Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. Dezember 2018
ZK2 2018 57
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Rebecca Winnewisser.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Juli 2018, ZES 2018 299);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 6. Juni 2018 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Anwältin oder eines Anwalts in der Schweiz. Das Bezirksgericht March wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juli 2018 ab.
b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) die am 23. Juli 2018 (Eingang: Kantonsgericht) per Post fristgerecht eingereichte Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters vom 2. Juli 2018 wird aufgehoben.
2. Dem Gesuchsteller wird für die Klage auf erbrechtliche Auskunftserteilung und Herabsetzung unentgeltliche Rechtshilfe und wegen der Notwendigkeit die anwaltliche Verbeiständung gewährt.
3. Dem Gesuchsteller werden keine Kosten auferlegt; diese trägt der Kanton.
2. Der Vorderrichter wies das Gesuch zusammengefasst mit der Begründung ab, dass zur Vorbereitung eines Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand grundsätzlich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände bestellt werden könne und nur für Ausnahmen konzipiert sei. Der übliche, ohne weiteres überblickbare und realisierbare vorprozessuale Aufwand im Zusammenhang mit der Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials und der Prüfung der formellen und materiellen Rechtsfragen, wie er vor jeder Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu leisten sei, nicht durch unentgeltliche vorprozessuale Rechtspflege abzudecken sei, sondern von der nach Prozessleitung erteilten Bewilligung erfasst werde. Weiter begründet er die Abweisung des Gesuchs damit, dass bei einem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO Art und Zweck der in Aussicht genommenen aussergerichtlichen Vorkehren zu substanziieren sowie die Angaben zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung und zum erforderlichen anwaltlichen Zeitaufwand zu machen seien. Es sei normal bzw. liege in der Natur einer Erbschaftsklage, dass zur Abklärung einer allfälligen Erbschafts-(Herabsetzungsklage) die Prüfung und insbesondere Sammlung des Tatsachen- und Beweismaterials einen gewissen Aufwand bedürfe, vorliegend aber keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten ersichtlich seien, welche nicht bei jeder Erbschaftsklage vorliegen und in der Natur einer solchen liegen würde (vgl. angefocht. Verfügung S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, keine vorprozessuale Verbeiständung beantragt zu haben. Im Gesuch sei deutlich dargelegt worden, dass es um eine Klage auf erbrechtliche Auskunft und Herabsetzung gehe, die bis am 23. Juli 2018 einzureichen sei. Im Übrigen könne das Gesuch vor Einreichung der Rechtshängigkeit eingereicht werden. Denn der massgebliche Zeitpunkt für die Prüfung beurteile sich grundsätzlich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werde. Die Klage müsse also nicht gleichzeitig oder zuvor erhoben werden (KG-act. 1 S. 2 f. Ziff. 1).
3. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 2 ZPO). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV ist ein Minimalstandard. Art. 117 ff. ZPO zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach, womit die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis insb. für die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit massgebend bleibt (Urteil BGer vom 22. April 2014, 4D_22/2014, E. 2; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 117 N 1; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art 117 N 5). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers, zu berücksichtigen sind (Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 117 N 6).
b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Wird ein Gesuch vor Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellt, kann es entweder die vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung oder die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren oder für das ohne Schlichtungsverfahren einzuleitende Hauptverfahren betreffen (Bühler, a.a.O., Art. 119 N 80). Die Rechtsvorkehr (Gesuch, Klage), mit der das Schlichtungs- oder das gerichtliche Verfahren eingeleitet wird, gehört nicht mehr zur vorprozessualen Verbeiständung. Für die Abgrenzung der vorprozessualen von der gerichtlichen Verbeiständung ist von der Rechtshängigkeit auszugehen (Bühler, a.a.O., Art. 118 N 98). Die Rechtshängigkeit wird mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet (Art. 62 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 62 N 11-20).
aa) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nicht um vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung ersucht zu haben. Folglich stehen vor Rechtshängigkeit einzig die vorstehend zwei letztgenannten Konstellationen zur Verfügung. Weder ist nun aber dem Gesuch vom 6. Juni 2018 (Vi-act. 1) noch der Beschwerde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Vielmehr ist seinem Vorbringen zufolge davon auszugehen, dass sein Antrag einzig auf das einzuleitende Hauptverfahren zielt. Der Beschwerdeführer lässt indes ausser Acht, dass diese Konstellation der Gesucheinreichung vor Rechtshängigkeit für den Fall greift, dass ein Schlichtungsverfahren (vorgängig) nicht notwendig ist (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 119 N 83). Dass ein Schlichtungsverfahren (vgl. hierzu Art. 197 ZPO) hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angestrebten erbrechtlichen Klage entfällt (vgl. Art. 198 und 199 ZPO), ist weder belegt noch ersichtlich, geschweige denn vom Beschwerdeführer behauptet worden. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass ein Schlichtungsverfahren bereits durchgeführt worden ist. Folglich ist das Gesuch vom 6. Juni 2018 abzulehnen und in diesem Sinne die Abweisung des Vorderrichters zu bestätigen. Davon abgesehen sind – wie schon der Vorderrichter zutreffend festhielt – und obschon ein URP-Gesuch grundsätzlich aufgrund der Verhältnissen im Gesuchzeitpunkt beurteilt wird, die anwaltschaftlichen Bemühungen in Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift, die darauf gerichteten notwendigen Vorarbeiten sowie jene für das Gesuch selber eingeschlossen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 3 mit Hinweisen).
bb) Somit erübrigen sich weitere Erörterungen zur Frage, ob der Vorderrichter entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor Kantonsgericht zu Recht von einem Gesuch um vorprozessuale unentgeltliche Verbeiständung ausging und deren Notwendigkeit verneinte. Indes drängen sich bezüglich des Nachweises der vom Beschwerdeführer behaupteten Mittellosigkeit nachfolgende Erwägungen auf.
cc) Das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom beschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht; die gesuchstellende Partei hat aber umfassend mitzuwirken (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil BGer, vom 25. Februar 2015; 4A_563/2014, E.2.1.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Gesuchsteller die Prozesskosten aus finanziellen Gründen nicht bezahlen kann. Damit die Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO beurteilt werden kann, hat der Gesuchsteller insbesondere folgende Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen beizulegen: Die letzte detaillierte Steuerveranlagung, die letzte Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis, Bestätigung der Sozialhilfe, sofern solche bezogen wird, den Lohnausweis des Vorjahres und die aktuellen Lohnabrechnungen, den Arbeitsvertrag, den Mietvertrag oder bei Eigenheim die Hypothekarzins- und Nebenkostenabrechnungen des letzten Jahres, den Prämienausweis der obligatorischen Krankenversicherung, die Verfügung betreffend Krankenkassenprämienverbilligung, sofern solche bezogen werden, die aktuellen Bank- und Postauszüge sowie Dokumente, welche geltend gemachte Schulden und deren bisherige Tilgung nachweisen (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 283 ff. N 657 ff.). Die Mitwirkungspflicht beinhaltet nicht nur die Einreichung von Unterlagen, sondern auch von erläuternden Anmerkungen dazu (Wuffli, a.a.O., S. 293 N 684). Ist der Gesuchsteller anwaltlich vertreten, so ist die Mitwirkungspflicht insofern verschärft, als ihm bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesserung gewährt wird (Wuffli, a.a.O., S. 296 N 692). Sind aufgrund von landesspezifischen Besonderheiten bzw. systembedingt einige Unterlagen nicht erhältlich zu machen (zum Beispiel aufgrund eines anderen Steuersystems), darf die Aufforderung zur Einreichung der betreffenden Unterlagen nicht ignoriert werden, sondern müsste das Gericht darüber aufgeklärt werden (vgl. Urteil BGer, vom 19. März 2013, 4A_645/2012, E. 5.1.3 und 5.4 sowie Urteil BGer vom 7. Mai 2018, 5A_247/2018, E.3).
Mit Gesuch vom 6. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ des Bezirksgerichts March (vgl. KG-act. 1/3; Vi-act. KB 6) ein. Dem vom 20. April 2018 datierten Formular beigelegt hat der Beschwerdeführer folgende Dokumente: Die Lohnsteuerbescheinigung 2017, die Police der Haftpflichtversicherung, einen Auszug der C.________ (Bank 1) vom 10.04.2018, welchem ein Monatslohn in der Höhe von 1.082,40 Euro für den Monat März 2018 zu entnehmen ist, eine Bestätigung über das Ruhegeld seines Ehegatten, einen Rentenbescheid seines Ehegatten, die Bestätigung der AHV seines Ehegatten, einen Auszug der C.________ (Bank 1) des Ehegatten, welchem eine Mietzinszahlung über 600 Euro zu entnehmen ist, wobei nicht bekannt ist, um was für eine Miete es sich handelt und einen Kontoauszug der D.________ (Bank 2), der über den Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers Auskunft gibt. Der Beschwerdeführer unterliess es aber – und dies trotz des expliziten Hinweises und der erwähnten Säumnisfolgen im Formular (vgl. u.a. Ziff. 8) – die letzte detaillierte Steuerveranlagung sowie die letzte Steuererklärung, die aktuellen Lohnabrechnungen, den Mietvertrag, den Arbeitsvertrag, den Prämienausweis der obligatorischen Krankenversicherung inkl. allfällige Krankenkassenprämienverbilligung (sofern vorhanden) einzureichen. Allein die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen vermögen keinen Überblick über seine finanzielle Gesamtsituation zu verschaffen. Soweit die Einreichung von Unterlagen dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer nicht möglich war bzw. er bestimmte Belege nicht erhältlich machen konnte, hätte er diesbezüglich zumindest erläuternde Anmerkungen machen müssen, um dem Gericht ein Gesamtüberblick über die finanzielle Situation zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer der Pflicht, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, nicht nachgekommen ist, hat er die Folgen einer fehlenden bzw. mangelnden Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu tragen. Folglich ist das URP-Gesuch bereits (auch) aus diesem Grund abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil das Beschwerdeverfahren nach Art. 121 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO fällt (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.4 und 6.5 S. 472 ff.). Für das Verfahren vor Kantonsgericht stellt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sodann keinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Ein solches Begehren hätte sich indes aufgedrängt, sieht Art. 119 Abs. 5 ZPO doch ausdrücklich vor, dass im Rechtmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen ist;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache ist unbestimmt.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/Rh), an den Einzelrichter am Bezirksgericht March (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
14. Dezember 2018 kau