Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 3. Dezember 2018
ZK2 2018 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Vollstreckung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juni 2018, ZES 2018 193);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1.a) Im Prozess ZGO 2016 12 vor dem Bezirksgericht March schlossen die A.________ (damalige Klägerin) und die B.________ AG (damalige Beklagte) anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. September 2017 folgenden Vergleich ab (Vi-KB 2):
1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin Fr. 70‘000.00 zuzüglich MwSt. zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen seit Unterzeichnung dieses Vergleichs.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin die funktionstüchtige Entladegosse (Bahn Nr. 1, Chromstahlbehälter mit Schnecken) zu Eigentum zu übertragen.
Die Klägerin verpflichtet sich, die vorerwähnte Entladegosse bis spätestens Ende Juni 2018 bei der Beklagten auf Veranlassung und Kosten der Klägerin auszubauen. Der frühestmögliche Ausbautermin wird von der Beklagten der Klägerin zwei Monate im Voraus angezeigt.
3. Die Klägerin zieht ihre Betreibungsbegehren gegen die Beklagte innert 30 Tagen seit Unterzeichnung dieses Vergleichs zurück.
4. Gerichtskosten sowie Vermittlungskosten übernehmen die Parteien zur Hälfte; ausserrechtliche Entschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
Gestützt auf diesen Vergleich schrieb das Bezirksgericht March den Prozess gleichentags als durch Vergleich erledigt ab (Vi-KB 3).
b)Mit Eingabe vom 12. April 2018 stellte die B.________ AG folgende Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
1. Es sei im Sinne einer Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 Bst. e ZPO zur Vollstreckung von
Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. September 2017 zwischen den Parteien des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens, Hauptsachenverfahren: ZGO 16 12, Bezirksgericht March, Abschreibungsverfügung vom 7. September 2017,
die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die Entladegosse (Bahn Nr. 1, Chromstahlbehälter mit Schnecken gemäss genanntem Vergleich) per sofort durch einen Dritten auf Kosten der Gesuchsgegnerin ausbauen zu lassen und darüber zu verfügen, insbesondere diese zu verschrotten.
2. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschiessen und der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 23‘220.10 innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids des Vollstreckungsgerichts zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Eventualiter seien folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen:
1. Es sei im Sinne einer Vollstreckungsanordnung zu
Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 7. September 2017 zwischen den Parteien des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens, Hauptsachenverfahren: ZGO 16 12, Bezirksgericht March, Abschreibungsverfügung vom 7. September 2017,
anzuordnen, dass die Organe der Gesuchsgegnerin mit Busse nach Art. 292 StGB bestraft werden, falls die Entladegosse (Bahn Nr. 1, Chromstahlbehälter mit Schnecken gemäss genanntem Vergleich) nicht bis spätestens 30. Juni 2018 bei der Gesuchstellerin auf Kosten der Gesuchsgegnerin vollständig ausgebaut werden.
2. Es sei die Gesuchstellerin im Sinne einer Ersatzvornahme zu ermächtigen, die Entladegosse (Bahn Nr. 1, Chromstahlbehälter mit Schnecken gemäss genanntem Vergleich) durch einen Dritten auf Kosten der Gesuchsgegnerin ausbauen zu lassen und darüber frei zu verfügen, insbesondere diese zu verschrotten, sofern die Entladegosse nicht bis zum 30. Juni 2018 ausgebaut worden ist.
3. Es sei die Gesuchsgegnerin für den Fall der Ersatzvornahme zu verpflichten, die Kosten der Ersatzvornahme vorzuschiessen und der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 23‘220.10 bis 30. Juni 2018 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren der Gesuchstellerin an (Vi-act. 4), wozu die Gesuchstellerin am 9. Mai 2018 Stellung nahm und an ihren Rechtsbegehren festhielt (Vi-act. 6).
Am 7. Juni 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes:
1. Die Gesuchstellerin wird im Sinne einer Ersatzvornahme nach Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO zur Vollstreckung von Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 07.09.2017 im Verfahren ZGO 16 12 ermächtigt, die Entladegosse (Bahn Nr. 1, Chromstahlbehälter mit Schnecken gemäss genanntem Vergleich) durch einen Dritten auf Kosten der Gesuchsgegnerin ausbauen zu lassen und darüber zu verfügen, insbesondere diese zu verschrotten, sofern die vorgenannte Entladegosse nicht bis zum 30. Juni 2018 durch die Gesuchsgegnerin ausgebaut worden ist.
2. Die Gesuchsgegnerin wird für den Fall der Ersatzvornahme verpflichtet, der Gesuchstellerin bis 15.07.2018 einen Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme über Fr. 23‘220.10 zu bezahlen.
Die Gesuchstellerin hat den Vorschuss ausschliesslich für die Finanzierung der Ersatzvornahme zu verwenden. Sie hat ihn zurückzuerstatten, wenn und soweit sie die Demontage der genannten Anlage nicht innerhalb von einem Jahr ab Leistung des Kostenvorschusses ausführt und abrechnet. Ein allfälliger Überschuss ist der Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Unter dem Titel Gerichtskostenersatz hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 1‘500.00 zu bezahlen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
[Rechtsmittel].
[Mitteilung].
c)Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juni 2018 (KG-act. 1) Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung das Vollstreckungsgesuch der Gesuchstellerin abzuweisen, unter deren Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 trug die Gesuchstellerin auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 7).
2. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Rechtsmittelbegründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch und deshalb abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung muss sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Das Ausmass der Begründung ist auch davon abhängig, wie ausführlich der vorinstanzliche Entscheid begründet wurde (Hungerbühler/Bucher, in Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N 21 zu Art. 321 ZPO sowie N 30-32 zu Art. 311 ZPO). Im Beschwerdeverfahren besteht eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift insbesondere darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die angerufenen Beweismittel sind zu benennen, d.h. blosse Verweise auf Vorakten sind unzureichend. Ist die Partei nicht anwaltlich vertreten, sind die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung grosszügig zu handhaben (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, bereits nach Einreichung seiner Klageschrift vom 2. Juni 2016 im Hauptsachenverfahren ZGO 16 12 und erneut anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. September 2017 desselben Verfahrens (vgl. Vi-KB 2) habe sich gezeigt, dass D.________ befangen sei (vgl. KG-act. 1, S. 2). Die Gesuchstellerin bestreitet dies (vgl. KG-act. 7, S. 2). Die Gesuchsgegnerin stellte weder im Hauptsachenverfahren ZGO 2016 12 vor Bezirksgericht March noch im vorinstanzlichen Vollstreckungsverfahren ZES 2018 193, sondern erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Ausstandsgesuch gegen D.________. Damit kann die Gesuchsgegnerin nicht gehört werden, weil eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist das Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin somit verspätet, kann darauf nicht eingetreten werden.
4. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung von Antrag-Ziffer 1 des Vollstreckungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Einwand der Gesuchsgegnerin, die Anlage sei nicht funktionstüchtig, nur behauptet, aber nicht belegt und durch die Gesuchstellerin mit Vorlage von KB 11 (= E-Mail der E.________ GmbH vom 6. Mai 2018), welche von der Gesuchsgegnerin nicht angezweifelt worden sei, widerlegt worden sei, weil auch eine revisionsbedürftige Anlage funktionsfähig sei.
a)Unbestritten und belegt ist, dass im vom zwischen den Parteien am 7. September 2017 abgeschlossenen Vergleich von der Eigentumsübertragung einer *funktionstüchtigen * (Hervorhebung nicht Original) Entladegosse (Bahn Nr. 1; nachfolgend: Anlage) die Rede war (Vi-KB 2). Die Gesuchsgegnerin machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, diese Anlage sei nicht funktionstüchtig gewesen (Vi-act. 4) und hält im Beschwerdeverfahren weiter daran fest. Sie könne sich das von der Vorinstanz herangezogene Beweisstück Vi-KB 11 nicht vorstellen. Die von der Gesuchstellerin beauftragte Montagefirma E.________ GmbH bestätige bloss, die Anlage erst am 1. Mai 2018 soweit in Stand gestellt zu haben, dass sie nun wieder betriebsbereit sei, weshalb die Gesuchstellerin die Vollstreckungsanzeige vom 12. April 2018 im Wissen um die Nichtfunktionstüchtigkeit der Anlage eingereicht habe. Die Gesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin nie über die Funktionstüchtigkeit der Anlage unterrichtet. Dagegen bestünden zahlreiche Mitteilungen der Gesuchsgegnerin, wonach die Anlage nicht funktionstüchtig sei. Sie habe ohne explizite Zustimmung der Gesuchstellerin keine Möglichkeit, die Nichtfunktionalität der Anlage nachzuweisen (Vi-act. 4; KG-act. 1, S. 4 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet die fehlende Funktionstüchtigkeit der Anlage. Nicht sie müsse die Funktionstüchtigkeit der Anlage beweisen, sondern die Gesuchsgegnerin müsse den Beweis erbringen, dass die Anlage nicht funktionstüchtig (gewesen) sei. Zur Entkräftung der mangelnden Funktionstüchtigkeit habe sie eine Bestätigung der E.________ GmbH vom 6. Mai 2018 eingereicht, welche der Gegenpartei zugestellt worden sei, die sich dazu nicht habe vernehmen lassen. Die Funktionstüchtigkeit der Anlage sei immer gegeben gewesen, weil am 1. Mai 2018 lediglich kleinere Unterhaltsarbeiten durchgeführt worden seien. Der Vergleichstext vom 7. September 2017 sei so zu verstehen, dass beide Parteien davon ausgegangen seien, die Anlage sei funktionstüchtig (KG-act. 7, S. 4).
b)aa) Die Gesuchsgegnerin begründete im vorinstanzlichen Verfahren die von ihr behauptete Nichtfunktionalität der Anlage damit, als am 27. November 2017 ein potentieller Kunde diese Anlage besichtigt habe, hätten sie aus verschiedenen Gründen (diese wurden aufgezählt) festgestellt, dass sie nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vom 7. September 2017 habe die Gesuchstellerin von dieser Nichtfunktionalität gewusst. Die Gesuchstellerin hätte deshalb in der Folge die Entladegosse wieder instand stellen müssen, was sie aber versäumt habe (Vi-act. 4, S. 2). Diese Behauptungen der Gesuchsgegnerin blieben mangels offerierter Beweise unbelegt.
bb)Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach zahlreiche Mitteilungen der Gesuchsgegnerin bestünden, dass die Anlage nicht funktionstüchtig sei, ist nicht substanziiert. Darum kann sie im Beschwerdeverfahren damit nicht gehört werden. Ausserdem liegen keine Akten im Recht, welche die Behauptung der Gesuchsgegnerin bestätigen würden. Vielmehr ist aufgrund der Korrespondenz zwischen den Parteien vom Gegenteil auszugehen. Denn als die Gesuchstellerin am 17. November 2017 die Gesuchsgegnerin über die gewünschten Details bezüglich des Abbaus der Anlage unterrichtete und am 8. Januar 2018 nochmals auf ihr Schreiben hinwies (vgl. Vi-KB 3 f.), antwortete letztere bloss, ihr Kunde möchte wohl eine Gosse, wolle aber eine neue (Vi-KB 5). Von der Gesuchstellerin am 27. Februar 2018 darauf angesprochen, wann die Demontagearbeiten beginnen würden und wer diese ausführen werde (Vi-act. 6), gab die Gesuchsgegnerin tags darauf zu verstehen, alle ihre Kunden wollten eine neue Anlage und sie selber habe keine Lagermöglichkeit, weshalb sie auf die Anlage verzichten und das Verschrotten ihr überlassen werde (Vi-KB 7). Von einer Funktionsuntüchtigkeit der Anlage ist in dieser Korrespondenz nie die Rede.
Die Gesuchsgegnerin bringt im Berufungsverfahren vor, die von der Gesuchstellerin beauftragte Montagefirma E.________ GmbH habe am 6. Mai 2018 bestätigt, die Anlage erst am 1. Mai 2018 soweit in Stand gestellt zu haben, dass diese nun wieder betriebsbereit sei (KG-act. 1, S. 4 unten). Diese von der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren eingereichte E-Mail (KG-act. 1, Beilage 10) lag bereits vorinstanzlich im Recht (vgl. Vi-KB 11), weshalb sie mit dem entsprechenden Vorbringen – mangels Vorliegens eines Novums – zu hören ist. Die Gesuchsgegnerin schliesst aus besagter E-Mail somit ebenfalls – wie schon die Vorinstanz (vgl. angef. Verfügung, S. 4 oben) – auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage. Dies zu Recht, weil auch eine revisionsbedürftige Anlage funktionstüchtig ist und die E.________ GmbH in erwähnter E-Mail ausführte, am 1. Mai 2018 habe ihr Servicetechniker kleinere Unterhaltsarbeiten erledigt, so dass beide Linien *betrieben * (Hervorhebung nicht Original) werden könnten, und weil auch eine revisionsbedürftige Anlage funktionstüchtig ist. Fraglich ist, ob die Anlage vor dem 1. Mai 2018 funktionstüchtig war oder nicht. Dies kann offen bleiben, weil entscheidend ist, dass die Anlage spätestens am 6. Mai 2018 und somit auch vor Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Juni 2018 funktionstüchtig war, weshalb die Gesuchsgegnerin – entsprechend dem Vergleich vom 7. September 2017 – auf jeden Fall ab dem 6. Mai 2018 verpflichtet war, die Anlage bis Ende Juni 2018 auszubauen. Denn zum einen ist rechtsgenüglich, wenn der Anspruch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt, weil gemäss den zivilprozessualen Regeln nach Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich bis zur Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden können. Zum anderen musste die Gesuchstellerin lediglich – entsprechend dem Vergleich – den frühestmöglichen Ausbautermin der Gesuchsgegnerin zwei Monate im Voraus anzeigen, was sie tat, bzw. die Anlage musste nicht schon im Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin die Demontage der Anlage verlangte, funktionstüchtig sein, sondern erst, wenn der zwei Monate im Voraus abgemachte Ausbau der Anlage tatsächlich erfolgen sollte.
cc)War nach dem Gesagten die Funktionstüchtigkeit der Anlage im relevanten Zeitpunkt vorhanden, ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen.
5. Die Vorinstanz ermächtigte die Gesuchstellerin, die Anlage durch einen Dritten auf Kosten der Gesuchsgegnerin ausbauen zu lassen und darüber zu verfügen, insbesondere diese zu verschrotten, sofern die Anlage nicht bis zum 30. Juni 2018 durch die Gesuchsgegnerin ausgebaut würde. Für diesen Fall der Ersatzvornahme verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin bis 15. Juli 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 23‘220.10 bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1 und 2).
a)Die Gesuchsgegnerin ficht die Höhe dieser Entschädigung mit Berufung nicht an. Sie bringt indessen vor, die Gesuchstellerin habe die Anlage bereits vor Ablauf der Frist vom 30. Juni 2018 demontiert. Mit E-Mail vom 14. Juni 2018 habe die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin auf deren Anfrage mitgeteilt, dass die Anlage erst nach Bezahlung eines Betrags von Fr. 26‘720.10 (Fr. 23‘220.10 + Fr. 3‘500.00 Kosten und Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren) abholt werden könne. Die Gesuchstellerin habe also die Einhaltung der Vereinbarung vom 7. September 2017 und der noch nicht rechtskräftigen Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2018 verhindert. Die E.________ GmbH habe der Gesuchsgegnerin Rechnung in Höhe von Fr. 23‘220.10 gestellt, obwohl sie diese Unternehmung nicht kenne und bei ihr nie etwas bestellt habe (KG-act. 1, S. 5 f.).
Die Gesuchstellerin entgegnet, weil sich die Gesuchsgegnerin gemäss E-Mail vom 28. Februar 2018 geweigert habe, die Anlage vereinbarungsgemäss auszubauen, habe sie mit Schreiben vom 2. März 2018 ihr eine Frist (31. März 2018) zum Ausbau angesetzt unter der Androhung, dass sie bei Nichteinhaltung der Frist die Kosten des Ausbaus zu übernehmen habe. Die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegnerin bereits mit Schreiben vom 17. November 2017 die Ausbautermine bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass die Anlage bis spätestens 30. März 2018 demontiert sein müsse. Seither habe die Gesuchsgegnerin den Ausbau so lange verzögert, dass die Gesuchstellerin schliesslich gezwungen gewesen sei, die Anlage selber auszubauen. Am 6. Juni 2018 habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin darüber unterrichtet, dass es nicht mehr möglich sei, die Anlage termingerecht zu demontieren. Erst nachdem die Gesuchsgegnerin die angefochtene Verfügung erhalten habe, habe diese die Gesuchstellerin wissen lassen, sie habe sich entschlossen, die Anlage zu demontieren. Die Gesuchsgegnerin sei nach wie vor verpflichtet, die Anlage bis zum 30. Juni 2018 auf ihre Kosten zu übernehmen. Gemäss Vereinbarung vom 7. September 2017 habe die Gesuchsgegnerin die Kosten für den Ausbau zu tragen (KG-act. 7, S. 5).
b)Weil die Gesuchsgegnerin den in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni 2018 festgesetzten Betrag des Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme von Fr. 23‘220.10 nicht substanziiert anficht, ist diese Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft erwachsen. Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin und die diesbezügliche Gegenargumentation der Gesuchstellerin beziehen sich nicht auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern auf den nach dem erstinstanzlichen Entscheid erfolgten teilweisen Vollzug des materiellen Entscheids der Vorinstanz. Dieser Vollzug bildet aber nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, sondern betrifft den Vollzug der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, worüber zu entscheiden, das Kantonsgericht nicht zuständig ist.
6. Die Vorinstanz legte die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.00 der Gesuchsgegnerin auf und verpflichtete diese überdies, der Gesuchstellerin für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 3 und 4).
a)Die Gesuchsgegnerin beantragt, die vorinstanzlichen Kosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese sei überdies zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteienschädigung zu bezahlen. Zur Begründung führt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin habe die Anlage bereits vor oder unmittelbar nach dem Vollstreckungsgesuch vom 12. April 2018 abgebaut. Im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, sofern die Gesuchsgegnerin vorgenannte Anlage nicht bis zum 30. Juni 2018 ausgebaut habe, könne die Gesuchstellerin einen Dritten auf Kosten der Gesuchsgegnerin beauftragen, die Entladegosse auszubauen und verschrotten zu lassen. Daraus sei zu schliessen, dass die Gesuchsgegnerin nicht als unterliegende Partei gelte (vgl. KG-act. 1, S. 6 unten und S. 7). Die Gesuchstellerin beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und somit auch Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 7, S. 2).
b)Die Vorinstanz hiess das Begehren der Gesuchstellerin im Wesentlichen gut (vgl. Vi-act. 1, S. 2 f.; angef. Verfügung, Dispostiv-Ziffern 1 und 2). Dies zu Recht (vgl. E. 4 f. vorne). Daher ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zu bestätigen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juni 2018 ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu bestätigen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf pauschal Fr. 2‘500.00 festzusetzen (vgl. KG-act. 4). Die von der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt auf § 2, 6 Abs. 1 Satz 3 und 12 GebTRA auf pauschal Fr. 900.00 festzulegen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juni 2018 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 2'500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus deren Kostenvorschuss bezogen.
3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 23‘220.10.
5. Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Dezember 2018 kau