Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 11. September 2018
ZK2 2018 43
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C.________,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen vom 7. Mai 2018, STU 2018 7);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Mai 2018 verfügte, auf die Klage (recte: das Schlichtungsgesuch) werde wegen unentschuldigten Fernbleibens des Gesuchstellers (resp. Beschwerdeführers) an der Verhandlung nicht eingetreten (vgl. Art. 206 ZPO);
dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
dass der Kläger mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe: 5. Juni 2018) den Entscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2018 anfechten wollte
(KG-act. 1);
dass Eingaben zu unterzeichnen sind (Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch nicht unterschrieben war, weshalb ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2018 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine fünftägige Frist zur Verbesserung angesetzt wurde, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde
(KG-act. 4);
dass der Kläger diese Verfügung nicht abholte (KG-act. 8) und eine gerichtliche Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), was beim Beschwerdeführer offensichtlich der Fall ist;
dass wie mit Verfügung vom 21. Juni 2018 bekanntgegeben (KG-act. 10) die Sendung betr. Frist Verbesserung als am 15. Juni 2018 zugestellt gilt, die Frist zur Nachreichung der Unterschrift folglich am 20. Juni 2018 ablief;
dass innert dieser Frist keine Verbesserung des Klägers einging;
dass Frau D.________, die, wie sie erklärt, die Schwester des Beschwerdeführers ist, am 24. Juni 2018 eine Eingabe einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, ihr Bruder befinde sich seit anfangs Juni 2018 in Untersuchungshaft und habe deshalb die R-Sendung nicht abgeholt, und sie sich, sobald sie die unterschriebene Generalvollmacht von ihrem Bruder zurückerhalte, beim Kantonsgericht melden werde (KG-act. 11);
dass den Parteien und Frau D.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2018 im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt wurde:
„A.________ wird darauf aufmerksam gemacht, dass ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2018 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um die fehlende Unterschrift nachzureichen; im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (KG-act. 4). Eine gerichtliche Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). A.________ musste als Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen. Wie mit Verfügung vom 21. Juni 2018 bekanntgegeben (KG-act. 8 und 10), gilt die Sendung betr. Frist Verbesserung als am 15. Juni 2018 zugestellt. Die Frist zur Nachreichung der Unterschrift lief folglich am 20. Juni 2018 ab. Das Schreiben von Frau D.________, welchem ohnehin die Vollmacht fehlt, wurde aber erst am 25. Juni 2018 der Post aufgegeben. Folglich wurde die Frist nicht eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO; das Fristerstreckungsgesuch hätte vor Fristablauf gestellt werden müssen, Art. 144 Abs. 2 ZPO). Sollte das Schreiben von Frau D.________, welches am 26. Juni 2018 einging, als ** Fristwiederherstellungsgesuch** im Sinne von Art. 148 ZPO zu verstehen sein, hat A.________ dafür besorgt zu sein, fristgerecht glaubhaft zu machen, dass ihn am Säumnisgrund kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, insbesondere die Untersuchungshaft zu belegen sowie darzulegen, weshalb er nicht dafür besorgt sein konnte, dass ihn Postsendungen rechtzeitig erreichen. Im Säumnisfall oder bei ungenügendem Nachweis/ungenügender Begründung wird ** auf das Rechtsmittel nicht eingetreten** (vgl. die Verfügung vom 7. Juni 2018, Ziff. 2).
Weitere prozessleitende Anordnungen bleiben vorbehalten. Frau D.________ hat umgehend eine Vollmacht nachzureichen.“
dass den Parteien und Frau D.________ mit Verfügung vom 27. Juli 2018 eine letzte Nachfrist bis zum 27. August 2018 gewährt wurde, um sich zur Frage der Nichteinhaltung der Frist/Einreichung einer Vollmacht/Fristwiederherstellung zu äussern, mit der Androhung, bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (KG-act. 13);
dass diese Verfügung nachfolgend auch im Amtsblatt vom 24. August 2018 publiziert wurde (KG-act. 20, vgl. KG-act. 14-19) und nach dem 27. August 2018 weitere zwei Wochen zugewartet wurden;
dass bis dato keine weiteren Eingaben eingingen;
dass demzufolge auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG bzw. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten ist;
dass die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist, weil der Gegenpartei mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Aufwendungen erwuchsen;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 250.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
12. September 2018 sl