Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. März 2019
ZK2 2018 44
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________, Beklagter und Beschwerdegegner, **2.**D.________ AG, Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite), beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Verletzung Miteigentum, Parteiwechsel
(Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts March vom 28. Mai 2018, ZGO 2017 21);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 27. April 2017 stellte das Vermittleramt Altendorf A.________ die Klagebewilligung in der Streitsache gegen C.________ betreffend Verletzung von Miteigentum (Sondernutzungsrecht) aus (Vi-KB 2). A.________ (nachfolgend Kläger) erhob am 15. August 2017 beim Bezirksgericht March Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter) mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
1. Es sei dem Beklagten – unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB – zu verbieten, Dritten ohne Zustimmung des Klägers die Nutzung des im Aufteilungsplan 1. Obergeschoss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Grundbuch Altendorf, Liegenschaft Nr. xx F.________strasse yy, Altendorf, zu ermöglichen.
2. Es sei dem Beklagten – unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB – zu verbieten, den im Aufteilungsplan 1. Obergeschoss der Stockwerkeigentümergemeinschaft Grundstück Grundbuch Altendorf, Liegenschaft Nr. xx F.________strasse yy, Altendorf, ohne Zustimmung des Klägers zu nutzen (insbesondere zu betreten).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (zzgl. MWST).
Alles unter explizitem Nachklagevorbehalt (insbesondere betreffend Schadenersatz).
Mit Klageantwort vom 14. Dezember 2017 trug der Beklagte bzw. die D.________ AG auf Abweisung der Klage an. Gleichzeitig erklärte die D.________ AG, anstelle des Beklagten in den Prozess eintreten zu wollen (Vi-act. 10). Auf Ersuchen des Klägers setzte die Verfahrensleitung diesem Frist zur Stellungnahme zum Parteiwechsel an (Vi-act. 12 und 13). Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018 beantragte der Kläger, die Klageantwort der D.________ AG vom 14. Dezember 2017 sei aus dem Recht zu weisen und das Verfahren sei mit C.________ als Beklagtem fortzusetzen (Vi-act. 14). Mit Eingabe vom 10. April 2018 äusserte sich der Beklagte bzw. die D.________ AG zum Parteiwechsel und beantragte sinngemäss, der Antrag des Klägers vom 31. Januar 2018 sei abzuweisen und es sei der Parteiwechsel vom Beklagten auf die D.________ AG gutzuheissen (Vi-act. 20). In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (Vi-act. 24, 26 und 28). Mit Beschluss 28. Mai 2018 nahm das Bezirksgericht March Vormerk vom Parteiwechsel und ordnete an, dass anstelle des bisherigen Beklagten neu die D.________ AG als beklagte Partei im Verfahren ZGO 2017 21 geführt werde (Dispositivziffer 1).
b) Dagegen erhob der Kläger am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht March zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der D.________ AG (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2018 trugen der Beklagte und die D.________ AG auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 9). Mit Schreiben vom 27. August 2018 verzichtete der Kläger auf Stellungnahme (KG-act. 11).
2. a) Der Parteiwechsel wird vom Gericht durch prozessleitende Verfügung beschlossen. Eine Beschwerde ist nur nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich (Livschitz, in: Baker & McKenzie. Schweizerische Zivilprozessordnung, N 27 zu Art. 83 ZPO; vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., N 7 f. zu Art. 83 ZPO), das heisst unter Nachweis des Drohens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Nach der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2, jeweils mit Hinweisen). Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Nicht hinreichend sind rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder Verfahrensverteuerung (BGer, Urteil 5A_566/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 138 III 190 E. 6).
b) Soweit der Kläger geltend macht, das Verfahren würde sich durch den Eintritt der D.________ AG verzögern, weil gewisse Verfahrensschritte wiederholt werden müssten (KG-act. 1 S. 7), handelt es sich um einen nicht zu beachtenden rein tatsächlichen Nachteil. Dasselbe gilt für den Umstand, wonach die nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Benützung des Balkons durch die Verlängerung des Prozesses (noch) länger anhalte (KG-act. 1 S. 8). Abgesehen davon, kann der Kläger für die allenfalls rechtswidrige Benützung Schadenersatz verlangen, was er mit dem diesbezüglichen Nachklagevorbehalt bereits selber zum Ausdruck brachte. Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt der Kläger sodann darin, dass er die Behauptung des Beklagten, der Aufteilungsplan sei „falsch“, nicht mehr gestützt auf dessen Involvierung in die Begründung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wozu auch die Unterzeichnung des Aufteilungsplanes gehört habe, entkräften könne (KG-act. 1 S. 7). Diese Argumentation erscheint ebenfalls nicht stichhaltig, zumal es dem Kläger unbenommen ist, entsprechende neue Tatsachen und Beweismittel zu nennen. Inwiefern dies nicht möglich sein soll, legt der Kläger nicht dar. Somit ist mangels Nachweises eines nicht leicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie jedoch aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.
3. a) Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an die Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Die Zustimmung der Gegenpartei ist diesfalls nicht erforderlich (Schwander, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 21 zu Art. 83 ZPO). Streitobjekt im Sinne der genannten Bestimmung ist eine Sache oder ein Recht dann, wenn die Sachlegitimation der Parteien durch die Beziehung dazu bestimmt wird, wie namentlich die Sache, an welcher Eigentum, ein anderes dingliches Recht, Besitz oder auch obligatorische Rechte (zum Beispiel auf Herausgabe, Nutzung oder Duldung) geltend gemacht werden (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 11 zu Art. 83 ZPO; Gasser/Rickli, Kuko ZPO, 2. A., N 2 zu Art. 83 ZPO; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kuko ZPO, 2. A., N 3 zu Art. 83 ZPO).
b) Unbestritten ist, dass der Beklagte die Stockwerkeigentumseinheit Nr. zz am 1. Mai 2017 an die D.________ AG verkaufte (Vi-act. 10 S. 2; Vi-BB 2). Der Kläger macht nun geltend, der Balkon an sich sowie die Stockwerkeigentumseinheit Nr. zz seien nicht Streitobjekt, sondern der von ihm geltend gemachte, auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gründende Abwehranspruch, welcher jedoch nicht veräussert worden sei (KG-act. 1 S. 9).
c) Die Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich gegen den Störer. Als Störer gilt nicht nur derjenige, der den Eingriff selbst vornimmt, sondern auch jede andere Person, die einen Eingriff in das geschützte Eigentum zu verantworten hat, indem sie etwa die Störung durch Dritte, insbesondere Mieter, duldet oder veranlasst (BSK ZGB II-Wiegand, 5. A., N 62 zu Art. 641 ZGB; CHK-R. Arnet, 3. A., N 43 zu Art. 641 ZGB; BK-Meier-Hayoz, N 96 zu Art. 641 ZGB). Der Kläger führt in der Klageschrift mehrfach aus, der Beklagte sei Eigentümer der von den vormaligen und gegenwärtigen Mietern heute bewohnten Stockwerkeigentumseinheit Nr. zz (Vi-act. 1 S. 12, vgl. auch S. 2 und 4). Damit bringt er zum Ausdruck, als Störer diejenige Person ins Recht fassen zu wollen, welche die Störung durch Dritte duldet, nämlich den Beklagten in seiner Eigenschaft als Eigentümer und Vermieter der fraglichen Stockwerkeigentumseinheit (vgl. auch KG-act. 1 S. 4). Mithin ist in der Stockwerkeigentumseinheit Nr. zz, von welcher die behauptete Störung ausgeht, das Streitobjekt in dem Sinne zu sehen, als sich daraus die Passivlegitimation des Beklagten ergeben soll. Anders zu beurteilen wäre die Situation nur, wenn sich die Klage gegen diejenigen Personen richten würde, welche den Eingriff selbst vornehmen, nämlich die Mieter. Zudem bildet der Abwehranspruch nicht das Streitobjekt im Sinne der Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 ZPO (sondern die Anspruchsgrundlage). Damit steht aber fest, dass aufgrund der Veräusserung die Erwerberin des Streitobjekts, die D.________ AG, anstelle des Beklagten ohne Zustimmung des Klägers in den Prozess eintreten darf.
d) Der Kläger wendet ein, der Beklagte sei nach wie vor als Störer zu qualifizieren, weil er als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und beherrschender Mehrheitsaktionär der D.________ AG die Störung weiterhin dulde, ermögliche und begünstige (KG-act. 1 S. 10). Ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Organmitglied und, wie seitens des Beklagten unbestritten blieb, Mehrheitsaktionär noch als Störer im Sinne der Bestimmung von Art. 641 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren ist, kann dahingestellt bleiben, denn es ändert nichts daran, dass das Streitobjekt veräussert wurde. Die Sache ist nicht anders zu beurteilen, wie wenn die Stockwerkeigentumseinheit an einen (aussenstehenden) Dritten veräussert worden ist. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Klägers, ein allfälliges Verbot habe im Falle eines Parteiwechsels nur Wirkung für die D.________ AG, jedoch nicht für deren Organe. Denn, wie bereits die Vorinstanz festhielt, ein Verbot kann sich ebenso gegen die für eine juristische Person handelnden Personen richten, und entsprechend kann gegenüber diesen die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht werden.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zulasten des Klägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser hat den Beklagten ausserdem angemessen zu entschädigen. Gegenüber der D.________ AG als weiterer Verfahrenspartei ist keine Entschädigung zu sprechen, da nicht dargetan wurde, dass dieser ein separater Aufwand entstand. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort und der allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA – wie namentlich die Schwierigkeit der Streitsache und der notwendige Zeitaufwand – ist die Entschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Sie werden von dessen Kostenvorschuss (Fr. 2‘500.00) bezogen und ihm im Rest (Fr. 500.00) zurückerstattet.
3. Der Kläger hat den Beklagten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
20. März 2019 kau