Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 28. Mai 2019
ZK2 2018 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017, ZES 2016 315);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder F.________, und G.________.
B. Am 11. Februar 2010 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe im Eheschutzverfahren E3 08 182 und E3 09 84 was folgt:
…
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2009 je Fr. 1'500.00 pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus spätestens per 1. eines jeden Monats.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Ab Januar bis und mit Oktober 2009 Fr. 4'713.00/Mt.
Für November und Dezember 2009 Fr. 4'466.00/Mt.
Ab Januar bis und mit Dezember 2010 Fr. 4'730.00/Mt.
Ab Januar 2011 Fr. 4'082.00/Mt.
…
Das Kantonsgericht hiess im Verfahren RK1 2010 24 und 25 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (Vi-KB 278) in Dispositivziffer 2 die gegen diese Verfügung von beiden Parteien erhobenen Rekurse und den Anschlussrekurs von A.________ teilweise gut, hob die Dispositivziffer 6, 7 Abs. 2 und 8 der angefochtenen Verfügung auf und ersetzte Dispositivziffer 6 wie folgt:
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt die folgenden Beiträge zu bezahlen:
Fr. 5’050.00 *24.12.2008 bis 31.12.2009 *
Fr. 3’750.00 *01.01.2010 bis 31.12.2010 *
Fr. 2’200.00 *01.01.2011 bis 30.06.2011 *
Fr. 2'000.00 *ab 01.02.2011 *
Der Beklagte kann die von ihm vom 24. Dezember 2008 bis 31. Juli 2009 geleisteten Aufwendungen von Fr. 26'324.55 für Hypothekarzinsen, Elektrizität/Unterhalt Haus etc., Krankenkasse/Arztrechnungen sowie die Förderung der Kinder in Verrechnung bringen.
C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 reichten die Parteien beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs ein.
Am 31. Mai 2015 (recte: 2016) ersuchte C.________ um Erlass nachfolgender vorsorglicher Massnahmen (Vi-act. A/I):
1. Es seien die Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) und die Dispositivziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) abzuändern und es sei der Gesuchsgegnerin der Unterhaltsanspruch von CHF 2‘000.00 ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Gesuches zu streichen.
2. Es sei der Gesuchsteller in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) und in Abänderung der Dispositivziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) für die Dauer des vorliegenden Scheidungsverfahrens zu verpflichten, für das Kind G.________, monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 600.00, bis zum Erreichen einer angemessenen Erstausbildung, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Gesuchsantwort vom 2. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin Abweisung der Rechtsbegehren des Gesuchstellers.
Nach Durchführung der Verhandlung vom 19. Dezember 2016, an welcher die Parteien an ihren Anträgen festhielten, wurden die Herren E.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ am 27. März 2017 als Zeugen befragt und wurde G.________ am 10. April 2017 angehört.
Der Gesuchsteller stimmte dem vom Einzelrichter ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag vom 28. April 2017 zu, wogegen die Gesuchsgegnerin diesen am 6. Juni 2017 ablehnte.
Die Parteien nahmen am 12. Oktober 2017 und 15. November 2017 Stellung zum Beweisergebnis.
Am 7. Dezember 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe was folgt:
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:
CHF 988.00/Mt. bis und mit Dezember 2017;
CHF 901.00/Mt. ab Januar 2018.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter G.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von G.________ hinaus, sofern und solange sich G.________ in Erstausbildung befindet:
CHF 1‘198.00/Mt. bis und mit Dezember 2017;
CHF 1‘407.00/Mt. ab Januar 2018.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden zu 60 % dem Gesuchsteller (Fr. 1‘200.00) und zu 40 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 800.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz Fr. 800.00 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 1‘500.00 zu entschädigen.
5. [Rechtsmittel].
6. [Zustellung].
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erliess am 7. Dezember 2017 ebenfalls das Scheidungsurteil, wogegen C.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Berufung und A.________ am 1. März 2018 Anschlussberufung erhoben (vgl. Berufungsverfahren ZK1 2018 7 vor Kantonsgericht Schwyz).
D. Gegen den vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 7. Dezember 2017 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Ziff. 1 bis 4 der Verfügung ZES 2016 315 des Einzelrichters Höfe vom 7. Dezember 2017 seien aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:
1.1 In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Kantonsgerichtes Schwyz vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:
CHF 1‘363.00/Mt. bis und mit Dezember 2017;
CHF 1‘276.00/Mt. ab Januar 2018.
1.2 In Abänderung von Disp.-Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter G.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang und über die Volljährigkeit von G.________ hinaus, sofern und solange sich G.________ in Erstausbildung befindet:
CHF 1‘385.00/Mt. bis und mit Dezember 2017;
CHF 1‘593.00/Mt. ab Januar 2018.
1.3 Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 seien zu 80 % dem Gesuchsteller (Fr. 1‘600.00) und zu 20 % der Gesuchsgegnerin (Fr. 400.00) aufzuerlegen.
1.4 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 4‘500.00 zu entschädigen.
2. Es sei der Berufung der Gesuchsgegnerin die aufschiebende Wirkung – wenigstens im Umfang ihrer Anträge – zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
Mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2018 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Berufung an, soweit darauf einzutreten sei. Falls die Berufung gutgeheissen würde, sei diese zur Neubeurteilung aller Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin
(KG-act. 7).
Auf Verfügung der Vorsitzenden vom 30. Januar 2018 hin reichte die Gesuchsgegnerin am 13. und 14. Februar 2018 die Einverständniserklärung der mündigen Tochter G.________ zur Prozessvertretung durch die Gesuchsgegnerin ein (KG-act. 9, 9/1, 12 und 12/1).
Am 13. Februar 2018 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 10).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Februar 2018 wurde das Gesuch der Gesuchsgegnerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 13).
Am 2. März 2018 liess sich der Gesuchsteller zur Stellungnahme der Gegenpartei vernehmen (KG-act. 16).
In Nachachtung der Beweisabnahme-/Editionsverfügung vom 4. Dezember 2018 reichten die Parteien mit Eingaben vom 12. Dezember 2018, 10. Januar 2019 und 7. Februar 2019 verschiedene Unterlagen ein (KG-act. 20, 20/1-2, 21, 21/1-34, 24).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.a) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe setzte im Eheschutzverfahren E3 08 182 und E3 09 84 mit Verfügung vom 11. Februar 2010 den vom Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu bezahlenden Beitrag an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf je Fr. 1'500.00 pro Monat zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen fest. Auf Rekurs hin verpflichtete das Kantonsgericht im Verfahren RK1 2010 24 und 25 mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (Vi-KB 278) den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt ab 1. Februar 2011 Fr. 2‘000.00 pro Monat zu leisten. Nachdem die Parteien mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie eine Teilvereinbarung hinsichtlich der elterlichen Sorge, des persönlichen Verkehrs und des Vorsorgeausgleichs einreichten, ersuchte der Gesuchsteller am 31. Mai 2016 um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Aus diesen Gründen ist für die Beurteilung der heute noch strittigen Beiträge an den Unterhalt von G.________ und der Gesuchsgegnerin Art. 179 Abs. 1 ZGB zu beachten, wonach das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen anpasst, wenn sich die Verhältnisse verändern, wobei die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind (Art. 276 Abs. 1 ZPO, Art. 252 Abs. 1 ZPO, Art. 176 Abs. 1 ZGB). Zudem bleibt die Massnahmenverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens aufrechterhalten. Dieser liegt zeitlich nach der Teilrechtskraft der Scheidung, wenn über diesen Zeitpunkt hinaus die Nebenfolgen strittig sind. Das Scheidungsverfahren gilt also erst dann als abgeschlossen, wenn auch ein rechtskräftiger Entscheid über alle Nebenfolgen vorliegt (Art. 276 Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 29 zu Art. 276 ZPO). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erliess am 7. Dezember 2017 nicht nur den vorsorglichen Massnahmenentscheid, sondern ebenfalls das Scheidungsurteil, worin er C.________ unter anderem verpflichtete, A.________ an den Unterhalt von G.________ Fr. 1'096.00 pro Monat zu bezahlen, solange sie sich in Erstausbildung befinde (Dispositivziff. 3). Keine der Parteien focht diese Unterhaltspflicht beim Kantonsgericht indes an (vgl. Berufungsverfahren ZK1 2018 7, KG-act. 1 und 8), sodass sie im Zeitpunkt der Einreichung der Anschlussberufung im Scheidungsverfahren ZK1 2018 7, also am 1. März 2018, in Rechtskraft erwuchs (vgl. BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 122 f.; BGE 132 V 236 E. 2.3 und 2.4 S. 240 f.; BGer, Urteil 5A_807/2018 vom 28. Februar 2019 E. 2.2.2 f.). Demzufolge sind im vorliegenden Berufungsverfahren die vorsorglichen Massnahmen betreffend den Unterhaltsbeitrag für G.________ nur für die Zeit bis Ende Februar 2018 zu beurteilen; darüber hinaus sind sie gegenstandslos geworden.
Eine Abänderung ist zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eintrat, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmenentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Eine Änderung ist ferner für den Fall angebracht, dass sich der Entscheid als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen (BGer, Urteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4). Eine Veränderung der ursprünglich massgebenden Verhältnisse ist wesentlich, wenn sie die Lebensverhältnisse der Ehegatten, zum Beispiel die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder den Bedarf, nachhaltig beeinflusst (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., 1999, N 10 zu Art. 179 ZGB). Bloss unbedeutende Schwankungen in Einkommen und Bedarf der einen oder anderen Seite wie beispielsweise eine Lohnerhöhung um wenige Prozente oder ein üblicher Anstieg der Krankenkassenprämie sollen nicht zu einer Korrektur des Unterhalts führen. Mehrere verschiedenartige Entwicklungen können sich durch ihr Zusammentreffen gegenseitig aufheben, aber auch in ihrer Wirkung verstärken. Als dauerhaft erscheint eine Veränderung schon, wenn ungewiss ist, wie lange sie anhält (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, 3. A., 2017, N 3 zu Art. 179 ZGB).
b)Vorliegend ist neben dem Ehegatten- auch der Kindesunterhalt (letzterer bis 28. Februar 2018; vgl. E. 1a vorne) strittig. Obwohl G.________ am ________ mündig wurde, dauerte die Befugnis der Gesuchsgegnerin, Unterhaltsbeiträge im Namen ihrer Tochter geltend zu machen, fort, da G.________ hierzu ihr Einverständnis erteilte (KG-act. 9/1; vgl. BGE 129 III 55 E. 3 = Pra 2003 Nr. 101). Weil der mündigen G.________ diesfalls keine Parteistellung zukommt, ist ihr, wie vor Erreichen der Mündigkeit, ein erhöhter prozessualer Schutz zu gewähren, sodass die Offizialmaxime i.S.v. Art. 296 Abs. 3 ZPO über deren Mündigkeit hinaus anwendbar ist (BGer, Urteil 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2). Daher gilt für die Festlegung beider Unterhaltsbeiträge bis Ende Februar 2018 der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO, zumal G.________ ihre Erstausbildung unbestrittenermassen erst Ende Juli 2018 abschloss (vgl. E. 4 hinten). Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Pressstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Weil im vorliegenden vorsorglichen Massnahmenverfahren über die Kindesunterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 nicht mehr zu befinden ist, gelangt ab diesem Zeitpunkt die beschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO zur Anwendung. Danach hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Der Grundsatz dient hier also weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Folglich hat sich das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch geeignete Fragen und die Aufforderung zur Einreichung fehlender Beweisunterlagen zu unterstützen. Dies hat aber bloss zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien zu erfolgen, weshalb sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 und 14 zu Art. 272 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3 S. 575 f. = Pra 2016 Nr. 99; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1; BGer, Urteil 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2; BGer, Urteil 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.1). Das Gericht darf daher auf die Parteivorbringen abstellen, solange keine Zweifel an der Vollständigkeit der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen bestehen (Dolge, Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 27; BGE 125 III 231 E. 4a S. 238 f.). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., N 13 zu Art. 272 ZPO; BGer, Urteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2).
Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO).
c)Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für das vereinfachte Verfahren oder für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352).
2. Die Gesuchsgegnerin fordert, dass die vorinstanzlichen Eingaben von D.________ vom 12. Oktober 2017 und 4. Dezember 2017 zufolge fehlender Vollmacht aus dem Recht zu weisen seien, zumal sie dies bereits in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2017 geltend gemacht habe (KG-act. 1, S. 3 N 3). Der Gesuchsteller wendet ein, eine zusätzliche Vollmacht für D.________ habe nicht eingereicht werden müssen, weil dieser als Partner und Mitarbeiter der während des ganzen Verfahrens für den Gesuchsteller zuständigen Kanzlei offensichtlich bevollmächtigt gewesen sei. Ausserdem wäre nach Art. 132 ZPO eine Nachfrist anzusetzen gewesen. Erst nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist wären die Eingaben vom 12. Oktober 2017 und 4. Dezember 2017 aus dem Recht zu weisen (KG-act. 7, S. 5 f. N 14-17).
a) Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mangelhafte Eingaben dürfen vom Gericht vorerst nicht weiter behandelt, z.B. nicht der Gegenpartei zugestellt werden. Stattdessen hat das Gericht der betreffenden Partei eine Nachfrist zur Verbesserung des Mangels anzusetzen. Unterbleibt die zulässige Verbesserung innert der angesetzten Frist, so gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Spätestens in diesem Zeitpunkt ist die unverbesserte Eingabe der betreffenden Partei zurückzusenden. Auf jeden Fall darf sie nicht bei den Gerichtsakten bleiben. Reicht die betroffene Partei innerhalb der Nachfrist ihre verbesserte Eingabe ein, so wird der Mangel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe geheilt (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 4 f. zu Art. 132 ZPO).
b) Die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 12. Oktober 2017 und die Eingabe vom 4. Dezember 2017 sind von Rechtsanwalt D.________, unterzeichnet (Vi-act. D 15 und D 17). In den Akten liegt keine konkret Rechtsanwalt D.________ betreffende Vollmacht (vgl. insbesondere Vi-KB A sowie KB A und I des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93). Unbesehen dieses Umstandes stellte die Vorinstanz die monierten Eingaben der Gegenpartei am 21. November 2017 (Vi-act. 57) bzw. mit angef. Verfügung vom 7. Dezember 2017 (vgl. Dispositivziffer 6 S. 25) zu, ohne den Gesuchsteller aufgefordert zu haben, eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Indessen reichte Rechtsanwalt D.________ mit Berufungsantwort vom 29. Januar 2018 eine Vollmacht ein, worin der Gesuchsteller ihn am 29. Januar 2018 betreffend Scheidung (inkl. vorsorgliche Massnahmen und Rechtsmittel) bevollmächtigte
(KG-act. 7/1). Falls die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 12. Oktober 2017 und die Eingabe vom 4. Dezember 2017 mangelhaft gewesen wären, wären sie mit Vorlegung der Vollmacht vom 29. Januar 2018 rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung geheilt worden, zumal dem Gesuchsteller wie erwähnt nie eine Nachfrist zur Verbesserung des allfälligen Mangels angesetzt wurde.
3. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller aus der Vermietung der Wohnung in Glarus ein Einkommen von rund Fr. 990.00 pro Monat an, weil sich die Bruttomiete auf Fr. 1'485.00 belaufe und davon die monatlichen Hypothekarzinsen von Fr. 226.00 sowie die Betriebskosten und Versicherungsprämien von Fr. 270.00 abzuziehen seien (angef. Verfügung, E. 2.4.4 S. 9).
a) Der Gesuchsteller bringt vor, die hypothekarische Belastung habe im Jahre 2016 durchschnittlich Fr. 238.00, ein Jahr später Fr. 236.00 und im Jahre 2018 Fr. 233.00 betragen. Zu berücksichtigen seien auch die jährlichen Amortisationen von monatlich Fr. 250.00. Die Betriebskosten hätten sich in den Jahren 2016 bis 2018 auf monatlich Fr. 275.30, Fr. 218.65 und auf Fr. 314.25 belaufen. Dazu kämen die Versicherungsprämien von Fr. 13.15 pro Monat. Daraus resultiere ein Einkommen von Fr. 674.60 pro Monat (Fr. 1'485.00 – [Fr. 233.00 + Fr. 250.00 + Fr. 314.25 + Fr. 13.15]; KG-act. 21, S. 3 f.).
Die Gesuchsgegnerin geht dagegen von aktuellen Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 233.00 und von Betriebskosten von Fr. 218.00 pro Monat aus. Die Amortisation der Hypothekarzinsen könne nicht berücksichtigt werden. Der Mietertrag belaufe sich somit auf Fr. 1'034.00 pro Monat (Fr. 1'485.00
– [Fr. 233.00 + Fr. 218.00]; KG-act. 24, S. 3).
b) Hinsichtlich der Höhe der Bruttomiete von Fr. 1'485.00 und der Hypothekarzinsen von Fr. 233.00 sind sich die Parteien einig. Zudem ergibt sich der letztere Betrag (Fr. 2'792.90 : 12) auch aus dem Bankauszug des Privatkontos des Gesuchstellers bei der L.________ (Bank) für das Jahr 2018
(KG-act. 21/19).
Die jährliche Amortisation von Fr. 3'000.00 bzw. Fr. 250.00 pro Monat
(KG-act. 21/20 und 21/21) kann im Grundbedarf des Gesuchstellers nicht berücksichtigt werden, weil sie vermögensbildend ist (vgl. BGer, Urteil 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7).
Die monatlichen Betriebskosten betrugen im Jahre 2016 Fr. 275.30 und ein Jahr später Fr. 218.65 (KG-act. 21/22 und 21/23). Das Budget sieht für das Jahr 2018 höhere Kosten vor (vgl. KG-act. 21/24). Darauf kann indessen nicht abgestellt werden, weil in den beiden Jahren zuvor das Budget jeweils erheblich höher war als die effektiv angefallenen Betriebskosten (vgl. KG-act. 21/22-21/24). Vielmehr lässt sich rechtfertigen, die in den Jahren 2016 und 2017 durchschnittlich angefallenen Betriebskosten heranzuziehen, welche sich auf Fr. 247.00 pro Monat (1/2 x [Fr. 275.30 + Fr. 218.65]) belaufen.
Zusätzliche Versicherungsprämien von monatlich Fr. 13.15 sind nicht substanziiert bestritten und deshalb zu berücksichtigen (Vi-KB 30 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93).
Nach dem Gesagten ergibt sich aus der Vermietung der Wohnung in Glarus für das Jahre 2018 ein Einkommen von total Fr. 991.85 pro Monat (Fr. 1'485.00 – [Fr. 233.00 + Fr. 247.00 + Fr. 13.15]). Unbestritten ist, dass dem Gesuchsteller einzig noch aus seiner Arbeitstätigkeit ein Einkommen anzurechnen ist, und zwar in der Höhe von Fr. 9'278.00 pro Monat, (vgl. angef. Verfügung, E. 2.4.2, 2.4.3 und 2.4.5 S. 6-9), weshalb sich sein gesamtes Einkommen auf monatlich Fr. 10'269.85 beläuft.
4. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Unterhaltsbeiträge für
G.________ nur für die Zeit bis Ende Februar 2018 zu beurteilen bzw. ab 1. März 2018 gilt der in Dispositivziffer 3 des Scheidungsurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZEO 2011 93) festgesetzte und in Rechtskraft erwachsene Betrag von Fr. 1'096.00 pro Monat (vgl. E. 1b vorne). Unbestritten ist, dass die seit ________ mündige G.________ ihre Erstausbildung Ende Juli 2018 erfolgreich abschloss und deshalb der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2018 von Fr. 1'350.00 auf Fr. 1'100.00 zu reduzieren ist (vgl. KG-act. 21, S. 6; KG-act. 24).
5. Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsgegnerin lebe seit Januar 2015 in einer 4½-Zimmerwohnung in Wilen bei Wollerau. Der Wohnungsmietzins betrage Fr. 2‘560.00 pro Monat, wobei darin die Nebenkosten und die Miete eines Abstellplatzes in der Tiefgarage enthalten seien. Diese Mietkosten hätten sich seit Mietbeginn offenbar nicht reduziert. Die Vorinstanz legte dar, weshalb sich Sohn F.________, entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers, nicht an den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin (mit Fr. 500.00 pro Monat) beteiligen müsse und berücksichtigte deshalb monatliche Wohnkosten von Fr. 1‘760.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin sowie Fr. 800.00 im Bedarf der Tochter G.________ (angef. Verfügung, E. 2.8.2 S. 17 f. sowie E. 2.8.3 und 2.8.4 S. 20).
a) aa) Der Gesuchsteller bringt vor, die Vorinstanz hätte nicht den vollen Anfangsmietzins anrechnen dürfen, weil sich der Referenzzinssatz substanziell reduziert habe. Dies selbst dann, wenn die Gesuchsgegnerin es unterlassen hätte, einen Antrag um Mietzinsreduktion zu stellen (KG-act. 7, S. 4 N 9; KG-act. 21, S. 2). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie habe nicht von einer Referenzzinssatzreduktion profitieren können (KG-act. 10, S. 3 N 4).
bb) Die Gesuchsgegnerin trug anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2016 vor, ihre Wohnkosten beliefen sich auf Fr. 2‘560.00 pro Monat
(Vi-act. D 2, S. 12 Abs. 3; vgl. auch Vi-BB 155 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93). Bereits mit Klageantwort vom 2. August 2016 führte sie aus, sie habe sich sehr wohl um eine Mietzinsreduktion bemüht. Gestützt auf die Vertragslage habe sie aber keinen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Sie reichte diesbezüglich eine Bestätigung der Korporation Wollerau vom 15. Juni 2016 ins Recht, worin deren Geschäftsführer M.________ auf Anfrage der Gesuchsgegnerin vom 13. Juni 2016 bestätigte, dass derzeit keine Mietzinsreduktion vorgesehen sei (Vi-act. A/II, S. 6 oben; Vi-BB 218).
Laut Mietvertrag vom 17./20. August 2014 basierte der Monatsmietzins von Fr. 2‘560.00 auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen von 2,25 % (Vi-BB 155 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93), bei Vertragsabschluss betrug dieser Referenzzinssatz 2 % und reduzierte sich per 2. Juni 2015 auf 1,75 % sowie am 2. Juni 2017 auf 1,5 % (www.bwo.admin.ch/
Mietrecht/Referenzzinssatz). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, sich über die ab Juli 2016 bis heute effektiv bezahlten Mietzinse auszuweisen (KG-act. 18). Aus den von der Gesuchsgegnerin am 12. Dezember 2018 ins Recht gelegten Bankauszügen ergibt sich, dass der von ihr bezahlte monatliche Mietzins ab Oktober 2017 nur mehr Fr. 2'487.00 betrug und sich ab April 2018 auf Fr. 2'347.00 weiter reduzierte (KG-act. 20/1).
b) Der Gesuchsteller trägt weiter vor, Sohn F.________, der seit längerer Zeit als Koch arbeite und dabei einen Lohn von ca. Fr. 4‘700.00 erhalte, bezahle einen Beitrag an die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 7, S. 4 N 8; KG-act. 16, S. 2 N 3). Diese führt mit Eingabe vom 13. Februar 2018 aus, weder verdiene F.________ einen Lohn von Fr. 4‘700.00 pro Monat noch bezahle er ihr einen Beitrag von Fr. 500.00 an ihre monatlichen Wohnkosten (KG-act. 10, S. 2 f. N 3 f.). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Dezember 2018 die Gesuchsgegnerin aufgefordert wurde, sich über die ab Januar 2018 bis heute bezahlten Wohnkostenanteile von Sohn F.________ auszuweisen
(KG-act. 18), räumt letztere mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 ein, dass ihr Sohn per 1. April 2018 wieder Arbeit gefunden und sich bis Ende August 2018 mit Fr. 500.00 an den Wohn- und Haushaltskosten beteiligt habe. Seit September 2018 arbeite und wohne F.________ in Flims bzw. sei dort Wochenaufenthalter. Ihr Sohn entschädige sie für die Erledigung der Wäsche mit monatlich Fr. 100.00 (KG-act. 20). Sie reicht die betreffenden Bankauszüge für die Monate April bis November 2018 ins Recht (vgl. KG-act. 20/2). Der Gesuchsteller stellt diese Ausführungen nicht in Abrede (vgl. KG-act. 21).
Im Weiteren hielt bereits die Vorinstanz fest, dass F.________ im Zeitpunkt der Gesuchseingabe in einem Hotel in Flims gearbeitet habe, wo er eine Wohnung oder ein Zimmer habe finanzieren müssen. Im Herbst 2016 habe F.________ drei Monate in den USA verbracht und habe ab Februar 2017 die Rekrutenschule absolviert, und zwar bis Mitte Juli oder anfangs August 2017. Für diese Zeit sei eine Beteiligung von F.________ an den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin ohnehin nicht geschuldet (angef. Verfügung, E. 2.8.2 S. 17). Diese Ausführungen werden vom Gesuchsteller auch nicht (substanziiert) bestritten (vgl. KG-act. 7, S. 4 N 8; KG-act. 16, S. 2 N 3).
Ebenso wenig vermag der Einwand des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 10. Januar 2019 zu überzeugen, wonach gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin F.________ und G.________ nicht mehr zuhause wohnen würden, weshalb der Gesuchsgegnerin höchstens die Kosten für eine 2½-Zimmerwohnung zugestanden werden dürften (KG-act. 21, S. 2). Es ist unbestritten, dass F.________ bis Ende August 2018 bei der Gesuchsgegnerin wohnte, seit anfangs September 2018 zwar in Flims arbeitet, aber dort nur Wochenaufenthalter ist, weshalb er am Wochenende nach Hause kommen dürfte, umso mehr als ihm seine Mutter unbestrittenermassen noch die Wäsche macht. Zudem widerspricht sich der Gesuchsteller selber, wenn er in der gleichen Rechtsschrift vorbringt, G.________ lebe nach wie vor bei der Gesuchsgegnerin (KG-act. 21, S. 6). Kommt hinzu, dass ab 1. März 2018 lediglich noch der Unterhalt der Gesuchsgegnerin festzulegen ist, folglich die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1b vorne) und der Gesuchsteller nicht ansatzweise begründet, dass im Bezirk Höfe 2½-Zimmerwohnungen bezugsbereit sind und zu welchem Mietzins. Darüber hinaus dürfte die Gesuchsgegnerin in Nachachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. Vi-BB 155 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93) wohl kaum umgehend in eine andere Wohnung ziehen können. In Anbetracht des Gesagten ist der Gesuchsgegnerin bis auf Weiteres die 4½-Zimmerwohnung zuzugestehen.
c) Zusammenfassend belaufen sich die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 2'560.00 (bis 30. September 2017), Fr. 2'487.00 (1. Oktober 2017 bis 31. März 2018) bzw. Fr. 2'347.00 (ab 1. April 2018). Zu beachten ist, dass sich F.________ von April 2018 bis Ende August 2018 an den Wohn- und Haushaltskosten mit Fr. 500.00 pro Monat beteiligte (vgl. E. 5b vorne). Sodann sind die Unterhaltsbeiträge für G.________ nur für die Zeit bis Ende Februar 2018 zu beurteilen bzw. ab 1. März 2018 gilt der in Dispositivziffer 3 des Scheidungsurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe festgesetzte und in Rechtskraft erwachsene Betrag von Fr. 1'096.00 pro Monat (vgl. E. 4 vorne). Diesem Unterhaltsbeitrag liegt ein Wohnkostenanteil für G.________ von monatlich Fr. 800.00 zugrunde (E. 5.7 S. 30 des Scheidungsurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 im Verfahren ZEO 2011 93). Daher ist G.________ auch im vorliegenden Massnahmenverfahren bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung (31. Juli 2018) ein Wohnkostenanteil von Fr. 800.00 pro Monat anzurechnen. Die monatlichen Wohnkosten für die 4½-Zimmerwohnung sind somit bis 31. Juli 2018 ermessensweise wie folgt auf die Gesuchsgegnerin, F.________ und G.________ aufzuteilen:
bis 30.09.1701.10.17-31.03.1801.04.18-31.07.18
GesuchsgegnerinFr. 1'760.00Fr. 1’687.00Fr. 1'047.00
F.________Fr. 0.00Fr. 0.00Fr. 500.00
G.________Fr. 800.00Fr. 800.00Fr. 800.00
TotalFr. 2'560.00Fr. 2'487.00Fr. 2'347.00
Ab 1. August 2018 ist Folgendes zu beachten: Für Sohn F.________ sind nur noch für den Monat August 2018 Wohnkosten von Fr. 500.00 pro Monat anzurechnen. Die anwaltlich vertretenen Parteien behaupten nicht, dass G.________ seit Abschluss ihrer Erstausbildung (31. Juli 2018) arbeitstätig ist, allenfalls ein Einkommen in welcher Höhe generiert oder ihrer Mutter für Kost und/oder
Logis oder dergleichen eine Entschädigung leistet. Ebenso wenig machen sie eine Änderung der Wohnkostenaufteilung im Verhältnis von grundsätzlich 2/3 (Gesuchstellerin) zu 1/3 (G.________) geltend. Der Umstand, dass F.________ seit 1. September 2018 seiner Mutter für die Erledigung der Wäsche monatlich Fr. 100.00 bezahlt, ist nicht unter dem Titel Wohnkosten, sondern beim Einkommen der Gesuchsgegnerin einzubeziehen (vgl. E. 7a/aa hinten). Weil die Wohnkosten seit 1. April 2018 insgesamt Fr. 2'347.00 pro Monat betragen, sind diese für den Monat August 2018 im Betrag von rund Fr. 1'230.00 (2/3 von [Fr. 2'347.00 – Fr. 500.00]) bzw. ab 1. September 2018 im Betrag von rund Fr. 1'565.00 (2/3 von Fr. 2'347.00) in den Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen.
6. Im Weiteren sind die Wohnkosten des Gesuchstellers umstritten. Die Vorinstanz führte aus, das Kantonsgericht habe seinerzeit den persönlichen Wohnkostenanteil des Gesuchstellers und von seiner Tochter N.________ aus der Beziehung mit O.________ auf Fr. 2‘090.00 pro Monat festgelegt. Nach dem Wegfall der Büroentschädigung sei der Wohnkostenanteil nicht mehr aktuell. Ursprünglich hätten die monatlichen Wohnkosten insgesamt Fr. 2‘681.00 betragen, bestehend aus der Hypothek, dem Darlehenszins und den Nebenkosten. Da O.________ in einer dauernden Hausgemeinschaft mit dem Gesuchsteller lebe, sei nur ein Teil seiner Wohnkosten zu berücksichtigen, obwohl sich die neue Partnerin effektiv nicht an diesen Kosten beteilige. Daher seien Wohnkosten im Betrag von lediglich Fr. 1‘787.00 pro Monat (2/3 von Fr. 2‘681.00) in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen (angef. Verfügung, E. 2.6.1 S. 10 f. und E. 2.6.2 S. 15).
a) Die Gesuchsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die ursprünglichen monatlichen Wohnkosten von Fr. 2‘681.00 sich wie folgt zusammensetzten: Hypothekarzins von Fr. 2‘196.00 (vgl. auch KG-act. 1/2 und 1/3), Darlehenszins an die Schwester des Gesuchstellers von Fr. 95.00, Nebenkosten von Fr. 384.00 sowie Betriebskosten à conto von Fr. 6.00 (KG-act. 1, S. 5 f. N 11; Vi-BB 277 N 5.4.4 S. 31 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93;
Vi-BB 278, E. 7c S. 41 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93).
b) aa) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass der Hypothekarzinssatz seit Erneuerung der Festhypotheken wesentlich tiefer sei. Die Hypothekarzinsbelastung habe sich bis zum 30. März 2016 auf Fr. 4‘235.00 pro Quartal belaufen. Danach bzw. am 29. Juni 2016 und am 29. September 2016 hätten diese Kosten nur mehr Fr. 2‘528.15 pro Quartal resp. Fr. 842.70 pro Monat betragen, was der Gesuchsteller selber anerkenne. Diese Hypothekarzinsreduktion sei erheblich und nicht voraussehbar gewesen. Weil der Neuabschluss Festhypotheken betreffe, seien marktübliche Schwankungen ausgeschlossen (KG-act. 1, S. 6 N 12;
KG-act. 10, S. 5-7 N 12, 14 und 16-18; KG-act. 24, S. 1 f.).
Der Gesuchsteller anerkennt und belegt glaubhaft, dass die Hypothekarzinsen seit April 2016 nur mehr Fr. 842.70 pro Monat betragen (KG-act. 7/2,
KG-act. 21, S. 2; KG-act. 21/2 und 21/7-21/10). Er entgegnet indessen, Hypothekarzinsänderungen aufgrund marktüblicher Schwankungen seien nicht als *dauernde * Veränderung zu qualifizieren, weil diese möglicherweise bald wieder steigen könnten. Dies gelte umso mehr, als auch die Gesuchsgegnerin in einem eigenen Haus wohne und in gleichem Masse von Reduktionen des Hypothekarzinses bzw. des Referenzzinssatzes zu profitieren vermöge. Ausserdem seien diese Veränderungen voraussehbar gewesen, weil dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und dem Kantonsgericht bei Sprechung ihrer Entscheide im Jahre 2010 bzw. 2011 bekannt gewesen sei, dass die Festhypotheken bei Laufzeiten von fünf resp. sieben Jahren per Ende Februar 2014 und 2016 auslaufen würden. Darüber hinaus sei der Gesuchsteller in seiner Entscheidung, ob er die Finanzierung des Hauses verändern wolle, insbesondere durch tiefere Schuldzinsen, frei gewesen und daraus könne kein Anspruch auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge abgeleitet werden (KG-act. 7, S. 7-10 N 27, 32 und 36-39; KG-act. 16, S. 4 f. N 8 f.; KG-act. 21, S. 1 f.).
bb) Zwar ist davon auszugehen, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und das Kantonsgericht bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge in den Jahren 2010 bzw. 2011 davon Kenntnis hatten, dass die Wohnkosten des Gesuchstellers unter anderem auf Festhypotheken mit Laufzeiten von fünf bzw. sieben Jahren gründen bzw. per Ende Februar 2014 und 2016 auslaufen. Indessen kann kaum angenommen werden, dass ihnen auch die Entwicklung der Hypothekarzinsen resp. die erheblichen Reduktionen im Jahre 2014 und 2016 bekannt oder für sie zumindest voraussehbar waren. Erhebliche Änderungen sind in einem Abänderungsverfahren zu beachten, falls sie von Dauer sind. Die Hypothekarzinsreduktionen waren weder konkret voraussehbar noch in ihrem Ausmass feststellbar, weshalb sie grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist dabei, dass die Regelung gemäss vorliegender vorsorglicher Massnahme ab dem Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Beschlusses kaum von längerer Dauer sein dürfte, nachdem zwischen den gleichen Parteien die Streitsache betr. Ehescheidung vor Kantonsgericht grundsätzlich spruchreif ist (vgl. ZK1 2018 7) und das Kantonsgericht voraussichtlich noch Ende dieses Jahres darüber entscheiden wird. Es dürfte nicht zu erwarten sein, dass bis dahin aufgrund des aktuellen Zinsumfeldes die Hypothekarzinsen wieder ansteigen, geschweige denn erheblich ansteigen werden. Insoweit ist die Reduktion der monatlichen Hypothekarzinskosten von Fr. 2‘196.00 auf Fr. 842.70 als dauernd i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und somit für die Dauer des vorsorglichen Massnahmenverfahrens zu beachten.
c) aa) Der Gesuchsteller macht geltend, die Betriebskosten (Nebenkosten) hätten im Jahre 2016 Fr. 7‘727.00, im Jahre 2017 Fr. 8'782.30 und im Jahre 2018 Fr. 10'712.00 betragen, was monatlichen Belastungen von Fr. 643.90 (2016), Fr. 731.90 (2017) bzw. Fr. 892.70 (2018) entsprächen. Darin seien auch die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds Nuolen enthalten, welche sich seit dem Jahre 2016 auf Fr. 2'220.00 pro Jahr beliefen. Diese seien ebenso zu berücksichtigen, weil mit zunehmendem Alter der Liegenschaft vermehrt Rückstellungen für Erneuerungsarbeiten gebildet werden müssten. Der Gesuchsteller reicht die diesbezüglichen Betriebskostenabrechnungen ins Recht (KG-act. 16, S. 5 N 10; KG-act. 21, S. 2 f.).
Die Gesuchsgegnerin bringt vor, höhere Nebenkosten als Fr. 390.00 pro Monat seien nicht ausgewiesen (KG-act. 1, S. 6 N 12), zumal die vom Gesuchsteller neu eingereichten Betriebskostenabrechnungen verspätet und somit unbeachtlich seien. Überdies könnten weder Wasser- noch Kehrichtgebühren berücksichtigt werden, weil diese im Grundbetrag enthalten seien. Ebenso wenig dürften Einlagen für den Erneuerungsfond einbezogen werden, da sie vermögensbildend seien. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller keine Unterlagen über effektiv bezahlte Renovationskosten ab 2015 bis heute ins Recht lege (KG-act. 10, S. 7 N 18; KG-act. 24, S. 2).
bb) Da im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Kindesunterhalt bis Ende Februar 2018 die unbeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 ZPO gilt (vgl. E. 1b vorne), sind Noven unabhängig vom Vorliegen der Vor-aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (vgl. E. 1c vorne). Der Gesuchsteller ist daher mit seinen neuen Vorbringen und Akten zur Betriebskostenabrechnung zu hören.
cc) Ursprünglich beliefen sich die monatlichen Nebenkosten/Betriebskosten der Liegenschaft des Gesuchstellers auf Fr. 390.00 (vgl. E. 6a vorne).
Aus den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2016 und 2017 ergibt sich, dass der Anteil des Gesuchstellers an den Betriebskosten im Jahre 2016 Fr. 7‘727.00 (2016) und im Jahre 2017 Fr. 8'782.30 betrugen (KG-act. 21/10-21/13). Die entsprechenden Gebühren für Wasser- und Kehricht sind nicht im Grundbetrag enthalten (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziff. I/1) und somit in der Betriebskostenabrechnung zu belassen (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in FamPra.ch/2/2014 S. 302 ff., S. 322 lit. jj; Beschluss und Urteil LY110021 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 E. 3.2.3 S. 13 f.). Einlagen in den Erneuerungsfonds sind zwar für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären an sich bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Dies ist indessen dann fraglich, wenn die vom betreffenden Ehegatten bis zur Veräusserung der Liegenschaft insgesamt entrichteten Beiträge an den Erneuerungsfonds mehr ausmachen als die auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Unterhaltskosten und insoweit Vermögen gebildet wird, was nicht zu Lasten des andern Ehegatten gehen darf (BGer, Urteil 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1). Weil der Gesuchsteller trotz Hinweises der Gesuchsgegnerin nicht darlegt, wie viel Renovationskosten er seit 2016 bis heute tatsächlich tragen musste, geschweige denn solche glaubhaft belegt, können unter dem Titel „Nebenkosten/Betriebskosten“ die geltend gemachten Kosten für den Erneuerungsfonds nicht einbezogen werden. Aus diesen Gründen sind die monatlichen Nebenkosten/Betriebskosten der Liegenschaft des Gesuchstellers auf Fr. 458.90 (1/12 x [Fr. 7'727.00
– Fr. 2'220.00]; vgl. KG-act. 21/10) für das Jahr 2016 und Fr. 546.85 (1/12 x [Fr. 8'782.30 – Fr. 2'220.00]; vgl. KG-act. 21/12) für das Jahr 2017 festzusetzen.
Für das Jahr 2018 liegt noch keine Betriebskostenabrechnung vor, sondern lediglich das Budget in der Höhe von insgesamt Fr. 36'020.00, welches im Vergleich zu jenem für das Jahr 2017 von Fr. 36'320.00 etwas tiefer veranschlagt wurde, obwohl die Rechnung im Jahre 2017 mit effektiven Kosten von total Fr. 29'714.78 abschloss. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kosten für den Erneuerungsfonds von Fr. 7'000.00 in der Rechnung 2017 keinen Niederschlag fanden, weil diesbezüglich effektiv keine Kosten anfielen
(KG-act. 21/14). Daher sind die Nebenkosten/Betriebskosten für das Jahr 2018 und bis auf Weiteres ebenfalls auf Fr. 546.85 pro Monat festzusetzen.
d) Die Parteien waren sich auch im Berufungsverfahren zunächst einig, dass sich die Darlehenszinsen des Gesuchstellers an seine Schwester auf Fr. 1‘140.00 pro Jahr bzw. Fr. 95.00 pro Monat belaufen (KG-act. 1, S. 6;
KG-act. 7, S. 10 N 51; KG-act. 10, S. 7 N 18). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 macht der Gesuchsteller indessen neu geltend, der Darlehenszins habe im Jahre 2018 wie in den Vorjahren monatlich Fr. 250.00 betragen (KG-act. 21, S. 2). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies insoweit, als die letzte Zahlung in der Höhe von Fr. 250.00 am 17. Juli 2017 erfolgt sei. Sodann sei das Darlehen getilgt gewesen (KG-act. 24, S. 2).
Belegt ist eine Darlehenszinszahlung per 17. Juli 2017 von Fr. 3'000.00
(KG-act. 21/8). Daraus und aufgrund der erwähnten Parteivorbringen ist zu schliessen, dass der Gesuchsteller bis Ende 2016 monatliche Darlehensrückzahlungen von Fr. 95.00 leistete, im Jahre 2017 eine einmalige Darlehensrückzahlung von Fr. 3'000.00 erbrachte, was Fr. 250.00 pro Monat entsprechen, und ab dem Jahre 2018 keine Rückzahlungen mehr vornahm, zumal er die entsprechende Behauptung der Gesuchsgegnerin nicht substanziiert bestreitet (vgl. KG-act. 26).
e) Nach dem Gesagten ergeben sich für die vom Gesuchsteller bewohnte Liegenschaft folgende monatliche Kosten: Für das Jahr 2016 Hypothekarzinsen von Fr. 842.70, Nebenkosten/Betriebskosten von Fr. 458.90 und Darlehenszinsen von Fr. 95.00, also total Fr. 1'396.60. Für das Jahr 2017 Hypothekarzinsen von Fr. 842.70, Nebenkosten/Betriebskosten von Fr. 546.85 und Darlehenszinsen von Fr. 250.00, somit insgesamt Fr. 1'639.55. Daraus lässt sich für die Zeit vom 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017 ein durchschnittlicher Betrag von monatlich Fr. 1'550.05 (1/19 x [7 x Fr. 1'396.60] + [12 x Fr. 1'639.55]) errechnen. Ab Januar 2018 betragen die Hypothekarzinsen Fr. 842.70 und die Nebenkosten/Betriebskosten Fr. 546.85, woraus Liegenschaftskosten von total Fr. 1'389.55 resultieren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob diese Beträge vollumfänglich im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt werden können oder ob und welcher Teil davon seiner Lebenspartnerin zuzurechnen ist.
f) Die Vorinstanz nahm 2/3 der von ihr auf monatlich Fr. 2'681.00 festgesetzten Wohnkosten bzw. Fr. 1'787.00 in den Bedarf des Gesuchstellers auf, weil dieser in einer dauernden Hausgemeinschaft mit O.________ lebe und auch nur dann ein Teil der Wohnkosten zu berücksichtigen sei, wenn sich die neue Partnerin effektiv nicht an den Wohnkosten beteilige (angef. Verfügung, E. 2.6.1 S. 11).
aa) Die Gesuchsgegnerin trägt vor, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und den Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2017 (recte: 2011) sei nur ein hälftiger Wohnkostenanteil im Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen, zumal der Mietzins für das frühere Heimbüro zwischenzeitlich entfallen sei. Die Vorinstanz habe korrekt die Unterstützungspflicht des Gesuchstellers gegenüber seinem gemeinsamen Kind berücksichtigt. Gegenüber seiner Lebenspartnerin sei er aber nicht unterstützungspflichtig. Denn es sei nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller wegen einer Verfügung des Migrationsamtes für seine Lebenspartnerin aufkommen müsse. Zudem dürfe der Gesuchsteller mit diesem Novum gar nicht gehört werden. Aus den vom Gesuchsteller edierten Unterlagen des Amtes für Migration des Kantons Schwyz ergebe sich jedenfalls nicht, dass O.________ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Der Gesuchsteller weise auch nicht aus, dass seine Lebenspartnerin weder aus Einkommen noch aus Unterhalts- oder Unterstützungsleistung noch aus Vermögen für ihren Unterhalt aufkommen könne. Ebenso wenig treffe zu, dass vorliegend ein Betreuungsunterhalt für N.________ zu berücksichtigen sei, weil ein entsprechender Abänderungsentscheid der Kindesunterhaltsvereinbarung des Gesuchstellers für N.________ nicht vorliege. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsteller eine Neuberechnung des Unterhalts für N.________ nach neuem Recht nicht substanziiert vortrage (KG-act. 1, S. 7 N 13; KG-act. 10, S. 3 f. N 6 f. und S. 7 N 21; KG-act. 24, S. 2-4).
Der Gesuchsteller wendet ein, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass er gegenüber seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind N.________ unterstützungspflichtig sei, weil es seiner Lebenspartnerin verwehrt sei, in der Schweiz zu arbeiten. Das Kantonsgericht Schwyz habe in seinem Entscheid RK1 2010 24/25 vom 23. Mai 2011 E. 7cc die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber seiner Lebenspartnerin nur deshalb nicht berücksichtigt, weil es von „freiwilligen“ Leistungen ausgegangen sei. Das Migrationsamt habe aber festgehalten, dass der Gesuchsteller verpflichtet sei, für den Unterhalt seiner Lebenspartnerin aufzukommen. Zumindest sei an der von der Erstinstanz vorgenommenen Aufteilung der Wohnkosten von 2/3 auf ihn und 1/3 auf seine Lebenspartnerin nichts auszusetzen, zumal das Kantonsgericht im Entscheid vom 23. Mai 2011 die Wohnkosten wegen der Büroentschädigung zu 4/5 dem Gesuchsteller und zu 1/5 O.________ angerechnet habe (KG-act. 7, S. 4 f. N 11 f. sowie S. 10 f. N 54 und 56; KG-act. 21, S. 3 Abs. 2). O.________ sei, ohne Erwerb, eine Bewilligung zum Verbleib beim Gesuchsteller erteilt worden. Es sei ihr nicht möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, weil es an der erforderlichen Bewilligung des Arbeitsamtes fehle. Erst mit Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche aber frühestens ab 3. Oktober 2021 geprüft werden könne, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich. Der Gesuchsteller habe sich deshalb verpflichtet, für den Unterhalt von O.________ und N.________ bis mindestens Ende 2021 vollständig allein aufzukommen. Er bezahle seiner Lebenspartnerin nebst deren Grundbetrag insbesondere deren Wohnkostenanteil, Krankenkassenprämien und die Kosten für die zweijährliche Zahnkontrolle, weil sie wegen der kurzen Ehedauer gemäss deutschem Recht von ihrem vormaligen Ehemann keine Unterhaltszahlungen erhalte (KG-act. 21, S. 4). Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gehe den anderen familienrechtlichen Pflichten (insbesondere dem Ehegattenunterhalt) vor. Wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Kinder hätte die Vorinstanz bei der Unterhaltsberechnung zunächst die Barbedarfe beider minderjährigen bzw. noch in Erstausbildung befindlichen Kinder ermitteln müssen. Mit dem im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigten monatlichen Unterhaltsbeitrag für N.________ von Fr. 800.00 sei deren Barbedarf nicht vollumfänglich gedeckt. Demgegenüber sei der Barbedarf von G.________ vollständig gedeckt worden. Die Vorinstanz hätte vor Verteilung des Überschusses prüfen müssen, ob noch ein Betreuungsunterhalt für die Kinder geschuldet sei. G.________ sei bereits volljährig und bedürfe sicherlich keiner Betreuung mehr. Darüber hinaus vermöge die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten mit ihrem Einkommen ohnehin selber zu decken, weshalb für G.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei. Dagegen sei für N.________ ein Betreuungsunterhalt geschuldet, was die Vorinstanz aber nicht berücksichtigt habe. Denn seine Lebenspartnerin betreue N.________ persönlich, weshalb sie ihre Lebenshaltungskosten nicht selber zu decken vermöge. Ihre Lebenshaltungskosten wären ihr daher in Form eines Betreuungsunterhalts für N.________ zu entrichten. Falls seine Lebenspartnerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte (was heute nicht der Fall sei), so hätte dies notwendigerweise eine Erhöhung des Barbedarfs von N.________ zur Folge, weil dadurch entsprechende Fremdbetreuungskosten anfielen. Die Vorinstanz habe dies unbeachtet gelassen. Allein deshalb sei die Berufung abzuweisen, selbst wenn die Wohnkosten nur zur Hälfte im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt würden, weil sich diesfalls zwar sein Barbedarf reduzieren, aber die Lebenshaltungskosten seiner Lebenspartnerin im gleichen Umfang erhöhen würden, was ein höherer Betreuungsunterhalt für N.________ zur Folge hätte, welcher dem Unterhalt gegenüber der Gesuchsgegnerin vorginge. Ausserdem sei fraglich, ob bei Einbezug eines Betreuungsunterhalts überhaupt noch ein Freibetrag resultiere, welcher auf die Familienmitglieder verteilt werden könnte. Der Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin hätte noch viel stärker gesenkt werden müssen (KG-act. 16, S. 3 N 5 und S. 6 N 12; KG-act. 21, S. 4 unten und S. 5 oben). Aus diesen Gründen sei in den Wohnkosten des Gesuchstellers der Anteil seiner Lebenspartnerin mittels eines Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Krankenkassenprämie und den weiteren Gesundheitskosten von O.________ von Fr. 566.00 bzw. Fr. 33.00. Sein Bedarf belaufe sich daher auf Fr. 6'270.55 pro Monat. Gestützt auf die vorinstanzliche Berechnungsmethode hätten die Gesuchsgegnerin und G.________ erheblich mehr Unterhalt erhalten, als ihnen eigentlich zustünde. Überdies sei zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch von G.________ zufolge erfolgreichen Abschlusses ihrer Erstausbildung per 31. Juli 2018 erloschen sei (KG-16, S. 3 f. N 5; KG-act. 21, S. 4-6).
bb) Zunächst ist zu prüfen, welcher Teil der Wohnkosten in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen ist.
Der Gesuchsteller wohnt nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin O.________ und der gemeinsamen Tochter N.________, zusammen. Zwischen nicht verheirateten Lebenspartnern bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bereits wieder mit einem Partner zusammen, so sind Leistungen an diesen nicht in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Insbesondere kann er deshalb keine Minderung seiner Unterhaltsverpflichtung verlangen. Eine allfällige mangels Einkommen seitens der Lebenspartnerin entstandene Einbusse haben der Beklagte und O.________ alleine zu tragen. Indessen sind Kosteneinsparungen des gemeinsamen Haushaltes zu berücksichtigen. Der neue Lebenspartner hat für seine Lebenshaltung selber aufzukommen, auch wenn er – aus gesundheitlichen oder anderen Gründen – keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Denn eine wegen der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Konkubinatspartner vorgenommene nicht hälftige Teilung der gemeinsamen Kosten würde dazu führen, dass beim Bedarf des Ehegatten faktisch Unterhaltsbeiträge an die Lebenspartnerin berücksichtigt würden (vgl. Beschluss RK1 2010 24 und 25 des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. Mai 2011 E. 7c/cc S. 39-41, in: Vi-KB 278). Daher können die Leistungen des Gesuchstellers an O.________ selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn er zur Unterstützung seiner Lebenspartnerin verpflichtet wäre, weil letztere aus migrationsrechtlichen oder anderen Gründen nicht arbeiten dürfte. Ausserdem vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass O.________ nicht arbeiten darf. Denn dem Schreiben des Amts für Migration vom 18. September 2013 kann lediglich entnommen werden, dass für O.________ die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur dann ausgeschlossen ist, wenn nicht die Zustimmung des Amtes für Arbeit vorliege (KG-act. 21/26). Der Gesuchsteller legt keinen Beleg dafür vor, dass seiner Lebenspartnerin eine solche Zustimmung verweigert wurde. Ebenso wenig legt der Gesuchsteller dar, dass seine Lebenspartnerin über kein Vermögen verfügt, mit welchem sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnte. Dass sie aufgrund der kurzen Ehedauer gemäss deutschem Recht auch keine Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann zugesprochen erhalten haben soll (KG-act. 21, S. 4), vermag am Gesagten nichts zu ändern und wird im Übrigen vom Gesuchsteller nicht weiter belegt. Aus diesen Gründen kann nur ein Teil der monatlichen Liegenschaftskosten von insgesamt Fr. 1'550.05 (31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 1'389.55 ab Januar 2018 (vgl. E. 6e vorne) in den Bedarf des Gesuchstellers aufgenommen werden.
Bis 31. Dezember 2016 galt das alte Kindesrecht (vgl. E. 6f/cc/aa hinten), weshalb die Wohnkosten von Fr. 1'550.05 wie im Beschluss RK1 2010 24 und 25 vom 23. Mai 2011 festgelegt (E 7c/cc S. 41) im hälftigen Betrag in die Bedarfsrechnung des Gesuchstellers aufzunehmen sind, also in der Höhe von Fr. 775.00. Ab Geltung des neuen Rechts vom 1. Januar 2017 ist Folgendes zu beachten: Die Lebenspartnerin des Gesuchstellers leistet ihren Unterhalt für N.________ mittels Pflege und Erziehung. Der Gesuchsteller trägt die Kosten der Lebenshaltung für N.________ (vgl. E. 6f/cc nachfolgend), also auch deren Wohnkostenanteil. Die Wohnkosten sind nach grossen (Gesuchsteller und O.________) und kleinen (N.________) Köpfen aufzuteilen (Bähler: Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in FamPra.ch 1/2015 S. 277; Entscheid ZB.2014.44 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Demzufolge sind die Wohnkosten von Fr. 1'550.05 (1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 1'389.55 (ab Januar 2018) zu 2/5 resp. in der Höhe von Fr. 620.02 (1. Januar 2017 bis Ende 2017) bzw. Fr. 555.82 (ab Januar 2018) und zu 1/5 resp. Fr. 310.01 (Anteil von N.________; 1. Januar 2017 bis Ende 2017) bzw. Fr. 277.91 (Anteil N.________; ab Januar 2018) in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen, zumal keine Büroentschädigung mehr zu berücksichtigen ist. Allerdings ist zu beachten, dass der Wohnkostenanteil von N.________ im von der Erstinstanz berücksichtigten Unterhaltsbeitrag des Gesuchstellers an N.________ von Fr. 900.00 bereits Aufnahme fand (vgl. angef. Verfügung, E. 2.6.2 S. 15; vgl. E. 6f/cc nachfolgend), weshalb er hier nicht (nochmals) berücksichtigt werden kann.
cc) aaa) Am 1. Januar 2017 traten die revidierten Bestimmungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht in Kraft. Der Unterhalt des Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Neu müssen die Eltern somit nicht nur für die Kosten des unmittelbaren Lebensunterhalts des Kindes aufkommen, sondern für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540). Dem Kind steht somit neu in juristischer Hinsicht nebst dem Barunterhalt ein gesetzlicher Anspruch auf Deckung der Kosten seiner Betreuung, d.h. auf Betreuungsunterhalt, zu (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 551). Der Betreuungsunterhalt ist dann geschuldet, wenn es im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist, dass ein Kind durch die Eltern oder einen Elternteil betreut wird (vgl. BBl 2013 529 ff., S. 554), also solange, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt (BBl 2013 529 ff., S. 577).
Mit BGE 144 III 377 ff. geht das Kantonsgericht bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts von der Lebenshaltungskostenmethode aus (Beschluss ZK2 2017 84 vom 9. Juli 2018 E. 5b S. 27). Nach dieser Methode ist gemäss Formulierung in der Botschaft für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, welcher auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt. Der Betreuungsunterhalt ist gemäss dieser Methode (nur) soweit geschuldet, als der betreuende Elternteil für seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht aufkommen kann. Die Differenz zwischen Lebenshaltungskosten und eigenem Einkommen des betreuenden Elternteils stellt den Betreuungsunterhalt dar (E. 5a/aa S. 24 und E. 5b S. 27 f. mit Hinweisen auf: BBl 2013 529 ff., S. 576; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, Version Mai 2017, S. 6 f; Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 152).
bbb) Der Barbedarf von G.________ ist gedeckt (vgl. angef. Verfügung, E. 2.8.4-2.8.6 S. 20-22).
ccc) Unterhaltsberechtigte Kinder sind unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben und es sich um eheliche oder aussereheliche Kinder handelt, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., N 40 zu Art. 285 ZGB). Durch die Berücksichtigung des Grundbetrages und der Zuschläge für das aussereheliche Kind erfolgt im Ergebnis eine Gleichbehandlung mit vorbestehenden Unterhaltsbeiträgen eines Ehegatten für vor- und aussereheliche Kinder des anderen Ehegatten, die ebenfalls im Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden (Six, Eheschutz, 2. A., 2014, N 2.86). Der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind aus einer neuen Beziehung ist mit der Aufnahme eines – da der Unterhalt in natura geleistet wird – fiktiven Unterhaltsbeitrages in den Bedarf Rechnung zu tragen (Bähler, Scheidungsunterhalt – Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, in: FamPra 2/2007 S. 484).
Der Gesuchsteller verpflichtete sich mit Vereinbarung vom 12. Juli 2010 gegenüber seiner Lebenspartnerin O.________ zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für das am ________ geborene Kind N.________, wobei sie für das 7. bis vollendete 12. Altersjahr von N.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 vereinbarten (Vi-KB 5, S. 1 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93). Gestützt darauf und auf Vi-KB 4 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93 nahm die Vorinstanz einen Unterhalt von Fr. 900.00 pro Monat in den Bedarf des Gesuchstellers auf (angef. Verfügung, E. 2.6.2 S. 14 f.). Dieser Betrag erscheint in Anbetracht der Höhe der an G.________ zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sowie auch unter Verweis auf die aktuellen „Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder“ als angemessen bzw. ist weder zu hoch noch zu tief bemessen, zumal der Grundbetrag von N.________ bis zu deren 10. Geburtstag bzw. bis zum ________ Fr. 400.00 pro Monat (vgl. Richtlinien, a.a.O., Ziff. I/1.4) und deren Wohnkostenanteil monatlich Fr. 310.01 (bis Ende 2017) bzw. Fr. 277.91 (ab Januar 2018) betragen (E. 5f/bb vorne). Zwar sind im Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 die Kosten für die hypothetische Fremdbetreuung von N.________ nicht enthalten. Indessen können solche Kosten nicht berücksichtigt werden, weil der Gesuchsteller zufolge eines fehlenden Abänderungsentscheides der Kindesunterhaltsvereinbarung nicht verpflichtet ist, für N.________ seiner Lebenspartnerin einen monatlich Fr. 900.00 übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Aus dem gleichen Grund kann auch kein Betreuungsunterhalt beachtet werden. Ausserdem vermag der Gesuchsteller im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass O.________ nicht arbeiten darf (vgl. E. 6f/bb vorne). N.________ wurde am ________ geboren (Vi-KB 5, S. 1 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93). Daher wäre es in Nachachtung der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Lebenspartnerin des Gesuchstellers grundsätzlich zuzumuten, ab der obligatorischen Beschulung von N.________ bis zu deren Eintritt in die Oberstufe einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachzugehen (vgl. BGer, Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6, zur Publikation vorgesehen). Nach den Angaben der Gesuchsgegnerin erhielt O.________ das Diplom als Marketingmanagerin mit IAB Zertifizierung (KG-act. 24, S. 3 unten; Vi-BB 95-97 des Scheidungsverfahrens ZEO 2011 93). Der Gesuchsteller stellte dies nicht in Abrede. Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, dass O.________ bei einer Arbeitstätigkeit von 50 % ihre eigenen Lebenskosten nicht zu decken vermöchte, zumal nach den Angaben des Gesuchstellers deren Grundbetrag Fr. 1‘000.00, deren Wohnkostenanteil Fr. 586.30, deren Krankenkassenprämie Fr. 566.00 und deren weitere Gesundheitskosten Fr. 33.00 pro Monat betragen (KG-act. 21, S. 4). Allerdings war gemäss bis Herbst 2018 bestehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst dann zumutbar, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird (vgl. BGer, Urteil 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.5). O.________ könnte somit erst nach einer angemessenen Übergangszeit ein Einkommen angerechnet werden. Wie lange diese Zeit zu bemessen ist, kann offengelassen werden, weil der Gesuchsteller weder glaubhaft darzulegen vermag, dass seine Lebenspartnerin nicht nur keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge, sondern auch über kein Vermögen verfügt (vgl. E. 6f/bb vorne), mit welchem sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten könnte. Aus diesen Gründen ist ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für N.________ zu verneinen.
7. a) Zusammenfassend ist von folgenden monatlichen Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:
aa) Das Einkommen des Gesuchstellers beträgt Fr. 10'269.85 (vgl. E. 3b vorne). Jenes der Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 6'189.00 (vgl. angef. Verfügung, E. 2.5 S. 9 f.), wobei wegen des Umstandes, dass F.________ seit 1. September 2018 seiner Mutter für die Erledigung der Wäsche monatlich Fr. 100.00 bezahlt, ihr ab erwähntem Zeitpunkt weitere Fr. 100.00 als Einkommen anzurechnen sind (vgl. E. 5c vorne) und dieses neu Fr. 6'289.00 beträgt. Unbestritten ist sodann das erstinstanzlich auf Fr. 1'378.00 (inkl. Ausbildungszulagen von Fr. 250.00) festgesetzte Einkommen von G.________ (vgl. angef. Verfügung, E. 2.8.4 f. S. 21). Dieses ist im vorliegenden Verfahren aber nur bis 31. Juli 2018 in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen (vgl. E. 4 vorne).
bb) Die Vorinstanz setzte den Bedarf des Gesuchstellers auf total Fr. 5'473.00 pro Monat fest, umfassend unter anderem die Wohnkosten von Fr. 1'787.00 (angef. Verfügung, E. 2.6.2 S. 15). Die monatlichen Wohnkosten sind indes bloss in der Höhe von Fr. 775.00 (31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016), Fr. 620.02 (für das Jahr 2017) bzw. Fr. 555.82 (ab Januar 2018) in den Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen (vgl. E. 6e und f/bb vorne). Weitere Änderungen ergeben sich keine. Insbesondere ist für den Unterhalt von N.________ kein höherer Betrag als Fr. 900.00 zu berücksichtigen (vgl. E. 6f/cc vorne). Daher beträgt der monatliche Bedarf des Gesuchstellers insgesamt gerundet Fr. 4'461.00 (Fr. 5'473.00 – Fr. 1'787.00 + Fr. 775.00; 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016), Fr. 4'306.00 (Fr. 5'473.00 – Fr. 1'787.00 + Fr. 620.02; für das Jahr 2017) bzw. Fr. 4'241.80 (Fr. 5'473.00 – Fr. 1'787.00 + Fr. 555.82; ab Januar 2018).
Die Erstinstanz setzte den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf insgesamt Fr. 5'438.50 fest, beinhaltend insbesondere einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 und einen Wohnkostenanteil von Fr. 1'760.00 (angef. Verfügung, E. 2.8.3 S. 20). Unbestritten ist, dass der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin per 1. August 2018 auf Fr. 1'100.00 pro Monat zu reduzieren ist (vgl. E. 4 vorne). Der monatliche Wohnkostenanteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'760.00 (31.05.16-30.09.17) reduziert sich auf Fr. 1'687.00 (01.10.17-31.03.18) bzw. auf Fr. 1'047.00 (01.04.18-31.07.18) und erhöht sich per 1. August 2018 auf Fr. 1'230.00 bzw. per 1. September 2018 auf Fr. 1’565.00 (vgl. E. 5c vorne). Der durchschnittliche monatliche Wohnkostenanteil der Gesuchsgegnerin beträgt somit gerundet Fr. 1'748.45 (1/19 von [Fr. 1'760.00 x 16] + [Fr. 1'687.00 x 3]; 31.05.16-31.12.17) resp. Fr. 1'309.90 (1/8 von [Fr. 1'687.00 x 3] + [Fr. 1'047.00 x 4] + Fr. 1'230.00; Fr. 01.01.18-31.08.18). Folglich ergibt sich für die Gesuchsgegnerin folgenden Bedarf: Fr. 5'426.95 (Fr. 5'438.50
– Fr. 1'760.00 + Fr.1'748.45; 31.05.16-31.12.2017), Fr. 4'988.40 (Fr. 5'438.50 – Fr. 1'760.00 + Fr. 1'309.90; 01.01.18-31.08.18) und Fr. 5'243.50 (Fr. 5'438.50 – Fr. 1'760.00 + Fr. 1’565.00; ab 01.09.18).
Die Vorinstanz berücksichtigte für den Bedarf von G.________ einen Betrag von Fr. 1'715.00 (bis Ende Dezember 2017) bzw. Fr. 1'967.00 (ab Januar 2018), umfassend jeweils einen Wohnkostenanteil von Fr. 800.00 (angef. Verfügung, E. 2.8.4 S. 20 f.). Da die Unterhaltsbeiträge für G.________ nur noch für die Zeit bis Ende Februar 2018 zu beurteilen sind bzw. ab 1. März 2018 der in Dispositivziffer 3 des Scheidungsurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe (Verfahren ZEO 2011 93) festgesetzte und in Rechtskraft erwachsene Betrag von Fr. 1'096.00 pro Monat gilt (vgl. E. 1b und 4 vorne), sind für die nachfolgende Zeit keine Bedarfspositionen mehr miteinzubeziehen. Der monatliche Wohnkostenanteil der Gesuchsgegnerin beträgt für die gesamte Zeit bis 28. Februar 2018 (und bis zum 31. Juli 2018) Fr. 800.00 pro Monat. Der Bedarf für G.________ beläuft sich demnach auf Fr. 1'715.00; 31.05.16-31.12.17) bzw. Fr. 1'967.00; 01.01.18-28.02.18).
b) Bei Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien und von G.________ ergeben sich folgende Überschüsse/Manko:
aa) 31. Mai 2016 – 31. Dezember 2016
Gesuchsteller Gesuchsgegnerin G.________
Einkommen Fr. 10'269.85 Fr. 6'189.00 Fr. 1'378.00
Bedarf Fr. 4'461.00 Fr. 5'426.95 Fr. 1'715.00
Überschuss/Manko Fr. 5'808.85 Fr. 762.05 - Fr. 337.00
bb) 1. Januar 2017 – 31. Dezember 2017:
Gesuchsteller Gesuchsgegnerin G.________
Einkommen Fr. 10'269.85 Fr. 6'189.00 Fr. 1'378.00
Bedarf Fr. 4'306.00 Fr. 5'426.95 Fr. 1'715.00
Überschuss/Manko Fr. 5'963.85 Fr. 762.05 - Fr. 337.00
cc) 1. Januar 2018 – 31. August 2018 (G.________ nur Jan und Feb 2018):
Gesuchsteller Gesuchsgegnerin G.________
Einkommen Fr. 10'269.85 Fr. 6'189.00 Fr. 1'378.00
Bedarf Fr. 4'241.80 Fr. 4'988.40 Fr. 1'967.00
Überschuss/Manko Fr. 6'028.05 Fr. 1'200.60 - Fr. 589.00
dd) ab 1. September 2018:
Gesuchsteller Gesuchsgegnerin G.________
Einkommen Fr. 10'269.85 Fr. 6'289.00 -
Bedarf Fr. 4'241.80 Fr. 5'243.50 -
Überschuss/Manko Fr. 6'028.05 Fr. 1’045.50 -
c) Sodann ist vorerst das Manko von G.________ in der Höhe von Fr. 337.00 (31.05.16-31.12.17) resp. Fr. 589.00 (01.01.18-28.02.18) zu decken. Es verbleibt ein monatlicher Gesamtüberschuss von Fr. 6'233.90 (Fr. 5'808.85 + Fr. 762.05 – Fr. 337.00), 31.05.16-31.12.16), Fr. 6'388.90 (Fr. 5'963.85 + Fr. 762.05 – Fr. 337.00); 01.01.17-31.12.17), Fr. 6'639.65 (Fr. 6'028.05 + Fr. 1'200.60 – Fr. 589.00; 1.01.18-28.02.18), Fr. 7'228.65 (Fr. 6'028.05 + Fr. 1'200.60; 01.03.18-31.08.18) bzw. Fr. 7'073.55 (Fr. 6'028.05 + Fr. 1'045.50; ab 01.09.18).
Diese Gesamtüberschüsse sind nach grossen (Parteien) und kleinen (G.________, bis 31.07.18 und N.________) Köpfen aufzuteilen (angef. Verfügung, E. 2.8.5 S. 22; KG-act. 1, S. 8 N 15; KG-act. 7, S. 10 f.), also jeweils zu 2/6 auf jede Partei und zu je 1/6 auf G.________ und N.________. Ab 1. März 2018 ist G.________ nicht mehr einzubeziehen (vgl. E. 7a/bb vorne), weshalb die Überschüsse zu je 2/5 auf die Parteien und zu 1/5 auf N.________ aufzuteilen sind. Daraus ergeben sich folgende Überschussanteile: Für die Parteien je Fr. 2'077.95 (2/6 von Fr. 6'233.90; 31.05.16-31.12.16), Fr. 2'129.65 (2/6 von Fr. 6'388.90; 01.01.17-31.12.17), Fr. 2'213.20 (2/6 von Fr. 6'639.65; 01.01.18-28.02.18), Fr. 2'891.45 (2/5 von Fr. 7'228.65; 01.03.18-31.08.18) bzw. Fr. 2'829.40 (2/5 von Fr. 7'073.55; ab 1. September 2018). Für G.________ Fr. 1'039.00 (1/6 von Fr. 6'233.90; 31.05.16-31.12.16), Fr. 1'064.80(1/6 von Fr. 6'388.90’; 01.01.17-31.12.17) bzw. Fr. 1'106.60 (1/6 von Fr. 6'639.65; 01.01.18-28.02.18). Für N.________ Fr. 1'064.80 (1/6 von Fr. 6'388.90’; 31.05.16-31.12.17), Fr. 1'106.60 (1/6 von Fr. 6'639.65; 01.01.18-28.02.18), Fr. 1'445.75 (1/5 von Fr. 7'228.65; 01.03.18-31.08.18) resp. Fr. 1'414.70 (1/5 von Fr. 7'073.55; ab 1. September 2018).
d) Nach dem Gesagten lassen sich die monatlichen Beiträge an den Unterhalt von G.________ bis 28. Februar 2018 wie folgt berechnen:
31.05.16-31.12.1601.01.17-31.12.1701.01.18-28.02.18
BedarfFr. 1'715.00Fr. 1'715.00Fr. 1'967.00
schussanteilFr. 1'039.00Fr. 1'064.80Fr. 1'106.60
Fr. 2'754.00Fr. 2'779.80Fr. 3'073.60
= UnterhaltFr. 1'376.00Fr. 1'401.80Fr. 1'695.60
Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende auf einen Franken gerundete Beiträge an den monatlichen Unterhalt von G.________ zu bezahlen: Fr. 1'376.00 vom 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 1'402.00 vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und Fr. 1'696.00 vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018. Zwar übersteigen die erwähnten Beträge von Fr. 1'402.00 bzw. Fr. 1'696.00 den Berufungsantrag der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'385.00 bzw. Fr. 1'593.00 (vgl. KG-act. 1, S. 2), was aber hinzunehmen ist, weil das Gericht im Rahmen der unbeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime nach Art. 296 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (vgl. E. 1b vorne).
Die monatlichen Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin lassen sich wie folgt ermitteln:
31.05.16-31.12.16****01.01.17-31.12.17
BedarfFr. 5'426.95Fr. 5'426.95
Fr. 7'504.90Fr. 7'556.60
= UnterhaltFr. 1'315.90Fr. 1'367.60
01.01.18-28.02.1801.03.18-31.08.18ab 01.09.18
BedarfFr. 4'988.40Fr. 4'988.40Fr. 5'243.50
schussanteilFr. 2'213.20Fr. 2'891.45Fr. 2'829.40
Fr. 7’201.60Fr. 7'879.85Fr. 8'072.90
= UnterhaltFr. 1'012.60Fr. 1'690.85Fr. 1'783.90
Zu beachten ist, dass die von der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Berufungsverfahren beantragten Unterhaltsbeträge von monatlich Fr. 1'363.00 (bis Ende Dezember 2017) bzw. Fr. 1'276.00 (ab 1. Januar 2018) pro Monat (vgl. KG-act. 1, S. 2) die Obergrenze bilden, da im Rahmen der beschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO das Gericht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. E. 1b vorne). Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende auf einen Franken gerundete persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten: Fr. 1'316.00 vom 31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 1'363.00 vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, Fr. 1'013.00 vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 und Fr. 1'276.00 ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens.
8. Die Vorinstanz auferlegte ihre Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 dem Gesuchsteller zu 60 % (Fr. 1'200.00) und der Gesuchsgegnerin zu 40 % (Fr. 800.00) und verpflichtete den Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 1'500.00 zu entschädigen (angef. Verfügung, E. 3 S. 23 und Dispositivziff. 3 f.). Die Erstinstanz ging also von einer vollen Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 aus, weil sie für das Obsiegen von verrechnungsweise 20 % (60 % - 40 %) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 sprach.
a) Die Gesuchsgegnerin stellt das Berufungsbegehren, es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu 80 % und ihr zu 20 % aufzuerlegen sowie der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 2).
b) Der Gesuchsteller beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und G.________ von insgesamt Fr. 3'500.00 um Fr. 2'900.00 auf Fr. 600.00. Letztere verlangte Abweisung des Abänderungsbegehrens (vgl. angef. Verfügung, E. 3 S. 23). Mit vorliegendem Beschluss sind die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge vom 31. Mai 2016 bis Ende Februar 2018 auf insgesamt Fr. 2'692.00 bis Fr. 2'765.00 pro Monat festzusetzen, was einer monatlichen Reduktion von Fr. 735.00 bis Fr. 808.00 entspricht. Der Gesuchsteller dringt mit seinen Rechtsbegehren folglich mit 25.3 % bis 27.9 % durch. Ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens gelten Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 1'096.00 pro Monat (vgl. E. 4 und 1b vorne) und Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'276.00 (vgl. E. 7d vorne). Dies kommt einer Herabsetzung von Fr. 1'128.00 (Fr. 3'500.00 ./. [Fr. 1'096.00 + Fr. 1'276.00 = Fr. 2'372.00]) pro Monat gleich, weshalb der Gesuchsteller mit seinem Antrag mit 38.9 % (100 % : Fr. 2'900.00 x Fr. 1'128.00) obsiegt. Daher sind die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 dem Gesuchsteller zu 2/3 bzw. im Betrag von Fr. 1'333.35 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 bzw. in der Höhe von Fr. 666.65 aufzuerlegen sowie der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 ([2/3 ./. 1/3] von Fr. 7'500.00) zu bezahlen.
9. a) Die Vorinstanz setzte die monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 2'186.00 (31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017) bzw. auf Fr. 2'308.00 (ab 1. Januar 2018) fest. Die Gesuchsgegnerin beantragte im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von total Fr. 2'748.00 (31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017) bzw. Fr. 2'869.00 (ab 1. Januar 2018). Das Kantonsgericht spricht der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'692.00 (31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016), Fr. 2'765.00 (für das Jahr 2017) und Fr. 2'709.00 (Januar und Februar 2018) sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'276.00 (ab 1. März 2018) zu. Ab 1. März 2018 gilt ein Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1'096.00 pro Monat (vgl. E. 4 und 1b vorne). Somit obsiegt die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren zu rund 96 % für die Zeit vom 31. Mai 2016 bis 28. Februar 2018 bzw. zu ca. 11 % ab 1. März 2018. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 (vgl. KG-act. 3) der Gesuchsgegnerin zu 1/3 (Fr. 835.35) und dem Gesuchsteller zu 2/3 (Fr. 1'666.65) aufzuerlegen und den Gesuchsteller überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
b) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich beim Studium von besonders umfangreichem Aktenmaterial, darf dieser Höchstansatz bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu leben. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Rechtsanwalt D.________, Rechtsvertreter des Gesuchstellers, reichte am 29. Januar 2018 eine Kostennote betreffend seine Arbeitsbemühungen für das Berufungsverfahren vom 3. Januar 2018 bis 29. Januar 2018 ein, wofür er einen Betrag von insgesamt Fr. 5‘557.64 geltend machte, davon ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘010.00 bei einem Zeitaufwand von 16.7 Stunden und einer Entschädigungshöhe von Fr. 300.00 pro Stunde (KG-act. 7/3). Diese Kostennote umfasst lediglich seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der 13-seitigen Berufungsantwort vom 29. Januar 2018, also ohne Einbezug der später von ihm verfassten weiteren Eingaben vom 2. März 2018 und 10. Januar 2019 (KG-act. 16 und 21). Zum einen sprengt die Kostennote den gesetzlichen Höchsttarif von Fr. 4‘800.00, zumal sich keine Partei auf einen Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA beruft bzw. einen solchen begründet darlegt und ein Ausnahmefall ebenso wenig ersichtlich ist. Zum anderen ist die Kostennote auch unter Einbezug der Eingaben vom 2. März 2018 und 10. Januar 2019 nicht angemessen, umso mehr die Streitsache weder als komplex noch – zufolge des nicht besonders hohen Streitwerts – als sehr wichtig zu qualifizieren ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 3‘600.00 angemessen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Nicht anders ist zu verfahren mit der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________, der keine Honorarnote einreicht, da dessen Arbeitsbemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren gleich hoch einzuschätzen sind. Daher ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen;-
beschlossen:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 23. Mai 2011 (Proz. Nr. RK 2010 24 und 25) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beträge an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:
CHF 1'316.00/Mt.31. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016;
CHF 1‘363.00/Mt.1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;
CHF 1'013.00/Mt.1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018;
CHF 1‘276.00/Mt.ab 1. März 2018 für die Dauer des Massnahmenverfahrens.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Höfe vom 11. Februar 2010 (Proz. Nr. E3 08 182 und Proz. Nr. E3 08 98) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 31. Mai 2016 die folgenden Beiträge an den Unterhalt von Tochter G.________ zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus per Monatsanfang:
CHF 1'376.0031. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016
CHF 1'402.00/Mt.1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017;
CHF 1’696.00/Mt.1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 werden zu 2/3 dem Gesuchsteller (Fr. 1'333.35) und zu 1/3 der Gesuchsgegnerin (Fr. 666.65) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller als Gerichtskostenersatz Fr. 666.65 zu bezahlen.
4. Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin zu 1/3 (Fr. 833.35) und dem Gesuchsteller zu 2/3 (Fr. 1'666.65) auferlegt.
Die Verfahrenskosten werden aus dem Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin von Fr. 2‘500.00 bezogen und der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'666.65 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert dürfte Fr. 30‘000.00 übersteigen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an Rechtsanwalt D.________ (2/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
3. Juni 2019 sl