Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. August 2018
ZK2 2018 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Mietausweisung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 5. Juni 2018, ZES 2018 139);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Ausweisungsbegehren vom 28. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner zu verurteilen, den Lagerraum im 1. Obergeschoss der C.________strasse xx in 8840 Einsiedeln unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, sowie für den Fall der Nichtbefolgung des richterlichen Befehls die Gesuchstellerin zu ermächtigen, vollstreckungshalber über die Bezirksstaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung des richterlichen Befehls in Anspruch zu nehmen; alles unter Kostenfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Vi-act. A1). Der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe) zufolge opponierte er diesem Begehren grundsätzlich nicht, erbat sich (sinngemäss) aber für die Räumung ausreichend Zeit (Vi-act. A2).
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner richterlich befohlen, das Mietobjekt „Lagerraum, 1. OG, an der C.________strasse xx, 8840 Einsiedeln“ innert 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügungordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen, und es wurde dem Gesuchsgegner für den Fall der Nichtbefolgung dieses Ausweisungsbefehls Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB wegen Ungehorsams gegen eine richterliche Verfügung angedroht und die Gesuchstellerin ermächtigt, unter Vorlage dieses Entscheids die Hilfe der Polizei zur zwangsweisen und notfalls gewaltsamen Durchsetzung dieses Ausweisungsbefehls in Anspruch zu nehmen (§ 102 Abs. 2 JG).
2. Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2018 (Postaufgabe: 11. Juni 2018) rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1). Es wurden die vorinstanzlichen Akten, nicht aber eine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Am 11. Juli 2018 teilte die Gesuchstellerin dem Kantonsgericht mit, dass der Gesuchsgegner den Lagerraum freiwillig per 3. Juli 2018 verlassen habe (KG-act. 6). Der Gesuchsgegner hielt in der Folge an seiner Beschwerde fest (KG-act. 8).
3. Da der Gesuchsgegner das streitige Mietobjekt zwischenzeitlich geräumt hat, was unbestritten geblieben ist (KG-act. 8), ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Streitobjekts gegenstandslos geworden und das Verfahren daher – präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) – abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
4. a) Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre – wobei sich das Gericht bei dessen Beurteilung mit einer Prognose begnügen darf und eine summarische Prüfung genügt (Leumann Liebster, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 9 zu Art. 242 ZPO) – und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Da dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist, ob primär auf den mutmasslichen Prozessausgang oder darauf, wer die Gegenstandslosigkeit des Prozesses zu vertreten hat, abzustellen ist, kann zum Vornherein keine Methode ausgeschlossen werden (Jenny, a.a.O., N 16 zu Art. 107 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner opponierte erstinstanzlich weder gegen das Ausweisungsbegehren noch bestritt er die Gültigkeit der Kündigung oder den Umstand, dass keine Anfechtung erfolgte, sondern begehrte sinngemäss einzig um Ansetzung einer ausreichenden Räumungsfrist. Seine Beschwerde vor Kantonsgericht begründete der Gesuchsgegner zusammengefasst dahingehend, dass er in der Vergangenheit (unverschuldet) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und seinen Lebensunterhalt allein mit seiner AHV-Rente bestreiten müsse. Seit der Kündigung des Lagerraums sei er täglich auf der Suche nach einem geeigneten Einstellplatz gewesen, nur habe er bis heute nichts gefunden. Weder weigere er sich das Mietobjekt zu verlassen noch stelle er in Abrede, den Ausweisungsbefehl nicht befolgen zu wollen. Eine unter Zuhilfenahme der Polizei zwangsweise Durchsetzung des Ausweisungsbefehls sei nicht nötig, da er die Ausweisung nie bestritten habe. Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sich eine Räumungsfrist von 14 Tagen rechtfertige, nachdem der Auszug des Gesuchsgegners seit rund drei Wochen überfällig sei, beanstandete er grundsätzlich nicht, sondern wendete – wie gesagt – einzig ein, er habe trotz intensiver, täglicher Suche noch keinen neuen Einstellplatz finden können. Dass der Gesuchsgegner Anlass zum Ausweisungsbegehren gegeben haben dürfte, ist nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wäre nach dem Gesagten seiner Beschwerde mutmasslich kein Erfolg beschieden gewesen. Davon abgesehen ist auch die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dem Gesuchsgegner zuzurechnen, hat er diese doch durch die Räumung des fraglichen Lagerraums während des Beschwerdeverfahrens bewirkt. Oder anders gesagt, traten mit der Räumung des Mietobjekts beim Gesuchsgegner die Gründe ein, die zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens führten. Folglich wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig, wobei für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Die Zusprechung einer Parteientschädigung hat zu entfallen, da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Entschädigung gesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
4. Zufertigung an den Gesuchsgegner (1/R), die Gesuchstellerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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10. August 2018 kau