Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 4. März 2019
ZK2 2018 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz (Kinderbetreuung und Unterhalt)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018, ZES 2017 602);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die Parteien heirateten am ________ in Schwyz. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder H.________, und I.________ (Vi-KB 2).
B. Mit Eingabe vom 16. November 2017 ersuchte der Ehemann um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 änderte der Ehemann seine Rechtsbegehren teilweise, trug die Ehefrau die Gesuchsantwort vor und fand die Befragung der Parteien statt. Am 31. Januar 2018 erfolgte die Anhörung der Kinder. Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz folgende Verfügung:
2. Die der Ehe der Parteien entsprossene Tochter I.________, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich am Wohnsitz des Vaters.
2.1 Die Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet, I.________ wie folgt zu betreuen:
Sonntagabend, 18.30 Uhr, bis und mit Dienstagmittag durch den Ehemann;
Dienstagmittag ab Schulbeginn (bzw. 14.00 Uhr bei schulfrei) bis Freitagmorgen Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr bei schulfrei) durch die Ehefrau;
Freitagmorgen ab Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr bei schulfrei) bis Sonntagmorgen, 9.30 Uhr, durch den Ehemann;
Sonntagmorgen, 9.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.30 Uhr, durch die Ehefrau.
2.2 Unbesehen der Regelung nach Ziff. 2.1 werden die Ehegatten berechtigt und verpflichtet, I.________ wie folgt zu betreuen:
jeweils vom 24. Dezember, 9.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, durch die Ehefrau;
jeweils vom 25. Dezember, 11.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 19.00 Uhr, durch den Ehemann;
in den ungeraden Jahren von Donnerstag vor Ostern, 19.00 Uhr, bis Ostersamstag, 19.00 Uhr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, durch den Ehemann;
in den geraden Jahren von Donnerstag vor Ostern, 19.00 Uhr, bis Ostersamstag, 19.00 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren von Ostersamstag, 19.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, durch die Ehefrau.
2.3 Ausserdem wird jeder Ehegatte berechtigt und verpflichtet, I.________ während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie verpflichtet sind, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem andern Ehegatten abzusprechen.
3.[…].
4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für I.________ ab 1. Juli 2018 einen Kinderunterhaltsbeitrag von F. 690.00 (Barunterhalt Fr. 690.00; Betreuungsunterhalt Fr. 0.00) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
5.1 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018: Fr. 625.00;
5.2 ab 1. Juli 2018: Fr. 505.00, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
6.-11[…].
C. Der Ehemann (nachfolgend: Berufungsführer) reichte am 18. Juni 2018 rechtzeitig Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Kind I.________, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Berufungsführers/Gesuchstellers zu stellen.
2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin zu berechtigen und zu verpflichten, das Kind I.________ wie folgt zu betreuen:
jeden Dienstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. ab 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) bis 18.45 Uhr,
jeden Mittwochnachmittag, 13.00 Uhr bis 18.45 Uhr,
jeden Donnerstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. ab 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit), bis Freitagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (während der schulfreien Zeit)
jeden Sonntag, 9.30 Uhr bis 18.45 Uhr,
wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass I.________ in der übrigen Zeit durch den Berufungsführer/Gesuchsteller betreut wird.
3. Es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (inkl. 5.1 und 5.2) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer/Gesuchsteller:
3.1 für die Zeit vom 1.10.2017 – 30.6.2018 für den Unterhalt des Kindes I.________ die monatlichen Kinderzulagen von CHF 90.00 zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, und
3.2.1 ab 1.7.2018 bis auf weiteres für den Unterhalt des Kindes I.________ und für sich persönlich einen monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt. Wobei dieser Gesamtunterhaltsbeitrag wie folgt aufzuschlüsseln sei:
für I.________: CHF 890.00 (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00), zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen,
für Gesuchsteller: CHF 125.00, eventualiter Differenzbetrag zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen.
3.2.2 Eventualiter
a) ab 1.7.2018 bis zum Inkrafttreten der alternierenden Obhut für den Unterhalt des Kindes I.________ und für sich persönlich einen monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Vor-aus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt, wobei dieser Gesamtunterhaltsbeitrag wie folgt aufzuschlüsseln sei:
für I.________: CHF 890.00 (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt: CHF 0.00), zzgl. allfällige Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen,
für Gesuchsteller:CHF 125.00, eventualiter Differenzbetrag zwischen dem Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.00, und den effektiv zugesprochenen Kindesunterhaltsbeiträgen.
und
b) ab Inkrafttreten der alternierenden Obhut bis auf weiteres für den Unterhalt des Kindes I.________ einen monatlichen (Bar-) Unterhaltsbeitrag von CHF 240.00 zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Vollstreckbarkeit des zu erlassenden Entscheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge handelt.
Es sei Vormerk zu nehmen, dass jeder Ehegatte die von ihm bezogenen Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen behält.
4. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2, 2.1, 2.3, 4 und 5 (inkl. 5.1 und 5.2) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Es sei die Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Berufungsführer/Gesuchsteller einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe des Gerichtskostenvorschusses zuzüglich CHF 4‘500.00, eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei dem Berufungsführer/Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsgegnerin/Gesuchsgegnerin.
Ausserdem stellte der Berufungsführer den Verfahrensantrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides in diesem Umfang aufzuschieben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Berufungsgegnerin.
Mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2018 stellte die Berufungsgegnerin folgende Gegenanträge (KG-act. 6):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 7. Juni 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für I.________ ab 1. Juli 2018 einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1‘015.80 (Barunterhalt von CHF 650.15 + Betreuungsunterhalt von CHF 236.90 + Kinderzulagen von CHF 128.75) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Schwyz vom 7. Juni 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin folgende monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
1. rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018: CHF 770.00;
2. ab 1. Juli 2018: CHF 857.25, zahlbar monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
4. Der Berufungsführer sei zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen Gerichts- und Anwaltskostenbeitrag in der Höhe der Summe der Gerichtskosten zuzüglich CHF 6‘000.00 (zzgl. MWST), eventuell wieviel, zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Berufungsgegnerin, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers.
Am 8. August 2018 nahm der Berufungsführer Stellung zur Berufungsantwort, trug auf Abweisung derselben an und führte aus, die Berufungsgegnerin habe keine Berufung eingereicht und eine Anschlussberufung sei im summarischen Verfahren unzulässig, weshalb auf die über die Abweisung der Berufung hinausgehenden Rechtsbegehren der Berufungsgegnerin von vornherein nicht einzutreten sei (KG-act. 12).
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 äusserte sich der Berufungsführer unaufgefordert zum Umfang der Zeit, welche die Berufungsgegnerin mit I.________ seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids verbracht haben soll (KG-act. 22).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1. Vorliegend sind neben der Obhutsunterstellung der Tochter I.________ und des Umfangs von deren Betreuung durch die Parteien auch der Kindes- und Ehegattenunterhalt strittig, weshalb der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 ZPO gilt. Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträge bilden aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Das Gericht hat also den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Bestimmung von Art. 296 ZPO gilt ebenfalls vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620). Das Gericht ist somit auch ohne Antrag der Parteien verpflichtet, alle Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, die notwendig oder geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen. Beweise, welche für den Entscheid wesentlich sind, hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien abzunehmen (Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 11 zu Art. 296 ZPO). Aber auch bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, weil sie den Prozessstoff am besten kennen. Daher sind die Parteien ebenso wenig davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 296 ZPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die erheblichen Tatsachen sind lediglich glaubhaft zu machen (Vetterli, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, in Fampra.ch 04/2010, S. 788; Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO sowie N 10 zu Art. 273 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 11 zu Art. 273 ZPO).
2. Die Vorinstanz führte aus, vor der Trennung der Ehegatten hätten die Ehefrau am Vormittag bis am frühen Nachmittag und der Ehemann am späteren Nachmittag und Abend gearbeitet. Während der Arbeitszeiten habe jeweils der andere Ehegatte die Betreuung von I.________ übernommen. Seit die Ehefrau die eheliche Liegenschaft verlassen habe, habe der Vater I.________ jeweils am Vormittag und wieder nach der Arbeit sowie – mit einigen Ausnahmen – von Freitagabend bis Montagmorgen betreut. Die Mutter habe jeweils am Dienstag-, Mittwoch- und Donnerstagnachmittag nach der Schule die Betreuung von I.________ übernommen. Insoweit würden die Ausführungen der Parteien übereinstimmen, weshalb darauf abzustellen sei (angef. Verfügung, E. 2.2.1 S. 11). Allfällige kürzere Betreuungslücken hätten H.________, der ältere Bruder von I.________, oder die Partnerin des Ehemannes übernommen. Diese seit nunmehr rund zwei Jahren bestehende Betreuungsregelung habe bis anhin ohne grössere Schwierigkeiten funktioniert, welche auch dem Wunsch von I.________ entspreche. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass einer der Ehegatten nicht erziehungsfähig wäre (angef. Verfügung, E. 2.2.2 S. 11). I.________ habe während der Werktage und auch an den meisten Wochenenden beim Vater übernachtet. Bei der Anhörung habe I.________ gewünscht, sie möchte lieber bei ihrem Vater übernachten, wobei jedoch der Eindruck entstanden sei, dass dieser Wunsch mit der Wohnsituation (eigenes Zimmer im grossen Einfamilienhaus beim Vater bzw. kleinere, ältere Dreizimmerwohnung bei der Mutter als Übergangswohnung) und der gewohnten Umgebung zusammenhänge bzw. nicht gegen die Mutter gerichtet sei, zumal das Mutter-Tochter-Verhältnis ebenfalls gut sei, so dass keine Gründe vorlägen, weshalb I.________ nicht auch bei der Mutter übernachten könnte. I.________ würde sich daher schnell wieder daran gewöhnen, teilweise bei der Mutter zu übernachten, sobald sie sich dort auch eingerichtet habe und wisse, dass dies keine Übergangslösung sei. Daher scheine es für das Wohl von I.________ optimal zu sein, wenn die Parteien sie alternierend betreuen würden (angef. Verfügung, E. 2.2.3 f. S. 11 f.).
a)Der Berufungsführer bringt vor, die seit der Trennung der Parteien gelebte Betreuung funktioniere ohne Probleme. Daher spreche das Kriterium der Stabilität klar gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut i.S. einer Aufteilung der Betreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen. Ferner sei aus den Äusserungen von I.________ anlässlich ihrer Anhörung zu schliessen, dass sie die Weiterführung des aktuellen „Betreuungsmodells“ wünsche. Auch das Verhalten der Berufungsgegnerin offenbare, dass sie nicht wirklich gewillt sei, einen massgebenden Anteil an der Betreuung von I.________ zu übernehmen. Ausserdem sei das von der Vorinstanz festgesetzte Betreuungsmodell nicht praktisch umsetzbar, weil sich I.________ konsequent weigere, bei ihrer Mutter zu übernachten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne der Grund nicht in der aktuellen Wohnsituation erblickt werden, weil I.________ nach nunmehr achteinhalb Monaten genügend Zeit gehabt habe, eine Verbindung und Vertrautheit zur Wohnung der Berufungsgegnerin aufzubauen und sich etwas einzurichten. Seit Jahresbeginn bis Mitte Juni 2018 habe I.________ denn auch lediglich vier bis fünf Mal bei ihrer Mutter übernachtet, nachher kein einziges Mal mehr. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2018 halte sich die Tochter der Parteien lediglich am Dienstagnachmittag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Donnerstagnachmittag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr, insgesamt also während neun Stunden bei der Berufungsgegnerin auf. Ausserdem verbringe I.________ nur jeden zweiten Sonntagnachmittag von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit ihrer Mutter. Aus diesen Gründen sei erstellt, dass die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut nicht dem Wohl von I.________ entspreche, sondern die alleinige Obhut des Berufungsführers erfordere (KG-act. 1, S. 9-13 N 10-10.2; KG-act. 22).
Die Berufungsgegnerin wendet ein, I.________ wohne lieber beim Vater, weil sie dort im freistehenden Einfamilienhaus mit acht Zimmern und grossem Garten ein eigenes Zimmer habe und wo sie aufgewachsen sei bzw. nicht in eine Altbauwohnung mit drei Zimmern, einer Wohnfläche von 50 m2 und einem Balkon von bloss 5m2 umziehen wolle. I.________ werde auch gerne wieder bei ihr übernachten, wenn sie eine adäquate Wohnung werde beziehen können, was ihr bis heute wegen des geringen Einkommens von Fr. 2‘809.00 pro Monat nicht möglich gewesen sei. Auch die Anhörung von I.________ habe gezeigt, dass sie nicht den Vater der Mutter vorziehe, sondern lieber im Einfamilienhaus wohnen möchte. Unter der Woche bereite der Berufungsführer jeweils das Mittagessen für I.________ vor, komme aber erst am späteren Abend nach Hause. Heute noch betreue die Berufungsgegnerin I.________ in der Regel dreimal in der Woche im Haus des Berufungsführers, weil I.________ nicht gerne in die kleine Wohnung komme. Wenn sie komme, freue sich I.________ jeweils. Werde die Berufungsgegnerin gestützt auf eine angemessene Unterhaltszahlung des Berufungsführers in eine adäquate Wohnung umziehen können – die Vor-instanz habe deswegen höhere Wohnkosten in ihren Bedarf aufgenommen – werde die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut auch praktisch durchsetzbar sein, weil dann I.________ auch wieder bei der Mutter übernachten wolle (KG-act. 6, S. 9-15 N 2-8).
b)Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen
Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Zu regeln ist namentlich die Obhut über das Kind, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung. Hinsichtlich der Obhut sind die am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen, revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge zu beachten. Neu ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die alleinige elterliche Sorge bleibt zum Wohl des Kindes und ohne konkrete Gefährdung des Kindeswohls möglich. Sie soll aber die eng begrenzte Ausnahme sein. Von der elterlichen Sorge ist die Obhut zu unterscheiden. Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen". Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich – losgelöst vom Sorgerecht – auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614).
Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Vielmehr muss der mit dieser Frage befasste Richter gestützt auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts und ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 614 f.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.).
c)aa) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der beiden Elternteile nicht erziehungsfähig wäre. Auch im Berufungsverfahren stellt keine der Parteien die Erziehungsfähigkeit der Gegenpartei in Abrede.
bb)Die Parteien waren vor ihrer Trennung alternierend für die Betreuung von I.________ zuständig, indem jener Elternteil die Tochter betreute, wenn der andere Elternteil auswärts arbeitete. Seit der Trennung war es weiterhin so, wobei der Berufungsführer grundsätzlich auch von Freitagabend bis Montagmorgen um die Betreuung von I.________ besorgt war. Allfällige kürzere Betreuungslücken überbrückten der ältere Bruder von I.________ oder die Partnerin des Berufungsführers. I.________ übernachtet jeweils bei ihrem Vater. Diese Betreuungsregelung funktionierte bis anhin ohne grössere Schwierigkeiten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG und angef. Verfügung, E. 2.2.1-2.2.3 S. 11). Zu ergänzen ist, dass aufgrund der konkreten Äusserungen von I.________ anlässlich ihrer Anhörung vom 31. Januar 2018 der Berufungsführer während der Woche vor allem für sie kocht, sie aber erst abends betreuen kann. Am Dienstagabend betreut er I.________ ab 19.45 Uhr oder 20.00 Uhr. Am Mittwochabend schaut, nachdem die Berufungsgegnerin um 19.00 Uhr geht, H.________ zu ihr, bis der Berufungsführer nach Hause kommt. Montags und freitags, wenn die Berufungsgegnerin arbeitet, schaut die Freundin des Berufungsführers zu I.________, wenn diese von der Schule nach Hause kommt (Vi-act. 11, S. 2 Abs. 2; vgl. auch Vi-act. 7, S. 9 Fragen 35 f. und S. 25 Frage 138). Ab Februar 2018 soll der Berufungsführer wegen der Reduktion seines Arbeitspensums (vgl. Vi-act. 29, S. 4 f. Frage 24) am Dienstag gegen 19.00 Uhr und am Mittwoch gegen 19.30 Uhr nach Hause kommen (vgl. E. 3a hinten). Es erscheint somit glaubhaft, dass beide Elternteile einen Beitrag an die Betreuung von I.________ leisteten, der jene während gerichtsüblicher Besuchswochenenden in zeitlichem Umfang signifikant übersteigt. Diese Regelung entspricht somit per se einer alternierenden Obhut (vgl. CAN 2018, S. 195 ff.), wobei die Betreuung durch die Berufungsgegnerin in der Regel ebenfalls im ehelichen Einfamilienhaus erfolgte. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung hält sich I.________ während der Woche aber während insgesamt mindestens ca. neun Stunden bei der Berufungsgegnerin auf (KG-act. 22).
cc)Weil beide Elternteile nur etwa 300 m voneinander entfernt (vgl. www.map.search.ch) in J.________ wohnen, spricht die geographische Situation ebenfalls für eine alternierende Obhut.
dd)Zutreffend ist, dass gestützt auf die vorinstanzlich angeordnete Regelung der alternierenden Betreuung I.________ neu dreimal pro Woche bei der Mutter übernachten würde. Im Wesentlichen damit begründet der Berufungsführer die fehlende Stabilität, die Missachtung des Wunsches von I.________ und die fehlende praktische Umsetzbarkeit.
I.________ führte bei ihrer Anhörung vom 31. Januar 2018 aus, sie möchte lieber bei Papi übernachten, weil sie es so gewohnt sei. Sie möchte bei Papi im Haus bleiben können, wo sie ein eigenes Zimmer habe. In der Wohnung von Mami gefalle es ihr nicht so gut, sie gehe nicht so gerne dorthin. Sie habe dort kein eigenes Zimmer; aber eigentlich sei es ihr egal, ob sie dort ein eigenes Zimmer habe oder nicht. Sie komme mit Papi und Mami gut klar. Mit beiden würde sie spielen und zeichnen. Mit Mami spiele sie auch noch Tennis. Es sei lustig mit ihr. Es gebe weder etwas Besonderes, was ihr bei Papi nicht gefalle, noch etwas, was ihr an Mami nicht so passe (Vi-act. 11, S. 1 f.). Aus diesen Äusserungen von I.________ ist zu schliessen, dass der Wunsch bei ihrem Vater zu übernachten mit der Wohnsituation bzw. mit der gewohnten Umgebung zusammenhängt. Der Berufungsführer bestreitet die Angaben der Berufungsgegnerin denn auch nicht, wonach er in einem freistehenden Einfamilienhaus mit acht Zimmern, grossem Garten und vier Sitzplätzen wohne, wogegen die Berufungsgegnerin in einer Altbauwohnung mit drei Zimmern und 50 m2 Wohnfläche lebe, die über einen Balkon von nur 5m2 verfüge (KG-act. 6, S. 9 N 4 und S. 12 N 7; KG-act. 12, S. 3 N 4 und 7). Andere Gründe dafür, dass I.________ nicht bei ihrer Mutter übernachten möchte, sind nicht ersichtlich. Es geht nicht an, der Berufungsgegnerin bis auf Weiteres nur deshalb die Berechtigung zu versagen, eine Obhut auszuüben, bei der die Möglichkeit der Übernachtung von I.________ besteht, weil die Wohnverhältnisse bei ihr erheblich schlechter sind als beim Berufungsführer. Dies gilt umso mehr, als auch die Vorinstanz die aktuelle Wohnung der Berufungsgegnerin lediglich als Übergangslösung betrachtete und nur bis zum Ende der alleinigen Obhut von Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘240.00 (inkl. Nebenkosten von Fr. 140.00 und Parkplatz von Fr. 40.00; vgl. Vi-BB 4), danach aber von solchen von Fr. 1‘500.00 pro Monat ausging (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.2 S. 23 f.). Aus diesen Gründen trifft die Folgerung der Vorinstanz zu, dass sich I.________ schnell wieder daran gewöhnen würde, teilweise bei der Mutter zu übernachten, sobald sie sich dort (in einer neuen Wohnung) auch eingerichtet habe.
ee)Gestützt auf diese Feststellungen gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine alternierende Obhut aller Voraussicht nach dem Wohl von I.________ am besten entspricht.
3. Die Vorinstanz teilte die Betreuung von I.________ wie folgt auf: Von Sonntagabend, 18.30 Uhr bis und mit Dienstagmittag sowie von Freitagmorgen, ab Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr wenn schulfrei) bis Sonntagmorgen, 9.30 Uhr durch den Berufungsführer. Von Dienstagmittag, ab Schulbeginn (bzw. 14.00 Uhr wenn schulfrei) bis Freitagmorgen, Schulbeginn (bzw. 8.00 Uhr wenn schulfrei) sowie von Sonntagmorgen, 9.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.30 Uhr durch die Berufungsgegnerin (angef. Verfügung, E. 2.3 S. 13-15).
a)Der Berufungsführer bringt vor, I.________ sei lediglich jeden Dienstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) bis 18.45 Uhr, jeden Mittwochnachmittag, 13.00 Uhr bis 18.45 Uhr, jeden Donnerstagnachmittag, ab Schulbeginn bzw. 14.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) bis Freitagmorgen, Schulbeginn bzw. 8.00 Uhr (während der schulfreien Zeit) sowie jeden Sonntag, 9.30 Uhr bis 18.45 Uhr unter die Obhut der Berufungsgegnerin zu stellen. Zur Begründung kann zunächst auf dessen Vorbringen zur alternierenden bzw. alleinigen Obhut verwiesen werden (vgl. E. 2a vorne). Überdies begründete der Berufungsführer die verminderte Obhut durch die Berufungsgegnerin im Wesentlichen damit, gemäss seinem neuen ab Februar 2018 geltenden Stundenplan komme er jeweils dienstags und mittwochs bereits um 19.00 Uhr bzw. 19.30 Uhr nach Hause, so dass die bereits im 12. Altersjahr stehende I.________ die Zeit von 18.45 Uhr (Ende Betreuung durch die Berufungsgegnerin) bis zu seiner Rückkehr, also 15 bzw. 45 Minuten, alleine überbrücken könne. Sollte dennoch eine Betreuung nötig sein, könne er kurzfristig auch auf seine Freundin zurückgreifen. Ausserdem spiele die Berufungsgegnerin jeweils am Dienstag- und Mittwochabend regelmässig Tennis. Obwohl I.________ bisher höchstens einmal pro Monat bei der Berufungsgegnerin übernachtet habe, erachte er die Aufnahme einer Übernachtung pro Woche, nämlich von Donnerstag auf Freitag, als sinnvoll, zumal so eine Zielvorgabe bestehe, deren Realisierung – im Gegensatz zu den von der Vorinstanz verfügten drei Übernachtungen – nicht geradezu utopisch sei. Der Berufungsführer begründe nicht, weshalb die Rückkehrzeit von I.________ am Sonntagabend auf 18.45 Uhr anstatt auf 18.30 Uhr festzusetzen sei (KG-act. 1, S. 13-17 N 11-11.6).
Die Berufungsgegnerin hält dagegen, mit der vorinstanzlich angeordneten Betreuungsregelung werde dafür gesorgt, dass I.________ möglichst wenig zwischen den beiden Haushalten der Parteien hin- und herwechseln müsse, was sinnvoll sei, weil sie so nicht jeden Tag aus ihrem Umfeld herausgerissen werde. Zudem werde die Berufungsgegnerin künftig nicht mehr am Dienstagabend Tennis spielen, sondern diesen Termin auf einen anderen Abend, vorzugsweise auf den Montagabend, vorverlegen. Im Übrigen verweist die Berufungsgegnerin auf ihre Begründung zur alternierenden Obhut. Dass der Berufungsführer bereit sei, I.________ am Donnerstagabend bis Freitagmorgen unter die Obhut der Mutter zu stellen, erstaune nicht, weil er dann Bandprobe habe und nicht auf diese verzichten wolle. Die Anpassungen, welche der Berufungsführer bei den Wochenendrückgabezeiten vornehmen wolle, seien unbegründet. Von der vorinstanzlichen Regelung solle auch deshalb nicht abgewichen werden, weil dem Berufungsführer auf dem Papier nicht mehr Betreuungszeiten zugeschanzt werden sollten, die eigentlich gar keine Betreuungszeiten seien, weil die Betreuung faktisch nicht vom Berufungsführer wahrgenommen werde (KG-act. 6, S. 15-17 N 9-15).
b)Es mag sein, dass der Berufungsführer seit Februar 2018 jeweils dienstags und mittwochs bereits um 19.00 Uhr bzw. 19.30 Uhr nach Hause kommt. Dieser Umstand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass die Berufungsgegnerin an diesen Abenden – zwar nicht in ihrer Wohnung, sondern jeweils im Einfamilienhaus – I.________ schon vorher persönlich betreute, mit ihr insbesondere Hausaufgaben machte (vgl. Vi-act. 7, S. 6 Frage 18, S. 15 f. Fragen 76 f. und 93 f. sowie S. 20 f. Fragen 111 f.; Vi-act. 29, S. 2 f. Fragen
3-5 und 13 sowie S. 6 Frage 34), und dies künftig noch ausgedehnter wird tun können, zumal sie bereit ist, das Tennisspielen auf den Montagabend vorzuverlegen. Bereits die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass am Dienstagabend das Hobby der Berufungsgegnerin der Kinderbetreuung nachzugehen habe und sie die beschränkte Zeit von Mai bis Mitte Juni, in welcher Periode sie mittwochs jeweils Tennis spiele, mit einer Fremdbetreuung oder anderweitig überbrücken müsse (angef. Verfügung, E. 2.3.2 f. S. 14). Dass die Berufungsgegnerin die Vorverschiebung des Tennisspielens von Dienstagabend auf den Montagabend nur aus prozesstaktischen Gründen vorbringt, steht nicht fest. Denn entgegen dem Vorbringen des Berufungsführers (vgl. KG-act. 12, S. 3 N 8) wird eine solche Verschiebung erst erforderlich sein, nachdem der Umzug der Berufungsgegnerin in eine neue Wohnung tatsächlich stattfand, weil vorher bzw. solange die Berufungsgegnerin I.________ im vom Berufungsführer bewohnten Einfamilienhaus betreut bzw. dies nicht in der eigenen Wohnung tun kann (vgl. auch E. 2c/bb vorne; Vi-act. 29, S. 6 Frage 35), deren Betreuung während des Tennisspielens am Dienstagabend auch durch den Bruder von I.________ oder durch die Freundin des Berufungstellers erfolgt und erfolgen kann. Es ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Berufungsführer einmal im Monat jeweils dienstags mit einer Band probt, zumal er einen Austritt weder behauptet noch glaubhaft macht (angef. Verfügung, E. 2.3.2 S. 13; Vi-act. 7, S. 24 Frage 127; Vi-act. 29, S. 5 Frage 29). Jeweils donnerstags probt der Berufungsführer mit einer anderen Band bis ca. 22.00 Uhr (angef. Verfügung, E. 2.3.4 S. 14; Vi-act. 7, S. 24 Frage 127; Vi-act. 29, S. 5 Frage 29). Dass der Wunsch von I.________, bei ihrem Vater zu übernachten, mit den Wohnverhältnissen zusammenhängt, die bei ihm erheblich besser und angenehmer sind als bei der Berufungsgegnerin, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2c/dd vorne). Der Berufungsführer begründet nicht, weshalb die Rückkehrzeit von I.________ am Sonntagabend auf 18.45 Uhr anstatt auf 18.30 Uhr festzusetzen sei (vgl. KG-act. 1, S. 17 N 11.5). Ebenso wenig ist dies ersichtlich. Aus diesen Gründen erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete Betreuungsplan als rechtens, zumal glaubhaft erscheint, dass sich I.________ bald einmal wieder daran gewöhnen wird, auch bei der Mutter zu übernachten, sobald sie sich dort (in einer neuen Wohnung) auch einrichten konnte. Somit ist die Berufung hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Betreuungsplanes abzuweisen. Zu bemerken ist dabei, dass I.________ bis anhin lediglich einmal im Monat in der Wohnung der Berufungsgegnerin übernachtete und die Mutter ihr für die Umstellung zur Betreuung in der neuen Wohnung genügend Zeit einzuräumen haben wird.
4. Unangefochten ist die Anordnung der Vorinstanz, wonach sich der Wohnsitz von I.________ am Wohnsitz ihres Vaters befinden solle (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2; KG-act. 1, S. 13 N 10.2; vgl. KG-act. 1, S. 13 N 10.2 und KG-act. 6, S. 14 f. N 8).
5. Die Vorinstanz verpflichtete und berechtigte ausserdem jede Partei, I.________ während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei sie die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit dem anderen Ehegatten abzusprechen haben (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 2.3). Dabei wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese Anordnung auch den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entspreche (angef. Verfügung, E. 2.4 S. 15).
a)Der Berufungsführer hält dafür, dass von einem Ferienbesuchsrecht zugunsten der Berufungsgegnerin einstweilen abzusehen sei, was er mit Replik vom 2. Mai 2018 beantragt habe. Die Berufungsgegnerin habe I.________ schon seit Jahren nicht mehr zu sich bzw. mit sich in die Ferien genommen. Ausserdem wolle I.________ nicht bei ihrer Mutter übernachten. Die Vor-instanz habe im angefochtenen Entscheid denn auch nicht ausgeführt, wie ein Ferienbesuchsrecht gegenwärtig überhaupt umsetzbar wäre (KG-act. 1, S. 17 f. N 12; KG-act. 22). Um mit einem Kind Urlaub zu verbringen, würden keine finanziellen Mittel benötigt, weil diese nicht zwingend ortsabwesend verbracht werden müssten bzw. auch von J.________ aus ohne Weiteres Ausflüge unternommen werden könnten (KG-act. 12, S. 4 N 11). Die Berufungsgegnerin wendet ein, sie habe letztmals im Frühling 2017 mit I.________ für zwei Tage in Ascona „Ferien“ verbracht, nicht weil sie mit I.________ keinen Urlaub habe verbringen wollen, sondern weil ihr die finanziellen Mittel fehlen würden, um in die Ferien zu gehen. Sie sei nämlich auch nicht allein in den Urlaub verreist. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass I.________ nicht mit ihr in die Ferien fahren möchte. Daher gebe es keinen Grund, weshalb ihr kein Ferienbesuchsrecht einzuräumen sei (KG-act. 6, S. 17 f. N 16).
b)Der Berufungsführer trug mit Replik vom 2. Mai 2018 vor, es sei aufgrund der aktuellen Situation von einem Ferienbesuchsrecht abzusehen
(Vi-act. 30, S. 8). Er bringt aber nicht vor, die Berufungsgegnerin habe mit I.________ nicht in die Ferien gehen wollen. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen auch nicht vor. Vielmehr erscheint aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Berufungsgegnerin und deren Lebenshaltungskosten (vgl. E. 7 und 10 hinten) glaubhaft, dass ihr das Geld fehlte, um mit I.________ in die Ferien zu verreisen. Zwar trifft zu, dass Ferien auch zuhause verbracht werden können. Indessen steht fest, dass I.________ nicht bei ihrer Mutter, sondern bei ihrem Vater übernachten möchte, wobei dieser Wunsch damit zusammenhängt, dass die Wohnverhältnisse bei ihm erheblich besser und angenehmer sind als bei der Berufungsgegnerin (vgl. E. 2c/dd vorne). Insoweit erweist sich das Vorbringen des Berufungsführers, wonach die Berufungsgegnerin ihre Ferien mit I.________ auch von zuhause aus mittels Tagesausflügen verbringen könne, aufgrund der aktuellen Wohnsituation als illusorisch. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass I.________ nicht mit ihrer Mutter in die Ferien fahren möchte. Aus diesen Gründen ist – in Abweisung des Berufungsantrags des Berufungsführers – der Berufungsgegnerin ebenso ein Ferienbesuchsrecht mit I.________ einzuräumen, und zwar im Umfang, wie dies die Vorinstanz festlegte, zumal dieses angemessen erscheint. Es versteht sich von selbst, dass auch das Ferienbesuchsrecht nicht erzwungen werden kann.
6. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge beim Berufungsführer von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘130.85 (inkl. allfälliger 13. Monatslohn) aus, bestehend aus dem Einkommen als K.________ in L.________ von Fr. 3‘087.35 (Fr. 2‘849.85 X 13 / 12) und in J.________ von Fr. 1‘868.50, dem Einkommen mit der M.________ von Fr. 125.00 sowie den Einnahmen aus dem Privatunterricht von Fr. 50.00 (angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 19 f.).
a)Der Berufungsführer bringt vor, es sei ihm weder ein Einkommen aus Privatstunden noch ein solches aus allfälligen Einnahmen mit der M.________ anzurechnen. Es sei nämlich unklar, ob er auch künftig Privatunterricht werde erteilen können. Zudem seien eventuelle Einnahmen mit der M.________ als Spesenentschädigungen zu qualifizieren (KG-act. 1, S. 18 f. N 14.1.1). Die Berufungsgegnerin hält dagegen, die Gegenpartei arbeite zu einem Pensum von 32.35 % für die O.________ und 56.966 % für die N.________ Der Berufungsführer erziele dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘884.15 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 85.00) und Fr. 3‘340.00 (exkl. Kinderzulagen von Fr. 660.00), also insgesamt Fr. 5‘224.15 bei einem Pensum von 89.316 %. Aufzurechnen sei ihm aber ein Vollzeitpensum und somit ein Einkommen von Fr. 5‘849.05. Werde ihm kein solches Pensum angerechnet, sei ihm ein Verdienst aus Privatunterricht in der Höhe eines Erwerbspensums von 10 % anzurechnen. Hinzu komme sein Einkommen aus seiner Tätigkeit mit der M.________ (KG-act. 6, S. 18 f. N 20).
b)aa) Die Vorinstanz führte aus, die Angaben des Berufungsführers zu den Schwankungen der Schülerzahlen, die zu einer Reduktion der Pensen von 32.353 % auf 30.8 % in J.________ bzw. von 54 % auf 52.655 % in L.________ geführt hätten, seien plausibel und glaubhaft, zumal diese auch durch die aktuellen Lohnabrechnungen für Februar, März und April 2018 (Vi-KB 26 und 27) belegt seien. Daraus würden Monatseinkommen von Fr. 1‘868.50 in J.________ und Fr. 3‘087.35 in L.________ resultieren, zusammen also Fr. 4‘955.85 (angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 19 f.). Die vor-instanzlichen Ausführungen zur Reduktion der Pensen sind grundsätzlich nachvollziehbar und einleuchtend, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. § 45 Abs. 5 JG), zumal die Berufungsgegnerin auf die vorinstanzliche Begründung nicht eingeht. Richtigzustellen ist lediglich, dass bei der Anstellung in L.________ sich das Pensum von 56.966 % im Oktober 2017 (Vi-KB 3) auf 52.655 % (Vi-KB 26) reduzierte. Die Einkommen aus den aktuellen Pensen lassen sich ohne Weiteres herleiten: Für das Monatseinkommen bei der Gemeinde J.________ ist die Lohnabrechnung per 24. April 2018 massgebend, worin bei einem tieferen Pensum von 30.882 % ein Nettolohn von Fr. 1‘953.50 (Vi-KB 27) ausgewiesen wird, ohne Familienzulage also Fr. 1‘868.50. Das Monatseinkommen beim Bezirk L.________ von Fr. 3‘087.35 (inkl. 13. Monatslohn) errechnet sich aus dem Nettolohn von Fr. 3‘509.85 abzüglich der verschiedenen Zulagen von Fr. 490.00 und Fr. 170.00 (Vi-KB 26) und zuzüglich des Anteils des 13. Monatslohnes.
Es leuchtet ein, dass die Pensen des Berufungsführers bei der Gemeinde J.________ und beim Bezirk L.________ abhängig sind von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Ob diese künftig wieder ansteigen werden, ist ungewiss. Fraglich ist indessen, ob der Berufungsführer bei einem Wiederanstieg daran teilhaben kann, weil er nach seinen Angaben in L.________ einer von drei Gitarrenlehrer sei und er bei acht Schulabgängen alle vier Neueingänge erhalten habe, die anderen Gitarrenlehrer also auf Neueingänge verzichtet hätten (Vi-act. 7, S. 16 N 90 f.). Ebenso wenig steht fest, ob bei weiteren Schulabgängen die beiden anderen Gitarrenlehrer erneut auf Neueingänge verzichten oder diese als Kompensation für sich beanspruchen würden. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz festgesetzte Einkommenshöhe des Berufungsführers bei der Gemeinde J.________ und beim Bezirk L.________ von insgesamt Fr. 4‘955.85 pro Monat nicht als zu tief zu beanstanden, zumal dieser nach seinen Aussagen – anders als noch im Januar 2018 – im Mai 2018 wieder privat einen Schüler unterrichtet haben soll, was etwas zur Kompensation der Schulabgänge diene (Vi-act. 7, S. 11 f. N 51;
Vi-act. 29, S. 5 N 25 und 28).
bb)Die Vorinstanz hielt dafür, dass vom Berufungsführer wegen seiner Betreuungsaufgaben eine Erhöhung seines Arbeitspensums auf 100 % nicht verlangt werden könne, weil (immer noch) die 10/16-Regel gelte, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar sei, wenn das jüngste Kind zehnjährig sei, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht habe (angef. Verfügung, S. 20). Zwar hält das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung an besagter Regel nicht mehr fest, sondern mutet für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zu (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6, welcher Entscheid zur Publikation vorgesehen ist; BGer, Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.2.3). Aber auch nach dieser Regel kann vom Berufungsführer kein Vollzeiterwerb verlangt werden, weil er sich die Betreuung von I.________ mit der Berufungsgegnerin teilt (vgl. E. 3 vorne) und I.________ heute erst 11 Jahre alt ist (vgl. Vi-KB 2). Umgekehrt kann ihm – entgegen seinem Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 21 unten – auch bei Anwendung der soeben erwähnten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Einkommen angerechnet werden, welches auf einem Arbeitspensum von unter 85 % basiert. Dies allein deshalb, weil er schon bis anhin einem Arbeitspensum von mindestens 85 % nachging und sich die alte wie die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts auf die Zumutbarkeit der *(Wieder-)Aufnahme * oder * Ausdehnung * einer Erwerbstätigkeit bei gleichzeitiger ganzer oder überwiegender Kinderbetreuung bezieht
(vgl. BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.5 und 4.6). Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Berufungsführer ebenfalls durch seine Freundin in der Betreuung von I.________ entlastet wird (vgl. E. 2c/bb vorne). Insoweit kann offenbleiben, ob – wie die Berufungsgegnerin behauptet (vgl. KG-act. 6, S. 20 oben) – ihr die Betreuung von I.________ immer dann zukomme, wenn diese tatsächlich betreut werden müsse, der Berufungsführer die „Betreuung“ aber immer nur dann übernehmen wolle, wenn es eigentlich gar nichts zu betreuen gebe, weshalb einzig sie durch die Betreuung von I.________ in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei.
c)Das Einkommen des Berufungsführers aus den Privatstunden von monatlich Fr. 50.00 (vgl. Vi-act. 29, S. 5 N 25-27), aber nicht mehr, ist zu berücksichtigen (vgl. E. 6b/aa vorne).
d)Dass es sich bei den Einnahmen des Berufungsführers mit der M.________ um Spesenentschädigungen handeln soll, trifft selbst aufgrund von dessen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 nicht zu. Damals sagte der Berufungsführer nämlich aus, bei der M.________ sei ein jährlicher Betrag hereingekommen, er habe dort Fr. 1‘500.00 pro Jahr verdient
(Vi-act. 7, S. 12 N 52, 54 und 55). Auch in seiner Antwort zum Einkommen als P.________ bei Q.________ äusserte der Berufungsführer nicht, dass er die Pauschalentschädigung von Fr. 1‘500.00 zur Deckung von Spesen benötige. Vielmehr führte er aus, sie hätten auch Arbeit, die sie dafür (für die Pauschalentschädigung) leisten würden, nämlich die Teilnahme an Sitzungen und die Mitorganisation von drei Veranstaltungen. Es sei ein kleiner Betrag, was für ihn aber in Ordnung sei, weil er es eigentlich für die Kultur tue bzw. es etwas Gutes sei. Er müsse ja nicht „weiss Gott was“ verdienen (Vi-act. 7, S. 12 N 56).
e)Nach dem Gesagten ist das von der Vorinstanz dem Berufungsführer angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 5‘130.85 pro Monat nicht zu beanstanden.
7. Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 2‘889.00 an, umfassend das Einkommen aus ihrer Haupterwerbstätigkeit zu einem Pensum von 50 % im Betrag von Fr. 2‘809.00 und aus ihrer Tätigkeit als R.________ von Fr. 80.00. Die Erstinstanz lehnt das Vorbringen des Berufungsführers ab, wonach der Berufungsgegnerin ab 1. August 2018 ein Pensum von 85 % bzw. ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4‘700.00 pro Monat anzurechnen sei, weil ein Pensum von 50 % im Rahmen der 10/16-Regel des Bundesgerichts liege (angef. Verfügung, E. 4.4.2 S. 20 f.).
a)Keine Partei stellt die Einkommenshöhe der Berufungsgegnerin bis Ende Juli 2018 von Fr. 2‘889.00 pro Monat in Frage. Indessen will der Berufungsführer – wie bereits vorinstanzlich vorgetragen – der Berufungsgegnerin ab 1. August 2018 ein Arbeitspensum von mindestens 85 % bzw. ein hypothetisches Nettoeinkommen von minimal Fr. 4‘700.00 pro Monat anrechnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, gemäss heute anwendbarer Schulstufenregel sei dem hauptbetreuenden Elternteil nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Erwerbspensum von 70 bis 80 % zuzumuten. Werde die Betreuung alternierend, d.h. zu mehr oder weniger gleichen Teilen ausgeübt, werde der noch verbleibende Betreuungsteil von 20 bis 30 % von beiden Elternteilen je zur Hälfte übernommen, weshalb den im selben Umfang betreuenden Eltern ein Erwerbspensum von je 85 bis 90 % zuzumuten sei. In den von der Berufungsgegnerin erwähnten in Frage kommenden Arbeitsbereichen wie Sachbearbeitung, Büro oder Innen- und Aussendienst gebe es genügend offene Stellen. Die Berufungsgegnerin habe denn auch nicht behauptet, dass es ihr weder möglich noch zumutbar sei, ein Arbeitspensum von mindestens 85 % auszuüben. Es liege auch keine einzige, abschlägige Stellenbewerbung im Recht (KG-act. 1, S. 19-22 N 14.1.2).
Die Berufungsgegnerin wendet ein, sie arbeite in einem Pensum von 50 % und sei mit der persönlichen Betreuung von I.________ von mindestens 50 % ausgelastet. Daher könne ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, zumal ihr Arbeitspensum absolut im Rahmen der bundesgerichtlichen 10/16-Regel liege. Zu beachten sei ebenfalls, dass anders als im Ehescheidungsverfahren im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren vom Status quo auszugehen sei. Zudem stehe fest, dass sie bei ihrer aktuellen Anstellung ihr Pensum nicht erhöhen könne. Im Gegenteil müsse sie sogar froh sein, dieses Pensum halten zu können. Wegen der von ihr für I.________ tatsächlich erbrachten Betreuung sei es ihr nicht zumutbar, neben der aktuellen Anstellung eine weitere Teilzeitstelle anzunehmen. Darüber hinaus lasse ihre Ferienstellvertretung einen weiteren Job gar nicht zu (KG-act. 6, S. 19 f. N 21-23).
b)Weil die Eltern am besten wissen, welche Betreuung für ihr Kind die beste ist, soll das elternautonom festgelegte Betreuungskonzept im Trennungsfall vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden. Darauf basiert ebenfalls die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur 10/16-Regel (vgl. E. 6b/bb vorne). Umgekehrt konnte sich im Zuge der Trennung nicht auf diese Regel berufen, wer trotz Kinderbetreuung bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Die Eltern wurden im Trennungsfall im Sinne des Kontinuitätsprinzips für eine gewisse Zeit auf dem bisher Gelebten behaftet (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.5). Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit kann somit in der Regel nicht sofort zugemutet werden. In Abhängigkeit vom Grad der Wiederaufnahme oder Ausdehnung, vom finanziellen Spielraum der Eltern und von weiteren Umständen des Einzelfalles sind Übergangsfristen zu gewähren, die nach Möglichkeit grosszügig bemessen sein sollen. Das heisst aber auch, dass die im gemeinsamen Haushalt praktizierte Aufgabenteilung nicht in alle Ewigkeit fortgesetzt werden kann (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.6), was aber voraus-setzt, dass adäquate Drittbetreuungsstrukturen vorhanden sind (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7). Wie bereits festgehalten, ist im Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um den Ausgangspunkt insofern, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann. Zu denken ist etwa an eine Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter sowie ab dem Zeitpunkt der obligatorischen Einschulung namentlich an kindergarten- oder schulergänzende Angebote. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wozu nicht nur die Betreuung gehört, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel. Es liegt kaum im Interesse des Kindes, dauerhaft in Sozialhilfeabhängigkeit oder jedenfalls am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen, wie dies selbst bei mittleren Verhältnissen droht, wenn mit einem einzigen Erwerbseinkommen zwei Haushalte finanziert werden müssen. Insofern entspricht die beidseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität, wo dies aufgrund greifbarer Drittbetreuungsangebote zu bewerkstelligen ist und im Ergebnis zu spürbaren wirtschaftlichen Vorteilen führt, durchaus dem Kindeswohl (BGer, Urteil 5a_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.7).
c)I.________ führte anlässlich ihrer Anhörung vor Erstinstanz vom 31. Januar 2018 aus, sie besuche die 5. Klasse (Vi-act. 11, S. 2). Sie wird deshalb vor-aussichtlich im August 2019 in die Oberstufe übertreten. Gemäss Stundenplan der 5. Klasse dauert ihr Schulunterricht von Montag bis Freitag jeweils von 08.15 Uhr bis 11.35 Uhr, am Montag, Dienstag und Freitag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Mittwochnachmittag ist schulfrei (Anhang zu Vi-act. 11). Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass mit Eintritt in die Oberstufe der Stundenplan I.________ zeitlich noch mehr in Anspruch nehmen wird.
Die Parteien betreuen I.________ alternierend zu mehr oder weniger gleichen Teilen. Die Berufungsgegnerin übt die Betreuung von I.________ während der Woche von Dienstagmittag, ab Schulbeginn bis Freitagmorgen, ab Schulbeginn aus (vgl. E. 3b vorne). Der Berufungsführer wird in seiner Betreuung von seiner Freundin unterstützt, manchmal auch durch seinen Sohn, wogegen die Berufungsgegnerin die Betreuung von I.________ ohne dritte Hilfe ausübt. Dem Berufungsführer ist ein Arbeitspensum von 85 % zuzumuten (vgl.
E. 6b/bb vorne). Aus diesen Gründen und in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % zuzumuten ist, ist der Berufungsgegnerin mit Übertritt von I.________ in die Oberstufe bzw. ab 1. September 2019 ein Einkommen anzurechnen, welches sie bei einem Pensum von 80 % zu erreichen vermag, somit also rund Fr. 4‘495.00 (Fr. 2‘809.00 : 50 x 80). Eine Erhöhung auf 85 % ist abzulehnen, weil sie – anders als der Berufungsführer – in der Betreuung von I.________ nicht durch Dritte ausserhalb der Schule unterstützt wird. Damit wird die Berufungsgegnerin für die Suche einer entsprechenden Arbeitsstelle ausreichend Zeit haben. Sollte die Berufungsgegnerin, wie sie behauptet, das Pensum ihrer aktuellen Anstellung nicht erhöhen können, wird sie eine weitere Teilzeitstelle annehmen müssen. Falls ihr dies wegen ihrer Ferienstellvertretung nicht möglich sein wird, wird sie ihre aktuelle Anstellung wohl oder übel kündigen und sich um eine neue Anstellung umsehen müssen. Hierfür erscheint eine Frist bis Ende August 2019 angemessen.
8. Die Vorinstanz rechnete I.________ die Kinder-/Ausbildungszulagen von Fr. 220.00 (Berufungsführer, Vi-KB 3 und 26) und Fr. 90.00 (Berufungsgegnerin, Vi-BB 2) sowie die Hälfte der vom Berufungsführer bezogenen Familienzulagen von Fr. 170.00 (Vi-KB 3 und 26) und Fr. 85.00 (Vi-KB 4 und 27), mithin insgesamt Fr. 437.50 als Einkommen an (angef. Verfügung, E. 4.4.3 S. 21). Keine Partei stellt diese Einkommenshöhe in Abrede. Ausserdem stimmen die vorinstanzlichen Ausführungen mit den entsprechenden Akten überein und treffen zu. Daher ist auf dieses Einkommen von I.________ abzustellen.
9. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf des Berufungsführers wie folgt fest:
Grundbetrag Fr. 1‘350.00
Wohnkostenanteil Fr. 734.35
Mobilitätskosten Fr. 367.40
Auswärtige Verpflegung Fr. 183.35
Krankenkassenprämie Fr. 321.65
Total Fr. 2‘956.75
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist lediglich noch der Wohnkostenanteil des Berufungsführers umstritten. Die Vorinstanz setzte den Wohnkostenanteil des Berufungsführers auf 2/5 der gesamten Wohnkosten von Fr. 1‘835.85, mithin auf Fr. 734.35 fest mit der Begründung, diesem und dem volljährigen Sohn H.________ seien grosse Kopfanteile bzw. jeweils 2/5 der Wohnkosten anzurechnen, wogegen bei der Tochter I.________ lediglich ein kleiner Kopfanteil von 1/5 der Wohnkosten zu berücksichtigen sei (angef. Verfügung,
E. 4.5.1 S. 21 f.).
a)Der Berufungsführer bringt in der Berufungsschrift vom 18. Juni 2018 vor, H.________ sei zwar volljährig, werde aber erst Ende Juni 2018 seine Erstausbildung abschliessen, weshalb seinem Sohn bis zu diesem Zeitpunkt nur ein kleiner Wohnkostenanteil von 1/4 anzurechnen sei. Daher sei sein Wohnkostenanteil auf 2/4 bzw. auf Fr. 917.95 festzusetzen. Ab Ende Juni 2018 werde H.________ die Rekrutenschule besuchen. Es sei nicht anzunehmen, dass sein Sohn nach Abschluss der Rekrutenschule noch bei ihm wohnen werde. Aus diesen Gründen seien ab 1. Juli 2018 für H.________ keine Wohnkosten mehr auszuscheiden und der Wohnkostenanteil des Berufungsführers auf 2/3 bzw. Fr. 1‘223.90 festzusetzen. Somit belaufe sich der Bedarf des Berufungsführers auf insgesamt Fr. 3‘140.35 bis 30. Juni 2018 bzw. Fr. 3‘446.30 ab 1. Juli 2018 (KG-act. 1, S. 22 f. N 14.1.3). Seiner Partnerin sei kein Wohnkostenanteil anzurechnen, weil sie nur ab und zu in der ehelichen Liegenschaft übernachte und zusammen mit ihren eigenen Kindern in einer Wohnung im Kanton Uri lebe (KG-act. 12, S. 5 N 15).
Die Berufungsgegnerin hält dagegen, H.________ müsse sich an den Wohnkosten beteiligen, was auch für den Zeitraum seines Militärdienstes gelte, zumal er hierfür entlöhnt würde. Dass H.________ nach der Rekrutenschule nicht mehr bei seinem Vater wohnen werde, stehe nicht fest und dürfe erst berücksichtigt werden, wenn dies tatsächlich eintreffen würde. Dagegen habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass der neuen Partnerin des Berufungsführers ebenfalls ein Wohnkostenanteil anzurechnen sei, weil sie zwei- bis dreimal pro Woche in der ehelichen Liegenschaft übernachte. Deren Wohnkostenanteil sei, wie derjenige von I.________, auf 1/6 festzusetzen. Aus diesen Gründen seien 2/6 der Wohnkosten bzw. Fr. 611.80 in den Bedarf des Berufungsführers aufzunehmen (KG-act. 6, S. 21 N 24).
b)Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts wieder mit einem neuen Partner i.S. einer (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten wie den Grundbetrag und die Miete anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte (Six, Eheschutz, 2. A., 2014, S. 121 N 2.101; BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100; BGer, Urteil 5A_882/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.3; BGer, Urteil 5A_453/2009 vom 9. November 2009, publiziert in FamPra.ch 1/2010, S. 158). Gleiches gilt insbesondere für die Wohnkosten, wenn der betreffende Ehegatte zusammen mit volljährigen Kindern, welche über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügen, eine Wohngemeinschaft bildet (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009 [nachfolgend: Richtlinien], Ziff. II/1 und Ziff. IV/2), gegenüber welchen er nicht mehr unterstützungspflichtig ist, wobei der Zuschlag auf die Hälfte zu reduzieren ist. Ist das bereits mündige Kind aber noch in Ausbildung, sind die Wohnkosten nur in Relation zum erzielten oder zumutbaren Einkommen (Lehrlingslohn, EO-Zahlungen bei Militärdienst) angemessen zu reduzieren (Six, a.a.O., S. 121 N 2.102).
c)H.________ führte bei seiner Anhörung vom 31. Januar 2018 aus, die neue Freundin seines Vaters übernachte zwei- bis dreimal pro Woche bei ihnen. Sie wohne aber nicht bei ihnen und habe eigene Kinder (Vi-act. 11, S. 3). Ausserdem bestritt die Berufungsgegnerin das Vorbringen des Berufungsführers nicht, wonach seine Partnerin nur ab und zu in der ehelichen Liegenschaft übernachte und zusammen mit ihren eigenen Kindern in einer Wohnung im Kanton Uri lebe (KG-act. 12, S. 5 N 15). Daher ist für die neue Partnerin des Berufungsführers kein Wohnkostenanteil auszuscheiden.
H.________ wurde am ________ geboren (Vi-KB 2) und war bei Stellung des Eheschutzgesuchs vom 16. November 2017 bereits volljährig. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Berufungsführers schloss H.________ Ende Juni 2018 seine Erstausbildung ab und besuchte sodann die Rekrutenschule. Gleich äusserte sich H.________ bereits anlässlich seiner Befragung vor Erstinstanz vom 31. Januar 2018 und er führte weiter aus, momentan Fr. 1‘000.00 pro Monat zu verdienen. Mit diesem geringen Einkommen musste er auch die Kosten für die allfällige Bewältigung des Arbeitsweges und der Mittagsverpflegung decken. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, H.________ bis Ende Juni 2018 einen grossen Wohnkostenanteil anzurechnen, sondern dessen Anteil ist vielmehr gleich hoch anzusetzen wie jener von I.________. Ist dem Berufungsführer ein grosser und sind H.________ und I.________ jeweils ein kleiner Wohnkostenanteil anzurechnen, sind die Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘835.85 dem Berufungsführer zur Hälfte (Fr. 917.95) und H.________ und I.________ zu je einem Viertel (Fr. 458.95) zuzuweisen. Damit wird auch Ziff. IV/2 Abs. 2 der Richtlinien Genüge getan, wonach ein angemessener Anteil des Arbeitserwerbs der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen ist, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben. Ein höherer Anteil wäre unangemessen, weil die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen von – zwar – minderjährigen Kindern, die in Haushaltsgemeinschaft mit dem Schuldner leben, in der Regel in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens, höchstens aber im für sie geltenden Grundbetrag vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen sind (Richtlinien, Ziff. IV/2 Abs. 1). Ob H.________ nach Abschluss der Rekrutenschule mit Arbeiten begann, steht ebenso wenig fest, wie ob er weiterhin beim Berufungsführer wohnt oder eine eigene Wohnung beziehen wird. Daher ist auch ab 1. Juli 2018 für H.________ weiterhin derselbe Wohnkostenanteil auszuscheiden wie bis Ende Juni 2018.
Aus diesen Gründen sind die monatlichen Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft von insgesamt Fr. 1‘835.85 wie folgt aufzuteilen: Jeweils einen Viertel bzw. Fr. 458.95 auf I.________ und H.________ sowie die Hälfte bzw. Fr. 917.95 auf den Berufungsführer. Diese Wohnkostenanteile gelten auch für die Zeit ab 1. Juli 2018, aber nur bis zum Ende der alleinigen Obhut (vgl. E. 9d nachfolgend). Somit beläuft sich der Bedarf des Berufungsführers bis zum Ende der alleinigen Obhut auf insgesamt Fr. 3‘140.35 pro Monat (Bedarf gemäss Vorinstanz von Fr. 2‘956.75 ./. Wohnkostenanteil gemäss Vorinstanz von Fr. 734.35 + Wohnkostenanteil gemäss Kantonsgericht von Fr. 917.95).
d)Ab Beginn der alternierenden Obhut wird I.________ nur noch während der Hälfte der Zeit beim Berufungsführer wohnen, die andere Hälfte aber bei der Berufungsgegnerin. Der Berufungsführer wird somit – mit Ausnahme des Zimmers von I.________ – während der Hälfte der Zeit zusammen mit H.________ das gesamte Haus benützen können. Der Wohnkostenanteil vom I.________ von Fr. 458.95 pro Monat ist darum auf die Hälfte bzw. auf Fr. 229.45 herabzusetzen. Die andere Hälfte ist dem Berufungsführer zu zwei Dritteln (Fr. 152.95) und H.________ zu einem Drittel (Fr. 76.50) zuzuweisen. Der Wohnkostenanteil des Berufungsführers ab Beginn der alternierenden Obhut beläuft sich somit auf monatlich Fr. 1‘070.90 (Fr. 917.95 + Fr. 152.95), weshalb sich dessen Gesamtbedarf auf Fr. 3‘293.30 pro Monat (Fr. 3‘140.35 + Fr. 152.95) erhöht.
10. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf der Berufungsgegnerin wie folgt fest:
bis zur alternier- ab Anordnung der
enden Obhut alternierenden Obhut
GrundbetragFr. 1‘200.00 Fr. 1‘350.00
WohnkostenanteilFr. 1‘240.00 Fr. 1‘000.00
MobilitätskostenFr. 94.60 Fr. 94.60
Auswärtige VerpflegungFr. 88.00 Fr. 88.00
KrankenkassenprämieFr. 313.30 Fr. 313.30
TotalFr. 2‘935.90 Fr. 2‘845.90
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind lediglich noch die Wohnkostenanteile der Berufungsgegnerin umstritten. Die Vorinstanz berücksichtigte bis zum Ende der alleinigen Obhut die aktuellen Wohnkosten von Fr. 1‘240.00 (inkl. Nebenkosten von Fr. 140.00 und Parkplatz von Fr. 40.00) pro Monat im Bedarf der Berufungsgegnerin. Mit Beginn der alternierenden Obhut ging die Vorinstanz von höheren Wohnkosten von monatlich Fr. 1‘500.00 aus, weil I.________ – wie in der ehelichen Liegenschaft – ein eigenes Zimmer und der Berufungsgegnerin somit eine grössere Wohnung zuzugestehen sei. Die Wohnkosten seien aber nicht auf die Höhe derjenigen der ehelichen Liegenschaft von Fr. 1‘835.85 anzuheben, weil H.________ beim Vater wohne und keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer bei der Mutter habe. Die künftigen Wohnkosten von Fr. 1‘500.00 pro Monat seien aufzuteilen in Anteile von Fr. 1‘000.00 für die Ehefrau und Fr. 500.00 für I.________ (angef. Verfügung, E. 4.5.2 S. 23).
a) Der Berufungsführer trägt vor, weil die Gegenpartei beruflich nicht auf die Benützung eines Fahrzeuges angewiesen sei, seien die Kosten für den Abstellplatz von Fr. 40.00 nicht zu berücksichtigen, weshalb Wohnkosten von bloss Fr. 1‘200.00 in den Bedarf der Berufungsgegnerin aufzunehmen seien und somit deren Gesamtbedarf Fr. 2‘895.90 betrage. Die Berufungsgegnerin lebe aktuell in einer Dreizimmerwohnung. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb I.________ kein eigenes Zimmer zugewiesen werden könnte. Falls das Kantonsgericht die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut bestätigen würde, wäre ab deren Inkrafttreten der Grundbetrag von Fr. 1‘200.00 auf Fr. 1‘350.00 zu erhöhen und ein Wohnkostenanteil für I.________ von Fr. 400.00 auszuscheiden, womit sich der Bedarf der Berufungsgegnerin auf Fr. 2‘645.90 beliefe (KG-act. 1, S. 23 N 14.1.4). Der Berufungsführer will also auch für den Fall der alternierenden Obhut von einer Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1‘200.00 ausgehen und der Berufungsgegnerin einen Wohnkostenanteil von lediglich Fr. 800.00 anrechnen.
Die Berufungsgegnerin wendet ein, beiden Ehegatten seien auch nach der Trennung der während der Dauer der ungetrennten Ehe gelebte Standard zuzugestehen. Sie müsse deshalb die Möglichkeit haben, auch eine anständige Wohnung zu beziehen, ansonsten I.________ nicht bei ihr leben wolle. Aus diesem Grund sei nicht nur von Wohnkosten von Fr. 1‘500.00, sondern von solchen in der Höhe von Fr. 1‘800.00 auszugehen. Somit belaufe sich ihr Bedarf ab dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bzw. ab Oktober 2017 bis zum Ende der alleinigen Obhut auf insgesamt Fr. 2‘935.90. Ab Beginn der alternierenden Obhut, bei Aufteilung der Wohnkosten zu 2/3 an sie und 1/3 an I.________, erhöhe sich ihr Bedarf auf Fr. 3‘045.90 (KG-act. 6, S. 21 f. N 25).
b) aa) Es ist unbestritten, dass die Berufungsgegnerin nicht auf ein Auto angewiesen ist, um zu ihrem Arbeitsort zu gelangen. Indessen steht ebenso fest, dass die Wohnverhältnisse der Berufungsgegnerin im Vergleich zu jenen des Berufungsführers erheblich schlechter sind, weshalb ihr ab Beginn der alternierenden Obhut höhere Wohnkosten zuzugestehen sein werden
(vgl. E. 10b/bb nachfolgend). Ausserdem könnte der Berufungsgegnerin die Miete für den Abstellplatz von lediglich Fr. 40.00 erst nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist (vgl. Vi-BB 4) nicht mehr angerechnet werden. Demzufolge lässt es sich rechtfertigen, wie dies die Vorinstanz tat, unter dem Titel „Wohnkosten“ den aktuellen Mietzins von Fr. 1‘240.00 pro Monat (inkl. Nebenkosten von Fr. 140.00 und Parkplatz von Fr. 40.00) bis zum Ende der alleinigen Obhut im Bedarf der Berufungsgegnerin einzubeziehen. Damit beträgt deren monatlicher Gesamtbedarf Fr. 2‘935.90.
bb) Die Wohnkosten des Berufungsführers in der ehelichen Liegenschaft betragen unbestrittenermassen Fr. 1‘835.85 pro Monat. Bei dieser Liegenschaft, in welchem der Berufungsführer, H.________ und I.________ leben, handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit acht Zimmern, einem grossem Garten und vier Sitzplätzen (vgl. E. 2c/dd vorne).
Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Bei genügenden Mitteln haben beide Elternteile Anspruch auf die Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um den gebührenden Unterhalt aufrechtzuerhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; BGer, Urteil 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1).
Im Bezirk Schwyz beliefen sich im Jahre 2013 die Mietzinsen für eine Wohnung mit dreieinhalb Zimmern auf durchschnittlich Fr. 1‘405.00, für eine solche mit viereinhalb Zimmer auf Fr. 1‘749.00 (Bote der Urschweiz vom 9. April 2014, S. 5). Im Jahre 2015 betrug der entsprechende Mietzins für eine Wohnung mit viereinhalb Zimmern durchschnittlich Fr. 1‘769.00 (Bote der Urschweiz vom 11. Februar 2016, S. 5). Im Januar 2019 waren in J.________ Wohnungen mit dreieinhalb bzw. viereinhalb Zimmern zu Mietzinsen von durchschnittlich rund Fr. 1‘800.00 bzw. Fr. 2‘000.00 pro Monat ausgeschrieben (vgl. www.szkb.ch/pub/privatkunden/hypotheken-kredite/newhome-ch, ein kostenloses Angebot von 18 Kantonalbanken). Vor diesem Hintergrund erscheint angemessen, die Wohnkosten für die Berufungsgegnerin und I.________ auf Fr. 1‘800.00 pro Monat festzusetzen, um ihnen einen vergleichbaren und finanzierbaren Wohnkomfort zu bieten wie dem Berufungsführer, H.________ und I.________ in der ehelichen Liegenschaft. I.________ wird aber nur während der Hälfte der Zeit bei der Berufungsgegnerin wohnen, so dass Letztere während der Hälfte der Zeit – mit Ausnahme des Zimmers ihrer Tochter – die ganze Wohnung wird allein benützen können. Der Wohnkostenanteil vom I.________ von Fr. 600.00 pro Monat ist darum auf die Hälfte bzw. auf Fr. 300.00 herabzusetzen und die andere Hälfte bzw. Fr. 300.00 der Berufungsgegnerin zuzuweisen. Daher ist ab Beginn der alternierenden Obhut ein Wohnkostenanteil von Fr. 1‘500.00 (2/3 von Fr. 1‘800.00 + ½ von Fr. 600.00) in den Bedarf der Berufungsgegnerin und ein solcher von Fr. 300.00 (½ von Fr. 600.00) in die Bedarfsrechnung von I.________ aufzunehmen. Sind die von der Vorinstanz auf Fr. 1‘000.00 festgesetzten monatlichen Wohnkosten der Berufungsgegnerin auf Fr. 1‘500.00 zu erhöhen, beläuft sich deren Gesamtbedarf neu auf Fr. 3‘345.90 anstatt Fr. 2‘845.90. Bei Berücksichtigung der Steuern von Fr. 300.00 pro Monat beträgt der Bedarf der Berufungsgegnerin monatlich Fr. 3‘645.90.
11. Die Vorinstanz legte den monatlichen Bedarf von I.________ wie folgt fest:
bis zum Ende der ab Anordnung der
alleinigen Obhut alternierenden Obhut
GrundbetragFr. 600.00 Fr. 600.00
WohnkostenanteilFr. 367.20 Fr. 867.20
KrankenkassenprämieFr. 71.75 Fr. 71.75
TotalFr. 1‘038.95 Fr. 1‘538.95
Die Erstinstanz erhöhte den Bedarf von I.________ ab Beginn der alternierenden Obhut auf Fr. 1‘538.95, weil sie neu Wohnkostenanteile von insgesamt Fr. 867.20 berücksichtigte, nämlich deren Wohnkostenanteil beim Berufungsführer von Fr. 367.20 und jenen bei der Berufungsgegnerin von Fr. 500.00 (angef. Verfügung, E. 4.5.3 S. 24 f.).
a)Der Berufungsführer will I.________ einen monatlichen Bedarf von Fr. 1‘130.70 (Grundbetrag von Fr. 600.00, Wohnkostenanteil von Fr. 458.95 und Krankenkassenprämie von Fr. 71.75) bis 30. Juni 2018 bzw. Fr. 1‘283.70 (Grundbetrag von Fr. 600.00, Wohnkostenanteil von Fr. 611.95 und Krankenkassenprämie von Fr. 71.75) ab 1. Juli 2018 anrechnen. Falls die von der Erstinstanz angeordnete Betreuungsregelung bestätigt würde, wäre ab deren Inkrafttreten auch die auf I.________ bei der Berufungsgegnerin entfallenden Wohnkosten von Fr. 400.00 zu berücksichtigen, so dass sich deren Bedarf auf Fr. 1‘683.70 beliefe (KG-act. 1, S. 23 f. N 14.1.5).
Die Berufungsgegnerin hält fest, die Wohnkostenanteile von I.________ würden bei ihr Fr. 600.00 (1/3 von Fr. 1‘800.00) und beim Berufungsführer Fr. 305.90 (1/6 von Fr. 1‘835.35) betragen, sodass sich deren Bedarf bis zum Ende der alleinigen Obhut auf Fr. 977.65 (Fr. 600.00 + Fr. 305.90 + Fr. 71.75) und ab Beginn der alternierenden Obhut auf Fr. 1‘577.65 (Fr. 600.00 + Fr. 305.90 + Fr. 600.00 + Fr. 71.75) beliefe (KG-act. 6, S. 22 N 26).
b) Bis zum Ende der alleinigen Obhut beträgt der Wohnkostenanteil von I.________ Fr. 458.95 pro Monat (vgl. E. 9c vorne), weshalb sich deren Gesamtbedarf auf Fr. 1‘130.70 pro Monat (Fr. 600.00 + Fr. 458.95 + Fr. 71.75) beläuft. Ab Beginn der alternierenden Obhut betragen die monatlichen Wohnkostenanteile von I.________ Fr. 229.45 (Anteil in der ehelichen Liegenschaft beim Berufungsführer; vgl. E. 9d vorne) und Fr. 300.00 (Anteil in der neuen Wohnung der Berufungsgegnerin; vgl. E. 10b/bb vorne), insgesamt also Fr. 529.45, so dass sich deren Gesamtbedarf auf Fr. 1‘201.20 (Fr. 300.00 + Fr. 229.45 + Fr. 600.00 + Fr. 71.75) beläuft, der wie folgt auf die Parteien aufzuteilen ist:
I.________I.________I.________
Anteil VaterAnteil MutterTotal
GrundbetragFr. 300.00Fr. 300.00Fr. 600.00
WohnkostenanteilFr. 229.45Fr. 300.00Fr. 529.45
KrankenkasseFr. 71.75Fr. 0.00Fr. 71.75
TotalFr. 601.20Fr. 600.00Fr. 1'201.20
12. Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt sich für den Zeitraum ab Oktober 2017 bis zum Ende der alleinigen Obhut folgendes Bild:
I.________EhefrauEhemannTotal
EinkommenFr. 437.50Fr. 2‘889.00Fr. 5‘130.85Fr. 8‘457.35
./. (Bar-)BedarfFr. 1‘130.70Fr. 2‘935.90Fr. 3‘140.35Fr. 7‘206.95
Total-Fr. 693.20-Fr. 46.90Fr. 1‘990.50 Fr. 1’250.40
a) Die Berufungsgegnerin vermag mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf nicht zu decken. Daher kann sie zur Zahlung eines Beitrags an den Unterhalt von I.________ nicht verpflichtet werden. Vielmehr ist mit dem beim Berufungsführer vorhandenen Überschuss von Fr. 1‘990.50 zunächst der Barbedarf (exkl. Überschussanteil) von I.________ von Fr. 693.20 zu decken. Ihm verbleiben somit noch Fr. 1‘297.30.
b)Der Berufungsführer will den ihm verbleibenden Betrag, nach Rechnung des Kantonsgerichts Fr. 1‘297.30, bei ihm belassen, solange als sich
H.________ noch in Erstausbildung befand, also bis 30. Juni 2018, obwohl dieser seit dem 15. November 2017 mündig ist. Zur Begründung führt er aus, die Parteien seien verpflichtet, für die Lebenshaltungskosten von H.________ aufzukommen, die sich auf Fr. 1‘958.95 pro Monat beliefen. Weil die Berufungsgegnerin nur gerade ihren eigenen Bedarf zu decken vermöge, müsse der Berufungsführer den Bedarf von H.________ tragen. Der Unterhalt des mündigen H.________ gehe dem ehelichen Unterhalt vor (KG-act. 1, S. 24 f. N 14.2.1). Die Berufungsgegnerin wendet ein, wegen der Volljährigkeit sei H.________ nicht Partei des Eheschutzverfahrens. Ausserdem müsste ebenfalls berücksichtigt werden, dass H.________ bis anhin einen Lehrlingslohn erwirtschaftet habe. Der Bedarf von H.________ könne daher nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden (KG-act. 6, S. 23 N 28).
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor. Folglich dürfen die Unterhaltskosten für das mündige Kind nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten einbezogen werden (BGE 132 III 209 ff. = Pra 96, 2007, Nr. 6; Six, a.a.O., S. 111 N 2.77). Wird diese Rechtsprechung (zumindest) in einem Eheschutzverfahren auch dann angewendet, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlungen an den Unterhalt der mündigen Kinder bereits bezahlte, so erscheint dies nicht willkürlich (BGer, Urteil 5A_238/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.2; Six, a.a.O., S. 111 N 2.77). Gestützt auf diese Rechtsprechung kann auch der allfällige vom Berufungsführer bereits geleistete Unterhalt an den mündigen Sohn H.________ bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für I.________ und die Berufungsgegnerin nicht berücksichtigt werden. Ausserdem wäre der unterhaltspflichtige Berufungsführer (wie auch die Berufungsgegnerin) in dem Mass von seinen Unterhaltsverpflichtungen befreit, als es H.________ zugemutet werden könnte, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Wie es sich diesbezüglich auch nur bis zum Abschluss der Erstausbildung von H.________ verhält, steht nicht abschliessend fest (vgl. Six, a.a.O., S. 95 N 2.46).
c)Bleibt nach dem Gesagten der Unterhalt gegenüber H.________ ausser Betracht, sind vom Überschuss von Fr. 1‘297.30 das Manko der Berufungsgegnerin von Fr. 46.90 und die mutmasslichen Steuern der Parteien zu decken. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Steuern aus, diese seien weder substanziiert behauptet noch belegt. Die Unterhaltsbeiträge würden zu einer Reduktion der Steuerlast beim Berufungsführer bzw. zu einer Erhöhung bei der Berufungsgegnerin führen. Deswegen seien für beide Parteien ermessensweise Steuern von je Fr. 300.00 pro Monat zu berücksichtigen (angef. Verfügung, E. 4.6.3 S. 26).
aa)Der Berufungsführer hält der vorinstanzlich einbezogenen Höhe der Steuern entgegen, im Gegensatz zur Berufungsgegnerin habe er noch den Eigenmietwert von Fr. 20‘754.00 zu versteuern, weshalb bei ihm Steuern in der Höhe von Fr. 300.00, bei der Berufungsgegnerin aber nur solche im Betrag von Fr. 100.00 zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 25). Die Berufungsgegnerin wendet ein, die Gegenpartei könne im Gegenzug Schuldzinsen und Unterhaltskosten von den Steuern in Abzug bringen. Daher sei für beide Parteien ein anrechenbarer Steuerabzug von je Fr. 300.00 angebracht (KG-act. 6, S. 22 N 28)
bb)Zwar wird der Berufungsführer den Eigenmietwert der selbst bewohnten Liegenschaft im Betrag von Fr. 20‘754.00 versteuern müssen. Im Gegenzug wird er aber auch den Unterhalt von Fr. 4‘151.00 und die Schuldzinsen von Fr. 12‘391.00 abziehen können (Vi-KB 14, S. 4 und 12 f.). Ausserdem sind die Berufsauslagen des Berufungsführers erheblich höher als jene der Berufungsgegnerin (vgl. Vi-KB 14, S. 10). Das von den Parteien im Jahre 2016 steuerbare Einkommen betrug rund Fr. 43‘600.00 (Vi-KB 14, S. 4). Die von beiden Parteien getrennt zu bestimmenden steuerbaren Einkommen werden wegen den verhältnismässig höheren Wohnkosten insgesamt wohl noch tiefer ausfallen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für mutmassliche Steuern bei beiden Parteien gleiche hohe Beträge von je Fr. 300.00 pro Monat annahm. Folglich verbleibt dem Berufungsführer noch ein Überschuss von Fr. 650.40 (Fr. 1‘297.30 ./. Fr. 46.90 ./. Fr. 600.00), der auf die Parteien und I.________ aufzuteilen ist.
d)Die Vorinstanz nahm eine Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen vor, d.h. 20 % für I.________ und je 40 % für die beiden Elternteile (angef. Verfügung, E. 4.6.3 S. 26). Die Berufungsgegnerin erachtet eine solche Aufteilung als zutreffend, wogegen der Berufungsführer den Überschuss zu je einem Drittel aufteilen möchte (KG-act. 1, S. 25; KG-act. 6, S. 22 N 28). Sachgerecht erscheint eine Verteilung dieses Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen, also je zwei Teile für jeden Elternteil und je ein Teil pro Kind (Bähler: Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in FamPra.ch 1/2015 S. 277; Entscheid ZB.2014.44 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Vom Überschuss von Fr. 650.40 erhalten die beiden Elternteile somit je Fr. 260.15 und I.________ Fr. 130.10.
e) Nach dem Gesagten beläuft sich der monatliche Unterhaltsanspruch (inkl. Überschussanteil) von I.________ auf Fr. 823.30 (Barbedarf von Fr. 693.20 + Überschussanteil von Fr. 130.10). Weil die hierfür eigentlich aufzukommende, nicht die Obhut innehabende Berufungsgegnerin aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu bezahlen, hat der Berufungsführer diesen Unterhalt zu übernehmen. Da I.________ unter seiner Obhut steht, verbleibt deren Überschussanteil von Fr. 130.10 bei ihm und hat er für den Unterhalt von I.________ von Fr. 693.20 selber aufzukommen bzw. kann die Berufungsgegnerin nicht zur Bezahlung von Unterhaltszahlungen an I.________ verpflichtet werden.
Dagegen ist der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 607.05 (Manko von Fr. 46.90 + Steuern von Fr. 300.00 + Überschussanteil von Fr. 260.15) zu bezahlen. Allerdings sind davon noch die von der Berufungsgegnerin an den Berufungsführer zu leistenden Kinderzulagen von Fr. 90.00 in Abzug zu bringen, so dass der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 517.05 bzw. gerundet Fr. 515.00 festzusetzen ist. Dieser Betrag ist – entsprechend dem Antrag der Berufungsgegnerin – rückwirkend ab 1. Oktober 2017 zu bezahlen, zumal keine der Parteien diesen von der Vorinstanz für den Beginn des Unterhalts festgesetzten Zeitpunkt in Frage stellt, sondern diesen bestätigt (vgl. angef. Verfügung, E. 4.6.3 S. 26; KG-act. 1, S. 24-26 N 14.2.1; KG-act. 6, S. 22 N 28). Die Fr. 515.00 sind bis zum 30. Juni 2018 bzw. bis zum Beginn der alterierenden Obhut geschuldet.
13. Für die Zeit ab Beginn der alternierenden Obhut ist zunächst der Bedarf aller Beteiligten zu decken, also der Unterhalt von I.________, jener der/des Unterhaltsverpflichteten sowie der Betreuungsunterhalt. Letzterer ergibt sich aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen des betreuenden Elternteils (vgl. Frei/Kessler/Wyss/Imhof, Irrgarten Unterhaltsrecht, Anwaltsrevue 2018, S. 151 ff., S. 152 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach dem Lebenshaltungskostenansatz ist die adäquateste und vom Kantonsgericht gewählte Lösung (vgl. Beschluss ZK2 2017 84 der 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2018 E. 5b S. 27-29 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Erst dann werden der Ehegattenunterhalt bzw. die Überschussanteile aller Beteiligten berechnet.
Es besteht noch keine gefestigte Praxis, wie die Unterhaltsbeiträge konkret zu berechnen sind. In Anbetracht der bereits vorliegenden Literatur und kantonalen Rechtsprechung (vgl. Schweighauser, in Schwenzer/Fankhauser, Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., 2017, N 47, 49, 92 und 102; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A., 2018, N 24 zu Art. 285 ZGB; Entscheid ZB.2014.44 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2017 E. 5.9.3) sind folgende Grundsätze zu beachten: Das Existenzminimum des Kindes wird für jeden Elternteil separat berechnet. Es werden bei jedem Elternteil jene Existenzminimumpositionen des Kindes eingesetzt, welche bei diesem Elternteil tatsächlich anfallen, wie Anteil Wohnkosten, Krankenkassenprämien etc. Ebenso werden vom Existenzminimum des Kindes bei jedem Elternteil die Einkünfte, insbesondere die Kinderzulagen, in Abzug gebracht, bei dem sie tatsächlich anfallen. Der Wohnkostenanteil des Kindes wird bei beiden Elternteilen nach grossen und kleinen Köpfen und Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil berechnet. Jeder Elternteil trägt die Kosten des Unterhalts des Kindes im Verhältnis ihrer Überschüsse über das Existenzminimum. Jeder Elternteil hat somit im Verhältnis seines Überschussanteils an die beim anderen Elternteil anfallenden Kinderkosten beizutragen. Jeder Elternteil trägt zudem die bei ihm nach Abzug des Geldbeitrages des anderen Elternteils anfallenden Kinderkosten. Auch das Kind hat einen Anspruch auf einen Überschussanteil, wobei der Gesamtüberschuss nach grossen (erwachsene Person) und kleinen (Kind) Köpfen aufzuteilen ist. Der Ehegattenunterhalt ist nach der Bezahlung eines allfälligen Betreuungsunterhalts so zu bemessen, dass beide Elternteile den gleichen Anteil am Gewinn haben, falls durchschnittliche Verhältnisse ohne Sparquote vorliegen.
a) Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (inklusive Steuern von je Fr. 300.00) ergibt sich für den Zeitraum ab Beginn der alternierenden Obhut, also ab 1. Juli 2018, weil der Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl. auch E. 15 hinten), bis 31. August 2019 (Beginn des hypothetischen Arbeitspensums der Berufungsgegnerin von 80 % am 1. September 2019) folgendes Bild (bzgl. I.________ vgl. auch E. 8, 9d, 10b/bb und 11b vorne; bzgl. der Ehefrau vgl. insbesondere E. 7a und c sowie 10b/bb vorne; bzgl. des Ehemannes vgl. insbesondere E. 6e, 9d und 12c/bb [Steuern] vorne):
EhefrauEhemannI.________I.________
Anteil VaterAnteil Mutter
EinkommenFr. 2‘889.00 Fr. 5‘130.85Fr. 347.50Fr. 90.00
./. (Bar-)BedarfFr. 3‘645.90Fr. 3‘593.30Fr. 601.20Fr. 600.00
Total-Fr. 756.90Fr. 1‘537.55-Fr. 253.70-Fr. 510.00
Vom monatlichen Überschuss des Berufungsführers von Fr. 1‘537.55 ist zunächst der Barbedarf von I.________ von Fr. 763.70 (Fr. 253.70 + Fr. 510.00) und das Manko der Berufungsgegnerin von Fr. 756.90 zu decken, weil die Berufungsgegnerin mit ihrem Einkommen nicht einmal für ihren eigenen Bedarf aufzukommen vermag. Daraus resultiert ein familiärer Überschuss von Fr. 16.95, wovon je 2/5 bzw. Fr. 6.78 auf die Parteien und 1/5 bzw. Fr. 3.39 auf I.________ aufzuteilen sind.
Hat der Berufungsführer den gesamten Bedarf von I.________ von Fr. 763.70 zu decken, davon also auch den Anteil der Berufungsgegnerin von Fr. 510.00, und ist wegen der hälftigen Betreuung von I.________ durch die Berufungsgegnerin die Hälfte des Überschusses von I.________, also Fr. 1.695 (1/2 x Fr. 3.39), im an die Berufungsgegnerin zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeitrag einzubeziehen, ist der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin an den Unterhalt von I.________ ab 1. Juli 2018 bis 31. August 2019 (Beginn des hypothetischen Arbeitspensums der Berufungsgegnerin von 80 % am 1. September 2019) einen Barunterhalt von monatlich Fr. 511.695, abgerundet Fr. 510.00, zu bezahlen. Im Weiteren hat der Berufungsführer das Manko der Berufungsgegnerin von monatlich Fr. 756.90 bzw. abgerundet Fr. 755.00 zu decken, das rechtlich als Kinderunterhalt zu qualifizieren ist und als Betreuungsunterhalt bezeichnet wird (Allemann, Betreuungsunterhalt – Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 11). Der vom Berufungsführer zu leistende Unterhalt an I.________ beträgt somit insgesamt Fr. 1'265.00 pro Monat, bestehend aus Barunterhalt von Fr. 510.00 und dem Betreuungsunterhalt von Fr. 755.00. Zwar übersteigt dieser Betrag den vorinstanzlich ab 1. Juli 2018 gesprochenen Betrag von monatlich Fr. 690.00 und erhob die Berufungsgegnerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2018 keine Berufung. Indessen gilt bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime bzw. das Verbot der reformatio in peius ist nicht einzuhalten, d.h. die Rechtsmittelinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern (BGer, Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4). Deshalb darf I.________ der höhere Unterhaltsbeitrag von total Fr. 1'265.00 zugesprochen werden. Im Weiteren hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin noch deren Überschussanteil von Fr. 6.78 bzw. aufgerundet Fr. 10.00 pro Monat zu bezahlen. Dieser Betrag stellt den Beitrag an den persönlichen Unterhalt der Berufungsgegnerin dar, ist also Ehegattenunterhalt.
b) Ab 1. September 2019 (Beginn des hypothetischen Arbeitspensums der Berufungsgegnerin von 80 %) sind den Parteien höhere Steuern anzurechnen, weil sie wegen des höheren Einkommens der Berufungsgegnerin über mehr Einkommen verfügen werden. Die Steuern sind ermessensweise auf Fr. 500.00 festzusetzen. Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf (inkl. Steuern von je Fr. 500.00) ergibt sich ab 1. September 2019 (Beginn des hypothetischen Arbeitspensums der Berufungsgegnerin von 80 %) folgendes Bild (vgl. E. 13a vorne; bzgl. des Einkommens der Ehefrau vgl. E. 7c vorne):
EhefrauEhemannI.________I.________
Anteil VaterAnteil Mutter
EinkommenFr. 4‘495.00 Fr. 5‘130.85Fr. 347.50Fr. 90.00
./. BedarfFr. 3‘845.90Fr. 3‘793.30Fr. 601.20Fr. 600.00
TotalFr. 649.10Fr. 1‘337.55-Fr. 253.70-Fr. 510.00
Der Gesamtüberschuss der Parteien beläuft sich auf Fr. 1'986.65 (Fr. 649.10 + Fr. 1'337.55) pro Monat. Der Überschussanteil des Berufungsführers beträgt 67.327 % (100 : Fr. 1‘986.65 x Fr. 1‘337.55) und jener der Berufungsgegnerin 32.673 % (100 : Fr. 1‘986.65 x Fr. 649.10). Die Parteien haben die Lebenskosten von I.________ prozentual zu ihren Überschüssen zu decken. Der Berufungsführer hat demnach 67.33 % des Anteils der Berufungsgegnerin von Fr. 510.00 bzw. Fr. 343.40 zu zahlen und trägt den gleichen Prozentanteil der bei ihm anfallenden Kosten für I.________. Daher hat die Berufungsgegnerin 32.67 % des Anteils des Berufungsführers bzw. Fr. 82.90 (32.67 % von Fr. 253.70) zu übernehmen und trägt den gleichen prozentualen Anteil der bei ihr anfallenden Kosten für I.________. Bei Verrechnung dieser Beträge ergibt sich, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin für I.________ einen Betrag von Fr. 260.50 (Fr. 343.40 – Fr. 82.90) zu bezahlen hat. Zu berücksichtigen ist indessen auch noch der Überschussanteil von I.________. Weil der familiäre Überschuss von Fr. 1‘222.95 (Fr. 649.10 + Fr. 1'337.55 – Fr. 253.70
– Fr. 510.00) nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen ist (vgl. E. 13 Ingress vorne), hat I.________ einen Anspruch von Fr. 244.60 (1/5 von Fr. 1'222.95). Wegen der hälftigen Obhut ist der Überschuss von I.________ von Fr. 244.60 je zur Hälfte bzw. zu je Fr. 122.30 auf die Parteien aufzuteilen. Der Berufungsführer hat 67.33 % seines Anteils am Überschuss von I.________ bzw. Fr. 82.35 (Fr. 122.30 : 100 x 67.33) der Berufungsgegnerin und letztere hat 32.67 % ihres Anteils am Überschuss von I.________ bzw. Fr. 39.95 (Fr. 122.30 : 100 x 32.67) dem Berufungsführer zu bezahlen. Demzufolge hat der Berufungsführer wegen des Überschussanteils für I.________ der Berufungsgegnerin verrechnungsweise einen Betrag von Fr. 42.40 zu bezahlen. Aus diesen Gründen hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin für I.________ einen Unterhalt (Barunterhalt) von total Fr. 302.90 (Fr. 260.50 + Fr. 42.40) bzw. gerundet Fr. 300.00 pro Monat zu leisten, und zwar ab 1. September 2019 (Beginn des hypothetischen Arbeitspensums der Berufungsgegnerin von 80 %).
Die Berufungsgegnerin muss mit ihrem Überschuss von Fr. 649.10 ihre Anteile an den Kosten von I.________ in der Höhe von 32.67 % von Fr. 763.70 (Fr. 253.70 und Fr. 510.00) bzw. Fr. 249.50 decken sowie den Gewinnanteil von I.________ in der Höhe von Fr. 79.90 tragen, weshalb ihr noch ein Betrag von Fr. 319.70 (Fr. 649.10 – Fr. 249.50 – Fr. 79.90) verbleibt. Weil aber der Gewinnanteil der Berufungsgegnerin Fr. 489.20 beträgt (2/5 von Fr. 1'222.95), ist der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich Fr. 169.50 (Fr. 489.20 – Fr. 319.70), gerundet Fr. 170.00 pro Monat zu bezahlen. Demgegenüber hat der Berufungsführer mit seinem Überschuss von Fr. 1’337.55 seine Anteile an den Kosten von I.________ in der Höhe von 67.33 % von Fr. 763.70 (Fr. 253.70 und Fr. 510.00) bzw. Fr. 514.20 zu decken sowie den Gewinnanteil von I.________ in der Höhe von Fr. 164.70 zu tragen, weshalb ihm noch ein Betrag von Fr. 658.65 (Fr. 1'337.55 – Fr. 514.20 – Fr. 164.70) verbleibt. Weil aber sein Gewinnanteil ebenso Fr. 489.20 beträgt (2/5 von Fr. 1'222.95), hat er der Berufungsgegnerin an deren persönlichen Unterhalt Fr. 169.45 (Fr. 658.65 – Fr. 489.20), gerundet Fr. 170.00 pro Monat zu bezahlen.
14. Mit vorliegendem Beschluss ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
15. Zusammenfassend ist die Berufung hinsichtlich der Obhut von I.________ sowie der Betreuungszeiten während der Woche, an den Wochenenden, Feiertagen und während der Ferien abzuweisen, bezüglich des Kinder- und Ehegattenunterhalts insoweit teilweise gutzuheissen, als die erstinstanzlich gesprochenen monatlichen Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 625.00 (01.10.2017-30.06.2018) bzw. Fr. 1'195.00 (Fr. 505.00 + Fr. 690.00; ab 01.07.2018) auf Fr. 515.00 (01.10.2017-30.06.2018; vgl. E. 12e vorne), Fr. 1'275.00 (Fr. 1'265.00 + Fr. 10.00; 01.07.2018-31.08.2019; vgl. E. 13a vorne) bzw. Fr. 470.00 (Fr. 300.00 + Fr. 170.00; ab 01.09.2019; vgl. E. 13b vorne) festzusetzen sind. Zu beachten ist dabei, dass der Berufungsführer für den Fall der alternierenden Obhut beantragte, dass die Berufungsgegnerin zu verpflichten sei, ihm an den Unterhalt von I.________ und an seinen persönlichen Unterhalt total monatlich Fr. 1’015.00 (ab 01.07.2018 bis zum Inkrafttreten der alternierenden Obhut) bzw. Fr. 240.00 (ab Inkrafttreten der alternierenden Obhut) zu bezahlen (vgl. KG-act. 1, Berufungsantrag-Ziff. 3.2.2a und b). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 dem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/6 (Fr. 500.00) aufzuerlegen. Überdies ist der Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten, da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 16 hinten) nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
a) Rechtsanwalt B.________, Rechtsvertreter des Berufungsführers, reichte mit Eingabe vom 8. August 2018 für seine Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren eine Kostennote ein und weist einen Betrag von insgesamt Fr. 4‘272.90 aus, bestehend aus dem Honorar von Fr. 3‘735.00, bei einem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde, den Auslagen von Fr. 232.40 und der Mehrwertsteuer von Fr. 305.50 (KG-act. 13/1).
aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
bb) Strittig sind die Obhut von I.________, die Betreuungszeiten sowie die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Streitsache kann somit nicht als unwichtig bezeichnet werden. Sie ist indessen nicht als schwierig einzuschätzen. Die Berufungsschrift umfasst rund 30 Seiten (KG-act. 1). Ausserdem nahm Rechtsanwalt B.________ auf fünf Seiten Stellung zur Berufungsantwort der Gegenpartei (KG-act. 12). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von ca. 20 Stunden kann weder als übermässig noch als unnötig bezeichnet werden. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das Honorar von Fr. 3‘735.00 und somit auch der Betrag der gesamten Kostennote von Fr. 4‘272.90 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
b) Rechtsanwalt D.________, Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin, reichte drei Kostennoten in der Höhe von Fr. 5‘202.25 (KG-act. 9), Fr. 659.15 (KG-act. 16) und Fr. 395.25 (KG-act. 20) ins Recht und macht für seine Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren einen Betrag von total Fr. 6‘256.65 geltend, davon ein Honorar von insgesamt Fr. 5‘565.00, das den gesetzlichen Höchsttarif von Fr. 4‘800.00 sprengt, zumal vorliegend ein Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA weder ersichtlich ist noch sich die Berufungsgegnerin darauf beruft. Ausserdem verfasste Rechtsanwalt D.________ im Wesentlichen eine 29 Seiten umfassende Berufungsantwort (KG-act. 6). Gleichwohl übersteigt sein Honorar dasjenige des Rechtsvertreters der Gegenpartei um mehr als Fr. 1‘800.00 bzw. um fast 50 %. Ein Vergleich der Kostennoten der beiden Rechtsvertreter zeigt auf, dass Rechtsanwalt B.________ für die Redaktion der Berufungsschrift und seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 etwas weniger Zeit benötigte als der Rechtsvertreter der Gegenpartei für die weniger umfangreiche Berufungsantwort (vgl. KG-act. 9 und 13). Dagegen führte Rechtsanwalt D.________ für die Besprechungen mit seiner Klientin sowie für den Verkehr mit ihr per Post, Telefon und E-Mail erheblich mehr Zeit auf als dies der Gegenanwalt für seine Partei tat (vgl. KG-act. 9, 13, 16 und 20). In Anbetracht dieser Umstände ist das Honorar von Rechtsanwalt D.________ im Rahmen einer Pauschale auf Fr. 4‘500.00 festzusetzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.).
c) Nach dem Gesagten obsiegt die Berufungsgegnerin zu 5/6 und ist ihre Parteientschädigung pauschal auf Fr. 4‘500.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung des Berufungsführers ist auf Fr. 4‘272.90 festzulegen. Der Berufungsführer ist deswegen zu verpflichten, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 3‘040.00 (inkl. Auslagen und MWST; 5/6 von Fr. 4‘500.00 ./. 1/6 von Fr. 4‘272.90) zu bezahlen.
16. Die Parteien beantragen die Verpflichtung der Gegenpartei, ihnen für das Berufungsverfahren einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss von Fr. 4‘500.00 bzw. Fr. 6‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter ersuchen die Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Bereits die Vorinstanz stellte die Bedürftigkeit beider Parteien fest (vgl. angef. Verfügung, E. 6.3.3 S. 29). Nach der Rechnung des Kantonsgerichts ist der bis zum Ende der alleinigen Obhut geltende familiäre Überschuss noch tiefer als jener der Vorinstanz, nämlich lediglich Fr. 650.40 pro Monat (vgl. E. 12c vorne). Dieser Überschuss wird sich mit Beginn der alternierenden Obhut auf rund Fr. 17.00 reduzieren (vgl. E. 13a vorne) und sich erst per 1. September 2019 auf über Fr. 1‘200.00 erhöhen (vgl. E. 13b vorne). Somit ist die Bedürftigkeit der Parteien zum relevanten Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 18. Juni 2018 bzw. 2. Juli 2018 gegeben. Ausserdem können deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Daher kann keine Partei verpflichtet werden, der Gegenpartei einen Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen. Ihnen ist vielmehr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, weil sie zur Wahrung ihrer Rechte der Bestellung einer Rechtsbeiständin bzw. eines Rechtsbeistandes bedürfen (vgl. Art. 117 f. ZPO). Die den Parteien auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 (Berufungsführer) bzw. Fr. 500.00 (Berufungsgegnerin) sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und deren Rechtsvertreter, die Rechtsanwälte B.________ und D.________, mit Fr. 4‘272.90 bzw. Fr. 4‘500.00, jeweils inkl. Auslagen und MWST, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorzubehalten ist die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Diese beträgt beim Berufungsführer insgesamt Fr. 6'772.90 (Fr. 2‘500.00 + Fr. 4‘272.90) und bei der Berufungsgegnerin Fr. 1‘960.00 (Fr. 500.00 + Fr. 1'460.00 [Fr. 4‘500.00 ./. Fr. 3'040.00]). Der Anspruch der Berufungsgegnerin auf die Parteientschädigung von Fr. 3'040.00 hat auf die Kantonsgerichtskasse überzugehen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 7. Juni 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlichen Beiträge an den Unterhalt von I.________ jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen:
4.1 ab 1. Juli 2018 bis 31. August 2019:
Fr. 1'265.00 (Fr. 510.00 Barunterhalt und Fr. 755.00 Betreuungsunterhalt);
4.2 ab 1. September 2019: Fr. 300.00 Barunterhalt.
5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen:
5.1 rückwirkend ab 1. Oktober 2017 bis 30. Juni 2018: Fr. 515.00;
5.2 ab 1. Juli 2018 bis 31. August 2019: Fr. 10.00;
5.3 ab 1. September 2019: Fr. 170.00.
Im Übrigen wird die Verfügung, soweit angefochten, bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3'000.00 werden dem Berufungsführer zu 5/6 (Fr. 2‘500.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/6 (Fr. 500.00) auferlegt.
3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3‘040.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Die Begehren der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gegenpartei werden abgewiesen.
5. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:
a)aa) Die dem Berufungsführer auferlegten Kosten von Fr. 2‘500.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen
(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
bb) Rechtsanwalt B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4‘272.90 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
cc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsführers gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von Fr. 6‘772.90.
b)aa) Die der Berufungsgegnerin auferlegten Kosten von Fr. 500.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen
(vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
bb)Rechtsanwalt D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
cc)Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 1‘960.00.
dd) Der Anspruch der Berufungsgegnerin auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 hiervor geht auf die Kantonsgerichtskasse über.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage des Doppels der Eingabe des Berufungsführers vom 15. Februar 2019), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. März 2019 kau