Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 13. September 2018
ZK2 2018 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
StWEG "C.________“, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 30. Mai 2018, ZGO 2016 02, ZGO 2017 01, 04);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) focht mit Klagen vom 11. Oktober 2016 (ZGO 2016-02) sowie vom 9. Januar 2017 (ZGO 2017-01) mehrere Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüsse der StWEG „C.________“ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Vi-act. 1 [ZGO 2016-02]; Vi-act. 1 [ZGO 2017-01]). Am 19. Juni 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau auf Antrag der Beschwerdegegnerin die Vereinigung dieser beiden Verfahren, sistierte diese bis zum Entscheid im Verfahren ZGO 2017-02 (betr. Berichtigung der Wertquoten) und forderte die Beschwerdegegnerin auf, einen Prozessvertreter zu bezeichnen. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde erhoben hatte, hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 gut, hob die Sistierung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Beschluss des Kantonsgerichts ZK2 2017 62 vom 15. Dezember 2017, E. 1a f.). In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Klage vom 16. November 2017 (ZGO 2017-04) weitere Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung angefochten (Vi-act. 1 [ZGO 2017-04]). Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau sodann was folgt an:
1. Die Prozesse ZGO 2016-02/2017-01 und ZGO 2017-04 werden vereinigt.
2. Der Sistierungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Verfahrenssistierung ZGO 2016-02/2017-01 werden im Umfang von Fr. 600.00 von der Gerichtskasse übernommen, die restlichen Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz (ZK2 2017 62) unterlegenen Beklagten haben dem Kläger eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 2‘057.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.
4. Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Zufertigung]
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 30. Juni 2018 (Fall-Nr. ZGO 2016-02 / 2017-01 / 2017-04) sei aufzuheben und in Ziff. 4 des Rechtsspruchs wie folgt abzuändern:
4. Die Gerichts- und Parteikosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen
Eventualiter:
4. Die Beklagte hat die von der Vorinstanz festzusetzenden Gerichtskosten und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘755.95 zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 18. Juni 2018 verzichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 25. Juni 2018 die Berufungsantwort und beantragte, es sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Gersau vom 30. Juni 2018 stattzugeben und Ziff. 4 des Rechtspruchs sei insofern abzuändern, als die Gerichts- und die Parteikosten zur Hauptsache zu schlagen seien. Der Eventualantrag sei hingegen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons, eventualiter zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Am 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG-act. 9).
2. Obwohl die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei dem Hauptantrag des Beschwerdeführers stattzugeben, hat die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde im Folgenden zu prüfen, weil der Rechtsmittelgegner ein Rechtsmittel nicht anerkennen und dieses folglich nicht abgeschrieben werden kann (vgl. Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 6 zu Art. 58 ZPO; vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 642; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2009 vom 15. September 2009, E. 9).
3. Mit der selbständigen Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO können sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung angefochten werden. Es gelten die Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO, wonach eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden kann (vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 4 zu Art. 110 ZPO).
a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vorderrichter habe in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung entschieden, dass über die Gerichtskosten erst im Endentscheid zu befinden sei. Über die Parteientschädigung habe er hingegen verfügt und eine solche abschliessend verneint (vgl. KG-act. 1, Ziff. II.1.1, N 6). Diese Kostenverteilung des Vorderrichters sei unzulässig, weil das Gesetz keine zweigeteilte Kostenverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kenne und dies nicht zulässig sei (KG-act. 1, Ziff. II.1.3, N 9). Weil das Gesetz die Kostenverteilung innerhalb einer prozessleitenden Verfügung nur ausnahmsweise vorsehe, hätte der Vorderrichter die Parteien auf seine Absicht, die Parteientschädigung vorzeitig zu verlegen, hinweisen und den Parteien Gelegenheit geben müssen, eine Kostennote einzureichen. Der Vorderrichter habe insofern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (KG-act. 1, Ziff. II.1.3, N 10). Darüber hinaus bedürfe die Verlegung von Prozesskosten in einer prozessleitenden Verfügung eines wichtigen Grundes. Einen solchen habe der Vorderrichter jedoch nicht dargelegt (KG-act. 1, Ziff. II.1.3, N 11). Ausschlaggebend sei, dass der Vorderrichter die sogenannte Wettschlagung der Parteikosten mit keinem Wort begründet und somit das rechtliche Gehör sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO verletzt habe. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin sei vollumfänglich abgelehnt worden, sodass sie als vollumfänglich unterliegend zu gelten habe. Folglich sei es bundesrechtswidrig, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen resp. dass diese nicht zumindest in die Hauptsache verwiesen worden sei, zumal ihm erheblicher Aufwand entstanden sei (KG-act. 1, Ziff. II.1.3, N 12).
b) Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten, die sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), in der Regel im Endentscheid. Ausnahmsweise können die bei einem Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind jedoch keine Zwischenentscheide i.S.v. Art. 104 Abs. 2 ZPO und können deshalb von vornherein keine separate Kosten- und Entschädigungsregelung rechtfertigen (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 104 ZPO; Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, N 4 zu Art. 104 ZPO; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 104 ZPO; vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2013 52 vom 25. November 2014, E. 4b.aa und ZK2 2016 57 vom 10. August 2017, E. 4; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RB130025-O vom 11. Juli 2013, E. 3c; a.M., jedoch ohne Begründung, Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 104 ZPO). Unter der prozessleitenden Verfügung versteht man die im Rahmen der formellen und materiellen Prozessleitung ergehende gerichtliche Anordnung (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 4 zu Art. 124 ZPO). Zur formellen richterlichen Prozessleitung gehört beispielsweise die Zusammenlegung und Trennung von Verfahren sowie die Sistierung (Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 124 ZPO; vgl. auch Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 20 zu Art. 125 ZPO und N 17a zu Art. 126 ZPO).
c) Bei der angefochtenen Verfügung, in welcher der Vorderrichter die Vereinigung der Prozesse ZGO 2016-02/2017-01 und ZGO 2017-04 sowie das Absehen von der Sistierung des Verfahrens anordnete, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Angesichts dessen, dass von Art. 104 Abs. 2 ZPO nur Zwischenentscheide, nicht aber prozessleitende Verfügungen umfasst sind, bestand für die vorinstanzliche Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers keine Grundlage und es sind sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten der angefochtenen Verfügung entsprechend den übereinstimmenden Anträgen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin zur Hauptsache zu schlagen resp. es ist im Endentscheid darüber zu befinden.
d) Weiterungen zum Eventualantrag des Beschwerdeführers können bei diesem Ausgang des Verfahrens unterbleiben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache zu schlagen. Die Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil die erstinstanzliche Kostenverteilung aber ohne gesetzliche Grundlage erfolgte und die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren lediglich den Eventualantrag des Beschwerdeführers bestritt, in Bezug auf dessen Hauptantrag hingegen beantragte, es sei diesem stattzugeben, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 ausnahmsweise dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer ist ausserdem aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Gemäss § 12 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte des Kantons Schwyz (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar für das Beschwerdeverfahren Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Liegt eine spezifizierte Kostennote, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, im Recht und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der berufsmässig vertretene Beschwerdeführer reichte eine Kostennote über total Fr. 1‘549.50 für einen Aufwand von 5.08 Stunden à Fr. 280.00 zuzüglich Fr. 16.30 Auslagen und 7.7 % MWST ein. Seine Beschwerdeschrift umfasste fünf Seiten und die Stellungnahme vom 10. Juli 2018 rund zwei Seiten. Angesichts dessen, dass es sich um eine einfache Streitsache handelt, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.00 nicht dem ortsüblichen Ansatz von gegen Fr. 250.00 entspricht und ausserdem die Geltendmachung von zukünftigem Aufwand für das Studium des Entscheids und die Besprechung mit dem Klienten nicht angemessen erscheint, ist die Entschädigung in Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 2 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 800.00 festzulegen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 30. Mai 2018 (ZGO 2016 02, ZGO 2017 01, 04) aufgehoben und neu wie folgt formuliert:
Die Gerichts- und Parteikosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführer wird aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘755.95.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
18. September 2018 kau