Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 25. November 2019
ZK2 2018 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Mai 2018, ZES 2018 95);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) stellte am 28. Februar 2018 beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2016 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Am 22. April 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 5/1), an welcher die Gesuchsgegnerin, C.________, ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ersuchte (Vi-act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beide Gesuche ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte (Vi-act. 7).
b) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Materielle Anträge
1.1. Die Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren;
1.2. Die Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sei die Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens festzustellen;
1.3. Eventualiter sei die die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Verfahrensanträge
2.1. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;
2.2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.
Die Gesuchsgegnerin nahm am 21. Juni Stellung und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahm der Gesuchsteller nochmals Stellung (KG-act. 11).
2. a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft also bloss die Rechtsanwendung mit voller Kognition. Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Eine Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann wie erwähnt nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).
Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Der Grund für diese Regelung ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses ist, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheides beinhaltet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
b) Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, der sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25, E. 5.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Das gesamte Nettoeinkommen ist anzurechnen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO). Zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 124 I 2, E. 2a; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 7 zu Art. 117 ZPO; Emmel, a.a.O., N 9 zu Art. 117 ZPO). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO).
Nebst dem Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Sind bei Beginn der Rechtshängigkeit ausreichend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 15 zu Art. 117 ZPO). Neben den Barmitteln sind auch veräusserbare oder hypothekarisch belastbare Sachwerte zu berücksichtigen, sowie sie zusammen mit dem anderen Vermögen den Notgroschen übersteigen und nicht unpfändbares Vermögen nach Art. 92 SchKG darstellen. Von einem Eigentümer von Immobilien kann verlangt werden, dass er einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist (BGE 119 Ia 11 = Pra 84 [1995] Nr. 21, E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 16 zu Art. 117 ZPO). Falls keine höhere Hypothekarbelastung möglich ist, ist die Zumutbarkeit einer Veräusserung zu prüfen. Diese ist gegeben, wenn es tatsächlich möglich ist, die Liegenschaft gewinnbringend zu veräussern, und dabei die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, wofür insbesondere der Verkehrswert und die Belastung der Liegenschaft massgebend sind. Es sind keine übermässigen Anforderungen an den Nachweis zu stellen, welchen Verkehrswert die Liegenschaft aufweist und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden kann (Emmel, a.a.O., N 8 zu Art. 117 ZPO).
Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 228 zu Art. 117 ZPO). Ein Rechtsmittel ist insbesondere aussichtslos, wenn es mit unzulässigen Noven begründet wird (Bühler, a.a.O., N 237 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Der gesuchstellenden Partei kommt jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, sodass es ihr obliegt, das Tatsachenmaterial dem Gericht zu unterbreiten. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO; EGV-SZ 2013, A. 3.3, E. 3c.bb; Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179, E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 120 Ia 179, E. 3a; BGer, Urteil 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 851).
3. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Gesuchsteller habe sich nicht substantiiert zu seiner Vermögenssituation geäussert. Insbesondere habe er den Verkehrswert seiner Liegenschaft nicht genügend substantiiert und auch die Finanzierung der Liegenschaft oder die Grundlagen für die Berechnung der Hypothek nicht hinreichend dargelegt. Zudem habe er keinen Beleg eingereicht, wonach eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich sei. Unklar sei auch, was mit der Ladenfläche in der von ihm und seinen Kindern bewohnten Liegenschaft sei. Des Weiteren gehe aus der Steuererklärung 2016 hervor, dass der Gesuchsteller Anteile an der E.________ AG besitze, bei welcher er gemäss Handelsregisterauszug Geschäftsführer sei. Der Gesuchsteller habe aber weder Unterlagen der E.________ AG eingereicht noch Erklärungen zu allfälligem Einkommen oder Vermögen abgegeben. Sodann sei der Verbleib der Fr. 151‘925.20 unklar, welche er im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhalten habe. Insgesamt ergebe sich anhand der Ausführungen des Gesuchstellers kein vollständiges Bild über seine Vermögenssituation.
b) Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Verkehrswert seiner Liegenschaft offensichtlich falsch festgestellt. Gemäss der Verkehrswertschätzung betrage der Realwert der Liegenschaft, welche er für Fr. 450‘000.00 im Jahr 2016 erworben habe, Fr. 580‘000.00. Für den Kauf der Liegenschaft habe er eine Hypothek in Höhe von Fr. 445‘000.00 erhalten, welche er im Jahr 2017 auf Fr. 530‘000.00 habe erhöhen können.
Die Verkehrswertschätzung (Vi-act. KB 31) stammt aus dem Jahr 2015. Der Gesuchsteller führt selber aus, dass er das Haus aufwändig renoviert habe. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht auf die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2015 abstellte. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar, wenn sie davon ausging, dass der Verkehrswert durch die Renovationsarbeiten gestiegen sei. Im Übrigen impliziert dies auch die nachträgliche Erhöhung der Hypothek. Der Gesuchsteller äusserte sich darüber hinaus nicht zum Verkehrswert und kam somit seiner umfassenden Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach.
c) Ferner rügt der Gesuchsteller eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Geschäftsraum. Er habe angegeben, dass er das Haus mit seinen beiden Kindern bewohne und zusätzlich ein Studio an seine Schwester vermiete. Dabei könne es sich nur um diesen Geschäftsraum handeln, weil er keine weiteren Liegenschaften besitze.
In der Tat legte der Gesuchsteller bereits in seinem Gesuch dar, dass er ein Studio an seine Schwester vermietet, wodurch er Miteinnahmen in Höhe von Fr. 800.00 pro Monat erzielt. Diese Einnahmen rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller folgerichtig auch bei dessen Einkommen an. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführt, es sei unklar, was mit dem Geschäftsraum in der Liegenschaft des Gesuchstellers sei. Schliesslich gibt es keine Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller über zusätzliche vermietbare Räume in seiner Liegenschaft oder gar über mehrere Liegenschaften verfügt. Hinsichtlich der Vermietung ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht somit nachgekommen.
d) Sodann führt der Gesuchsteller aus, es sei erstellt, dass er die Hypothek im Jahr 2017 von Fr. 445‘000.00 auf Fr. 530‘000.00 erhöht habe. Es sei daher unbeachtlich, wie sich die Finanzierung der Liegenschaft gestaltet habe. Massgeblich sei einzig, dass weitere Erhöhungen nicht möglich seien. Hierzu reichte der Gesuchsteller eine entsprechende Bestätigung der F.________ (Bank) vom 28. Mai 2018 ein, indes erst im Beschwerdeverfahren
(KG-act. 1/31). Die Bestätigung stellt demnach ein unzulässiges Novum dar und ist nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen legt er auch nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine solche Bestätigung bereits mit seinem Gesuch vor Vorinstanz einzureichen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist die Frage der Finanzierung von Liegenschaften bei der Berücksichtigung des Vermögens durchaus von Bedeutung, geht es doch gerade darum zu ermitteln, ob eine Erhöhung der Hypothek oder ein Verkauf der Liegenschaft möglich und zumutbar wäre. Weil sich der Gesuchsteller nicht hinreichend zum Verkehrswert äusserte und mit seinem Gesuch auch nicht darlegte, dass eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch mangels rechtsgenüglichen Nachweises des fehlenden Vermögens abwies.
e) Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus vorbringt, der Effektivitätsgrundsatz schliesse die Prüfung eines Verkaufs der Liegenschaft aus, ist ihm nicht zu folgen. Die Möglichkeiten der Veräusserung, der Vermietung, der einträglicheren Vermietung und auch der Aufnahme einer zusätzlichen Hypothek zur Mittelbeschaffung sind einem Grundeigentümer zumutbar und gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 11 = Pra 84 [1995] Nr. 21, E. 5; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 16 zu Art. 117 ZPO; Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege, 2001, S. 131 ff., S. 149).
f) Sodann rügt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Beteiligung an der E.________ AG als unklar bezeichnet, obwohl er diese in der Steuererklärung 2016 ausgewiesen habe. Zudem führte er im Beschwerdeverfahren erstmals aus, die E.________ AG habe in den Jahren 2015 und 2016 keine Tätigkeiten ausgeführt, was diese auch der Steuerverwaltung mitgeteilt habe, und reichte entsprechende Belege nach (KG-act. 1/36 und 1/37).
Bezüglich letzterem Vorbringen inkl. Belege handelt es sich um unzulässige und somit unbeachtliche Noven. Mit seinem Gesuch reichte der Gesuchsteller zwar die Steuererklärung 2016 ein, aus welcher seine Beteiligung an der E.________ AG hervorgeht (ZEO 2018 20 Vi-act. KB 19, S. 8 f.). Weitere Ausführungen oder Erklärungen zu dieser Beteiligung gab der Gesuchsteller jedoch nicht ab. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allfällige Einkommen oder Vermögenswerte aus dieser Beteiligung als unklar bezeichnete und deshalb zum Schluss kam, kein vollständiges Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des beanwalteten Gesuchstellers zu besitzen.
g) Der Gesuchsteller bringt sodann verschiedentlich vor, die Unklarheiten hätten durch die Ausübung der richterlichen Fragepflicht ausgeräumt werden können und es wäre zu keiner falschen Erstellung des Sachverhalts gekommen.
Wie bereits dargelegt, trifft den Gesuchsteller eine Mitwirkungspflicht und das Gericht ist bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. E. 2b vorstehend). Mithin verletzte die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht dadurch nicht, dass sie dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller keine weitere Gelegenheit gab, sein unvollständiges Gesuch zu ergänzen.
4. Der Gesuchsteller rügt die Auferlegung von Gerichtskosten durch die Vorinstanz und beantragt, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Auch im Falle der Abweisung dürfen für das Gesuchsverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden. Abweichendes gilt nur bei bös- oder mutwilligen Gesuchen (Emmel, a.a.O., N 15 zu Art. 119 ZPO; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 10 zu Art. 119 ZPO).
Die Vorinstanz auferlegte den Parteien im angefochtenen Entscheid die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte. Inwiefern es sich um ein bös- oder mutwillig geführtes Verfahren handelt, was die Auferlegung von Gerichtskosten rechtfertigen würde, führt die Vorinstanz nicht aus und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Das Verfahren ist kostenlos, weshalb Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.
5. Das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist – anders als das erstinstanzliche Verfahren nach Art. 119 Abs. 6 ZPO – nicht kostenlos (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 11 zu Art. 119 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dessen Ausgang zu verteilen. Der Gesuchsteller unterliegt zwar im Hauptpunkt betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, obsiegt aber hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten. Der Gesuchsgegnerin kommt im Beschwerdeverfahren, welches nur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nicht mehr die Prozesskostenbevorschussung durch die Gegenpartei im Hauptverfahren zum Gegenstand hat, keine Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert (BGE 139 III 334, E. 4.2; BGer, Urteil 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Es rechtfertigt sich somit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 dem Gesuchsteller aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/4 auf die Staatskasse zu nehmen. Mangels Parteistellung besteht für die Gesuchsgegnerin weder Anspruch auf Parteientschädigung noch ist sie mit einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller zu belasten (BGE 139 III 334, E. 4.2).
6. a) Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Betreffend die fälschlicherweise auferlegten erstinstanzlichen Prozesskosten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind diesbezüglich nicht nur die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen, sondern ist der Gesuchsteller für seine Aufwendungen aus der Kantonsgerichtskasse angemessen zu entschädigen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Umfang gegenstandslos wird. Hinsichtlich des Hauptantrags, nämlich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Hauptverfahren, begründet der Gesuchsteller seine Beschwerde hauptsächlich mit unzulässigen Noven (vgl. E. 3d und 3f vorstehend), was von vornherein aussichtslos ist. Die darüber hinaus erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht steht im Widerspruch zur konstanten Rechtsprechung, wonach einer anwaltlich vertretenen Partei aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Gelegenheit gegeben werden muss, das Gesuch zu verbessern (vgl. E. 3g vorstehend), weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich aussichtslos ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist somit in Bezug auf das Hauptbegehren (bereits) zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
b) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Nach § 16 Abs. 1 GebTRA dürfen in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden. Die Bestimmung enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Kriterien, welche einen aussergewöhnlichen Aufwand begründen können. Dazu zählt das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial. Des Weiteren kann ein aussergewöhnlicher Aufwand gemäss § 16 Abs. 1 GebTRA vorliegen, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss. Gemäss § 6 GebTRA kann eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint diese angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen, andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Weicht das Gericht bei der Festsetzung der Vergütung von einer eingereichten Kostennote ab, ist dieser Entscheid zu begründen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, N 9 zu Art. 105 ZPO).
Der Gesuchsteller reichte für das Beschwerdeverfahren zwei Kostennoten seines Rechtsvertreters über Fr. 2‘273.30 (KG-act. 2/2) und Fr. 1‘582.00
(KG-act. 11/4), d.h. total Fr. 3‘855.30 (= Fr. 2‘273.30 + Fr. 1‘582.00), ein. Die geltend gemachten Aufwendungen übersteigen den vorgesehenen Tarifrahmen deutlich, ohne dass der Gesuchsteller ausführt, inwiefern sich eine Erhöhung des erwähnten Rahmens aufdrängt. Das Beschwerdeverfahren erforderte keinen aussergewöhnlichen Aufwand, weshalb die eingereichten Kostennoten nicht angemessen erscheinen. Das Honorar ist somit nach pflichtgemässem Ermessen anhand der genannten Kriterien festzusetzen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Ferner beschränkte sich das Verfahren auf die Frage der Substantiierung der Vermögenssituation des Gesuchstellers sowie die auferlegten Gerichtskosten. Angesichts dessen wäre eine Entschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren von pauschal Fr. 1‘200.00 angemessen. Der Gesuchsteller hat nur im Umfang der fälschlicherweise auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten, d.h. zu 1/4, Anspruch auf eine Entschädigung. Folglich ist der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.00 (= Fr. 1‘200.00 / 4; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Mai 2018 (ZES 2018 95) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Das Verfahren ist kostenlos.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Gesuchsteller zu 3/4 (= Fr. 750.00) auferlegt und im Restbetrag (= Fr. 250.00) auf die Staatskasse genommen.
3. Der Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.00 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Die Entschädigung wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. 2 verrechnet.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30‘000.00.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
6. Dezember 2019 kau