthaben auf diesen Konti per 6. Juli 2018 nicht substanziell, weshalb in der Folge keine erheblichen Gelder abfliessen konnten. Ausserdem erscheint nicht glaubhaft, dass vor der am 3. Juli 2018 angeordneten Kontosperre erheblich mehr Gelder auf den H.________ (Bank 2)-Konti waren, weil die Parteien insbesondere in der Steuererklärung 2016 kein relevantes Vermögen (Fr. 140.00), sondern lediglich Schulden von Fr. 202‘197.00 auswiesen (Vi-KB 7, S. 5 und 8), sie also sämtliches Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht haben dürften. Dass sich im Jahre 2017 sowie zumindest bis Juli 2018 an diesem Lebensstil beider Parteien etwas geändert haben soll, ist weder behauptet noch ersichtlich. Nach dem Gesagten können die Angaben des Gesuchsgegners über seinen Vermögensstand weder als offensichtlich unwahr noch als völlig undurchsichtig bezeichnet werden, weshalb allein aus diesem Grund eine ernsthafte und aktuelle, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartende Gefährdung angemessener Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und von G.________ nicht bejaht werden kann.
bb) Der Gesuchsgegner bezahlte für seine Wohnung in Horgen per 9. Mai 2018, 29. Juni 2018 und 2. Juli 2018 einen Mietzins von jeweils Fr. 3‘470.00 pro Monat (Vi-BB 3 und 4 sowie KG-act. 12/4). Er gesteht ein, mit seiner neuen Partnerin für eine 14-tägige Reise nach Japan und in die Philippinen rund Fr. 14‘400.00, für eine Kurzreise von Freitag bis Montag nach München 2‘000.00 Euro ausgegeben und für sich und seine neue Partnerin Luxusartikel im Wert von ca. Fr. 5‘000.00 gekauft zu haben sowie in Rumänien gewesen zu sein, um die Familie seiner Partnerin zu besuchen (Vi-BB D 3, S. 7 N 17). Darin können noch keine Schenkungen verschwenderischer Art oder übermässige Bankbezüge erblickt werden, zumal einerseits der Gesuchsgegner damals noch ein hohes Einkommen erzielte, weil er noch bis Ende Mai 2018 Taggelder von durchschnittlich Fr. 25‘950.00 pro Monat erhielt, die sich zufolge seiner stets abnehmenden Arbeitsunfähigkeit erst in der Folge erheblich reduzierten (vgl. E. 3c/aa vorne), und andererseits der Gesuchsgegner am 21. November 2017 Dr. med. I.________, Zürich, einen Betrag von Fr. 16‘000.00 bezahlte (Vi-BB 14), womit er unbestrittenermassen eine Schönheitsoperation der Gesuchstellerin beglich (Vi-act. D3, S. 7 N 17; KG-act. 12, S. 4 N 10; KG-act. 14, S. 5 f. N 11-14).
cc) Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung der Parteien im November 2017 Wohnungsmietzinse der Gesuchstellerin im Betrag von insgesamt Fr. 20‘325.70 bezahlte (Vi-act. D4; Vi-BB 15; KG-act. 20/1, S. 45 N 84a) sowie Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin und für G.________ von total Fr. 8‘500.25 beglich (Vi-act. D3, S. 3 f. N 7; Vi-BB 5 und 6; KG-act. 20/1, S. 46 N 84b). Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, er sei für die Rechnungen der UPC Cablecom von Dezember 2017 bis Juli 2018 von insgesamt Fr. 982.40 und der Swisscom von November 2017 bis Juni 2018 von total Fr. 635.95 aufgekommen, welche die Telefonkosten der Gesuchstellerin betroffen haben sollen (Vi-act. D3, S. 4 N 8; Vi-BB 7 und 8; KG-act. 20/1, S. 46 f. N 84c und d). Im Weiteren leistete der Gesuchsgegner in der Zeit ab Getrenntleben vom 7. November 2017 bis Ende Juni 2018 insgesamt Fr. 25‘500.00 (Vi-BB 9; KG-act. 20, S. 47 N 84e), für die gesamte Dauer also ca. Fr. 3‘200.00 pro Monat. Umstritten und gestützt auf die aktuelle Beweislage nicht glaubhaft ist, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin nach der Trennung die Winterferien finanziert und Fr. 8‘000.00 in bar in deren Briefkasten gelegt haben soll, solange sie kein eigenes Konto gehabt habe (KG-act. 12, S. 2 N 3; KG-act. 14, S. 3 N 3; KG-act. 20/1, S. 48 N 84g). Somit kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner bis Ende Juni 2018, also bis zur Einreichung des Eheschutzgesuchs der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2018, in erheblichem Umfang für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und des Sohnes G.________ aufkam. In der Folge stellte der Gesuchsgegner seine Zahlungen an die Gesuchstellerin zwar ein. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass sich die Taggelder des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 25‘950.00 (bis Ende Mai 2018) im Juni 2018 auf Fr. 18‘994.00 reduzierten und sich nach den Angaben des Gesuchsgegners von August 2018 bis Oktober 2018 weiter auf Fr. 14‘245.50, Fr. 12‘267.00 bzw. Fr. 6‘487.00 reduziert haben sollen. Glaubhaft ist, dass der Gesuchsgegner ab November 2018 voraussichtlich keine Krankentaggelder mehr erhalten wird (vgl. E. 3c/aa vorne).
dd) Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die Sperrung des Kontos des Gesuchsgegners IBAN xx bei der E.________ (Bank 1) an (Vi-act. D1). Der Gesuchsgegner bringt vor, er sei auf seinen Anteil, der auf seinem Sperrkonto bei der E.________ (Bank 1) gutgeschrieben sei, angewiesen, um mit seinem Unternehmen, der K.________, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen mit dem Zweck, Beratungen und Vermittlungen von Investitionen diverser Anlageklassen anzubieten bzw. im Finanzbereich eine Service zur Kapitalvermittlung, Projektfinanzierung und Nachfolgeregelung zu offerieren, also Anlagemöglichkeiten/Kapital zu vermitteln und Investoren und Unternehmern mit Kapitalbedarf zusammenzuführen (KG-act. 20/1, S. 19 N 50). Der Gesuchsgegner substanziiert in der Gesuchsantwort vom 5. September 2018 ausführlich, dass und wie viel Geld er wofür benötigt, um sein Geschäft aufzubauen (vgl. KG-act. 20/1, S. 20 f. N 51). Nach seinen Angaben soll er weder über ein Unternehmen noch über Konti in Rumänien verfügen (Vi-BB D 3, S. 7 f. N 19). Es erscheint glaubhaft, dass es dem Gesuchsgegner verunmöglicht wird, ohne Zugriff auf seinen Anteil der Pensionskassengelder auf dem zurzeit gesperrten Konto der E.________ (Bank 1) sein Unternehmen aufzubauen, zumal der Bezug dieser Gelder gemäss dem auch von der Gesuchstellerin unterzeichneten öffentlich beurkundetem Ehevertrag vom 13. April 2018 ausdrücklich zum Aufbau seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte (KG-act. 12/2). Der Gesuchsgegner legt denn auch glaubhaft dar, weshalb er sich deshalb habe selbständig machen müssen: Das Steueramt habe am 4. November 2015 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen die Parteien eröffnet und das später angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe den Gesuchsgegner wegen Steuerhinterziehung, begangen in den Jahren 2010 bis 2012, schuldig gesprochen. Hinzu komme ein Betreibungsregistereintrag wegen der Betreibung für die Steuerforderungen. Im November 2016 sei sein Lohn gepfändet worden, weshalb seine ehemalige Arbeitgeberin bzw. die J.________ (Bank 3) das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlusts am 16. Januar 2017 per 31. Juli 2017 gekündigt und ihn per sofort freigestellt habe. Die Kündigungsfrist sei zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 verlängert worden (KG-act. 20/1, S. 6 N 9, S. 16 N 37 f. und S. 18 N 45). In Anbetracht dieser Umstände erscheint das Vorbringen des Gesuchsgegners als glaubhaft, zumindest ist es nicht von der Hand zu weisen, wonach er bei einer Bank oder in der Finanzbranche nicht mehr eingestellt würde und beschloss, eine selbständige Erwerbstätigkeit zu beginnen (KG-act. 20/1, S. 19 N 48). Was die Gesuchstellerin dagegen vorträgt (KG-act. 20, S. 2 f. N 3), vermag nicht zu überzeugen.
ee) Zusammenfassend können die Angaben des Gesuchsgegners über seinen Vermögensstand weder als offensichtlich unwahr noch als völlig undurchsichtig bezeichnet werden. Ebenso wenig können dem Gesuchsgegner bislang Schenkungen verschwenderischer Art oder übermässige Bankbezüge vorgeworfen werden. Zudem kam der Gesuchsgegner bis Ende Juni 2018 in erheblichem Umfang für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin und des Sohnes G.________ auf. Ausserdem erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ohne Zugriff auf seinen Anteil der Pensionskassengelder auf dem zurzeit gesperrten Konto der E.________ (Bank 1) sein Unternehmen nicht aufzubauen vermag. Damit vermag die Gesuchstellerin keine Anhaltspunkte glaubhaft darzulegen und zu belegen, aus denen auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer nicht bloss möglicherweise, sondern ernsthaften und aktuellen, d.h. für die nächste Zukunft zu erwartenden Gefährdung angemessener Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und von G.________ zu schliessen wäre.
d) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, auf dem gesperrten Konto bei der E.________ (Bank 1) befinde sich hauptsächlich das ausbezahlte Pensionskassenkapital, welches er sich – wie bereits erwähnt – zwecks Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und im Einverständnis mit der Gesuchstellerin habe ausbezahlen lassen und wovon der Gesuchstellerin die Hälfte überwiesen worden sei. Daher bestünden keine güter- oder vorsorgerechtlichen Ansprüche seitens der Gesuchstellerin mehr, weshalb die wirtschaftlichen Grundlagen der Gesuchstellerin und von G.________ durch die Benutzung des gesperrten Kontos durch den Gesuchsgegner nicht berührt sein könnten (KG-act. 1, S. 7 N 18-21). Die Gesuchstellerin wendet ein, weil der Gesuchsgegner keine detaillierten Kontoauszüge eingereicht habe, könne nicht beurteilt werden, ob sich auf dem gesperrten Konto tatsächlich hauptsächlich einzig das ausbezahlte Pensionskassenguthaben befinde, was denn auch bestritten werde. Ebenso werde bestritten, dass der Gesuchsgegner ihr die Hälfte seiner Pensionskassengelder überwiesen habe, zumal Fr. 25‘000.00 für künftige Steuerzahlungen dem Vater des Gesuchsgegners überwiesen worden seien. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass güterrechtliche Ansprüche der Gesuchstellerin bestünden. Es müsse vermutet werden, dass mindestens ein Teil zur Errungenschaft hinzugerechnet werde, zumal der Gesuchsgegner selbst ausgeführt habe, sein Lohn (und seine Taggelder) seien auf dieses Konto geflossen (KG-act. 9, S. 9 f. N 22-25).
Zwar kann die Gesuchstellerin – entgegen dem Einwand des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 12, S. 8 N 26) – mit ihrem Vorbringen bezüglich ihres güterrechtlichen Anspruchs wegen der vorliegend anzuwendenden unbeschränkten Untersuchungsmaxime unabhängig davon gehört werden, ob sie dieses erstmals vor Kantonsgericht geltend macht oder nicht. Indessen gewährte der Gesuchsgegner bislang einen rechtsgenüglichen Einblick in die Bewegungen seines gesperrten Kontos bei der E.________ (Bank 1). Daher kann davon ausgegangen werden, dass sich auf dem gesperrten Konto zur Hauptsache nur das ausbezahlte Pensionskassenguthaben befindet. Zudem gesteht der Gesuchsgegner ein, dass der für künftige Steuerzahlungen der Gesuchstellerin vorgesehene Betrag von Fr. 25‘000.00 wegen der bereits eingetretenen Kontosperre nicht mehr an seinen Vater habe überwiesen werden können (KG-act. 12, S. 8 N 25). Auch wenn es an Auszügen weiterer Konti wie jenen bei der H.________ (Bank 2) fehlt, erscheint nicht glaubhaft, dass vor der am 3. Juli 2018 angeordneten Kontosperre erheblich mehr Gelder auf den H.________ (Bank 2)-Konti waren (vgl. E. 3c/aa vorne). Damit bleibt es dabei, dass die Gesuchstellerin keine Anhaltspunkte glaubhaft darzulegen und zu belegen vermag, aus denen auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer *ernsthaften und aktuellen * Gefährdung angemessener Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin und von G.________ zu schliessen wäre (vgl. E. 3c/ee vorne).
4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung die mit Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2018 superprovisorisch angeordnete Kontosperre aufzuheben und die E.________ (Bank 1) anzuweisen, dem Gesuchsgegner wieder das alleinige Verfügungsrecht über das betreffende Konto einzuräumen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 1‘500.00 (vgl. KG-act. 4) und die Parteientschädigung ist gestützt auf die §§ 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3 und 10 GebTRA auf ermessensweise Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
1. Die mit Verfügung vom 3. Juli 2018 des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe angeordnete Kontosperre, mit welcher dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 178 Abs. 1 ZGB untersagt wurde, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin über das auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Konto IBAN xx bei der E.________ (Bank 1), zu verfügen, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die E.________ (Bank 1) wird angewiesen, dem Gesuchsgegner das alleinige Verfügungsrecht über das Konto IBAN xx wieder einzuräumen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 1‘500.00 bezogen und die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
27. November 2018 rfl