Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 22. November 2019
ZK2 2018 56 und 63
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhalt)
(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2018, ZES 2018 205);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2016 rechtskräftig geschieden (Verf. Proz. Nr. ZEO 2015 101; ZEO 2018 20, Vi-act. BB 1). Die gemeinsamen Kinder G.________ und H.________ wurden unter die Obhut der Mutter, A.________, gestellt und der Vater, C.________, zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 entzog die KESB Innerschwyz der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder vorsorglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Kindesschutzverfahrens und stellte die Kinder unter die Obhut des Vaters (ZEO 2018 20, Vi-act. KB 2). Am 28. Februar 2018 reichte der Vater (nachfolgend Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Schwyz eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein (ZEO 2018 20, Vi-act. 1). Er verlangte die Aufhebung und Abänderung der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung sowie die Verpflichtung der Mutter, Beiträge an den Unterhalt der beiden Kinder zu bezahlen, und stellte das Gesuch, die Mutter (nachfolgend Gesuchsgegnerin) zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die KESB Innerschwyz verfügte am 1. März 2018, dass der Gesuchsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder entzogen bleibe und stellte diese definitiv unter die Obhut des Gesuchstellers (ZK2 2018 63, KG-act. 1/23). An der Einigungs- und Massnahmenverhandlung (Prozesskostenvorschuss) vom 26. April 2018 kam keine vergleichsweise Lösung zustande und der Gesuchsteller stellte den Antrag, die Gesuchsgegnerin vorsorglich und für die Dauer des Hauptverfahrens zu verpflichten, ihm für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 700.00 ab Eingang des Begehrens zu bezahlen (ZES 2018 205, Vi-act. 1). Die Vorinstanz eröffnete für diesen neuen Antrag ein weiteres Massnahmenverfahren (Verf. Proz. Nr. ZES 2018 205) und lud die Parteien zur Verhandlung neu vor (ZES 2018 205, Vi-act. 2). Der Gesuchsteller stellte an der Verhandlung vom 21. Juni 2018 folgende Anträge (ZES 2018 205, Vi-act. 4):
1. Der Gesuchsteller sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits während des laufenden Verfahrens von jeder Unterhaltspflicht zu befreien;
2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt der unmündigen Kinder G.________, und H.________, rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 monatlich und im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates einen Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen:
G.________:
- Barunterhalt: CHF 1‘586.95
H.________:
- Barunterhalt: CHF 2‘124.63
3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die von ihr bezogenen Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00 pro Kind rückwirkend ab dem 1. Januar 2018, an den Gesuchsteller zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin stellte folgende Rechtsbegehren (ZES 2018 205,
Vi-act. 6):
1. Das Begehren des Klägers um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages für die gemeinsamen Kinder, G.________ und H.________ für die Dauer des Abänderungsverfahrens sei für den Zeitraum von der Umteilung der Obhut über die Kinder von der Beklagten an den Kläger bis und mit Juli 2018 und ab August 2019 abzuweisen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder, G.________ und H.________ für die Dauer des Abänderungsverfahrens ab August 2018 bis und mit Juli 2019 einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 430.00 zu bezahlen.
3. Auf den neuen Antrag 1 der Klägerschaft, nämlich, dass für die Dauer des Abänderungsverfahrens der Kläger nicht mehr zu verpflichten sei, der Beklagten einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei nicht einzutreten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Am 18. Juli 2018 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt (ZES 2018 205, Vi-act. 11):
1. Das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2016 (Verf. Proz. Nr. ZEO 2015 101) wird in Ziff. 3.1 der in Dispositiv-Ziff. 3 zitierten gerichtlichen Vereinbarung vom 20./21. November 2015 bzw. 7. Januar 2016 einstweilen aufgehoben und die Beklagte wie folgt zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ einen Betrag von total Fr. 7‘000.75 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass für diese Periode auf den auf die Beklagte entfallenden Anteil an geschuldetem Kinderunterhalt ein Manko von total Fr. 4‘424.25 besteht.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulage und allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:
1. ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019:
für G.________:Fr. 644.00 (Anteil am Barbedarf von
total Fr. 1‘149.60)
für H.________:Fr. 1‘070.00 (Anteil am Barbedarf von
total Fr. 1‘908.40).
Es wird festgestellt, dass in dieser Periode auf den auf die Beklagte entfallenden Anteil am Barbedarf ein monatliches Manko für G.________ von Fr. 122.00 und für H.________ von monatlich Fr. 200.00 besteht.
2. ab 1. August 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens:
für G.________:Fr. 766.00 (Anteil am Barbedarf von
total Fr. 1‘149.60)
für H.________:Fr. 1‘272.00 (Anteil am Barbedarf von total Fr. 1‘908.40).
2. Die Beklagte wird zusätzlich zu Dispositiv-Ziff. 1.1 verpflichtet, dem Kläger rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2018 die bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von je Fr. 200.00 pro Kind und pro Monat zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. (Rechtsmittel)
6. (Zustellung)
2. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Juli 2018 Berufung mit folgenden Anträgen (ZK2 2018 56, KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziff. 1., 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2, 2., 3., und 4. aufzuheben.
2.1. Es sei die Berufungsführerin nicht zu verpflichten, dem Berufungsgegner aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ einen Betrag zu bezahlen.
2.2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Berufungsführerin dem Berufungsgegner aus geschuldetem Kinderunterhalt vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 für G.________ und H.________ keinen Betrag schuldet.
3. Es sei die Berufungsführerin zu verpflichten, dem Berufungsgegner für den Zeitraum von 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. Familienzulagen und allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen:
für G.________: CHF 187.25
für H.________: CHF 213.15
4.1. Es sei die Berufungsführerin nicht zu verpflichten, dem Berufungsgegner ab 1. August 2019 für G.________ und H.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen.
4.2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Berufungsführerin dem Berufungsgegner für den Zeitraum ab 1. August 2019 für G.________ und H.________ keinen Kinderunterhalt schuldet.
5. Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
6. Alles, auch bez. des vorinstanzlichen Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsgegners.
Der Gesuchsteller erhob am 30. Juli 2018 ebenfalls Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (ZK2 2018 63, KG-act. 1):
1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.2.1 und 1.2.2 aufzuheben.
2. Es sei die Berufungsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsgegner an den Unterhalt der unmündigen Kinder G.________, und H.________, Unterhaltsbeiträge in folgender Höhe zu bezahlen:
1. März 2018 bis 31. Juni 2018
- Barunterhalt G.________: CHF 1‘532.00
- Barunterhalt H.________: CHF 1‘532.00
- Manko von CHF 1‘664.00
2. 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018:
- Barunterhalt G.________: CHF 2‘323.10
- Barunterhalt H.________: 2‘361.90
- Manko von CHF 3‘246.20
3. 1. August 2018 bis 31. August 2018:
- Barunterhalt G.________: CHF 1‘517.10
- Barunterhalt H.________: CHF 1‘556.9
- Manko von CHF 927.55
4. Ab 1. September 2018 bis am 31. November 2018:
- Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50
- Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90
- Manko von CHF 1‘139.95
5. Ab 1. Dezember 2018 bis 31. Juli 2019:
- Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50
- Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90
- Manko von CHF 438.70
6. Ab. 1. August 2019 bis zum rechtskräftigen Abänderungsurteil:
- Barunterhalt G.________: CHF 1‘973.50
- Barunterhalt H.________: CHF 1‘312.90
- Manko von CHF 1‘948.40
3. Dispositiv Ziffer 3 sei aufzugeben und die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsgegnerin aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter des Staates.
Prozessantrag:
5. Es sei dem Beklagten/Berufungsgegner im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA I.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
Der Gesuchsteller erstattete am 3. August 2018 die Antwort zur Berufung der Gesuchsgegnerin und stellte folgende Anträge (ZK2 2018 56, KG-act. 7):
1. Die Berufungsanträge der Beklagten/Berufungsführerin seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsführerin.
Prozessantrag:
3. Es sei dem Berufungsgegner im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA I.________ sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
Der Gesuchsteller reichte zudem am 7. August 2018 weitere Unterlagen ein (ZK2 2018 56, KG-act. 9; ZK2 2018 63, KG-act. 3). Am 13. August 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin ihre Berufungsantwort zur Berufung des Gesuchstellers mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2018 63, KG-act. 5):
1. Die Berufung des Berufungsführers vom 30. Juli 2018 sei abzuweisen.
2. Der Berufungsgegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers.
Mit Eingabe vom 28. August 2018 reichte die Gesuchsgegnerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (ZK2 2018 56, KG-act. 14) und nahm am 29. August 2018 zur Berufungsantwort des Gesuchstellers Stellung (ZK2 2018 56, KG-act. 16). Der Gesuchsteller erstattete eine „Berufungsreplik“ am 30. August 2018 (ZK2 2018 63, KG-act. 8). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (ZK2 2018 56, KG-act. 17; ZK2 2018 63, KG-act. 9). Der Gesuchsteller reichte am 11. September 2018 eine „Berufungsduplik“ ein (ZK2 2018 56, KG-act. 18). Die Parteien liessen am 15. Oktober 2018 (Gesuchsgegnerin; ZK2 2018 56, KG-act. 21) bzw. am 19. Oktober 2018 (Gesuchsteller; ZK2 2018 56,
KG-act. 23) dem Gericht je eine weitere Stellungnahme zukommen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin reichte sodann am 16. November 2018 eine Kostennote für die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin ein (ZK2 2018 56, KG-act. 25). Mit Noveneingabe vom 29. August 2019 äusserte sich der Gesuchsteller nochmals (ZK2 2018 56, KG-act. 28), wozu die Gesuchsgegnerin am 23. September 2019 Stellung nahm (ZK2 2018 56, KG-act. 33).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. a) Strittig ist der Kinderunterhalt, weshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO gilt. Das Sachgericht ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005, E. 2.3 m.w.H.). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617, E. 4.5.2). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Umteilung der elterlichen Sorge stellt eine wesentliche Änderung dar (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 9 zu Art. 286 ZGB). Für das Verfahren gelten die Art. 274 bis 283 und 290 bis 292 ZPO sinngemäss (vgl. Art. 284 Abs. 3 ZPO; Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 8 zu Art. 284 ZPO). Nach Art. 276 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Es gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (Bähler, a.a.O., N 8 zu Art. 284 ZPO). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018 N 18 ff. zu Art. 8 ZGB m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610, E. 4.1; BGE 132 III 715, E. 3.1; BGE 130 III 321, E. 3.3; BGE 120 II 393, E. 4c; Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO). Aufgrund objektiver Kriterien muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt sprechen (Huber, a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO).
c) Die gemeinsamen Kinder der Parteien, G.________ und H.________, wurden zunächst mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 20. Januar 2016 unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt und der Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Söhne einen monatlichen Betrag in der Höhe von je Fr. 700.00 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen (ZEO 2018 20, Vi-act. BB 1). Per 1. Januar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin von der KESB Innerschwyz die Obhut vorsorglich entzogen (ZEO 2018 20, Vi-act. KB 2) und am 1. März 2018 verfügte die KESB Innerschwyz definitiv, dass die beiden Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt werden (ZK2 2018, 63, KG-act. 1/23). Demzufolge ist von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Weil die Gesuchsgegnerin nicht mehr für die Betreuung der Kinder aufkommt, hat die Vorinstanz zudem richtigerweise festgestellt, dass der Gesuchsteller ihr ab 1. Januar 2018 auch keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr schuldet.
d) Die Parteien rügen den vorinstanzlichen Entscheid insoweit auch nicht, sondern bringen im Wesentlichen (einzig) vor, die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sei fehlerhaft. Nachfolgend ist somit die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der einzelnen Vorbringen der Parteien zu prüfen.
2. Per 1. Januar 2017 trat das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Wird der Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbracht, ist von Naturalunterhalt die Rede (Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 9 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Erfolgt der Unterhalt in Form von Geldleistungen, so wird unterschieden zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Als Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten wird die Geldleistung verstanden, die erforderlich ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendigen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Gleiches gilt für die Betreuung des Kindes, soweit diese bei Drittpersonen „eingekauft“ wird (Drittbetreuungskosten; Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 12 ff. Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB). Der Kinderunterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das wirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrig bleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Nettoeinkommens (Gmünder, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A., 2016, N 3 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; BGer, Urteil 5A_399/2016, 5A_400/2016 vom 6. März 2017, E. 4.2). Der Unterhaltsverpflichtete ist nur insofern leistungsfähig, als ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (BGE 137 III 59, E. 4.2.1; BGE 135 III 66, E. 2 ff.). Unter den Eltern gilt das Prinzip der verhältnismässigen Belastung (Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB). Die Unterhaltslast muss unter beiden Elternteilen ausgeglichen sein und darf insbesondere für den Unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zu einer besonders schweren Last werden, wenn er selber in bescheidenen Verhältnissen lebt (BGE 134 III 337 = Pra 98 [2009] Nr. 5, E. 2.2.2). Die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils kann in diesen Fällen nicht ausser Betracht gelassen werden (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 45 zu Art. 285 ZGB). Unter Umständen kann es sich sogar rechtfertigen, von der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen, wenn der obhutsberechtigte Elternteil über einen deutlich höheren Überschuss verfügt als der andere Elternteil (Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB).
3. a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Reicht dieses allerdings nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Vorausgesetzt ist somit kumulativ, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können und dass es ihr möglich ist, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3). Eine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit geringeren Erwerbsmöglichkeiten bleibt ohne Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person, wenn die Weiterführung bzw. die Wiederaufnahme der bisherigen oder einer entsprechend entlöhnten Berufstätigkeit möglich oder zumutbar ist (BGE 128 III 4, E. 4a; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 134 zu Art. 285 ZGB). Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (sog. Schulstufenregel; BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Die Schulstufenregel begründet jedoch keinen Anspruch darauf, eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung kann sich zwar unter Umständen aus einer neuen Betreuungsverteilung ergeben, grundsätzlich ist aber auf die bisher gelebte Situation abzustellen und diese fortzusetzen (Kontinuitätsprinzip; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, in:
FamPra.ch 2017, S. 163 ff., S. 168; vgl. auch BGE 144 III 481, E. 4.5).
b) aa) Die Vorinstanz führte zum Einkommen des Gesuchstellers aus, für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 sei aufgrund des bisher tatsächlich erzielten Einkommens von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6‘430.75, bestehend aus dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit (100 %) in Höhe von Fr. 4‘780.75 pro Monat, dem monatlichen Mietertrag von seiner Schwester von Fr. 800.00 sowie einer monatlichen SUVA-Rente von Fr. 850.00 auszugehen. Die beiden Kinder seien zwölf- und zehnjährig und somit in einem Alter, in welchem der Betreuungsanteil durch die Eltern nicht zu vernachlässigen sei. Dass der obhutsberechtigte Gesuchsteller in einem 100 %-Pensum arbeite und die beiden Kinder weitgehend fremdbetreut werden müssten, erscheine nicht dem Kindeswohl entsprechend. Auch sei eine solche Doppelbelastung des Klägers vorliegend vermeidbar, da die Beklagte ebenfalls arbeitstätig sei und bereits in einem hohen Pensum arbeite und auch weiterarbeiten könne. Zudem seien die finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht allzu knapp. Beim Gesuchsteller sei deshalb ab August 2018 von einem 80 %-Pensum auszugehen, mithin von einem monatlichen Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 5‘474.60 (Vi-act. 11, E. 3.5.3 und 3.5.4).
bb) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Vorinstanz sei für den Zeitraum ab 1. August 2018 zu Unrecht von einer Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf 80 % ausgegangen. Es sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Zudem habe der Gesuchsteller bereits Anfang des Jahres 2018 behauptet, er werde sein Arbeitspensum reduzieren, er habe dies aber bis anhin nicht gemacht. Somit sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller sein Arbeitspensum tatsächlich reduziere (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 4). Zudem habe der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Schwyz im Hauptverfahren (ZEO 2018 20) am 11. Oktober 2018 ausgeführt, dass er nun monatlich Fr. 300.00 mehr an Mieteinnahmen erziele (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 4).
cc) Der Gesuchsteller bringt vor, er habe sein Arbeitspensum nur deshalb noch nicht reduzieren können, weil sich die Gesuchsgegnerin seit der Umteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder geweigert habe, Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zu bezahlen und es die angespannte finanzielle Situation nicht zugelassen habe. Der Gesuchsteller habe am 20. Juli 2018 bei der Gemeinde Schwyz die Alimentenbevorschussung beantragt. Sobald diese Zahlungen eingehen würden, werde er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren, weil die augenblickliche Doppelbelastung nicht weiter tragbar sei. Die entsprechenden Belege würden eingereicht, sobald diese verfügbar seien (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 10 f.). Korrekt sei, dass er seit Oktober 2018 das Studio für Fr. 1‘100.00 pro Monat vermiete (ZK2 2018 56, KG-act. 23, S. 3).
dd) Auch wenn vorliegend aufgrund der Umteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder nicht von einer gelebten Situation auszugehen ist, die auf gegenseitiger Absprache der Eltern beruht, hat der Gesuchsteller seit Zuteilung der alleinigen Obhut, d.h. seit 1. Januar 2018, weiterhin 100 % gearbeitet und durch Fremdbetreuungslösungen die Betreuung der beiden Kinder gewährleistet. Insofern entspricht diese Lösung den tatsächlichen Verhältnissen, von welchen grundsätzlich auszugehen ist. Jedes Kind hat Anspruch auf eine angemessene Betreuung. Dabei soll keine Form der Betreuung vorgeschrieben oder begünstigt werden; es ist somit von einer Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481, E. 4.6.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 529 ff., S. 575). Die Vorinstanz hält zwar fest, das 100 %-Pensum des Gesuchstellers und die damit verbundene weitgehende Fremdbetreuung der beiden Kinder erscheine nicht dem Kindeswohl entsprechend. Indessen geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern das Kindeswohl durch diese Umstände beeinträchtigt sein soll. Insbesondere legt weder die Vorinstanz noch (bis heute) der Gesuchsteller dar, dass seit der Umteilung der Obhut der beiden Kinder Anzeichen für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls aufgrund des Arbeitspensums des Vaters respektive der ausgedehnten Fremdbetreuung bestehen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller zwar ankündigte, sein Arbeitspensum zu reduzieren und entsprechende Belege einzureichen, bis anhin aber keine Unterlagen einreichte, welche dies bestätigen. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass der Gesuchsteller 100 % arbeitet und die Kinder grösstenteils fremdbetreut werden. Nachdem dieser Zustand bereits einige Zeit andauert, drängt es sich nicht auf, als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens von der bestehenden Lösung abzuweichen.
Der Gesuchsteller bestätigte, dass die Mieteinnahmen ab Oktober 2018 Fr. 300.00 höher sind. Demzufolge ist für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 30. September 2018 von dem von der Vorinstanz berechneten Nettoeinkommen von Fr. 6‘430.75, bestehend aus dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit (100 %) in Höhe von Fr. 4‘780.75 pro Monat, dem monatlichen Mietertrag von seiner Schwester von Fr. 800.00 sowie einer monatlichen SUVA-Rente von Fr. 850.00, auszugehen. Ab 1. Oktober 2018 erhöht sich dieses Einkommen um Fr. 300.00 auf total Fr. 6‘730.75.
c) aa) Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchsgegnerin führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Gesuchsgegnerin habe im Zeitraum von März 2018 bis Ende Juli 2018 in einem 67 %-Pensum als Primarlehrerin in J.________ gearbeitet und dabei gemäss Lohnabrechnung vom Januar 2018 ein Nettoeinkommen von Fr. 5‘031.45 exkl. Kinderzulagen generiert. Hinzu komme noch der Anteil 13. Monatslohn. Demzufolge sei vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 von einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 5‘490.85 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) auszugehen (Vi-act. 11, E. 3.6.3). Ab dem 1. August 2018 trete die Gesuchsgegnerin eine neue Stelle als Lehrperson für integrative Förderung in K.________ an und werde bei einem 79 %-Pensum einen Bruttolohn von Fr. 7‘127.88 erzielen. Die Gesuchsgegnerin verfüge als ausgebildete Primarlehrerin und Schulleiterin über eine sehr gute Ausbildung und strebe weiter die Ausbildung zur Heilpädagogin bzw. Lehrperson für integrative Förderung an. Nach der Umteilung der Obhut der Kinder sei sie als leistungspflichtiger, nicht obhutsberechtigter Elternteil verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um an den Familienunterhalt beizutragen. Eine freiwillige Reduktion des bisher erzielten Einkommens sei aufgrund der familiären Verhältnisse nicht angepasst, zumal es ihr ohne Weiteres zumutbar sei, zumindest das bisherige Einkommen aufrecht zu erhalten. Es rechtfertige sich daher nicht, ihr ab August 2019 ein geringeres Einkommen anzurechnen, weil dies zu Lasten der Familie gehe. Es sei ihr somit ab August 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dass der Gesuchsgegnerin bereits ab August 2018 ein 100 %-Pensum anzurechnen sei, erscheine jedoch nicht angemessen. Es sei aktenkundig, dass die Gesuchsgegnerin gesundheitliche Probleme habe, wie auch die KESB Innerschwyz festgehalten habe und überdies wiederholt vom Hausarzt der Gesuchsgegnerin bescheinigt worden sei. Für das Schuljahr 2018/2019 sei auf die tatsächlichen Verhältnisse und den unterzeichneten Arbeitsvertrag abzustellen, wonach die Beklagte in einem 79.31 %-Pensum angestellt sei. Ausgehend vom Jahresbruttolohn von Fr. 85‘534.60 und unter Berücksichtigung der zu tätigenden Abzüge belaufe sich das monatliche Nettoeinkommen für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 auf Fr. 6‘105.15 pro Monat (Vi-act. 11, E. 3.6.4). Der Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin in K.________ sei befristet bis 31. Juli 2019. Wie sie selber ausführe, werde dieser Arbeitsvertrag, wenn sie die Weiterbildung nicht antrete, per 31. Juli 2019 enden. Ab 1. August 2019 sei ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen im Umfang des bis dahin erzielten Lohnes anzurechnen. Dieses Einkommen erscheine aufgrund der guten Ausbildung der Beklagten als realistisch und zumutbar, weshalb darauf abzustützen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dieses Einkommen als Schulleiterin, Heilpädagogin oder Primarlehrerin erziele. Ihr sei somit ab 1. August 2019 weiterhin Fr. 6‘105.15 pro Monat anzurechnen (Vi-act. 11, E. 3.6.5).
bb) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es treffe zu, dass sie bis und mit Juli 2018 einen monatlichen Lohn von Fr. 5‘490.90 inkl. 13. Monatslohn erwirtschaftet habe und ab dem 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 einen monatlichen Lohn von Fr. 6‘105.15 erwirtschaften werde. Weil sie aber ihr Arbeitspensum ab 1. August 2019 wegen der Ausbildung zur Lehrperson für integrative Förderung auf 60 % reduzieren müsse, werde sie nur noch ein Einkommen von monatlich netto Fr. 4‘578.85 erzielen. Parallel zur Arbeit als Heilpädagogin werde die Gesuchsgegnerin ab August 2019 die Ausbildung zur schulischen Heilpädagogin absolvieren, die sie zum Teil ebenfalls selber finanzieren müsse, weshalb sie spätestens ab August 2019 bis zum Ende der dreijährigen Ausbildung keinen Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller für die Kinder bezahlen könne (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 4 f.).
cc) Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz gehe richtigerweise davon aus, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem (befristeten) Arbeitsverhältnis ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 6‘105.15 erziele. Hingegen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegnerin auch in einer neuen Anstellung per 1. August 2019 lediglich ein 80 %-Pensum zumutbar sein soll. Sie übernehme keine Betreuungsanteile und im Übrigen besitze das Arztzeugnis der Gesuchsgegnerin ohnehin eine befristete Gültigkeit. Folglich sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. August 2019 zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule erziele eine Schulleiterin mit 14 Dienstjahren im Kanton Schwyz einen Grundlohn von Fr. 105‘539.00 sowie einen Schulleiterzuschlag von Fr. 4‘130.94 (= 3 % von Fr. 137‘698.00). Es sei daher ab dem 1. August 2019 von einem monatlichen Brutto-Einkommen von Fr. 9‘139.15 bzw. einem Nettolohn von Fr. 8‘492.25 inkl. 13. Monatslohn auszugehen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 11 f.; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 11).
dd) Auch für das Einkommen der Gesuchsgegnerin ist vom Grundsatz des tatsächlich erzielten Einkommens auszugehen. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, ihr sei ab 1. August 2019 ein geringeres Einkommen anzurechnen, weil sie ihr Arbeitspensum aufgrund der Ausbildung zur Heilpädagogin reduzieren müsse, handelt es sich dabei um eine freiwillige Reduktion ihrer Arbeitsleistung. Durch ihre bereits abgeschlossenen Ausbildungen als Primarlehrperson und Schulleiterin ist sie ohne Weiteres in der Lage ein Einkommen in der bisherigen Höhe zu erzielen, weshalb darauf abzustellen und keine Reduktion des anrechenbaren Einkommens zu gewähren ist. Auch wenn die Gesuchsgegnerin keine Obhutspflicht trifft und sie deshalb grundsätzlich in der Lage wäre, ein 100 %-Pensum wahrzunehmen, entspricht dies nicht dem tatsächlich gelebten Pensum. Hinzu kommt, dass gemäss der von ihr eingereichten Therapie-Bestätigung der Triaplus AG vom 1. Oktober 2018 von einer Steigerung des aktuellen Arbeitspensums von 78 % bis auf weiteres aus gesundheitlichen Gründen abzuraten sei (ZK2 2018 56, KG-act. 21/2). Obwohl Unklarheit darüber besteht, bis wann der Gesuchsgegnerin ein höheres Arbeitspensum nicht zuzumuten ist, und diesbezüglich weitere Arztzeugnisse notwendig wären, erscheint es im vorliegenden, „bloss“ vorsorglichen Massnahmenverfahren für die Dauer des Abänderungsprozesses nicht angezeigt, ein hypothetisches Einkommen von 100 % anzurechnen, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt wird – genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Familienbedarf zu decken. Folglich kann auf die vorinstanzlichen Feststellungen zum Einkommen der Gesuchsgegnerin sowohl für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 5‘490.85 pro Monat [inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen]) als auch für den Zeitraum ab 1. August 2018 (Fr. 6‘105.15 pro Monat [inkl. 13. Monatslohn]) abgestellt werden.
d) Kinderzulagen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Bedarf der Kinder in Abzug zu bringen (BGE 137 III 59, E. 4.2.3). Kinderzulagen, Sozialversicherungsansprüche und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (BGE 128 III 305, E. 4b). Unbestritten blieb das Einkommen der Kinder ab 1. März 2018 von je Fr. 220.00 Kinderzulagen sowie die Familienzulage in Höhe von Fr. 85.00 pro Kind und Monat, welche die Gesuchsgegnerin ab August 2018 gemäss Arbeitsvertrag erhält. Total ergibt sich ab 1. August 2018 ein anrechenbares Einkommen der beiden Kinder von je Fr. 305.00. Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, diese Leistungen (zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen; vgl. E. 5d nachfolgend) an den obhutsberechtigten Gesuchsteller zu zahlen.
4. a) aa) Die Vorinstanz berechnete für den Gesuchsteller einen Grundbedarf von Fr. 3‘205.00 für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 bzw. Fr. 3‘134.05 ab 1. August 2018, bestehend aus Fr. 1‘350.00 Grundbetrag, Fr. 726.85 Hypothekarzins, Fr. 275.60 Nebenkosten, Fr. 197.90 KVG-Prämie, Fr. 134.65 Fahrkosten bzw. Fr. 107.70 ab 1. August 2018, Fr. 220.00 auswärtige Verpflegung bzw. Fr. 176.00 ab 1. August 2018 sowie Fr. 300.00 Steuern (ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.7.1 ff.).
bb) Die Gesuchsgegnerin rügt einen Fehler bei den Wohnkosten. Diese seien wie bei der Berechnung des Bedarfs der Kinder nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Wenn nun den Kindern die Hälfte der Wohnkosten zugemessen werde, so verbleibe beim Gesuchsteller auch die Hälfte dieser Kosten, mithin Fr. 501.20. Zudem sei die Reduktion des Bedarfs des Gesuchstellers ab 1. August 2018 nicht korrekt, weil diesem auch nach dem 1. August 2018 ein 100 %-Pensum aufzurechnen sei. Die Reduktion der Fahrkosten und der Spesen für die auswärtige Verpflegung von je 20 % sei demzufolge nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ergebe sich ein Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2‘703.75 (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 5 f.). Die Belege zu den Renovationsarbeiten würden nur beweisen, dass der Gesuchsteller bis ca. Mai 2017 Umbauarbeiten vorgenommen habe, welche wohl mit der Erhöhung der Hypothek gemäss KB 19 finanziert worden seien. Seither habe der Gesuchsteller aber nichts mehr in die Liegenschaft investiert. Damit könnten ihm auch keine Rückstellungen aufgerechnet werden (ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 5).
cc) Der Gesuchsteller bringt hinsichtlich seiner Wohnkosten vor, er bezahle im Jahr Fr. 8‘722.30 Hypothekarzinsen. Die Nebenkosten, bestehend aus den Heizkosten (Fr. 3‘773.00), der Abfallgebühr (Fr. 55.10), der Wasserversorgung (Fr. 100.05), der Gebäudeversicherung (Fr. 890.10) sowie der Elektrizität (Fr. 374.80), würden sich insgesamt auf Fr. 5‘193.05, mithin Fr. 432.75 pro Monat belaufen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 6). Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht keine (periodischen) Unterhaltskosten für sein Haus berücksichtigt, obschon entsprechende Belege im Recht gelegen hätten. Unterhaltskosten seien Aufwendungen für das Instandhalten der Liegenschaft. Es liege in der Natur von Rückstellungen, dass die Aufwendungen nicht in jedem Jahr gleich hoch anfallen würden. Die Unterhaltsmassnahmen würden in Zyklen vorgenommen, weshalb sie in der kurzfristigen Betrachtung stark variieren können. Das Haus des Gesuchstellers sei sehr alt und sei nie renoviert worden. Rückstellungen würden zum verantwortungsbewussten Verhalten eines Hauseigentümers gehören und seien Bestandteil jedes gewöhnlichen Hauseigentümerbudgets. Es sei notorisch, dass je nach Alter des Hauses Rückstellungen von 1 bis 2.5 % getätigt würden. Weil es sich um ein altes Haus handle, seien Rückstellungen in Höhe von 2 bis 2.5 % gerechtfertigt. Obwohl er für das Jahr 2016 Arbeiten in Höhe von Fr. 48‘000.00 ausgewiesen habe, beantrage er lediglich Rückstellungen in Höhe von Fr. 1‘000.00 pro Monat. Diese seien entsprechend zu gewähren. Infolgedessen würden die Wohnkosten Fr. 2‘002.45 betragen, weshalb nach der Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen beim Bedarf des Gesuchstellers Fr. 1‘001.20 resultieren würden. Daraus folge ein Gesamtbedarf von Fr. 3‘203.75 (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 12 f.).
dd) Der Grundbetrag des obhutsberechtigten Gesuchstellers beträgt Fr. 1‘350.00 (Ziff. I.1.2 Richtlinien Notbedarf). Die Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und betragen monatlich Fr. 197.90 (ZK2 2018 56, KG-act. 7/16). Hinsichtlich der Wohnkosten ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Besitzt die betroffene Person eine eigene von ihr bewohnte Liegenschaft, ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, hinzuzurechnen (Ziff. II.1. Richtlinien Notbedarf; vgl. Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 46 zu Art. 117 ZPO). Ausgewiesen und unbestritten blieben die jährlichen Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 8‘722.30 (= Fr. 6‘957.35 [ZEO 2018 20, Vi-act. KB 6] + Fr. 1‘764.95 [ZEO 2018 20, Vi-act. KB 5]), mithin Fr. 726.85 pro Monat (= Fr. 8‘722.30 / 12). In Bezug auf die Nebenkosten unbestritten blieben die vorinstanzlich festgestellten Kosten für die Abfallgebühr (Fr. 55.10 jährlich = Fr. 4.60 monatlich), die Wasserversorgung (Fr. 100.05 jährlich = Fr. 8.35 monatlich), die Gebäudeversicherung (Fr. 890.10 jährlich = Fr. 74.20 monatlich) sowie die Elektrizität (Fr. 374.80 für neun Monate = Fr. 31.25 monatlich). Der Gesuchsteller macht aber wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren Heizkosten in Höhe von Fr. 3‘773.00 pro Jahr geltend, ohne sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Heizkosten auseinanderzusetzen. Als Beweis für die Heizkosten verweist der Gesuchsteller auf die Zahlungserinnerung vom 31. Januar 2017 (ZK2 2018 63, KG-act. 1/8), welche er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Rechnung lediglich den Kauf von Heizöl im Jahr 2016 glaubhaft macht, nicht jedoch den jährlichen Verbrauch. Inwiefern die vorinstanzliche Annahme falsch ist, dass mangels weiterer Nachweise über den Bezug von Heizöl im Folgejahr davon auszugehen sei, die Menge des bestellten Heizöls reiche für zwei Jahre, legt der Gesuchsteller nicht dar. Es erscheint somit nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller mehr Heizöl benötigte, als die Vorinstanz anrechnete. Demzufolge kann bezüglich der Nebenkosten auf die vorinstanzliche Verfügung abgestellt werden. Die monatlichen Heizkosten betragen somit Fr. 157.20 und die Nebenkosten gesamthaft Fr. 275.60 (= Fr. 157.20 + Fr. 4.60 + Fr. 8.35 + Fr. 74.20 + Fr. 31.25). Der Gesuchsteller macht ferner Rückstellungen für Reparaturen am Haus geltend und reicht diverse Rechnungen von bereits erfolgten Renovationsarbeiten ein (ZES 2018 205, Vi-act. 5/21-40). Grundsätzlich glaubhaft erscheint, dass bei einem älteren Haus auch nach einer umfangreichen Renovation mit altersbedingten Unterhaltskosten zu rechnen ist. Die erst kürzlich erfolgte umfassende Renovation zeigt zudem, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit tatsächlich in die Erhaltung des Hauses investierte. Soweit die Vorinstanz ausführt, die eingereichten Rechnungen für die Renovationskosten würden keinen Nachweis für durchschnittliche Unterhaltskosten darstellen, ist festzuhalten, dass zukünftige, noch nicht angefallene Sanierungsarbeiten per definitionem nicht belegt werden können (vgl. BGer, Urteil 5A_514/2017 vom 26. Juli 2017, E. 3). Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach einer umfangreichen Renovation nicht noch mit hohen Unterhaltskosten zu rechnen ist, weshalb – zumindest nicht für das vorsorgliche Massnahmenverfahren – auf die vom Gesuchsteller verlangten
2-2.5 % des Liegenschaftswerts pro Jahr bzw. Fr. 1‘000.00 pro Monat nicht abzustellen ist. Ermessensweise sind dem Gesuchsteller aber Rückstellungen von Fr. 500.00 pro Monat an die Wohnkosten anzurechnen. Demzufolge belaufen sich die Wohnkosten auf total Fr. 1‘502.45 (= Fr. 726.85 + Fr. 275.60 + 500.00). Die Vorinstanz berücksichtigte indes nicht, dass die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen auf den Gesuchsteller und die beiden Kinder aufzuteilen sind und der Wohnkostenanteil des Gesuchstellers dementsprechend zu reduzieren ist. Auf die beiden Kinder entfällt somit je ein Anteil von ¼, folglich sind die Wohnkosten beim Gesuchsteller zur Hälfte (Fr. 751.25) in seinem Bedarf anzurechnen. Sodann ging die Vorinstanz von einer Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % aus und senkte beim Bedarf entsprechend die Fahrkosten und die auswärtige Verpflegung. Nachdem aber beim Gesuchsteller weiterhin von einem 100 %-Pensum auszugehen ist (vgl. E. 3.b.dd vorstehend), sind ihm auch die in der Höhe unbestritten gebliebenen Fahrkosten und die Kosten für die auswärtige Verpflegung zu 100 % hinzuzurechnen. Demzufolge ergibt sich beim Gesuchsteller folgender Bedarf:
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkostenanteil
Fr.
751.25
Krankenkasse
Fr.
197.90
Mobilitätskosten
Fr.
134.65
auswärtige Verpflegung
Fr.
220.00
Steuern
Fr.
300.00
Total Bedarf Gesuchsteller
Fr.
2'953.80
b) aa) Für die Gesuchsgegnerin berechnete die Vorinstanz für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 einen Bedarf von Fr. 4‘090.70, für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 einen solchen von Fr. 4‘391.70 und ab dem 1. August 2019 Fr. 4‘020.70 (Vi-act. 11, E. 3.8.4). Für alle drei Zeiträume berücksichtigte die Vorinstanz einen Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, Mietkosten (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1‘990.00, Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 204.70 sowie Steuern von Fr. 300.00. Hinsichtlich der Wohnkosten führt die Vorinstanz aus, der Beklagten seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen keine hypothetischen Wohnkosten anzurechnen, zumal zu berücksichtigen sei, dass die Kinder zwar zurzeit nicht bei ihr übernachten dürften, aber eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts zu gegebener Zeit wieder angestrebt werde. Überdies habe sie grundsätzlich ein Besuchsrecht, weshalb der Mietzins für die aktuelle Mietwohnung zumindest für das vorsorgliche Massnahmenverfahren nicht überhöht erscheine (Vi-act. 11, E. 3.8.1). Die Berechnungen der drei Zeiträume unterscheiden sich hinsichtlich der Parkplatzkosten, der Fahrkosten sowie der Kosten für auswärtige Verpflegung. Hinsichtlich der Fahrkosten für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 sei eine Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet, auch wenn die Gesuchsgegnerin bereits um 07.30 Uhr in der Schule in J.________ habe sein müssen. Ein Privatauto sei somit nicht notwendig, weshalb auch keine Parkplatzkosten zu berücksichtigen seien. Die Fahrkosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, bestehend aus einem ZVV-NetzPass für Fr. 85.00 pro Monat sowie einem Schwyzer Pass für monatlich Fr. 179.00, würden sich auf Fr. 264.00 pro Monat belaufen. Die Gesuchsgegnerin habe lediglich an vier Tagen in einem 67 %-Pensum in J.________ gearbeitet. Es sei nicht glaubhaft, dass sie jeden Tag habe dort essen müssen und sich nicht zumindest an einem Nachmittag zu Hause habe verpflegen können. Sie unterlasse es, ihre tatsächlichen Präsenzzeiten an der Schule darzulegen, weshalb bloss drei Tage auswärtiges Essen mit einem Betrag von monatlich Fr. 132.00 (= Fr. 10.00 x 13.2 Tage; ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.1) zu berücksichtigen seien. Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 rechnete die Vorinstanz Parkplatzkosten von Fr. 65.00 pro Monat hinzu, weil die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht und zudem mittels Stundenplan ausgewiesen habe, dass sie jeweils zwischen den beiden Schulhäusern L.________ und M.________ hin- und herpendeln müsse, weshalb sie auf ein Auto angewiesen sei. Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Fahrkosten von Fr. 752.65 seien jedoch überhöht und würden nicht angemessen erscheinen, weshalb sie auf pauschal Fr. 500.00 zu reduzieren seien. Für drei Tage pro Woche sei die Gesuchsgegnerin zudem auf auswärtige Verpflegung angewiesen. Demnach seien Fr. 132.00 zu berücksichtigen (ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.2). Ab 1. August 2019 sei der Beklagten ein hypothetisches Pensum von 80 % anzurechnen. Die Fahrkosten seien dabei pauschal auf Fr. 150.00 für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die auswärtige Verpflegung für vier Arbeitstage auf Fr. 176.00 festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin sei es zuzumuten, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, weshalb der Parkplatz nicht mehr anzurechnen sei
(ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.8.3).
bb) Die Gesuchsgegnerin rügt, es sei ihr zu Unrecht ein zu tiefer Bedarf für die verschiedenen Zeiträume zugestanden worden. Die Kosten für die Miete der Wohnung und den Parkplatz seien mittels der jeweiligen Verträge ausgewiesen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitraum bis zum 1. August 2018 sich zumindest einmal pro Woche am Nachmittag zu Hause verpflegen könne, werde durch die schriftliche Bestätigung der Schulleitung J.________ widerlegt. Einerseits werde das Mittagessen nicht am Nachmittag eingenommen, anderseits sei der Weg bereits mit dem ihr zustehenden Auto nicht unter 45 Minuten zu bewältigen, was bedeute, dass sie das Mittagessen auch an einem freien Nachmittag noch an der Arbeitsstelle einnehmen müsse. Es sei ihr daher unter dem Titel auswärtige Verpflegung Fr. 176.00 anzurechnen. Zum Auto sei zu bemerken, dass sie bis zur Umteilung der Obhut an den Vater unbestritten auf ein Auto angewiesen gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, dass dieses Recht nun einfach zu ihren Lasten gekappt werde, zumal der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde und vierzig Minuten dauere, was nicht mehr zumutbar sei. Zudem hätte sie diese gut bezahlte Stelle nicht angenommen, wenn sie den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte bewältigen müssen. Hinzu komme, dass von den tatsächlichen Gegebenheiten auszugehen sei. Tatsächlich sei die Gesuchsgegnerin nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit dem Auto zur Arbeit gefahren, weswegen ihr die Fahrkosten mit dem Auto zuzugestehen seien. Der Weg betrage hin und zurück 125 km, weshalb ihr bei 16 Arbeitstagen pro Monat Fr. 1‘200.00 (= 16 x 125 x Fr. 0.60) zuzugestehen seien (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 7 f.;
ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 12 ff.). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 rügt die Gesuchsgegnerin die Berechnung der Fahrkosten. Der wöchentliche Arbeitsweg betrage 313.6 km (Montag 87.6 km, Dienstag 78.6 km, Donnerstag 69.6 km und Freitag 77.8 km), was einem monatlichen Arbeitsweg von 1‘254.4 km entspreche. Damit würden sich bei Fr. 0.60 pro Kilometer Arbeitswegkosten von monatlich Fr. 752.65 ergeben. Die Vorinstanz habe diese ausgewiesenen und exakt berechneten Fahrkosten auf Fr. 500.00 gekürzt mit der Bemerkung, diese seien überhöht und würden nicht angemessen erscheinen. Das sei sachverhaltswidrig. Zudem nehme die Gesuchsgegnerin das Mittagessen dreimal pro Woche berufsbedingt auswärts ein, was Kosten von Fr. 132.00 verursache (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 8 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 14 ff.). Für den Zeitraum ab 1. August 2019 verändere sich der Bedarf aufgrund der Ausbildung und der damit notwendigen Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % einzig bei den Fahrkosten und den Kosten für die auswärtige Verpflegung. Weil der Stundenplan aber noch nicht bekannt sei, könne keine exakte Berechnung vorgenommen werden, weshalb die zuvor erwähnten Fahr- und Verpflegungskosten jeweils um einen Viertel (Reduktion von 80 % auf 60 %) zu reduzieren seien. Demnach seien die Fahrkosten auf Fr. 564.50 und die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 99.00 festzusetzen. Sie sei auch während ihrer Ausbildung in K.________ tätig und daher auf ein Auto angewiesen (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 10 f.).
cc) Der Gesuchsteller bringt vor, die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1‘990.00 seien in Anbetracht der Betreuungsverhältnisse und des nicht wahrgenommenen Besuchsrechts zu hoch. Weil weder die Kinder in E.________ zur Schule gehen würden noch die Gesuchsgegnerin dort unterrichte, sei sie nicht an den Standort E.________ gebunden, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für eine angemessene Wohnung ab 1. Dezember 2018 um Fr. 300.00 bis Fr. 500.00 zu reduzieren (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 13 f.). Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2018 rechne die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin Fahrkosten sowie Parkplatzkosten hinzu. Dem Gesuchsteller sei mitgeteilt worden, dass bei der Gesuchsgegnerin ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vollzogen worden sei. Ihr seien daher weder die Kosten für den Parkplatz noch die Fahrkosten anzurechnen. Die monatlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel würden Fr. 120.75 betragen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 14; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 12 f.). Bestritten werde sodann, dass die Gesuchsgegnerin ihr Arbeitspensum ab 1. August 2019 reduzieren und deshalb der Bedarf angepasst werden müsse (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 13).
dd) Die Gesuchsgegnerin bringt mit Stellungnahme vom 29. August 2018 vor, bis anhin sei kein Führerausweisentzug rechtskräftig verfügt worden. Zudem sei nicht klar, wie lange ein solcher dauern würde. In aller Regel werde dieser nicht auf unbestimmte Zeit verfügt. Ohnehin hätte ein solcher keine Auswirkungen auf die Vergangenheit (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 6). Am 15. Oktober 2018 führte sie aus, der Entzug des Führerausweises sei zum Zeitpunkt der letzten Äusserung nicht verfügt worden. Zudem würden die Arbeitswegkosten, die ausgewiesen und mittels Schreiben der Schulleitung K.________ bestätigt worden seien, spätestens nach Wiedererhalt des Führerausweises wieder anfallen. In der Zwischenzeit werde die Gesuchsgegnerin den öffentlichen Verkehr und wohl ein Elektrofahrrad benutzen müssen. Es seien ihr daher zusätzlich zu den Kosten für den öffentlichen Verkehr noch zurückhaltend geschätzte Fr. 200.00 im Monat für die Elektrofahrradmiete zuzugestehen (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 5 f.). Zudem bringt sie vor, die Kinder würden mittelfristig zu ihr zurückkehren. Der stufenweise Ausbau der Besuchsregelung der Kinder sei von der KESB bereits verfügt worden. Damit dürfe ihr nicht die materielle Möglichkeit genommen werden, die Kinder bei sich adäquat zu betreuen, weswegen in Bezug auf die Wohnsituation keine Veränderung des Ist-Zustandes zu verfügen sei (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 5). Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe an der Hauptverhandlung vom 10. August 2018 ausgeführt, sie wohne seit August 2018 unentgeltlich im Ferienhaus eines Freundes in L.________, weil ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei. Sie bewältige den Arbeitsweg seither mit dem Fahrrad. Es seien ihr daher weder Wohn-, Park-platz󠆺-, noch Fahrkosten im Existenzminimum zu berücksichtigen. Die Ausführungen zum Elektrofahrrad seien überdies unsubstantiiert und unbelegt (ZK2 2018 56, KG-act. 23, S. 3 f.).
ee) Unbestritten betragen der Grundbetrag für die Gesuchsgegnerin Fr. 1‘200.00 (Ziff. I.1.1 Richtlinien Notbedarf), die Krankenkassenprämien Fr. 204.70 monatlich (ZK2 2018 56, KG-act. 1/9) und die Steuern (geschätzt) Fr. 300.00 pro Monat. Hinsichtlich der Wohnkosten ist festzuhalten, dass der Mietzins von Fr. 1'990.00 als hoch erscheint angesichts dessen, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr obhutsberechtigt ist, und dass nach derzeitigem Kenntnisstand das Besuchsrecht erst wieder aufgebaut wird. Indessen geht es vorliegend um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Hauptprozesses, weshalb dem Endentscheid in dieser Sache nicht vorgegriffen werden soll. Demzufolge ist (zurzeit noch) auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und der Mietzins von Fr. 1'990.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 war die Gesuchsgegnerin in J.________ tätig. Die Vorinstanz erachtete es als zumutbar für die Gesuchsgegnerin, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, was gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Gesuchsgegnerin einen Zeitaufwand von mindestens einer Stunde und 40 Minuten bedeuten würde, während die Fahrt mit dem Auto ca. 45 Minuten in Anspruch nimmt (ZK2 2018 56,
KG-act. 1, S. 7). Ob die Kosten für private Motorfahrzeuge beim Bedarf zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob es zumutbar erscheint, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Beträgt die Zeitersparnis mit dem privaten Motorfahrzeug mehr als eine Stunde, sind die Kosten zu berücksichtigen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, in: AJP 10/2007, S. 1223 ff., S. 1234). Auf ein Motorfahrzeug ist demgegenüber zu verzichten, wenn die Fahrt zum Arbeitsort im öffentlichen Verkehr nicht wesentlich länger als eine Stunde dauert (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 35 zu Art. 176 ZGB). Die Zeitersparnis der Gesuchsgegnerin mit dem Auto beträgt ca. eine Stunde. Hinzu kommt, dass sie bei Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel pro Weg deutlich mehr als eine Stunde hätte, was nach dem Gesagten nicht mehr zumutbar ist. Unter diesen Umständen ist der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 die Benutzung eines Autos zuzugestehen. Der Arbeitsweg beträgt gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchsgegnerin 125 km pro Tag. Die Gesuchsgegnerin arbeitete an vier Tagen pro Woche, was einen Arbeitsweg von 500 km pro Woche bzw. 2'000 km pro Monat ergibt. Die anzurechnenden Kosten belaufen sich folglich auf Fr. 1'200.00 (= 2'000 x Fr. 0.60; Ziff. II.4.4 Richtlinien Notbedarf). Dementsprechend sind auch die Parkplatzkosten von Fr. 65.00 pro Monat in den Bedarf aufzunehmen. Soweit die Gesuchsgegnerin sinngemäss vorbringt, aus der Bestätigung der Schulleitung, wonach sie an vier Tagen in J.________ arbeite, ergebe sich, dass sie sich auch an vier Tagen auswärts verpflegen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch wenn es zutrifft, dass das Mittagessen nicht am Nachmittag eingenommen wird, lässt sich aus der Bestätigung der Schulleitung nicht entnehmen, welche Präsenzzeiten die Gesuchsgegnerin hatte. Ihr Pensum betrug lediglich 67 %, was darauf schliessen lässt, dass sie an den vier Tagen, an denen sie an der Schule war, nicht voll ausgelastet war. Es ist somit ohne Darlegung der effektiven Präsenzzeiten nicht glaubhaft gemacht, dass sie an allen vier Tagen auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen war. Somit ist der Vorinstanz zu folgen und lediglich für drei Tage eine auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen. Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin:
Grundbetrag
Fr.
1‘200.00
Wohnkosten
Fr.
1’990.00
Parkplatz
Fr.
65.00
Krankenkasse
Fr.
204.70
Mobilitätskosten
Fr.
1'200.00
auswärtige Verpflegung
Fr.
132.00
Steuern
Fr.
300.00
Total Bedarf Gesuchsgegnerin
Fr.
5'091.70
Ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 arbeitete die Gesuchsgegnerin in K.________, weshalb sich Änderungen bei den Mobilitätskosten ergeben. Der Gesuchsgegnerin wurde der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, was sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 bestätigte
(KG-act. 21, S. 5). Sie bringt nicht vor, dass sie bereits wieder im Besitz des Führerausweises ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Fahrrad angewiesen ist, und somit diese Kosten und nicht diejenigen für das Auto und den Parkplatz anzurechnen sind. Ein Zonen-Monatsabo der 2. Klasse von E.________ nach K.________ kostet Fr. 161.00 (vgl. www.sbb.ch). Hinzu kommen Fr. 15.00 pro Monat für die Benutzung des Fahrrads (Ziff. II.4.4 Richtlinien Notbedarf). Die Mobilitätskosten belaufen sich somit auf Fr. 176.00 monatlich. Unbestritten blieben die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 132.00.
Für den Zeitraum ab 1. August 2019 ist bei der Gesuchsgegnerin von einem hypothetischen Einkommen auf dem gleichen Niveau wie bisher auszugehen. Dementsprechend rechtfertigt es sich auch beim Bedarf von den zuvor festgelegten Beträgen auszugehen. Ab dem 1. August 2018 setzt sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin somit wie folgt zusammen:
Grundbetrag
Fr.
1‘200.00
Wohnkosten
Fr.
1’990.00
Krankenkasse
Fr.
204.70
Mobilitätskosten
Fr.
176.00
auswärtige Verpflegung
Fr.
132.00
Steuern
Fr.
300.00
Total Bedarf Gesuchsgegnerin
Fr.
4'002.70
c) aa) Bezüglich des Bedarfs der Kinder ging die Vorinstanz von einem Grundbetrag von Fr. 600.00 sowie einem Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller von je Fr. 250.60 (= 1/4 von Fr. 1‘002.45) aus. Die monatlichen Krankenkassenprämien (inkl. VVG) würden für G.________ Fr. 82.50 und für H.________ Fr. 121.30 betragen. Der Gesuchsteller wolle erhebliche Kosten für die Fremdbetreuung für die Kinder berücksichtigt haben, unterlasse es aber, substantiiert darzulegen, zu welchen Zeiten die Kinder von wem tatsächlich betreut würden. Eine definitive Anmeldung für den Mittagstisch oder eine Nachmittagsbetreuung liege für den Zeitraum ab April 2018 nicht vor, obwohl dem Gesuchsteller zumutbar wäre, eine solche Bestätigung einzureichen. In Verbindung mit gleichzeitig geltend gemachten Kosten für die Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers lasse sich nicht ausschliessen, dass gewisse Kosten doppelt geltend gemacht würden. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei es zumindest glaubhaft, dass die Kinder seit April 2018 über den Mittag eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müssten. Der Gesuchsteller stütze sich in seiner Berechnung auf die Zahlen am Mittagstisch in Schwyz. Somit sei ab März 2018 von diesen Zahlen auszugehen. Es sei von fünf Mal Essen in der Woche am Mittagstisch auszugehen, was monatliche Kosten von Fr. 210.00 pro Kind ausmache. Eine Betreuung nach der Schule ab 15.00 Uhr sei aufgrund der Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers ebenfalls glaubhaft. Diese sei aber nicht doppelt zu berücksichtigen, sondern nur die Kosten für die Kita F.________ von monatlich Fr. 228.00 pro Kind und nicht die höheren Kosten für den Vater des Gesuchstellers von Fr. 250.00 pro Kind. Die Betreuung am Mittwochnachmittag könne hingegen jede zweite Woche durch die Beklagte übernommen werden, wie es die Verfügung der KESB festhalte. Die Kosten für die Mittwochnachmittagsbetreuung seien pro Kind somit auf monatlich Fr. 43.50 zu halbieren. An den Abenden und am Wochenende könne der Gesuchsteller die Betreuung übernehmen, weshalb nicht substantiiert sei, dass sein Vater noch einen grossen Betreuungsanteil zu übernehmen habe. Die Fr. 500.00 pro Monat an den Vater des Gesuchstellers seien somit nicht anzurechnen. Nicht glaubhaft sei, dass die Gesuchsgegnerin die Betreuung der Kinder während der Schulferien übernehmen könne. Die Besuchszeiten seien von der KESB in Zusammenarbeit mit einer Beiständin geregelt worden. In den Frühlings- und Sportferien seien es jeweils zwei Tage gewesen. Zudem werde in der Verfügung auch festgehalten, die Beklagte habe geäussert, dass ihr das Besuchsrecht nicht vielleicht doch zu viel werde. Eine Betreuung durch die Gesuchsgegnerin während der gesamten Ferienzeit sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller weise jedoch nicht nach, dass ihm für die Ferien konkrete Kosten anfallen würden. Demzufolge sei seine Berechnung, wonach die Kinder an 58 Ferientagen à Fr. 80.00 betreut werden müssten, wenig glaubhaft und darauf sei nicht per se abzustellen. Es sei jedoch ebenfalls glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Kinder aufgrund seines Arbeitspensums nicht während derer ganzen Ferien betreuen könne und er seine Ferien aufgrund seiner Tätigkeit auf der Baustelle nicht primär nach den Kindern, sondern je nach Arbeitsanfall richten müsse. Weil nicht hervorgehe, wie die Betreuung der Kinder während der Ferien konkret gewährleistet werde, sei auf eine allfällige Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers abzustellen. Die jährliche Ferienbetreuung für beide Kinder sei pauschal auf Fr. 1‘500.00 (= 58 Tage bzw. rund drei Monate à Fr. 500.00) festzusetzen, was einen monatlichen Betrag von Fr. 62.50 pro Kind ergebe. Die Kosten für die Nachhilfe von H.________ von monatlich Fr. 720.00 seien unbestritten und anzurechnen. Demzufolge würden sich für G.________ monatliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 544.00 (= Fr. 210.00 + Fr. 228.00 + Fr. 43.50 + Fr. 62.50) und für H.________ von Fr. 1‘264.00 (= Fr. 544.00 + Fr. 720.00) ergeben. Sodann würden die Kinder ein Busabonnement benötigen, weshalb zusätzlich Fr. 76.50 pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen seien (ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.9.1). Ab 1. August 2018 ging die Vorinstanz von einer Reduktion des Arbeitspensums des Gesuchstellers auf 80 % aus und reduzierte deswegen die Fremdbetreuungskosten entsprechend
(ZES 2018 205, Vi-act. 11, E. 3.9.2).
bb) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, korrekt seien der Grundbetrag von Fr. 600.00, die Aufteilung der Wohnkosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung. Hingegen seien die Fremdbetreuungskosten exorbitant hoch. Diese Kosten seien nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, obwohl dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Somit seien sie auch nicht glaubhaft. Der Gesuchsteller belege keine Kosten ausser die Gefälligkeitsbelege seines Vaters. Wenn überhaupt, wären diese Kosten ausgewiesen und es wäre pro Kind Fr. 250.00 monatlich anzunehmen. Zudem rechne die Vorinstanz für die Ferien doppelte Beträge auf, indem sie Fremdbetreuungskosten für die Schulzeit und für die Ferienzeit zusammenzähle. Diese doppelte Aufrechnung sei falsch und müsse korrigiert werden. Die Nachhilfekosten seien sodann nur für zwei Monate belegt und stünden im Zusammenhang mit dem Schulschluss anfangs Juli. Absolut nicht erstellt und damit bestritten sei, dass auch vorher solch hohe Nachhilfekosten bestanden hätten. Weil dies nicht geltend gemacht worden sei, dürfe dies nicht so angenommen werden. In der Ferienzeit würde überdies ohnehin keine Nachhilfe gebraucht. Es dürfe angenommen werden, dass H.________ nach Schulbeginn nicht wieder in dieser Grössenordnung Nachhilfestunden benötige. Die Vorinstanz rechne jedenfalls auch hier doppelt, wenn sie annehme, dass neben der Fremdbetreuung in der Kita F.________ noch Nachhilfestunden stattfänden. Folglich könne für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis und mit Juli 2018 festgestellt werden, dass bis auf die Kosten für die Nachhilfe von H.________ von einmal Fr. 720.00 und einmal Fr. 640.00 keine Kosten für eine Fremdbetreuung ausgewiesen worden seien. Es könne daher angenommen werden, dass bei G.________ keine Fremdbetreuungskosten angefallen seien und bei H.________ tatsächlich Fr. 1‘360.00, was einen monatlichen Betrag von Fr. 272.00 ausmache
(ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 11 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 17 ff.). Für den Zeitraum ab dem 1. August 2018 führt die Gesuchsgegnerin aus, dass die Fremdbetreuungskosten in der Kita F.________ nur während der Schulzeit anfallen würden. Ausserhalb der Schulzeit falle die Ferienbetreuung an, wobei von drei Monaten Ferien die Eltern einen Ferienmonat selber betreuen könnten. Die Annahme, dass die Ferienbetreuung pro Monat und Kind Fr. 250.00 koste, werde anerkannt. Die Gesamtjahreskosten für die Schulzeit würden sich somit auf Fr. 4‘333.50 belaufen und diejenigen für die Ferienzeit auf Fr. 500.00. Demnach ergebe sich ein monatlicher Betrag von Fr. 402.80
(ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 13 f.; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 20 f.).
cc) Der Gesuchsteller bringt zum Bedarf der Kinder vor, seine Wohnkosten würden sich aufgrund der zu berücksichtigenden Rückstellungen auf Fr. 2‘002.45 belaufen, weshalb der Anteil der Kinder (je ¼) insgesamt Fr. 1‘001.20 (je Fr. 500.60) betrage. Die Kosten für den Nachhilfeunterricht seien von der Vorinstanz fälschlicherweise beim jüngeren Sohn H.________ anstatt bei G.________ angerechnet worden. Die Kosten seien daher beim älteren Sohn G.________ zu berücksichtigen. Diese würden sich auf Fr. 40.00 pro Stunde, mithin Fr. 180.00 pro Woche bzw. monatlich Fr. 640.00 bis Fr. 720.00 betragen (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 7 f.). Der Nachhilfeunterricht habe lediglich in den letzten zwei Monaten stattgefunden, weshalb die Kosten von Fr. 1‘340.00 (= Fr. 640.00 + Fr. 700.00) auf fünf Monate zu verteilen seien, mithin seien Fr. 268.00 pro Monat anzurechnen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 8 und 17). Die Vorinstanz rechne zwar korrekterweise Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder an, entscheide sich aber für die finanziell günstigere Version. Es könne nicht angehen, dass die Kinder finanziell für die innerfamiliäre Lösung abgestraft würden. Die Fremdbetreuungskosten durch den Grossvater seien ausgewiesen, überdies habe der Gesuchsteller auch an der Verhandlung bestätigt, dass er seinen Vater für den Aufwand finanziell entschädige. Das Beweismass der Glaubhaftmachung sei daher erfüllt. Weil der Gesuchsteller um ca. 6.00 Uhr aus dem Haus müsse, wecke der Grossvater die Kinder, nehme mit ihnen das Frühstück ein und sorge dafür, dass sie rechtzeitig zur Schule gehen. Ferner übernehme er die Betreuung an den Mittwochnachmittagen. Weil die Gesuchsgegnerin mit der Wahrnehmung ihres Besuchsrechts äusserst unzuverlässig sei und oftmals Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt den Termin wieder absage, müsse jeweils der Vater des Gesuchstellers einspringen. Es rechtfertige sich deshalb nicht, diese Kosten nicht zu berücksichtigen. Seit Ende des Schuljahres würden diese Kosten jedoch nicht mehr anfallen, weil Frau N.________ die Kinderbetreuung während den Sommerferien übernehme (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 15 f.;
ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 14 f.). Die Fremdbetreuung von G.________ gestalte sich äusserst schwierig. Er habe sich vehement geweigert, die Ferien in der Kita zu verbringen. Mit seiner Nachhilfelehrerin konnte eine kurzfristige Notlösung für die Kinderbetreuung gefunden werden. Frau N.________ habe einen äusserst positiven Einfluss auf die Kinder und sei eine Bezugsperson geworden. Der Gesuchsteller entschädige Frau N.________ pauschal mit Fr. 80.00 pro Tag und Kind. Mit dieser Pauschale seien auch die Ausflugskosten abgegolten, weshalb sie mehr als angemessen sei. Die Kinder würden im Juli 2018 an insgesamt 17 Tagen von ihr betreut, was Kosten von Fr. 1‘360.00 pro Kind generiere. Im August 2018 würden die Kinder voraussichtlich an acht Tagen von Frau N.________ betreut. Die Kosten würden demnach Fr. 640.00 betragen (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 16; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 8 f.). Das Busabo der Kinder betrage pro Kind und Jahr Fr. 459.00, mithin Fr. 51.00 pro Monat (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 8; ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 7).
dd) Die Gesuchsgegnerin macht mit Stellungnahme vom 29. August 2018 geltend, es sei nicht gerechtfertigt, den Kindern eine Luxus-Einzelferienbetreuung zuzugestehen. Es gebe genügend Institutionen, die sich um Kinder berufstätiger Eltern während der Ferien kümmern würden. Der Gesuchsteller hätte genügend Zeit gehabt, die Sommerferienbetreuung, die im Übrigen im August nur zehn Ferientage betrage, aufzugleisen. Solange die Kinder bei der Gesuchsgegnerin gewesen seien, hätten sie die Hausaufgaben gemacht und auf Prüfungen gelernt. Es sei der mangelnden Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers zuzuschreiben, wenn die Kinder die Hausaufgaben nun nicht mehr machen und schulisch nachlassen würden. Der Gesuchsteller sei verantwortlich für die Kinder, weshalb er finanziell dafür aufzukommen habe, wenn die Kinder nun Nachhilfeunterricht benötigen würden. Für Nachhilfeunterricht sei deshalb künftig kein Betrag in den Bedarf der Kinder aufzunehmen. Weil der Gesuchsteller weiterhin 100 % arbeite und sich nicht um die Kinder kümmere, sei eine hälftige Teilung der Kosten des Bedarfs der Kinder angezeigt (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 7 f.). Es könne zudem nicht sein, dass man Kindern, die zuhause wohnen, Kosten für den Bedarf zugestehe, die ausreichen würden, um eine Rundumfremdbetreuung in einem Internat zu finanzieren (ZK2 2018 56, KG-act. 16, S. 8).
Der Gesuchsteller führt aus, der Entscheid, die Kinder nicht bei Vereinen wie Pfadi oder Fussballklub anzumelden, habe dem Wunsch beider Eltern entsprochen. Es liege nicht an den Kindern Freizeitaktivitäten zu verfolgen einzig mit dem Ziel, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ferner seien die Fremdbetreuungskosten im Rahmen, habe doch die Gesuchsgegnerin selber Fr. 1‘700.00 pro Monat für die Betreuung der Kinder bezahlt. Die Ferienbetreuungskosten seien ausgewiesen, weshalb sich Diskussionen über ein günstigeres Betreuungsmodell ohnehin erübrigen würden. Die geltend gemachte Erziehungsunfähigkeit des Gesuchstellers sei reine Stimmungsmachung und widerspreche den Akten. Es sei vielmehr der Gesuchsteller gewesen, der eingesehen habe, dass G.________ schulische Hilfe benötige, weshalb er den Nachhilfeunterricht organisiert habe (ZK2 2018 56, KG-act. 18, S. 4 ff.).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 brachte die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller habe an der Hauptverhandlung im Hauptverfahren vom 11. Oktober 2018 ausgeführt, dass der Grossvater künftig keine Betreuung mehr übernehmen wolle. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass keine Kosten für die Nachhilfe mehr anfallen würden, und dass diese anlässlich des Übertritts von G.________ in die Sekundarschule angefallen seien (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 6 f.).
Mit Noveneingabe vom 29. August 2019 macht der Gesuchsteller geltend, der ältere Sohn G.________ besuche seit dem 19. August 2019 die O.________ (Schule) in P.________. Der Gesuchsteller sei davon ausgegangen, dass dadurch keine Mehrkosten entstehen sollten, weil ihm eine Übernahme der Schulkosten durch die Bezirksschulen Schwyz in Aussicht gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. August 2019 sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass sich der Bezirk Schwyz lediglich im Umfang von Fr. 11‘572.00 an den Schulkosten beteiligen werde. Im Bedarf von G.________ seien deshalb per August 2019 Schulkosten in Höhe von Fr. 1‘222.55 pro Monat zu berücksichtigen (KG-act. 28). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Kinder stünden nach wie vor unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. Trotzdem habe der Gesuchsteller den Entscheid über den Schulwechsel von G.________ alleine gefällt, weshalb er die damit einhergehenden Kosten zu tragen habe. Er hätte vor dem unbegründeten Schulwechsel abklären müssen, ob der Bezirk Schwyz sämtliche Kosten übernimmt. Ferner bestreitet die Gesuchsgegnerin die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten auch betreffend ihrer Höhe, weil kein rechtsgenüglicher Beleg im Recht liege (KG-act. 33).
ee) Der Grundbetrag für die beiden Kinder beträgt je Fr. 600.00 (Ziff. I.1.4 Richtlinien Notbedarf). Unbestritten und ausgewiesen sind die Krankenkassenkosten (inkl. VVG) von Fr. 82.50 (G.________; ZK2 2018 56, KG-act. 7/18) und Fr. 121.30 (H.________; ZK2 2018 56; KG-act. 7/17). Sodann sind die Wohnkosten des obhutsberechtigten Gesuchstellers von Fr. 1‘502.45 (vgl. E. 4.a.dd vorstehend) nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Auf die beiden Kinder entfällt somit je ¼ dieser Kosten, mithin je Fr. 375.60 (= Fr. 1‘502.45 / 4). Von März 2018 bis Juli 2018 gingen die Kinder in E.________ in die Schule, während sie beim Vater in Schwyz wohnten, weshalb sie auf ein Busabonnement angewiesen waren, welches Fr. 51.00 pro Monat kostete (ZK2 2018 63, KG-act. 1/15). Ab dem 1. August 2018 besuchen die Kinder die Schule in Q.________. Die Kinder sind somit ab 1. August 2018 nicht mehr auf das Busabonnement angewiesen. Hinsichtlich der Nachhilfe macht der Gesuchsteller Kosten von Fr. 640.00 (Vi-act. 5/51) und Fr. 700.00 geltend, welche bei G.________ im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarschule angefallen seien. Diese Kosten werden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, weshalb sie für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 zu berücksichtigen sind. Pro Monat belaufen sich diese Kosten somit auf Fr. 268.00 (= Fr. 1‘340.00 / 5). Ab 1. August 2018 entfallen diese Kosten unbestrittenermassen. Aufgrund des 100 %-Pensums des obhutsberechtigten Gesuchstellers ist es sodann ohne Weiteres glaubhaft, dass die Kinder eine Fremdbetreuung benötigen, was überdies den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hinzu kommt, dass auch unter der Obhut der Gesuchsgegnerin Fremdbetreuungskosten anfielen, was sich aus den Rechnungen und Bestätigungen des R.________ ergibt (ZEO 2018 20, Vi-act. BB 13; ZEO 2018 20, Vi-act. KB 44). Die Fremdbetreuung gestaltet sich während der Ferienzeit anders als während der Schulzeit, weshalb separate Berechnungen vorzunehmen sind. Für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2018 legte der Gesuchsteller als Belege für die Fremdbetreuungskosten nebst der Quittung für die Hausaufgabenhilfe im Juni 2018 (vgl. zuvor; Vi-act. 5/51) vier Quittungen à je Fr. 500.00 für die Betreuung durch den Vater des Gesuchstellers (Vi-act. 5/43-46) sowie die Quittung für die Ferienbetreuung im Juli 2018 von Frau N.________ (ZEO 2018 20, Vi-act. 33) ins Recht. Weitere Kosten für diesen Zeitraum belegt der Gesuchsteller nicht. Hinsichtlich der Betreuungskosten beim Grossvater der Kinder bringt die Gesuchsgegnerin zwar vor, dies seien reine Gefälligkeitsquittungen und es liege kein Beweis der tatsächlichen Zahlung vor, sie bestreitet aber nicht, dass der Vater des Gesuchsgegners tatsächlich Betreuungsaufgaben im besagten Zeitraum übernahm. Es erscheint somit ohne Weiteres glaubhaft, dass der Vater des Gesuchsgegners im besagten Zeitraum für die Kinderbetreuung einsprang und den Gesuchsteller dabei unterstützte. Sodann bestätigt der Vater des Gesuchstellers mit seiner Unterschrift auf den Quittungen, den Betrag von Fr. 500.00 pro Monat in bar erhalten zu haben. Nachdem der Gesuchsteller keine weiteren Kosten belegt, erscheint es glaubhaft, dass er seinen Vater tatsächlich mit Fr. 250.00 pro Monat und Kind entschädigte. Nicht zu berücksichtigen ist allerdings die Quittung für den Monat Februar 2018, weil diese nicht den Zeitraum ab März 2018 betrifft. Zudem liegt kein Beleg für den Monat Juni 2018 vor. Für die Fremdbetreuung während der Schulzeit im besagten Zeitraum sind demnach Fr. 1‘500.00 anzurechnen. In Bezug auf die Ferienbetreuung bringt die Gesuchsgegnerin vor, es handle sich um eine Luxus-Einzelbetreuung. Sie bestreitet aber nicht, dass diese stattfand. Ebenfalls unbestritten blieb das Vorbringen des Gesuchstellers, dass es dem gemeinsamen Wunsch der Eltern entsprochen haben soll, die Kinder nicht bei Vereinen wie Pfadi oder Fussballklub anzumelden, welche eine kostengünstige Ferienbetreuung in Form eines Lagers oder ähnlichem anbieten würden. Sodann führte der Gesuchsteller aus, dass der ältere Sohn G.________ sich vehement geweigert habe, in die Kita F.________ zu gehen und der Gesuchsteller deshalb gezwungen gewesen sei, eine Alternative zu finden. Es erscheint somit glaubhaft, dass die Kosten für die Ferienbetreuung einerseits tatsächlich anfielen und anderseits nicht ohne Weiteres hätten vermieden werden können, weshalb es im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens gerechtfertigt erscheint, diese Kosten (Fr. 2‘400.00) anzurechnen. Im Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 sind folglich Fremdbetreuungskosten von total Fr. 3‘900.00
(= Fr. 1‘500.00 + Fr. 2‘400.00) bzw. Fr. 780.00 pro Monat, d.h. pro Kind Fr. 390.00 im Bedarf zu berücksichtigen.
Für den Zeitraum ab 1. August 2018 ist davon auszugehen, dass der Vater des Gesuchstellers keine Betreuungsaufgaben mehr wahrnahm. Zwar reichte der Gesuchsteller noch eine Quittung für den Monat September 2018 ein (ZEO 2018 20, Vi-act. KB 34), allerdings führte er selber aus, dass sein Vater die Betreuung nicht mehr übernehmen wolle (ZEO 2018 20, Vi-act. 18, S. 3), und machte zudem anderweitige Kosten für die Fremdbetreuung geltend (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 17). Während der Schulzeit ergeben sich Fremdbetreuungskosten für vier Tage pro Woche (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag) aus der Rechnung vom 21. Juni 2018 der Kita F.________
(Vi-act. KB 50). Demzufolge betragen die Kosten für den Mittagstisch pro Woche und Kind Fr. 168.00 und für die Nachmittagsbetreuung Fr. 228.00
(Vi-act. KB 50). Obwohl der Gesuchsteller keine weiteren Kosten belegt, kommt auf jeden Fall die Mittwochnachmittagsbetreuung noch hinzu, welche jedoch jeden zweiten Mittwoch von der Gesuchsgegnerin wahrgenommen wird. Die Vorinstanz und die Gesuchsgegnerin berechnen für die Mittwochnachmittagsbetreuung pro Kind Fr. 43.50 monatlich. Mangels anderweitiger Belege ist darauf abzustellen. Die monatlichen Fremdbetreuungskosten während der Schulzeit belaufen sich pro Kind und Monat demzufolge auf Fr. 439.50 (= Fr. 168.00 + Fr. 228.00 + Fr. 43.50). Sodann ist die Ferienbetreuung, soweit möglich, separat zu berechnen. Für den Monat August 2018 macht der Gesuchsteller die Ferienbetreuung durch Frau N.________ als Fremdbetreuungskosten geltend und bringt vor, die Kinder würden im August 2018 an acht Tagen betreut, was insgesamt Fr. 640.00 pro Kind koste (ZK2 2018 63, KG-act. 1, S. 9 und 17). Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie anerkenne, dass die Ferienbetreuung pro Kind und Monat Fr. 250.00 koste, hingegen wehrt sie sich gegen die Anrechnung höherer Fremdbetreuungskosten. Wie bereits dargelegt erscheint es für den Sommer 2018 gerechtfertigt, die Fremdbetreuungskosten, welche nachweislich anfielen, anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Ferien der Kinder liegen jedoch keine Belege über zusätzliche Fremdbetreuungskosten im Recht. Ein Teil der Ferienbetreuung kann von den Eltern im Rahmen ihrer eigenen Ferien übernommen werden. Soweit darüber hinaus noch Fremdbetreuungskosten anfallen, ist mangels entsprechender Belege und Angaben davon auszugehen, dass diese mit den für die Schulzeit berechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 439.50 bewältigt werden können. Ab September 2018 ist somit von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 439.50 auszugehen.
Ab August 2019 macht der Gesuchsteller einen höheren Bedarf für den älteren Sohn G.________ geltend, weil dieser die O.________ (Schule) in P.________ besuche. Die Parteien teilen sich nach wie vor das Sorgerecht, folglich haben sie über zentrale Fragen der Lebensplanung des Kindes gemeinsam zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Wahl oder Änderung der Schulform (BGE 136 III 353, E. 3.2; BGer, Urteil 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 5.1.2; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 3c zu Art. 301 ZGB). Der Entscheid über den Schulwechsel traf der Gesuchsteller, unbestrittenermassen ohne Rücksprache mit der Gesuchsgegnerin zu nehmen. Inwiefern der Schulwechsel notwendig war und weshalb G.________ nicht weiterhin die Oberstufe in Q.________ besuchen können soll, führt der Gesuchsteller nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, diese Kosten im Bedarf von G.________ zu berücksichtigen bzw. hat der Gesuchsteller für die entstandenen Mehrkosten selber aufzukommen. Der Bedarf von G.________ bleibt somit unverändert.
Für die beiden Kinder ergeben sich zusammenfassend folgende Bedarfsberechnungen:
Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018
G.________
H.________
Grundbetrag
Fr.
600.00
Fr.
600.00
Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller
Fr.
375.60
Fr.
375.60
Krankenkasse
Fr.
82.50
Fr.
121.30
Mobilitätskosten
Fr.
51.00
Fr.
51.00
Nachhilfe
Fr.
268.00
Fr.
Fremdbetreuung
Fr.
390.00
Fr.
390.00
Total Bedarf
Fr.
1'767.10
Fr.
1'537.90
Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September 2018
G.________
H.________
Grundbetrag
Fr.
600.00
Fr.
600.00
Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller
Fr.
375.60
Fr.
375.60
Krankenkasse
Fr.
82.50
Fr.
121.30
Ferienbetreuung August 2018
Fr.
320.00
Fr.
320.00
Fremdbetreuung während Schulzeit
Fr.
329.65
Fr.
329.65
Total Bedarf
Fr.
1'707.75
Fr.
1'746.55
Ab 1. Oktober 2018
G.________
H.________
Grundbetrag
Fr.
600.00
Fr.
600.00
Wohnkostenanteil beim Gesuchsteller
Fr.
375.60
Fr.
375.60
Krankenkasse
Fr.
82.50
Fr.
121.30
Fremdbetreuung
Fr.
439.50
Fr.
439.50
Total Bedarf
Fr.
1’497.60
Fr.
1'536.40
5. a) Die Vorinstanz führte zur Höhe des Unterhaltsbeitrages aus, eine prozentuale Aufteilung anhand des Einkommens der Parteien erscheine stossend, weil der Gesuchsteller teilweise in einem ebenso hohen oder sogar noch höheren Pensum als die Gesuchsgegnerin arbeite, entsprechend teilweise mehr oder gleich viel Einkommen wie sie erziele und noch den Aufwand für die Betreuung in natura leiste. Nachdem jedoch auch der Gesuchsteller zumindest 80 % arbeitstätig sei und die Kinder zu einem grossen Teil fremdbetreut würden, rechtfertige es sich, den Barunterhalt der Kinder zu 1/3 dem Gesuchsteller und zu 2/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
b) Die Gesuchsgegnerin brachte zunächst vor, weil der Gesuchsteller selber keine Einkommenseinbusse zu verzeichnen habe, die Obhut aber eben bei ihm sei, rechtfertige es sich, den Eltern die tatsächlichen Kosten für die Kinder zu 1/3 dem obhutsberechtigten Gesuchsteller und zu 2/3 der nichtobhutsberechtigten Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Es könne diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (ZK2 2018 56, KG-act. 1, S. 13; ZK2 2018 63, KG-act. 5, S. 21). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 verwies sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich der obhutsberechtigte Elternteil an den Barkosten der Kinder beteiligen müsse. Würde an der Verteilung der Barkosten der Kinder von 2/3 zu Lasten der Gesuchsgegnerin und 1/3 zu Lasten des Gesuchstellers festgehalten, hätte das zur Folge, dass der Gesuchsgegnerin ein Überschuss von monatlich Fr. 0.50 verbliebe, während der Gesuchsteller einen Überschuss von Fr. 3‘546.30 erzielen würde. Damit wären die Parteien nicht einmal ansatzweise wirtschaftlich gleichgestellt. Der Unterhaltsbeitrag der Gesuchsgegnerin sei deshalb so zu kürzen, dass es auch ihr möglich sei, wirtschaftlich einigermassen mit dem Gesuchsteller mitzuhalten. Um ein für beide Parteien gerechtes Ergebnis zu erzielen, seien die Kosten für die Kinder zu 1/5 von der Gesuchsgegnerin und zu 4/5 vom Gesuchsteller zu tragen (ZK2 2018 56, KG-act. 21, S. 6 ff.).
c) Der Gesuchsteller macht geltend, der Barunterhalt sei aufgrund dessen, dass er 100 % (bzw. ab Erhalt der Unterhaltszahlungen nur noch 80 %) arbeite und gleichzeitig die Betreuung in natura übernehme, komplett durch die Gesuchsgegnerin zu tragen (ZK2 2018 56, KG-act. 7, S. 16).
d) Wie bereits dargelegt muss auch bei der Abänderung eines Scheidungsurteils und bei alleiniger Obhut eines Elternteils die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen sein. Die Last des Unterhalts darf für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden, wenn es dadurch zu einem Missverhältnis unter den Elternteilen kommt (vgl. E. 2 vorstehend; vgl. BGE 134 III 337 = Pra 98 [2009] Nr. 5, E. 2.2.2). Wie die nachfolgende Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf für die einzelnen Zeiträume zeigt, würde eine Auferlegung des Barunterhalts der Kinder zu 2/3 an die Gesuchsgegnerin und zu 1/3 an den Gesuchsteller, was der vorinstanzlichen Berechnung entspräche, dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin keinen oder nur einen sehr geringen Überschuss erzielte, während der Gesuchsteller in der Lage wäre, einen ungleich grösseren Überschussanteil für sich zu beanspruchen. Mithin würde eine solche Verteilung die Gesuchsgegnerin deutlich stärker treffen als den Gesuchsteller. Auch wenn der Gesuchsteller zusätzlich durch die mit der alleinigen Obhut verbundene Betreuung zweifelsohne einen zusätzlichen Unterhalt in natura leistet, werden die Kinder aufgrund der Arbeitstätigkeit des Gesuchstellers hauptsächlich (tagsüber unter der Woche und während der Ferien) fremdbetreut. Es rechtfertigt sich deshalb, dass sich auch der Gesuchsteller am Barunterhalt der Kinder beteiligt. Damit sich die Unterhaltslast ausgeglichen verteilt und gleichzeitig sowohl der Leistungsfähigkeit der Parteien als auch der (vom Gesuchsteller) geleisteten Betreuungsanteile Rechnung getragen wird, rechtfertigt es sich mit Ausnahme in der ersten Periode (vgl. E. 5d.aa nachfolgend), den Barunterhalt der Kinder den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
aa) Für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 ergibt sich folgendes Bild:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
G.________
H.________
Einkommen
Fr. 6'430.75
Fr. 5'490.85
Fr. 220.00
Fr. 220.00
./. Bedarf
-Fr. 2'953.80
-Fr. 5'091.70
-Fr. 1'767.10
-Fr. 1'537.90
Total
Fr. 3'476.95
Fr. 399.15
-Fr. 1'547.10
-Fr. 1'317.90
Gesamthaft resultiert für diesen Zeitraum pro Monat ein Überschuss von Fr. 1‘011.10 (= Fr. 3‘476.95 + Fr. 399.15 – Fr. 1‘547.10 – Fr. 1‘317.90). Eine Auferlegung des Barunterhalts der Kinder von Fr. 2‘865.00 (= Fr. 1‘547.10 + Fr. 1‘317.90) je zur Hälfte (= Fr. 1‘432.50) würde in das Existenzminimum der Gesuchsgegnerin eingreifen und kommt deshalb nicht in Frage. In Anbetracht des begrenzten Zeitraumes von fünf Monaten und der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihres sehr hohen Bedarfs nur einen geringen Überschuss erzielt, hat sie ihrer Unterhaltspflicht soweit möglich, d.h. im Rahmen ihres Überschusses nachzukommen. Die Gesuchsgegnerin ist somit zu verpflichten, sich mit gerundet monatlich Fr. 399.00 bzw. Fr. 199.50 pro Kind am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.
bb) Für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September 2018 ergibt sich folgende Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
G.________
H.________
Einkommen
Fr. 6'430.75
Fr. 6'105.15
Fr. 305.00
Fr. 305.00
./. Bedarf
-Fr. 2'953.80
-Fr. 4'002.70
-Fr. 1'707.75
-Fr. 1'746.55
Total
Fr. 3'476.95
Fr. 2'102.45
-Fr. 1'402.75
-Fr. 1'441.55
Der Barbedarf der beiden Kinder beträgt zusammen Fr. 2‘844.30 (= Fr. 1‘402.75 + Fr. 1‘441.55) und der Überschuss beläuft sich gesamthaft auf Fr. 2‘735.10 (= Fr. 3‘476.95 + Fr. 2‘102.45 – Fr. 2‘844.30). Im Sinne der vorstehenden Überlegungen tragen die Parteien den Barunterhalt der Kinder je zur Hälfte (Fr. 1‘422.15 = Fr. 2‘844.30 / 2). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller gerundet Fr. 1‘420.00, d.h. pro Kind und Monat Fr. 710.00 zu bezahlen.
cc) Ab dem 1. Oktober 2018 zeigt sich folgendes Bild:
Gesuchsteller
Gesuchsgegnerin
G.________
H.________
Einkommen
Fr. 6'730.75
Fr. 6'105.15
Fr. 305.00
Fr. 305.00
./. Bedarf
-Fr. 2'953.80
-Fr. 4'002.70
-Fr. 1'497.60
-Fr. 1'536.40
Total
Fr. 3'776.95
Fr. 2'102.45
-Fr. 1'192.60
-Fr. 1'231.40
Demzufolge resultiert ein monatlicher Überschuss von total Fr. 3‘455.40 (= Fr. 3‘776.95 + Fr. 2‘102.45 – Fr. 1‘192.60 – Fr. 1‘231.40) und ein Barbedarf der Kinder von Fr. 2‘424.00 (= Fr. 1‘192.60 + Fr. 1‘231.40). Folglich ist die Gesuchsgegnerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Barunterhalt der beiden Kinder total (gerundet) Fr. 1‘210.00 (Fr. 2‘424.00 / 2 = Fr. 1‘212.00), d.h. je Fr. 605.00 zu bezahlen.
6. Zusammenfassend sind die im angefochtenen Entscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge zu reduzieren, mithin die Berufung der Gesuchsgegnerin teilweise gutzuheissen und die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen.
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten nach dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin zu 3/4 und dem Gesuchsteller zu 1/4 (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 3, zur Begründung vgl. E. 6) und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 4, zur Begründung vgl. E. 6). Der Gesuchsteller beantragte an der Massnahmenverhandlung vom 21. Juni 2018, er sei von jeder Unterhaltspflicht zu befreien und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘586.95 für G.________ und Fr. 2‘124.63 für H.________ sowie die Kinderzulagen an den Gesuchsteller zu bezahlen (ZES 2018 205 Vi-act. 4). Hinsichtlich der Befreiung von der eigenen Unterhaltspflicht und der Bezahlung der Kinderzulagen obsiegt der Gesuchsteller vollumfänglich. In Bezug auf die beantragten Unterhaltsbeiträge unterliegt er grösstenteils (ca. 90 %) betreffend den Zeitraum von Januar bis Juli 2018 und obsiegt für den Zeitraum ab August 2018 zu etwas mehr als 1/3. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Demzufolge haben die Parteien je Fr. 500.00 Gerichtskosten zu tragen. Die Vorinstanz setzte die Höhe der Parteientschädigung auf je Fr. 2‘000.00 fest, was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Ausgangsgemäss haben die Parteien die Kosten für ihre Parteivertretung selber zu tragen.
2. Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit ihrer Berufung, es sei für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 und ab dem 1. August 2019 kein Unterhalt geschuldet und für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 ein Unterhalt von total Fr. 400.40 (= Fr. 187.25 [für G.________] + Fr. 213.15 [für H.________]). Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 reduziert sich der von der Vorinstanz für den gesamten Zeitraum festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 7‘000.75 auf Fr. 1‘995.00 (= Fr. 399.00 x 5). Die Gesuchsgegnerin obsiegt somit diesbezüglich zu ca. 72 %. Für die Periode vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 verlangt die Gesuchsgegnerin eine Herabsetzung des von der Vorinstanz festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 1‘714.00 (= Fr. 644.00 [für G.________] + Fr. 1‘070.00 [für H.________]) um Fr. 1‘313.60 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 400.40). Für die Monate August und September 2018 ist der geschuldete Unterhalt um Fr. 294.00 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 1‘420.00) und ab 1. Oktober 2018 um Fr. 504.00 (= Fr. 1‘714.00 – Fr. 1‘210.00) herabzusetzen. Die Gesuchsgegnerin obsiegt somit im Umfang von rund 22 % bzw. 38 %. Für den Zeitraum ab 1. August 2019 verlangt sie eine Aufhebung der Unterhaltspflicht, mithin eine Herabsetzung um Fr. 2‘038.00 (= Fr. 766.00 [für G.________] + Fr. 1‘272.00 [für H.________]). Die gewährte Herabsetzung um Fr. 828.00 (= Fr. 2‘038.00 – Fr. 1‘210.00) entspricht einem Obsiegen von gerundet 41 %. Hinsichtlich der von der Gesuchsgegnerin bezogenen Kinderzulagen beantragte sie, diese seien ihr zu belassen. Die Gesuchsgegnerin hat die Kinder- und Familienzulagen, welche sie bezog, an den Gesuchsteller zu bezahlen, weshalb sie in diesem Punkt unterliegt. Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit ihrer Berufung somit insgesamt zu ca. 50 %. Aufgrund der Vereinigung der beiden Berufungsverfahren ist folglich von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von 75 % (= [50 % + 100 %] / 2) auszugehen. Demzufolge hat der Gesuchsteller 3/4 und die Gesuchsgegnerin 1/4 der Gerichtskosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert zu entschädigen.
3. Die Rechtsvertreter der beiden Parteien reichten je eine Kostennote ein. Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers machte mit Eingabe vom 11. September 2018 einen Aufwand von total Fr. 5‘354.57 geltend (KG-act. 18/2). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin beziffert 16. November 2018 seinen Aufwand auf insgesamt Fr. 11‘372.40 (KG-act. 25). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Vorliegend ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass beide Parteien Berufung erklärten, weshalb sie nebst der eigenen Berufungsschrift auch noch eine Berufungsantwort erstellen mussten und in der Folge nach Vereinigung der beiden Verfahren (ZK2 2018 56, KG-act. 17; ZK2 2018 63, KG-act. 9) jeweils beide Berufungsverfahren zu berücksichtigen hatten. Inhaltlich haben jedoch beide Berufungen im Wesentlichen die vorinstanzliche Berechnung des Kinderunterhalts zum Gegenstand, weshalb es keiner zusätzlichen Einarbeitungszeit bedurfte und hauptsächlich auf die Erkenntnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren sowie der eigenen Berufung abgestellt werden konnte.
Angesichts des Gesagten erscheint eine gewisse Überschreitung des Tarifrahmens angezeigt und die Honorarnote der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, welche eine Überschreitung des Tarifrahmens um rund Fr. 550.00 bzw. 11 % vorsieht, als angemessen. Demgegenüber ist die Kostennote des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin, mit welcher er eine Überschreitung des Tarifrahmens um rund Fr. 6‘570.00 bzw. 137 % beantragt, nicht als angemessen zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass er keine Ausführungen dazu macht, inwiefern die Voraussetzungen von § 16 GebTRA erfüllt sind und eine derartige Überschreitung des Tarifrahmens gerechtfertigt ist. Die Entschädigung ist somit ermessensweise anhand der Kriterien von § 2 GebTRA festzusetzen. Angesichts dessen, dass der zeitliche Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar gewesen sein dürfte, was sich anhand des ähnlichen Umfangs der Rechtsschriften ergibt (Gesuchsteller total rund 70 Seiten, Gesuchsgegnerin total rund 75 Seiten), dass es sich um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren für die Dauer des Hauptprozesses handelt, dass das Verfahren auf die Frage der Kinderunterhaltsbeiträge beschränkt ist, die Berechnung dieser Beiträge aber aufgrund der konkreten Verhältnisse eher anspruchsvoll ist, und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Spesen (vgl. KG-act. 25), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 7‘000.00 (inkl. MWST und Auslagen) als angemessen.
Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (vgl. E. 6b vorstehend) schuldet die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller 1/4 seiner Entschädigung (Fr. 1‘338.65 = Fr. 5‘354.57 / 4) und der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin 3/4 ihrer Entschädigung (Fr. 5‘250.00 = Fr. 7‘000.00 x 3/4). Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsforderungen hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Parteientschädigung für das Berufungsverfahren Fr. 3‘911.35 (= Fr. 5‘250.00 – Fr. 1‘338.65) zu bezahlen.
7. Beide Parteien beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für das Berufungsverfahren (KG-act. 1, S. 3; KG-act. 7, Antrag Ziff. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von Gerichtskosten (lit. b) sowie die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c; Art. 118 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, der sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO); steht aber fest, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (BGer, Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 2, E. 2a; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). In Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist auf den Grundbeträgen ein Zuschlag zwischen 10 % und 30 % zu gewähren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO; Bühler, in Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 200 zu Art. 117 ZPO). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO).
a) Die Gesuchsgegnerin stellte ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Berufung vom 20. Juli 2018 (ZK2 2018 56, KG-act. 1). Hinsichtlich der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3c.dd und E. 4b.ee vorstehend), wobei auf der Bedarfsseite ein Zuschlag zum Grundbetrag von 30 % (Fr. 360.00) zu berücksichtigen ist. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz sind die mit diesem Entscheid festgelegten Unterhaltsverpflichtungen der Gesuchsgegnerin nicht zu berücksichtigen, weil diese bisher unbestrittenermassen von der Gesuchsgegnerin nicht geleistet wurden (vgl. Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Abzustellen ist sodann grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Weil sich die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Gesuchsgegnerin aber ab dem 1. August 2018, mithin kurz nach Einreichung des Gesuchs durch den Wechsel ihrer Arbeitsstelle wesentlich veränderten, wovon sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zweifelsohne Kenntnis hatte, und sie, wie sogleich aufzuzeigen ist, ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, rechtfertigt es sich auf diese Verhältnisse abzustellen (vgl. BGer, Urteil 5A_124/2012 vom 28. März 2012, E. 3.3). Ab 1. August 2018 erzielt die Gesuchsgegnerin einen Überschuss von Fr. 2‘102.45 pro Monat (vgl. E. 5d vorstehend). Abzüglich des Zuschlags zum Grundbetrag von Fr. 360.00 resultiert ein Überschuss von Fr. 1‘742.45 (= Fr. 2‘102.45 – Fr. 360.00). Mit diesem Überschuss ist die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres in der Lage, die Kosten dieses Prozesses innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Demzufolge ist die Gesuchsgegnerin nicht mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist abzuweisen.
b) Der Gesuchsteller stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Berufung vom 30. Juli 2018, weshalb ebenfalls sachgerecht erscheint, auf die Verhältnisse ab 1. August 2018 abzustellen ist (vgl. E. 7a vorstehend). Auch beim Gesuchsteller kann bezüglich der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse von ihm und seinen beiden bei ihm lebenden Kindern auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b.dd, 3d, 4a.dd und 4c.ee vorstehend). Hinzuzurechnen ist auf der Bedarfsseite ein Zuschlag von 30 % auf die Grundbeträge, d.h. Fr. 405.00 beim Bedarf des Gesuchstellers (= 30 % von Fr. 1‘350.00) und je Fr. 180.00 bei den Bedarfsrechnungen der beiden Kinder (= 30 % von Fr. 600.00). Nicht zu berücksichtigen sind die mit diesem Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin, weil diese bisher nicht effektiv geleistet wurden. Unter Berücksichtigung der genannten Zuschläge hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 3‘341.95 (= Fr. 3‘746.95 – Fr. 405.00) für den ungedeckten Bedarf von Fr. 1‘582.75 (= Fr. 1‘402.75 + 180.00) von G.________ und Fr. 1‘621.55 (= Fr. 1‘441.55 + Fr. 180.00) von H.________ aufzukommen. Demnach verbleibt beim Gesuchsteller ein monatlicher Überschuss von Fr. 137.65 (= Fr. 3‘341.95 – Fr. 1‘582.75 – Fr. 1‘621.55). Mit diesem geringen Überschuss ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die zu erwartenden Prozesskosten innerhalb eines Jahres (auch nicht innerhalb von zwei Jahren) zu bezahlen. Sodann verfügt der Gesuchsteller zwar über eine Liegenschaft, diese kann aber gemäss der Bestätigung der S.________ (Bank) vom 28. Mai 2018 nicht mehr weiter hypothekarisch belastet werden (ZES 2018 205, Vi-act. 5/20). Sodann würde auch ein Verkauf dieser Liegenschaft nicht angemessen erscheinen angesichts dessen, dass der Gesuchsteller dort verhältnismässig günstig wohnen kann, dass er zudem Mieteinnahmen von seiner Schwester in Höhe von Fr. 1‘100.00 pro Monat generiert, und dass es sich vorliegend um ein vorsorgliches Massnahmenverfahren für die Dauer des Abänderungsprozesses handelt. Im Übrigen sind die Rechtsbegehren des Gesuchstellers mit Blick auf die veränderten Obhutsverhältnisse und die umstrittene Einkommenssituation der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos zu betrachten. Dem Gesuchsteller legt somit seine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO glaubhaft dar, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juli 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Das Scheidungsurteil vom 20. Januar 2016 (Verf. Proz. ZEO 2015 101) wird in Ziff. 3.1 der in Dispositiv-Ziff. 3 zitierten gerichtlichen Vereinbarung vom 20./21. November 2015 bzw. 7. Januar 2016 einstweilen aufgehoben und die Beklagte wie folgt zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt der Kinder G.________ und H.________ die folgenden monatlichen, jeweils im Voraus zahlbaren, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2018: Fr. 199.50 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen;
2. ab 1. August 2018 bis 30. September 2018: Fr. 710.00 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen;
3. ab 1. Oktober 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abänderungsverfahrens: Fr. 605.00 je Kind zzgl. allfälliger Kinder- und Familienzulagen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
4. Jede Partei trägt die Kosten für ihre Parteivertretung selber.
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren von Fr. 4‘000.00 werden dem Gesuchsteller zu 3/4 (Fr. 3‘000.00) und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3‘911.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Berufungsverfahren gewährt und Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
1. Die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
2. Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 5‘354.57 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
3. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Dezember 2019 kau