Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 14. November 2018
ZK2 2018 51 und 52
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
C.________, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
gegen
E.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen, Obhutszuteilung und Besuchsrecht
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Juni 2018, ZEO 2015 55);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Berufungsverfahren ZK2 2018 51 und 52 zu vereinigen sind;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 12. Juni 2018 ‒ gemäss Sachverhaltsdarstellung gestützt auf das von der Gesuchstellerin an der im Scheidungsverfahren am 13. März 2018 durchgeführten Einigungsverhandlung gestellte mündliche Abänderungsbegehren ‒ Folgendes verfügte:
1. Der Abänderungsantrag der Gesuchstellerin vom 13.03.2018 wird gutgeheissen und die Vereinbarung Ziff. 2 vom 29.05.2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 03.06.2013 [ZES 12 241], wird von Amtes wegen wie folgt abgeändert:
Das Kind C.________ wird ab 31.07.2018 unter die Obhut der Gesuchstellerin/Mutter gestellt und ihr zur Pflege und Erziehung zugewiesen.
2. Der Abänderungsantrag der Gesuchstellerin vom 13.03.2018 wird gutgeheissen und die Vereinbarung Ziff. 3 vom 29.05.2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 03.06.2013 [ZES 12 241], sowie die Vereinbarung Ziff. 1 vom 13.03.2015, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 23.03.2015 [ZES 14 410] und die Vereinbarung Ziff. 1.3 Abs. 1 einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 15.12.2016 [ZES 16 549], werden von Amtes wegen – mit Ausnahme der Errichtung eines Besuchsrechtsbeistands ‒ aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Der Gesuchsgegner/Vater wird berechtigt erklärt, das Kind C.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00,
ab Karfreitag, 19.00 Uhr, bis Ostersonntag, 19.00 Uhr, an Auffahrt und Fronleichnam, je Donnerstag von 09.00 Uhr, bis und mit darauffolgenden Sonntag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 09.00 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr,
während C.________ Wintersportferien für eine Woche von Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Samstagabend, 19.00 Uhr, während der dritten und vierten Sommerschulferienwoche ab Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Samstagabend 19.00 Uhr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
[Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an Gesuchstellerin]
[Rechtsmittel]
[Zufertigung]
dass sowohl der Gesuchsgegner als auch C.________ je am 25. Juni 2018 Berufung gegen diese Verfügung erhoben (je KG-act. 1 aus ZK2 2018 51 bzw. 52);
dass gestützt auf die gestellten Anträge eine Änderung der Obhutszuteilung sowie eine Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu prüfen ist;
dass C.________ am 31. Oktober 2018 durch die Gerichtsleitung im Schulhaus G.________ in Siebnen angehört worden ist;
dass die Parteien (inklusive Kinderbeiständin) an der Instruktionsverhandlung vom 14. November 2018 folgenden Vergleich abschlossen (KG-act. 26 aus ZK2 2018 51):
1. Das Kind C.________, bleibt einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter der Obhut des Vaters.
2. Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29. Mai 2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (ZES 12 241), sowie Ziffer 1 der Vereinbarung vom 13. März 2015, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 23. März 2015 (ZES 14 410), inklusive die am 9. November/1. Dezember 2016 vereinbarte Abänderung von Ziffer 1.3. Absatz 1 dieser Vereinbarung, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (ZES 16 549), werden – mit Ausnahme der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ‒ aufgehoben und es wird was folgt vereinbart:
Die Mutter ist berechtigt, das Kind C.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, ab Schulschluss oder 19.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;
ab Karfreitag, 19.00 Uhr, bis Ostersonntag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 09.30 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr; diese Regelung geht der allgemeinen Besuchsregelung vor;
während der Schulzeit jeden auf ein Besuchswochenende folgenden Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn;
an jenen Feiertagen, die auf einen Donnerstag und/oder Freitag unmittelbar vor einem Besuchswochenende bei der Mutter und/oder auf einen Montag unmittelbar nach einem Besuchswochenende bei der Mutter zu liegen kommen, von je Donnerstag bzw. Freitag, 09.00 Uhr, bis und mit darauffolgendem Sonntag bzw. Montag, 19.00 Uhr, ausser während vier Wochen Daddyferien;
während der ersten Woche von C.________ Herbst- und Frühlingsferien sowie der 2. und 3. Woche ihrer Sommerferien (jeweils Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr).
Diese Besuchsregelung beginnt ab Freitag, 23. November 2018.
[recte 3.] Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. Vorbehalten bleibt die unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin.
[recte 4.] Die Parteien beantragen die Abschreibung dieses Verfahrens gestützt auf diesen Vergleich.
[recte 5.] Die Parteien verzichten im Sinne von Art. 239 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG und § 45 Abs. 3 JG auf schriftliche Begründung und damit auch auf die Einlegung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht;
dass der Vergleich die angefochtenen Punkte, nämlich die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. das Besuchsrecht, sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung der zweiten Instanz regelt;
dass in sämtlichen Kinderbelangen die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und der Richter die Vereinbarung zwischen den Eltern uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen zu überprüfen hat (Stein-Wigger, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. II, 3. A. 2017, N 21 zu Anh. ZPO Art. 279);
dass die getroffene Regelung angemessen erscheint und – insbesondere auch gestützt auf die am 31. Oktober 2018 durchgeführte Kindesanhörung (vgl. KG-act. 23 aus ZK2 2018 51 bzw. 52) ‒ keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie dem Kindswohl zuwiderlaufen würde;
dass die am 14. November 2018 geschlossene Vereinbarung deshalb genehmigungsfähig ist bzw. dem Antrag der Parteien folgend die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und entsprechend zu ersetzen sind;
dass die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) vorliegend der Prozessbeiständin im geltend gemachten Umfang von Fr. 7‘314.10 (inkl. Auslagen und MWST) aufgrund der besonderen Umstände auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen sind;
dass die weiteren Gerichtskosten (Entscheidgebühr) von Fr. 1‘000.00 der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind;
dass die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber tragen;
dass der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist und ihr Rechtsvertreter aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist, wobei die Nachzahlungspflicht vorbehalten bleibt (Art. 123 ZPO);
dass vorliegend präsidial entschieden werden kann (vgl. § 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2018 51 und ZK2 2018 52 werden vereinigt.
2. In Genehmigung der Vereinbarung vom 14. November 2018 werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 12. Juni 2018 aufgehoben.
3. Gestützt auf Ziffer 1 der Vereinbarung bleibt das Kind C.________, einstweilen für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter der Obhut des Vaters.
4. Gestützt auf Ziffer 2 der Vereinbarung werden Ziffer 3 der Vereinbarung vom 29. Mai 2013, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 3. Juni 2013 (ZES 12 241), sowie Ziffer 1 der Vereinbarung vom 13. März 2015, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 23. März 2015 (ZES 14 410), inklusive die am 9. November/1. Dezember 2016 vereinbarte Abänderung von Ziffer 1.3. Absatz 1 dieser Vereinbarung, einzelrichterlich genehmigt mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 (ZES 16 549) – mit Ausnahme der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ‒, aufgehoben und es wird was folgt festgelegt:
Die Mutter ist berechtigt, das Kind C.________ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, ab Schulschluss oder 19.00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr;
ab Karfreitag, 19.00 Uhr, bis Ostersonntag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember, 09.30 Uhr, bis 26. Dezember, 19.00 Uhr; diese Regelung geht der allgemeinen Besuchsregelung vor;
während der Schulzeit jeden auf ein Besuchswochenende folgenden Mittwoch ab Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn;
an jenen Feiertagen, die auf einen Donnerstag und/oder Freitag unmittelbar vor einem Besuchswochenende bei der Mutter und/oder auf einen Montag unmittelbar nach einem Besuchswochenende bei der Mutter zu liegen kommen, von je Donnerstag bzw. Freitag, 09.00 Uhr, bis und mit darauffolgendem Sonntag bzw. Montag, 19.00 Uhr, ausser während vier Wochen Daddyferien;
während der ersten Woche von C.________ Herbst- und Frühlingsferien sowie der 2. und 3. Woche ihrer Sommerferien (jeweils Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr).
Diese Besuchsregelung beginnt ab Freitag, 23. November 2018.
5. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren infolge Vergleichs am Protokoll abgeschrieben.
6. Die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden vereinbarungsgemäss der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte (je Fr. 500.00) auferlegt und im Betrage von Fr. 500.00 vom Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 2'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘500.00 wird dem Berufungsführer zurückerstattet.
Die Prozessbeiständin, Rechtsanwältin D.________, wird aus der Kantongerichtskasse mit Fr. 7‘314.10 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
7. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner tragen ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren vereinbarungsgemäss je selber.
8. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ihr Kostenanteil gemäss Ziff. 6 (Fr. 500.00) wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________, aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 7‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
9. Dieser Entscheid ist rechtskräftig und vollstreckbar.
10. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), an Rechtsanwältin D.________ (2/R), an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. November 2018 kau