Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. Juli 2018
ZK2 2018 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Notariat und Grundbuchamt March, Postfach 437, Bahnhofplatz 3, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,
betreffend
Kostenbeschwerde
(Beschwerde gegen die Rechnung des Notariats und Grundbuchamts vom 18. Mai 2018);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass das Notariat und Grundbuchamt March dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 für diverse Fotokopien (öffentliche Urkunden inkl. Vollmachtsunterlagen) im Zusammenhang mit Änderungen bei den Autoabstellplätzen im Freien in der Überbauung „B.________“ in Altendorf Rechnung im Betrage von Fr. 200.00 stellte (KG-act. 1/1+2);
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 einerseits gegen diese Rechnung Kostenbeschwerde und andererseits eine allgemeine Aufsichtsbeschwerde gegen das Notariat und Grundbuchamt betreffend die Überbauung „B.________“ in Altendorf einreichte (KG-act. 1) und dass die Kostenbeschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2018 von der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde abgetrennt wurde (KG-act. 2);
dass der Beschwerdeführer mit Kostenvorschussverfügung vom 30. Mai 2018 (KG-act. 3) und Nachfristansetzung vom 26. Juni 2018 (KG-act. 6) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 für die Behandlung der Kostenbeschwerde zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer die Kostenbeschwerde mit Schreiben vom 10. Juli 2018 (KG-act. 7) aus Gründen der Verhältnismässigkeit zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist und gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO mangels Geltendmachung und hinreichender Begründung auf eine Parteientschädigung zu verzichten ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Die Kostenbeschwerde wird abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200.00.
5. Zufertigung an A.________ (1/R) und das Notariat und Grundbuchamt March (1/R).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
24. Juli 2018 kau