Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 30. Juli 2019
ZK2 2018 50
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Ehegattenunterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, ZES 2018 62);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 7. Februar 2018 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) für die Dauer des seit dem 12. Dezember 2017 hängigen Scheidungsverfahrens mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 1, S. 2):
1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben rückwirkend ab 1.12.2014 auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheids, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im
Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt, zu bezahlen:
a) für die Zeit vom 7.2.2017–30.9.2017: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘215.00/Monat,
b) für die Zeit vom 1.10.2017–31.12.2017: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘265.00/Monat,
c) für die Zeit vom 1.1.2018–31.3.2018: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2‘115.00/Monat,
d) für die Zeit vom 1.4.2018–auf weiteres: einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernden Unterhaltsbeitrag, mindestens Fr. 2'505.00/Monat.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners.
Mit Gesuchsantwort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2018 stellte der Gesuchsgegner die folgenden Anträge (Vi-act. 5, S. 1 f.):
1. Es sei den Eheleuten das Getrenntleben per 1.12.2014 zu bewilligen.
2. Die Rechtsbegehren in Ziffer 2 der Gesuchstellerin vom 7.2.2018 seien abzuweisen und der Gesuchsgegner sei von jeglicher Unterhaltsverpflichtung zu befreien.
3. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens, resp. ab 1.3.2018 bis zur Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis 31.8.2018, einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 700.00/Mt., evtl. wie viel, pränumerando zu bezahlen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST, zulasten der Gesuchstellerin.
b) Am 7. Juni 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz was folgt:
1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 bewilligt.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau erstmals ab März 2018 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige für diesen Zeitraum bereits bezahlte Ehegattenunterhaltsbeiträge sind anzurechnen.
3. lm Übrigen werden die Anträge der Ehefrau sowie der Gegen- und Eventualantrag des Ehemannes abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.00 werden beiden Parteien je hälftig auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem Kostenvorschuss der Ehefrau von Fr. 1'000.00 verrechnet werden. Die Gerichtskasse hat beim Ehemann den Fehlbetrag von Fr. 600.00 nachzufordern. Der Ehemann hat der Ehefrau den Betrag von Fr. 200.00 direkt zu ersetzen.
Rechnung und lnkasso für den Anteil des Ehemannes von Fr. 600.00 erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
5. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1, S. 2):
1.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
vom 7.2.2018–31.7.2018: Fr. 1‘785.00
anschliessend bis auf weiteres: Fr. 2‘175.00
1.2 Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsgegners/Gesuchsgegners.
Der Gesuchsgegner erstattete daraufhin am 2. Juli 2018 die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7, S. 2).
d) Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit erforderlich nachfolgend einzugehen.
2. Nach Art. 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO trifft das Gericht im Scheidungsverfahren auf Begehren eines Ehegatten (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZPO) die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Art. 176 Abs. 1 ZGB; vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 9 zu Art. 276 ZPO). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (ZK2 2015 78 vom 30. März 2017, E. 1b). Nach dieser sogenannten eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes verpflichtet, sondern in erster Linie dazu angehalten, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen. Die Parteien sind nicht davon entbunden, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2; vgl. Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 11 f. zu Art. 272 ZPO). Die erheblichen Tatsachen sind nach Art. 261 Abs. 1 ZPO lediglich glaubhaft zu machen.
3. Der Vorderrichter verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin ab dem 1. März 2018 für die Dauer des beim Bezirksgericht Schwyz hängigen Scheidungsverfahrens jeweils auf den Ersten eines jeden Monats Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1‘526.65, gerundet Fr. 1‘525.00, zu bezahlen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge ermittelte der Vorderrichter in Anwendung der zweistufigen Methode, indem er den Bedarf der Gesuchstellerin sowie jenen des Gesuchsgegners ihrem Einkommen gegenüberstellte:
Ehefrau
Ehemann
Total
Einkommen
Fr. 2'926.60
Fr. 5'695.85
Fr. 8'622.45
Bedarf
Fr. -3'340.95
Fr. -3'056.95
Fr. -6'397.90
Total
Fr. -414.35
Fr. 2'638.90
Fr. 2'224.55
Gestützt auf diese Gegenüberstellung ging der Vorderrichter von einem Manko der Gesuchstellerin von Fr. 414.35 und einem Überschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2‘638.90 aus. Nach Ausgleichung des Mankos verbleibe ein Überschuss von total Fr. 2‘224.55, der hälftig zu teilen sei (angefochtene Verfügung, E. 4.7).
a) In Bezug auf den vorinstanzlich ermittelten Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 3‘340.95 moniert letztere vor der Berufungsinstanz einzig, sie habe vor dem Erstrichter geltend gemacht, dass in ihrem Bedarf nicht die effektiven Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘085.00, sondern hypothetische Wohnkosten von Fr. 1‘515.00 zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, Ziff. 9.1). Die übrigen Positionen in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin blieben unbestritten.
aa) Der Vorderrichter erwog, die Gesuchstellerin mache einen hypothetischen Mietzins von Fr. 1‘515.00 geltend. Zur Begründung führe sie aus, sie habe Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards, weshalb ihr die Kosten einer Mietwohnung anzurechnen seien, die der Grösse und Ausstattung der vom Gesuchsgegner bewohnten ehelichen Wohnung entspreche. Der eingesetzte Betrag von Fr. 1‘515.00 stimme mit dem Mietwert der ehelichen Wohnung gemäss der Verkehrswertschätzung vom 27. November 2017 (Vi-act. BB 5) überein. Der Gesuchsgegner bestreite die Angemessenheit eines solchen hypothetischen Mietzinses mit dem Hinweis, dass die Ehegatten bisher in einfachen Verhältnissen gelebt hätten, er sich nicht in einer komfortableren Wohnsituation als die Gesuchstellerin befinde und der beantragte Mietzins selbst angesichts eines aufgerechneten 100%-Einkommens der Gesuchstellerin zu hoch sei. Der Vorderrichter kam zum Schluss, die Gesuchstellerin lege nicht dar, inwiefern die aktuelle 2.5-Zimmer-Wohnung in Ausstattung und Grösse unzureichend sein solle und dass sie deshalb ihren Wohnkomfort übermässig einschränken müsse. Zudem führe sie nicht aus, dass ihre heutige Wohnsituation lediglich eine Übergangslösung darstelle und sie in absehbarer Zeit eine andere teurere Wohnung beziehen werde, wie dies bei der zusammen mit der Tochter bewohnten Wohnung im Sattel der Fall gewesen sei. Eine 2.5-Zimmer-Wohnung scheine für einen alleinlebenden Ehegatten ohne Betreuungspflichten angemessen. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz und im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien seien der Gesuchstellerin deshalb ihre effektiven Wohnkosten von Fr. 1‘085.00 abzüglich der Kosten für den Autoabstellplatz von Fr. 30.00 an ihren Bedarf anzurechnen (angefochtene Verfügung, E. 4.3).
bb) Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, sie habe sehr wohl dargelegt, dass sie aktuell in einer 2.5-Zimmer-Wohnung leben müsse, währenddessen dem Gesuchsgegner eine 4.5-Zimmer-Wohnung zur Verfügung stehe.
Darüber hinaus habe sie vorgebracht, dass sie Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards habe und ihr eine Wohnung zustehe, welche in Grösse und Ausstattung der Wohnung des Gesuchsgegners entspreche. Damit habe sie begründet, weshalb ihre aktuelle 2.5-Zimmer-Wohnung unzureichend sei und ihren Wohnkomfort übermässig einschränke. Schliesslich sei gerichtsnotorisch, dass eine 2.5-Zimmer-Wohnung ein Wohn- und ein Schlafzimmer, hingegen kein separates Büro aufweise, während in einer 4.5-Zimmer-Wohnung nebst dem Wohn- und Schlafzimmer noch zwei weitere Räume vorhanden seien. Die vorinstanzliche Behauptung, sie habe nicht ausgeführt, dass ihre heutige Wohnsituation eine Übergangslösung darstelle, sei aktenwidrig. Sie habe im Massnahmegesuch explizit behauptet, dass die aktuelle Wohnsituation lediglich eine Übergangslösung darstelle, da sie sich derzeit keine grössere Wohnung leisten könne, zumal die Wohnkosten regelmässig nicht mehr als ein Drittel des Einkommens ausmachen dürften. Im Rahmen der Parteibefragung vom 29. März 2018 habe sie auf die Frage, ob sie zukünftig in der Wohnung bleiben werde, geantwortet, jetzt finanziell sicher. Sonst wäre es eine Übergangslösung. Das bedeute, dass sie sich aktuell keine teurere Wohnung leisten könne, und mit „sonst“ sei gemeint, wenn ihr Unterhaltsbeiträge in beantragter Höhe zugesprochen würden. Im Übrigen habe sie die Wohnung in Sattel nicht als Übergangs-, sondern als Notlösung bezeichnet. Abgesehen davon sei für die Anrechnung von hypothetischen Wohnkosten ohnehin nicht vorausgesetzt, dass die aktuelle Wohnung als Übergangslösung diene. Durch die Gleichbehandlung der Parteien solle sichergestellt werden, dass sich beide vergleichbare Wohnverhältnisse leisten könnten. Wenn sich eine Partei diesbezüglich gleichwohl einschränke, habe sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien könne überdies keine Geltung beanspruchen, wenn der eine Ehegatte eine Eigentumsliegenschaft und der andere eine Mietwohnung bewohne, was vorliegend offensichtlich werde, zumal der Gesuchsgegner mit weniger als Fr. 900.00 im Monat seine Liegenschaft, welche eine 4.5-Zimmer- und eine 2.5-Zimmer-Wohnung sowie einen Autounterstand und zwei Abstellplätze beinhalte, zu finanzieren vermöge, während sie mit einem Betrag von Fr. 1‘000.00 lediglich eine 2.5-Zimmer-Wohnung mieten könne. Mithin verbiete es der Grundsatz der Gleichbehandlung, den Parteien Wohnkosten in gleicher Höhe anzurechnen und es sei vielmehr sicherzustellen, dass sich beide vergleichbare Wohnverhältnisse leisten könnten. Dies bedinge, dass dem mietenden Ehegatten höhere Wohnkosten als dem Liegenschaftseigentümer zuzugestehen seien. Entgegen den Erwägungen des Vorderrichters seien bei ihrem Bedarf folglich nicht die effektiven, sondern hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘515.00 zu berücksichtigen (KG-act. 1, Ziff. 9.1.2).
cc) Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist für die Bemessung des Unterhalts an den in der Ehe zuletzt, bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard anzuknüpfen, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (BGE 140 III 485, E. 3.3; vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., N 11 zu Art. 276 ZPO).
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten bisher immer in einfachen Verhältnissen gelebt. Die Gesuchstellerin verfüge derzeit nicht über weniger Komfort als zuvor in der ehelichen Wohnung (vgl. KG-act. 7, S. 5). Die Wohnung befinde sich in einem 200-jährigen Haus, bei welchem ständig etwas renoviert werden müsse. Es müsse mit Holz geheizt werden, was nicht dem heutigen Wohnstandard entspreche. Seine 4.5-Zimmer-Wohnung müsse als bescheiden betrachtet werden. Er lebe damit nicht komfortabler als die Gesuchstellerin (KG-act. 7, S. 4), deren 2.5-Zimmer-Wohnung offensichtlich nicht an irgendwelchen Mängeln leide (KG-act. 7, S. 5). Diese Vorbringen stützt der Gesuchsgegner auf die von ihm ins Recht gelegte Verkehrswertschätzung seiner Liegenschaft vom 27. November 2017 (Vi-act. BB 5). Demnach wurde der Komfortstandard seiner Liegenschaft insgesamt als einfach und gemütlich taxiert und darauf hingewiesen, dass die Raumhöhen teilweise recht eingeschränkt seien und dass die Wärmeerzeugung über Elektrospeicher-, Holz- und Schwedenöfen erfolge (Vi-act. BB 5, Ziff. 3.4 f.). Selbst die Gesuchstellerin führte anlässlich der Parteibefragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2018 betreffend die Wohnung des Gesuchsgegners aus, man müsse feuern. Es sei niedrig, wenn auch nicht überall. Sie hätten ein neues Bad gehabt, welches jetzt aber auch älter sei. Ausserdem hätten sie eine neue Küche bekommen und es sei auch eine Terrasse vorhanden (Vi-act. 4, Frage 56). Angesichts des vom Gesuchsgegner plausibel dargelegten eingeschränkten Wohnkomforts der ehelichen Wohnung ist allein aufgrund des Umstands, dass diese Wohnung über zwei Zimmer mehr verfügt als die 2.5-Zimmer-Wohnung der Gesuchstellerin entgegen letzterer nicht anzunehmen, dass ihr Anspruch auf Gleichbehandlung bzw. auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards verletzt wäre. Die Gesuchstellerin legt denn auch keine weiteren Umstände dar, die eine solche Verletzung resp. eine übermässige Einschränkung ihres Wohnkomforts in der neuen Wohnsituation nahelegen würde (so zutreffend auch angefochtene Verfügung, E. 4.3). Aufgrund des beschränkten Wohnkomforts des Gesuchsgegners durch die niedrigen Decken und das erforderliche Heizen mit Holz ist davon auszugehen, dass sich die Parteien in vergleichbaren Wohnverhältnissen befinden, auch wenn der Mietwert der Wohnung des Gesuchsgegners in der Verkehrswertschätzung vom 27. November 2017 auf monatlich Fr. 1'515.00 geschätzt wurde (vgl. Vi-act. BB 5, Ziff. 5.2). Wenn die Gesuchstellerin aufgrund dieses vom Gesuchsgegner bestrittenen (KG-act. 7, S. 5) Mietwerts ableiten will, in ihrem Bedarf seien hypothetische Wohnkosten in gleicher Höhe zu berücksichtigen, steht dem entgegen, dass der Bedarf der Ehegatten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist (BGE 140 III 485, E. 3.3; vgl. BGE 121 III 20, E. 3b). Dementsprechend berücksichtigte der Vorderrichter im Bedarf der Gesuchstellerin ihre effektiven Wohnkosten von Fr. 1'085.00 abzüglich der Kosten für den Autoabstellplatz von Fr. 30.00 (angefochtene Verfügung, E. 4.3) und im Bedarf des Gesuchsgegners Wohn- inkl. Nebenkosten von Fr. 863.75 (angefochtene Verfügung, E. 4.4). In Anbetracht dessen, dass in einfacheren Verhältnissen die Wohnkosten alleinstehender Personen Fr. 1'000.00 nicht wesentlich überschreiten sollen (vgl. Six, a.a.O., N 2.99; vgl. BGE 130 III 537, E. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011, E. 5.3–5.3.3), erscheinen die Wohnkosten der 2.5-Zimmer-Wohnung der Gesuchstellerin angemessen. Jedenfalls besteht kein Anlass, um ins Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Insofern ist nicht relevant, dass die Gesuchstellerin vorbringt, der Vorderrichter habe aktenwidrig angenommen, sie habe nicht behauptet, dass ihre jetzige Wohnsituation eine Übergangslösung darstelle, weil eine wesentlich teurere Wohnung demzufolge im Verhältnis zu ihrem bisherigen Wohnstandard übersetzt wäre. Darüber hinaus behauptet die Gesuchstellerin nicht, dass ein Umzug in eine teurere Wohnung unmittelbar bevorstehe, weshalb dies auch bei der Bestimmung der effektiven Wohnkosten nicht zu berücksichtigen ist. Der Vorderrichter ging somit zu Recht von Wohnkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'085.00 abzüglich Fr. 30.00 aus.
b) Der Gesuchsgegner hielt in seiner Berufungsantwort fest, er bestreite, dass sein Bedarf lediglich Fr. 3‘056.95 betrage. Im vorliegenden Berufungsverfahren akzeptiere er dies jedoch (KG-act. 7, S. 7 f.). Mangels Anschlussberufung resp. einer selbstständigen Berufung des Gesuchsgegners blieb der vom Vorderrichter ermittelte Bedarf in Höhe von total Fr. 3‘056.95 demnach unangefochten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.4). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin müsste ihm ebenfalls einen höheren Wohnkostenanteil zugestehen, wenn sie dem Gleichbehandlungsprinzip konsequent folgen würde (KG-act. 7, S. 8), erübrigt sich somit und wäre auch schon allein deswegen obsolet, weil bereits im Bedarf der Gesuchstellerin keine hypothetischen höheren Wohnkosten zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend, E. 3a.cc).
c) In Bezug auf das vorinstanzlich festgestellte Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2‘926.60 hielt der Gesuchsteller ebenso fest, er bestreite zwar dessen Höhe, akzeptiere dies jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren (KG-act. 7, S. 8). Aufgrund des Fehlens einer Anschlussberufung resp. einer selbstständigen Berufung des Gesuchsgegners blieb das vorinstanzlich ermittelte Einkommen der Gesuchstellerin von monatlich netto Fr. 2‘926.60 somit ebenfalls unangefochten (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.5.1 f.).
d) Im Hinblick auf das vorinstanzlich festgestellte Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von monatlich netto Fr. 5‘695.85 beanstandet die Gesuchstellerin, dass dem Gesuchsgegner ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 5‘821.65 anzurechnen sei und bei seiner Leistungsfähigkeit ab dem 1. April 2018 auch die hypothetischen Mieterträge von monatlich Fr. 780.00 für die Vermietung der 2.5-Zimmer-Wohnung seiner Liegenschaft zu berücksichtigen seien (vgl. KG-act. 1, Ziff. 9.2).
aa) Gestützt auf die Lohnabrechnungen des Gesuchsgegners vom Januar 2017 sowie Januar bis März 2018 (Vi-act. BB 3) ging der Erstrichter von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5‘695.85 (inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn) aus. Der Vorderrichter erwog, weshalb das von der Gesuchstellerin berechnete monatliche Nettoeinkommen mit Fr. 5‘821.65 geringfügig höher ausfalle, sei nicht nachvollziehbar (angefochtene Verfügung, E. 4.6).
bb) Die Gesuchstellerin bringt dagegen zunächst vor, das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners belaufe sich auf Fr. 5‘257.70. Hinzuzurechnen sei der anteilsmässige 13. Monatslohn, auf welchen keine Pensionskassenabzüge zu tätigen seien, sodass dieser Fr. 5‘944.40 betrage, womit sich ein monatliches Nettoeinkommen inkl. anteilsmässigen 13. Monatslohn von Fr. 5‘753.06 ergebe (KG-act. 1, Ziff. 9.2.1).
cc) Mit diesem Vorbringen lässt die Gesuchstellerin ausser Acht, dass der 13. Monatslohn Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes ist und somit der BVG-Beitragspflicht untersteht (Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 132 vom 28. Mai 2013, S. 7, m.w.H.). Demnach ging der Vorderrichter zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners inkl. anteilsmässigem 13. Monatslohn von Fr. 5‘695.85 aus (= Netto-Monatslohn des Gesuchsgegners gemäss seinen Lohnabrechnungen von Januar bis März 2018 [Vi-act. BB 3] in Höhe von Fr. 5‘257.70 mal 13 geteilt durch 12). Im Übrigen ist auf die zutreffende Erwägung des Erstrichters zu verweisen, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie die Gesuchstellerin auf ein geringfügig höheres monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5‘821.65 komme (angefochtene Verfügung, E. 4.6), zumal sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht damit auseinandersetzt, wenn sie lediglich wiederholt, sie habe vorinstanzlich ausgeführt, dass dem Gesuchsgegner ein Einkommen von mindestens Fr. 5‘821.65 anzurechnen sei (vgl. KG-act. 1, Ziff. 9.2).
dd) Der Vorderrichter erwog des Weiteren, aus der Befragung der beiden Ehegatten ergebe sich übereinstimmend, dass die Einliegerwohnung während der Ehe nur an die gemeinsamen Kinder vermietet worden sei, welche einen vergleichsweise günstigen Mietpreis bezahlt hätten. Der entsprechende Mieterlös könne angesichts dessen nicht als wesentlicher Bestandteil des ehelichen Einkommens angesehen werden, zumal beide Ehegatten ausgeführt hätten, die Wohnung sei alt, von bescheidenem Standard und in verschiedener Hinsicht sanierungsbedürftig. Aus diesen Gründen sei auf die Anrechnung eines zusätzlichen hypothetischen Einkommens aus Miete zu verzichten (angefochtene Verfügung, E. 4.6).
ee) Die Gesuchstellerin macht geltend, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen dürfe vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen resp. ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Diese Grundsätze gälten auch für Vermögenserträge und entsprechend auch für die mögliche und zumutbare Vermietung von Wohneigentum (KG-act. 1, Ziff. 9.2.2.1). Es sei demnach unerheblich, ob die Wohnung bereits während des Zusammenlebens vermietet worden sei, da im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts jeder Ehegatte verpflichtet sei, nach seinen Kräften an die Bestreitung der trennungsbedingten Mehrkosten beizutragen. Weiter könne keine Rede davon sein, dass die Einliegerwohnung sanierungsbedürftig sei. Aus der vom Gesuchsgegner selbst eingereichten Verkehrswertschätzung (Vi-act. BB 5) ergebe sich, dass der bauliche Zustand des Gebäudes als gut erhalten bezeichnet werden könne, dass der Komfortstandard zwar als einfach, aber gemütlich zu taxieren sei, dass die Wärmeerzeugung über Elektrospeicher, Holz- und Schwedenöfen erfolge und dass die übrigen technischen Einrichtungen laufend angepasst worden seien. In Berücksichtigung dieser Umstände habe der Gutachter den Mietwert für die 2.5-Zimmer-Wohnung auf monatlich Fr. 780.00 festgesetzt. Es sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner die Einliegerwohnung nur aus prozesstaktischen Gründen nicht vermiete (KG-act. 1, Ziff. 9.2.2.2).
ff) Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Daraus ergibt sich, dass nicht in jedem Fall auf den tatsächlich erzielten Erwerb abgestellt werden kann, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches, höheres Einkommen zu berücksichtigen ist, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 119 II 314, E. 4a; Six, a.a.O., N 2.148). Eine solche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist ferner auch aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum möglich (Six, a.a.O., N 2.148; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.2–4.2.3). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch in Bezug auf sämtliche Matrimonialsachen ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4, E. 4a).
Es trifft zwar zu, dass der bauliche Zustand des Gebäudes in der Verkehrswertschätzung vom 27. November 2017 gesamthaft als gut unterhalten bezeichnet wurde (Vi-act. BB 5, Ziff. 3.3), die Gesuchstellerin führte anlässlich der Parteibefragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2018 aber aus, es sei richtig, dass die Einliegerwohnung nicht bewohnbar sei, weil die Heizung, der Kochherd und der Dampfabzug saniert werden müssten. Der Dampfabzug und der Backofen seien momentan draussen. Dies sei aber eine kleine Investition. Es sei vorher auch immer gegangen (Vi-act. 4, Frage 56). Demnach ist der Vorderrichter entgegen der Gesuchstellerin zu Recht davon ausgegangen, dass die 2.5-Zimmer-Einliegerwohnung sanierungsbedürftig sei. Allein aus diesem Grund ist jedoch nicht anzunehmen, dass deren Vermietung unzumutbar wäre, zumal sich der Gesuchsgegner nicht zur Höhe der Renovationskosten äussert und insbesondere auch nicht geltend macht, es fehlten ihm die nötigen finanziellen Mittel für die Renovation der Einliegerwohnung. Das Argument des Gesuchsgegners, die Renovationen könnten ihm aufgrund seines 100%-Arbeitspensums nicht zugemutet werden (KG-act. 7, S. 6), verfängt nicht, da er die Renovationsarbeiten nicht persönlich ausführen müsste. Dem Gesuchsgegner kann nicht vorgeworfen werden, er vermiete die Einliegerwohnung aus prozesstaktischen Gründen nicht, weil entsprechend der unangefochtenen Feststellung des Erstrichters die Wohnung bisher nur an die eigenen Kinder vermietet wurde (angefochtene Verfügung, E. 4.6). Dass eine Vermietung der Einliegerwohnung an eine ausserhalb der Familie stehende Person zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen sei, wie dies der Gesuchsgegner weiter vorbringt (KG-act. 7, S. 7), spricht hingegen nicht per se gegen die Zumutbarkeit einer künftigen Vermietung der Einliegerwohnung. Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass die Wohnung seit dem Auszug der Tochter gemäss Angabe des Gesuchsgegners nicht mehr bewohnt werde (KG-act. 7, S. 7) und er sich nicht darauf beruft, die Wohnung künftig abermals an Familienmitglieder vermieten zu wollen, was zur Folge hätte, dass ihm nebst seiner 4.5-Zimmer-Wohnung auch noch die Einliegerwohnung zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vermietung nicht relevant, dass gemäss dem Gesuchsgegner während der Ehejahre kein Zusatzeinkommen aus Miete generiert worden sei (KG-act. 7, S. 5 f.). Im Übrigen vermag der Gesuchsgegner auch mit seinem Vorbringen, in der Literatur werde die Aufrechnung eines hypothetischen Ertrags aus der Vermietung einer Ferienwohnung bei einem hohen Lebensstandard als unzumutbar beurteilt (KG-act. 7, S. 6 f.), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal vorliegend kein hoher Lebensstandard auszumachen ist und es sich nicht um eine Ferienwohnung handelt. Somit ist es dem Gesuchsgegner zumutbar, durch Vermietung der Einliegerwohnung ein zusätzliches Einkommen zu generieren.
Für die Frage, ob eine Vermietung der Einliegerwohnung möglich ist, kann auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Verkehrswertschätzung vom 27. November 2017 abgestellt werden, wonach die 2.5-Zimmer-Einliegerwohngung einen monatlichen Mietwert von Fr. 780.00 aufweist (Vi-act. BB 5, Ziff. 5.2; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2012 vom 1. Februar 2013, E. 4.2 ff.). Wenn der Gesuchsgegner dagegen einzig vorbringt, die Gesuchstellerin verlange, dass er die Wohnung unbesehen des derzeitigen Immobilienmarkts für Fr. 780.00 vermiete, was realitätsfremd sei (KG-act. 7, S. 6), genügt dies nicht, um die genannte Schätzung infrage zu stellen. Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern eine Vermietung der Einliegerwohnung zu diesem Mietzins unmöglich wäre. Die Renovationsbedürftigkeit der Wohnung schliesst eine spätere Vermietung der Wohnung jedenfalls nicht aus. Ausserdem wurde der Umstand, dass die Wohnung laut dem Gesuchsgegner nicht mit einer standardisierten Heizung ausgerüstet sei, in der Verkehrswertschätzung berücksichtigt (vgl. Vi-act. BB 5, Ziff. 3.5). Insofern ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner die Vermietung der Einliegerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 780.00 möglich ist.
Somit ist dem Gesuchsgegner eine Einkommenssteigerung durch die Vermietung der Einliegerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 780.00 sowohl zumutbar als auch möglich und es ist ihm dementsprechend ein hypothetisches höheres Einkommen von Fr. 6‘475.85 anzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das Gericht, welches vom Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse verlangt, dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_597/2013 vom 4. März 2014, E. 4.4). Die Gesuchstellerin macht in ihrer vom 18. Juni 2018 datierenden Berufungsschrift geltend, dem Gesuchsgegner seien die hypothetischen Mieteinnahmen von monatlich Fr. 780.00 ab dem 1. August 2018 anzurechnen (KG-act. 1, Ziff. 9.2.2.2). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für eine zurückliegende Zeit ist aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.95/2003 vom 28. April 2003, E. 2.3), weshalb dem Gesuchsgegner eine Umstellungsfrist ab Vollstreckbarkeit des Entscheids zu gewähren ist. Angesicht dessen, dass es sich bei den vom Gesuchsgegner behaupteten Renovationen, insbesondere der Anschaffung eines Dampfabzugs sowie eines Kochherds resp. eines Backofens (KG-act. 7, S. 6), zwar um kleinere Sanierungsmassnahmen handelt, aufgrund des eingeschränkten Wohnkomforts wegen des Heizens und der niedrigen Räume sich die Suche nach einem Mieter aber etwas zeitintensiver gestalten dürfte, erscheint eine Anpassungsfrist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus der Vermietung der Einliegerwohnung von vier Monaten auf den Ersten des nach Ablauf der viermonatigen Frist folgenden Monats ab Vollstreckbarkeit des Entscheids als angemessen.
e) Im Sinne des Gesagten ergibt sich somit ein vom Gesuchsgegner für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Gesuchstellerin zu bezahlender monatlicher Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1‘525.00 ab dem 7. Februar 2018, d.h. ab Rechtshängigkeit des Gesuchs, wie dies die Gesuchstellerin verlangt (KG-act. 1, Ziff. 9.3.1; Vi-act. 1, S. 2), und nicht ab dem 1. März 2018, wie dies der Vorderrichter verfügte (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.7), und von Fr. 1‘916.63 (Fr. 414.35 Mankoausgleich plus Fr. 1‘502.28 hälftiger Überschuss), gerundet Fr. 1‘915.00, ab Vollstreckbarkeit des Entscheids nach Ablauf einer viermonatigen Frist auf den Ersten des folgenden Monats, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchstellerin teilweise gutzuheissen.
a) Der Vorderrichter auferlegte den Parteien die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett (angefochtene Verfügung, Ziff. III). Angesichts dessen, dass diese Kosten- und Entschädigungsregelung zumindest für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Verfügung unbeanstandet blieb und die Parteien unter Einbezug der vorstehend in E. 3e beschriebenen Änderung der Höhe des Unterhaltsbeitrags sowie des Beginns der Unterhaltspflicht im erstinstanzlichen Verfahren gleichwohl in etwa je zur Hälfte obsiegten, ist eine Anpassung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht angezeigt.
b) Im Berufungsverfahren verlangt die Gesuchstellerin eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge um Fr. 260.00 ab dem 7. Februar 2018 resp. um Fr. 650.00 ab dem 1. August 2018. Sie dringt teilweise mit Fr. 390.00 ab Vollstreckbarkeit des Entscheids nach einer viermonatigen Frist durch und obsiegt ausserdem in Bezug auf die Frage des Zeitpunkts, ab dem die Ehegattenunterhaltsbeiträge erstmals geschuldet sind. Mit ihrem Eventualantrag unterliegt sie hingegen. Es rechtfertigt sich folglich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten gegenseitig wettzuschlagen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018 aufgehoben und wie folgt neu formuliert:
2. Der Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau erstmals ab dem 7. Februar 2018 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.00 und ab Vollstreckbarkeit des Entscheids nach Ablauf einer viermonatigen Frist auf den Ersten des folgenden Monats monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1‘915.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Allfällige für diesen Zeitraum bereits bezahlte Ehegattenunterhaltsbeiträge sind anzurechnen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2’500.00 bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1’250.00 zu bezahlen.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. August 2019 kau