Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 22. Juni 2018
ZK2 2018 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Kostenbeschwerde (Abänderung Scheidungsurteil)
(Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. April 2018, ZEO 2017 68);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass die Vorinstanz mit Urteil vom 6. April 2018 die Gerichtskosten von total Fr. 3‘000.00 den Parteien je zur Hälfte auferlegte, mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnete und den Beklagten verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘500.00 zu erstatten (angef. Urteil, Dispositivziff. 3), sowie ihn verpflichtete, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘029.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Urteil, Dispositivziff. 4);
dass der Beklagte mit Beschwerde vom 12. April 2018 die Prozesskostenverlegung anfocht (zuständigkeitshalber vom Bezirksgericht Schwyz an das Kantonsgericht überwiesen, KG-act. 1 und 2);
dass der Beklagte mit Verfügung vom 27. April 2018 aufgefordert wurde, bis spätestens am 14. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen, er den Kostenvorschuss innert Frist jedoch nicht leistete (KG-act. 4);
dass dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Mai 2018 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juni 2018 gesetzt und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (KG-act. 5);
dass der Beklagte den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen sind;
dass der Beklagte gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. b und 106 Abs. 1 ZPO der anwaltlich vertretenen Klägerin als Parteientschädigung pauschal Fr. 550.00 zu leisten hat (s. KG-act. 6, auf die angemessene Kostennote ist abzustellen, §§ 12, 8 f., 6 und 2 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411);
dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beklagten auferlegt.
3. Der Beklagte hat der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 550.00 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘529.60.
5. Zufertigung an den Beklagten (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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22. Juni 2018 kau